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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 07.06.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2024 - C-185/24, C-189/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,37271
EuGH, 19.12.2024 - C-185/24, C-189/24 (https://dejure.org/2024,37271)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2024 - C-185/24, C-189/24 (https://dejure.org/2024,37271)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2024 - C-185/24, C-189/24 (https://dejure.org/2024,37271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tudmur

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 3 Abs. 2 - Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Dublinverfahren, systemische Mängel, Italien, Vorabentscheidungsverfahren

  • milo.bamf.de

    EUV 604/2013, Art 3 Abs 2
    Syrien: Keine systemischen Schwachstellen wegen einseitiger Aussetzung von Aufnahme und Wiederaufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat; Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; Zurückführung von Beweismitteln und Beweisanforderungen für die tatsächliche Gefahr einer ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik: Systemische Schwachstellen können nicht allein deswegen festgestellt werden, weil der zuständige Mitgliedstaat die Überstellungen von Asylbewerbern einseitig aussetzt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Annahme systemischer Mängel: Überstellung nach Italien möglich

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Italiens Aufnahmestopp: "Unmissverständliche Aufforderung" aus Luxemburg

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Tudmur

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 8. März 2024 - QS gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Bundesrepublik Deutschland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2025, 397
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in deren Art. 1 und 4, anerkannt sind, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 80, und vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (…Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 44).

    Rn. 32 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (…United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) - das am 22. April 1954 in Kraft getreten und durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt worden ist - und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 45).

    Rn. 33 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (…Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 46).

    Rn. 34 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung darf eine Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass ihr aufgrund von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta droht (Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 47).

    Diese Bestimmung stellt somit zwei kumulative Voraussetzungen auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 57 und 58).

    Rn. 36 Die erste dieser Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen "systemischer Schwachstellen", ist erfüllt, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen immer noch vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 59).

    Rn. 38 Die zweite Voraussetzung, die das Vorliegen einer Gefahr einer solchen Behandlung betrifft, ist somit erfüllt, wenn die systemischen Schwachstellen die Gefahr mit sich bringen, dass der Betroffene einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 62).

    Außerdem muss dieses Gericht von sich aus sachdienliche Angaben berücksichtigen, von denen es Kenntnis hat, um über die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 77).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in deren Art. 1 und 4, anerkannt sind, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 80, …und vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 44).

    Rn. 32 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (…United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) - das am 22. April 1954 in Kraft getreten und durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt worden ist - und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 45).

    Rn. 33 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 46).

    In diesem Fall wird gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat, wenn er nach Fortsetzung der Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung feststellt, dass keine Überstellung an einen aufgrund dieser Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 86).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 91 bis 93, …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 39).

    Rn. 39 Hinsichtlich der Beurteilung dieser Voraussetzungen durch das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Gefahr vorgelegt hat, verpflichtet ist, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, …und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

    Rn. 45 Insoweit ist unter Berücksichtigung der Fragen des vorlegenden Gerichts hinzuzufügen, dass diese Beurteilung, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruhen muss, zwar zwangsläufig ein die Zukunft betreffendes Element enthält, da es Sache des zuständigen Gerichts ist, die Risiken zu prüfen, denen die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, …und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 135), aber weder unmöglich noch rein hypothetisch ist.

  • EuGH, 30.11.2023 - C-228/21

    Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Rn. 39 Hinsichtlich der Beurteilung dieser Voraussetzungen durch das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Gefahr vorgelegt hat, verpflichtet ist, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

    Rn. 41 Diese Auslegung wird durch die Ziele der Dublin-III-Verordnung bestätigt, mit der insbesondere eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden soll und Sekundärmigrationen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden sollen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Insoweit ist unter Berücksichtigung der Fragen des vorlegenden Gerichts hinzuzufügen, dass diese Beurteilung, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruhen muss, zwar zwangsläufig ein die Zukunft betreffendes Element enthält, da es Sache des zuständigen Gerichts ist, die Risiken zu prüfen, denen die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss ausgesetzt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 135), aber weder unmöglich noch rein hypothetisch ist.

