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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2012 - C-207/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39526
EuGH, 19.12.2012 - C-207/11 (https://dejure.org/2012,39526)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - C-207/11 (https://dejure.org/2012,39526)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - C-207/11 (https://dejure.org/2012,39526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 2, 4 und 9 - Einbringung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    3D I

    Steuerrecht - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 2, 4 und 9 - Einbringung von ...

  • EU-Kommission

    3D I

    Steuerrecht - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 2, 4 und 9 - Einbringung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 2. Mai 2011 - Società 3D I Srl/Agenzia delle Entrate, Direzione Provinciale di Cremona

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-285/07

    A.T. - Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-207/11
    Rn. 26 Durch dieses Gebot der steuerlichen Neutralität gegenüber der übernehmenden Gesellschaft und der erworbenen Gesellschaft soll die Richtlinie 90/434, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 4 hervorgeht, gewährleisten, dass Einbringungen von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert werden, um so die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 45, vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, Slg. 2008, I-9329, Randnr. 21, und vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303, Randnr. 38).

    Aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese lediglich eine Regelung zum Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte trifft, die unter Vermeidung dessen, dass die Einbringung selbst zu einer Besteuerung führt, die finanziellen Interessen des Staates der einbringenden Gesellschaft wahrt, indem sie sicherstellt, dass diese Wertzuwächse im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 32, A.T., Randnr. 28, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 39).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-352/08

    Modehuis A. Zwijnenburg - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-207/11
    Rn. 26 Durch dieses Gebot der steuerlichen Neutralität gegenüber der übernehmenden Gesellschaft und der erworbenen Gesellschaft soll die Richtlinie 90/434, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 4 hervorgeht, gewährleisten, dass Einbringungen von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert werden, um so die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 45, vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, Slg. 2008, I-9329, Randnr. 21, und vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303, Randnr. 38).

    Aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese lediglich eine Regelung zum Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte trifft, die unter Vermeidung dessen, dass die Einbringung selbst zu einer Besteuerung führt, die finanziellen Interessen des Staates der einbringenden Gesellschaft wahrt, indem sie sicherstellt, dass diese Wertzuwächse im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 32, A.T., Randnr. 28, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 39).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-207/11
    Rn. 26 Durch dieses Gebot der steuerlichen Neutralität gegenüber der übernehmenden Gesellschaft und der erworbenen Gesellschaft soll die Richtlinie 90/434, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 4 hervorgeht, gewährleisten, dass Einbringungen von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert werden, um so die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 45, vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, Slg. 2008, I-9329, Randnr. 21, und vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303, Randnr. 38).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-207/11
    Rn. 17 Nachdem 3D I u. a. von dem Urteil vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, Slg. 2002, I-10829), Kenntnis erlangt hatte, beantragte sie am 8. Januar 2004 bei der Steuerbehörde die Erstattung der von ihr gezahlten Ersatzsteuer.
  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-207/11
    Aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese lediglich eine Regelung zum Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte trifft, die unter Vermeidung dessen, dass die Einbringung selbst zu einer Besteuerung führt, die finanziellen Interessen des Staates der einbringenden Gesellschaft wahrt, indem sie sicherstellt, dass diese Wertzuwächse im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 32, A.T., Randnr. 28, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 39).
  • BFH, 20.05.2026 - X R 27/22

    Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe …

    Der EuGH hat in Bezug auf Art. 4 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABlEG 1990, Nr. L 225, 1) --Richtlinie 90/434/EWG-- (der Art. 4 der Richtlinie 2009/133/EG entspricht) für den Fall der Einbringung entschieden, dass den Mitgliedstaaten ein Spielraum für die Bewertung der erhaltenen Anteile bei der einbringenden Gesellschaft verbleibt, sofern dies nicht zur Besteuerung der Wertzuwächse führt (EuGH-Urteil 3D I vom 19.12.2012 - C-207/11, ECLI:EU:C:2012:818, Rz 30).
  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …

    Rn. 67 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, geht nämlich aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Richtlinie hervor, dass diese lediglich eine Regelung zum Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte trifft, die unter Vermeidung dessen, dass die Einbringung selbst zu einer Besteuerung führt, die finanziellen Interessen des Staates der einbringenden Gesellschaft wahrt, indem sie sicherstellt, dass diese Wertzuwächse im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden (Urteil vom 19. Dezember 2012, 3D I, C-207/11, EU:C:2012:818, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16

    Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen, …

    {FN:31} Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, 3D I3D I3D I (C-207/11, EU:C:2012:818, Rn. 28), das sich auf die Art. 4 und 9 der Richtlinie 90/434 bezieht.

    Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass sich der "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" ausschließlich auf die steuerliche Behandlung zum Zeitpunkt eines grenzüberschreitenden Austauschs von Anteilen und nicht auf andere Zeitpunkte beziehe - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache 3D I3D I3D I (C-207/11, EU:C:2012:433, Nrn. 37 und 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Wie der Gerichtshof in Rn. 28 des Urteils vom 19. Dezember 2012, 3D I (C-207/11, EU:C:2012:818), entschieden hat, geht "[a]us den Erwägungsgründen 4 und 6 der Richtlinie … hervor, dass diese lediglich eine Regelung zum Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte trifft, die unter Vermeidung dessen, dass die Einbringung selbst zu einer Besteuerung führt, die finanziellen Interessen des Staates der einbringenden Gesellschaft wahrt, indem sie sicherstellt, dass diese Wertzuwächse im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden".
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   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11   

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https://dejure.org/2012,17383
Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11 (https://dejure.org/2012,17383)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.2012 - C-207/11 (https://dejure.org/2012,17383)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - C-207/11 (https://dejure.org/2012,17383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    3D I

    Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb der Union - Richtlinie 90/434/EWG - Richtlinie 78/660/EWG - Steuerliche Neutralität - Vereinbarkeit einer nach nationalem Recht bestehenden Bilanzierungspflicht mit der Richtlinie 90/434 - ...

  • EU-Kommission

    3D I

    Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb der Union - Richtlinie 90/434/EWG - Richtlinie 78/660/EWG - Steuerliche Neutralität - Vereinbarkeit einer nach nationalem Recht bestehenden Bilanzierungspflicht mit der Richtlinie 90/434 - ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11
    {FN:11} - Ferner stützt sich das nationale Gericht auf die Urteile des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, Slg. 2002, I-11819), vom 18. September 2003, Bosal (C-168/01, Slg. 2003, I-9409), vom 15. Juli 2004, Weidert und Paulus (C-242/03, Slg. 2004, I-7379), vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), und vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, Slg. 2002, I-9919).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11
    {FN:6} - Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11
    {FN:9} - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner (C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10), und vom 13. November 2003, Neri (C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16

    Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen, …

    Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass sich der "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" ausschließlich auf die steuerliche Behandlung zum Zeitpunkt eines grenzüberschreitenden Austauschs von Anteilen und nicht auf andere Zeitpunkte beziehe - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache 3D I3D I3D I (C-207/11, EU:C:2012:433, Nrn. 37 und 39).
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