  • EuGH - C-328/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Rn. 39 Hinsichtlich der Beurteilung dieser Voraussetzungen durch das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Gefahr vorgelegt hat, verpflichtet ist, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

    Rn. 41 Diese Auslegung wird durch die Ziele der Dublin-III-Verordnung bestätigt, mit der insbesondere eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden soll und Sekundärmigrationen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden sollen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Insoweit ist unter Berücksichtigung der Fragen des vorlegenden Gerichts hinzuzufügen, dass diese Beurteilung, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruhen muss, zwar zwangsläufig ein die Zukunft betreffendes Element enthält, da es Sache des zuständigen Gerichts ist, die Risiken zu prüfen, denen die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss ausgesetzt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 135), aber weder unmöglich noch rein hypothetisch ist.

  • EuGH - C-254/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Rn. 39 Hinsichtlich der Beurteilung dieser Voraussetzungen durch das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Gefahr vorgelegt hat, verpflichtet ist, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

    Rn. 41 Diese Auslegung wird durch die Ziele der Dublin-III-Verordnung bestätigt, mit der insbesondere eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden soll und Sekundärmigrationen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden sollen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Insoweit ist unter Berücksichtigung der Fragen des vorlegenden Gerichts hinzuzufügen, dass diese Beurteilung, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruhen muss, zwar zwangsläufig ein die Zukunft betreffendes Element enthält, da es Sache des zuständigen Gerichts ist, die Risiken zu prüfen, denen die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss ausgesetzt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 135), aber weder unmöglich noch rein hypothetisch ist.

  • EuGH - C-297/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Rn. 39 Hinsichtlich der Beurteilung dieser Voraussetzungen durch das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Gefahr vorgelegt hat, verpflichtet ist, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

    Rn. 41 Diese Auslegung wird durch die Ziele der Dublin-III-Verordnung bestätigt, mit der insbesondere eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden soll und Sekundärmigrationen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden sollen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Insoweit ist unter Berücksichtigung der Fragen des vorlegenden Gerichts hinzuzufügen, dass diese Beurteilung, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruhen muss, zwar zwangsläufig ein die Zukunft betreffendes Element enthält, da es Sache des zuständigen Gerichts ist, die Risiken zu prüfen, denen die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss ausgesetzt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 135), aber weder unmöglich noch rein hypothetisch ist.

  • EuGH - C-315/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Rn. 39 Hinsichtlich der Beurteilung dieser Voraussetzungen durch das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Gefahr vorgelegt hat, verpflichtet ist, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

    Rn. 41 Diese Auslegung wird durch die Ziele der Dublin-III-Verordnung bestätigt, mit der insbesondere eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden soll und Sekundärmigrationen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden sollen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Insoweit ist unter Berücksichtigung der Fragen des vorlegenden Gerichts hinzuzufügen, dass diese Beurteilung, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruhen muss, zwar zwangsläufig ein die Zukunft betreffendes Element enthält, da es Sache des zuständigen Gerichts ist, die Risiken zu prüfen, denen die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss ausgesetzt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 135), aber weder unmöglich noch rein hypothetisch ist.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 91 bis 93, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 39).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Rn. 46 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht bei dieser Beurteilung alle verfügbaren Dokumente berücksichtigen kann, wie gegebenenfalls regelmäßige und übereinstimmende Berichte internationaler Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem betreffenden Mitgliedstaat hingewiesen wird, vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen herausgegebene Unterlagen sowie Dokumente und Informationsaustausch im Rahmen der Umsetzung des aus der Dublin-III-Verordnung hervorgegangenen Systems (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 90 und 91), damit es das Vorliegen solcher systemischer Schwachstellen und der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta feststellen kann.
  • EuGH, 18.06.2024 - C-753/22

    Anerkennung als Flüchtling: Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die in …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-753/22, EU:C:2024:524, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 18.24

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …

    Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 [ECLI:EU:C:2024:1036] - Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-458/24

    Daraa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Verordnung (EU) Nr. …

    Aus der Vorlageentscheidung und dem Urteil Tudmur{FN-VERWEIS:11} geht jedoch hervor, dass die Italienische Republik sowohl die Aufnahme als auch die Wiederaufnahme von Antragstellern ausgesetzt hat.

    Rn. 30 Für die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage werde ich daher zunächst im Abschnitt B einen kurzen Überblick über die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-Verordnung sowie über die aus dem Urteil Tudmur gewonnenen Erkenntnisse geben, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

    Rn. 36 Der Gerichtshof hat im Urteil Tudmur bestätigt, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung nicht allein deshalb als erfüllt angesehen werden können, weil der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Aufnahme der Antragsteller einseitig ausgesetzt hat.

    Außerdem bestreiten diese Regierungen nicht, dass diese Bestimmung, wie aus dem Urteil Tudmur hervorgeht, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

    Rn. 79 Zweitens geht aus dem Urteil Tudmur zwar hervor, dass die einseitige Ankündigung eines Mitgliedstaats, alle Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in sein Hoheitsgebiet und damit die Verfahren zur Aufnahme und Wiederaufnahme dieser Personen auszusetzen, gegen seine Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verstößt{FN-VERWEIS:46}.

    {FN:7} Urteil vom 19. Dezember 2024 (C-185/24 und C-189/24, im Folgenden: Urteil Tudmur), EU:C:2024:1036).

    {FN:17} Vgl. zuletzt Urteil Tudmur (…Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} Urteil Tudmur (…Rn. 43 und 44).

    {FN:20} Urteil Tudmur (…Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:21} Urteil Tudmur (…Rn. 42).

    {FN:23} Urteil Tudmur (…Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:45} Siehe Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (…C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), sowie Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (…EU:C:2014:2454, Rn. 191), und zuletzt Urteil Tudmur (…Rn. 31 und 32).

    {FN:46} Urteil Tudmur (…Rn. 40).

  • BVerwG, 19.12.2024 - 1 C 3.24

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation in Italien für …

    Rn. 33 Durchgreifende Zweifel an der grundsätzlichen Bereitschaft des italienischen Staates und seiner Behörden, sich an die mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen unionsrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 20 ff., zum Aufenthaltsrecht Art. 24 RL 2011/95/EU) zu halten, ergeben sich auch nicht aus den Rundschreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 5. und 7. Dezember 2022, wonach Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung mit eng begrenzten Ausnahmen seither vorübergehend ausgesetzt sind, weil es an Aufnahmekapazitäten fehle (…zitiert z. B. bei OVG Münster, Vorlagebeschluss vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A [ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.11A1255.22A.00] - juris Rn. 4 ff.; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24, C-189/24 [ECLI:EU:C:2024:1036], RL, QS - Rn. 13 f.).

    Vielmehr kann das Vorliegen solcher systemischer Schwachstellen und einer solchen Gefahr nur nach einer konkreten Prüfung festgestellt werden, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24, C-189/24 - Rn. 40).

  • EuGH, 05.03.2026 - C-458/24

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er …

    In diesem Fall wird gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat, wenn er nach Fortsetzung der Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung feststellt, dass keine Überstellung an einen aufgrund dieser Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nur "systemische Schwachstellen", die "eine Gefahr einer unmenschlichen oder [erniedrigenden] Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta] mit sich bringen", machen die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in den zuständigen Mitgliedstaat unmöglich und verlangen die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 57 und 58, sowie vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 35).

    Diese Schwachstellen müssen im Übrigen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Die zweite Voraussetzung, die das Vorliegen einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta betrifft, wird geprüft, wenn solche systemischen Schwachstellen die Gefahr mit sich bringen, dass die betroffene Person in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 62, und vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 38).

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Umstand, dass der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einseitig ausgesetzt hat, für sich genommen nicht die Feststellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung rechtfertigen kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 43).

    Rn. 37 Diese Auslegung wird durch die Ziele der Dublin-III-Verordnung bestätigt, mit der insbesondere eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden soll und Sekundärmigrationen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden sollen (…Urteile vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 141, sowie vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 41).

    Ginge man davon aus, dass sich aus einer solchen einseitigen Ankündigung ableiten ließe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine derart ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, dass jede Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den zuständigen Mitgliedstaat verhindert wird und die Zuständigkeit von diesem Mitgliedstaat auf den Mitgliedstaat der Sekundärmigration übergeht, könnte dies dadurch zu solchen Migrationen ermutigen, dass für die Antragsteller Anreize geschaffen würden, ihre Migrationsroute in einen anderen Mitgliedstaat fortzusetzen, dessen Bedingungen ihnen günstiger erscheinen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 42).

  • BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …

    Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 [ECLI:EU:C:2024:1036], Tudmur - Rn. 47).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-758/24

    Internationaler Schutz: Die Bestimmung eines Drittstaats als "sicherer …

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 02.02.2026 - 24 B 25.50012
    Danach ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaats zu überstellen, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ erstens das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die zweitens eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 C-185/24 u. C-189/24 juris Rn. 35;… EuGH, U.v. 29.2.2024 C-392/22 juris Rn. 57).

    Grundsätzlich hat deshalb jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass der Umgang mit Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem anderen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2022 1 B 21.22 juris Rn. 13; EuGH, U.v. 19.12.2024 C-185/24 u. C-189/24 juris Rn. 30 ff.;… EuGH, U.v. 29.2.2024 C-392/22 juris Rn. 43 ff.).

    30 Systemische Schwachstellen liegen nur dann vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 C-185/24 u. C-189/24 juris Rn. 36;… EuGH, U.v. 29.2.2024 C-392/22 juris Rn. 59).

    31 Aus der Vermutungsregel ergibt sich zum einen, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer hiermit verbundenen Gefahr ausreichend substantiierten Vortrag des Betroffenen voraussetzt (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 C-185/24 u. C- 189/24 juris Rn. 39;… EuGH, U.v. 29.2.2024 C-392/22 juris Rn. 77 f.;… NdsOVG, B.v. 4.12.2023 10 LB 91/23 juris Rn. 30;… s.a. für den Fall der bereits erfolgten - 10 -.

    Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 24 B 22.31136 juris Rn. 23 ff.) und nur auf Basis von objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben bejaht werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 C- 185/24 u. C-189/24 juris Rn. 40).

  • VGH Bayern, 02.07.2025 - 24 BV 24.50033

    Erfolglose Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig (Dublin …

    Als unmöglich erweist sich eine Überstellung, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ - erstens - das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die - zweitens - eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 35;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57).

    Grundsätzlich hat deshalb jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass der Umgang mit Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem anderen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2022 - 1 B 21.22 - juris Rn. 13; EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 30 ff.;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 43 ff.).

    Rn. 25 (1) Aus der Vermutungsregel ergibt sich zum einen, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer hiermit verbundenen Gefahr ausreichend substantiierten Vortrag des Betroffenen voraussetzt (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 39;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 77 f.;… NdsOVG, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris Rn. 30;… s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 - 24 B 22.31136 - juris Rn. 23 ff.) und nur auf Basis von objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben bejaht werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 40).

    Rn. 28 cc) Systemische Schwachstellen liegen vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 36;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 59).

    Rn. 32 (1) Vor diesem Hintergrund kann die Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erreicht werden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot und Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 37;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 13.11.2023 - 1 B 40.23 - juris Rn. 10;… U.v. 21.11.2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 28.01.2025 - 24 B 24.50035

    Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender …

    Als unmöglich erweist sich eine Überstellung, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ - erstens - das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die - zweitens - eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 35;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57).

    Grundsätzlich hat deshalb jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass der Umgang mit Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem anderen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2022 - 1 B 21.22 - juris Rn. 13; EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 30 ff.;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 43 ff.).

    Rn. 22 aa) Aus der Vermutungsregel ergibt sich zum einen, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer hiermit verbundenen Gefahr ausreichend substantiierten Vortrag des Betroffenen voraussetzt (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 39;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 77 f.;… NdsOVG, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris Rn. 30;… s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 - 24 B 22.31136 - juris Rn. 23 ff.) und nur auf Basis von objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben bejaht werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 40).

    Rn. 25 c) Systemische Schwachstellen liegen vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 36;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 59).

    Rn. 29 aa) Vor diesem Hintergrund kann die Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erreicht werden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot und Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 37;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 13.11.2023 - 1 B 40.23 - juris Rn. 10;… U.v. 21.11.2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 03.07.2025 - 24 B 24.50034

    Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender …

    Als unmöglich erweist sich eine Überstellung, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ - erstens - das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die - zweitens - eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 35;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57).

    Grundsätzlich hat deshalb jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass der Umgang mit Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem anderen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2022 - 1 B 21.22 - juris Rn. 13; EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 30 ff.;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 43 ff.).

    Rn. 25 aa) Aus der Vermutungsregel ergibt sich zum einen, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer hiermit verbundenen Gefahr ausreichend substantiierten Vortrag des Betroffenen voraussetzt (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 39;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 77 f.;… NdsOVG, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris Rn. 30;… s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 - 24 B 22.31136 - juris Rn. 23 ff.) und nur auf Basis von objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben bejaht werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 40).

    Rn. 28 c) Systemische Schwachstellen liegen vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 36;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 59).

    Rn. 32 aa) Vor diesem Hintergrund kann die Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erreicht werden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot und Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 37;… EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 13.11.2023 - 1 B 40.23 - juris Rn. 10;… U.v. 21.11.2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 28.01.2025 - 24 B 24.50036

    Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender …

  • BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 19.24

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2026 - 11 A 150/24

    Alleinerziehende, Asylsuchende, Aufnahmeeinrichtung, Dublin III-VO, …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2026 - 4 LB 323/22
  • EuGH, 23.04.2026 - C-744/24

    Verbraucherkredit: Eine Bank darf keine Zinsen auf Beträge erheben, die zur …

  • VG Düsseldorf, 10.02.2026 - 29 L 275/26

    Aufnahmekrise, Belgien, Dublin-Verfahren, Unterbringung , Asylbewerber

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2026 - A 4 S 2473/25

    Nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in …

  • VG Berlin, 15.08.2026 - 6 L 355.26
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2026 - A 4 S 1758/25

    Asyl; Rückschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland

  • VG Düsseldorf, 09.07.2026 - 22 L 1279/26

    Asyl- und Migrationsmanagement; AMM-VO; Dublin III-VO; GEAS; Übergangsvorschrift; …

  • EuGH, 19.05.2026 - C-350/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 EUV - Art. 288 AEUV - Abkommen über den …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2025 - 11 A 2431/24
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2025 - 11 A 1756/24

    Asylsuchende; Aufnahmeeinrichtung; CAS; Dublin III-VO; Dublin-Rückkehrer; …

  • VG Augsburg, 15.06.2026 - Au 7 K 26.50033
  • VG Bremen, 24.03.2025 - 6 V 252/25

    Dublin Italien - Asyl; Dublin; Dublin Italien; Italien

  • VG Köln, 05.06.2025 - 3 K 1512/23
  • VG Berlin, 20.08.2026 - 32 L 323.26
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2025 - 11 A 2654/24

    Rechmtäßige Unzulässigkeitsentscheidung wegen Unzulässigkeit des Asylantrags; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2025 - 11 A 2796/24

    Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands; Bestimmung des …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2025 - 11 A 2625/24

    Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen anerkannt Schutzberechtigten …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2026 - 11 A 2058/23
  • VG Saarlouis, 18.09.2025 - 3 K 223/25

    Gefahrenlage für männliche - nicht vulnerable - anerkannt Schutzberechtigte in …

  • VG Gelsenkirchen, 09.07.2025 - 1a K 3185/24

    Dublin-Verfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, tatsächliche Möglichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2025 - 11 A 2376/24

    Zuerkennung des internationalen Schutzes eines Asylbewerbers in Griechenland; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2025 - 11 A 84/25

    Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenland; Zuerkennung des …

  • VG Minden, 16.06.2025 - 2 L 728/25
  • VG Minden, 08.05.2025 - 1 L 521/25

    Ablehnung als unzulässig Anwendungsvorrang des Unionrechts Asylantrag, förmlicher …

  • VG Gelsenkirchen, 04.08.2025 - 1a K 3314/23

    Dublin; Italien; vulnerabel; Familie; unmenschliche Behandlung; erniedrigende …

  • VG Berlin, 10.01.2025 - 4 L 894.24

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung nach Italien; Zweifel an Aufnahmebereitschaft

  • VG Gelsenkirchen, 09.03.2026 - 1a K 1451/25

    Dublin; Aufnahmegesuch; Wiederaufnahmegesuch; Zuständigkeit; materielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-8/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

  • VG Berlin, 22.12.2025 - 39 K 263.19

    Dublin-Verfahren; systemische Mängel in Polen verneint

  • VG Saarlouis, 18.09.2025 - 3 K 531/25

    Gefahrenlage für Familien mit betreuungsbedürftigen Kleinkindern bei Rückführung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-790/23

    Qassioun - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Verordnung (EU) Nr. …

  • VG Hamburg, 27.12.2024 - 5 E 3959/24

    Ausstellung einer Duldungsbescheinigung bei vorliegender Abschiebungsanordnung

  • VG Gelsenkirchen, 12.12.2025 - 18a K 2924/25
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2025 - 11 A 2437/24
  • VG München, 12.02.2025 - M 3 S 25.50045

    Dublin-Verfahren, EURODAC-Treffer, Kategorie 1, Abschiebungsanordnung, Zielstaat: …

  • VG Freiburg, 10.07.2025 - A 3 K 1884/25
  • VG Aachen, 10.07.2025 - 9 L 549/25

    Dublin Italien; systemische Mängel

  • VG München, 05.03.2025 - M 3 S 25.50086

    Dublin-Verfahren, Zielstaat: Polen, Herkunftsstaat: Ukraine, Gegenstand: …

  • VG Karlsruhe, 06.10.2025 - A 13 K 7630/25
  • VG Köln, 06.05.2025 - 9 L 233/25
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Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.2024 - C-185/24, C-189/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,13439
EuGH, 07.06.2024 - C-185/24, C-189/24 (https://dejure.org/2024,13439)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2024 - C-185/24, C-189/24 (https://dejure.org/2024,13439)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2024 - C-185/24, C-189/24 (https://dejure.org/2024,13439)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.02.2017 - C-646/16

    Jafari - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 07.06.2024 - C-185/24
    Rn. 8 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Zahl der von den Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen nicht so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr bärge, das Funktionieren des durch die Dublin-III-Verordnung eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (…vgl. im Umkehrschluss Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:120, Rn. 11, und vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:138, Rn. 11).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 07.06.2024 - C-185/24
    Rn. 8 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Zahl der von den Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen nicht so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr bärge, das Funktionieren des durch die Dublin-III-Verordnung eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (vgl. im Umkehrschluss Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:120, Rn. 11, …und vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:138, Rn. 11).
  • EuGH, 08.11.2023 - C-530/23

    Baralo

    Auszug aus EuGH, 07.06.2024 - C-185/24
    Das Gleiche gilt für die beträchtliche Zahl von Rechtssachen, die bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt werden könnten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. November 2023, Barało, C-530/23, EU:C:2023:927, Rn. 6).
  • EuGH, 09.09.2024 - C-458/24

    Daraa - Beschleunigtes Verfahren

    Insoweit ist es unerheblich, dass die Anwendung eines derartigen Verfahrens auch in zwei parallel anhängigen Rechtssachen, nämlich den verbundenen Rechtssachen Tudmur (C-185/24 und C-189/24), beantragt wurde, wobei diese Anträge im Übrigen zurückgewiesen wurden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juni 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:485).

    Rn. 7 Ferner ist für den Fall, dass sich das vorlegende Gericht mit der Bezugnahme auf die verbundenen Rechtssachen Tudmur (C-185/24 und C-189/24) die dort vorgetragene Begründung des Antrags auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu eigen machen wollte, zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte.

    Das Gleiche gilt für die beträchtliche Zahl von Rechtssachen, die bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt sein könnten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juni 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:485, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 8 Zum anderen ist im vorliegenden Fall die Zahl der von den Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen nicht so groß, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr bärge, das Funktionieren des durch die Dublin-III-Verordnung eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshof vom 7. Juni 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:485, Rn. 8).

  • EuGH, 05.11.2024 - C-517/24

    Broski

    Il en va de même du nombre important d'affaires qui pourraient être suspendues dans l'attente de la décision de la Cour rendue sur le renvoi préjudiciel (ordonnance du président de la Cour du 7 juin 2024, Tudmur, C-185/24 et C-189/24, EU:C:2024:485, point 7 et jurisprudence citée).
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