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   EuGH, 01.07.2010 - C-211/10 PPU   

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EuGH, 01.07.2010 - C-211/10 PPU (https://dejure.org/2010,3547)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - C-211/10 PPU (https://dejure.org/2010,3547)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - C-211/10 PPU (https://dejure.org/2010,3547)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Widerrechtliches Verbringen des Kindes - Vorläufige Regelung in Bezug auf die 'elterliche Entscheidungsgewalt' - Sorgerecht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Povse

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Widerrechtliches Verbringen des Kindes - Vorläufige Regelung in Bezug auf die "elterliche Entscheidungsgewalt" - Sorgerecht - ...

  • EU-Kommission PDF

    Povse

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Widerrechtliches Verbringen des Kindes - Vorläufige Regelung in Bezug auf die "elterliche Entscheidungsgewalt" - Sorgerecht - ...

  • EU-Kommission

    Povse

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Widerrechtliches Verbringen des Kindes - Vorläufige Regelung in Bezug auf die ‚elterliche Entscheidungsgewalt‘ - ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat; Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 auch bei schlichter Rückgabeentscheidung; Vollstreckung der Rückgabeentscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat; Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 auch bei schlichter Rückgabeentscheidung; Vollstreckung der Rückgabeentscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Der Gerichtshof erläutert einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe eines widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Kindes angeordnet wird

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Povse

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Widerrechtliches Verbringen des Kindes - Vorläufige Regelung in Bezug auf die "elterliche Entscheidungsgewalt" - Sorgerecht - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückgabe eines widerrechtlich in einen anderen EU-Staat verbrachten Kindes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen hinsichtlich eines widerrechtlich in anderen Mitgliedstaat verbrachten Kindes - Gerichtliche Zuständigkeit kann nicht auf Mitgliedsstaat des neuen Lebensmittelpunkts übertragen werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Mai 2010 - Doris Povse gegen Mauro Alpago

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung der Art. 10 Buchst. b Ziff. iv, 11 Abs. 8, 42 Abs. 2 und 47 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2863 (Ls.)
  • EuZW 2010, 680 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 1229
  • FamRZ 2010, 1307
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.07.2008 - C-195/08

    DAS ERSTE EILVORLAGEVERFAHREN GIBT DEM GERICHTSHOF ANLASS ZUR PRÄZISIERUNG DER

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-211/10
    Herr Alpago erhob gegen diese Entscheidung Rekurs an das Landesgericht Leoben, das, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2008, Rinau (C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271), die Entscheidung des Bezirksgerichts aufhob und die Rückführung des Kindes anordnete.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung darauf hinwirken soll, dass von Kindesentführungen zwischen Mitgliedstaaten Abstand genommen und, wenn es zu einer Entführung kommt, die Rückgabe des Kindes unverzüglich erwirkt wird (Urteil Rinau, Randnr. 52).

    Er hat ferner diese Selbständigkeit der Bestimmungen in den Art. 11 Abs. 8, 40 und 42 der Verordnung und die vorrangige Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats im Rahmen von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Rinau, Randnrn.

    Das ersuchte Gericht kann lediglich die Vollstreckbarkeit einer solchen Entscheidung feststellen, wobei gegen die Bescheinigung nur mit einer Klage auf Berichtigung oder der Geltendmachung von Zweifeln an ihrer Echtheit nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgegangen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rinau, Randnrn.

  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-211/10
    Eines der Grundrechte des Kindes ist nämlich sein in Art. 24 Abs. 3 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) niedergelegter Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, dessen Wahrung unbestreitbar dem Wohl jedes Kindes entspricht (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

    Ein widerrechtliches Verbringen des Kindes im Anschluss an eine einseitige Entscheidung eines Elternteils nimmt aber dem Kind meist die Möglichkeit, regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu dem anderen Elternteil zu pflegen (Urteil Deticek, Randnr. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15

    P - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit

    Dies widerspreche der Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 44 seines Urteils Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400), wonach "das widerrechtliche Verbringen eines Kindes grundsätzlich keine Übertragung der Zuständigkeit von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht wurde, zur Folge haben sollte, selbst wenn das Kind nach der Entführung im letztgenannten Mitgliedstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt haben sollte".

    P verweist noch einmal auf das Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 44), auf das er sich vor dem vorlegenden Gericht berufen hatte(9).

    Diese Auffassung sei zweifelhaft, weil nach dem Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 44) der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Rückgabe eines Kindes ablehnt, keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte dieses Mitgliedstaats zur Folge habe.

    Aufgrund dieses Sachverhalts hat [das Regionalgericht Vilnius] festgestellt, dass es keinen Grund für die Annahme einer widerrechtlichen Verbringung von [S] im Sinne des Haager Übereinkommens von 1980 oder der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gab." Wenn aber die Verbringung von S nach Litauen und gegebenenfalls ihr Verbleib dort rechtmäßig sind, ist Rn. 44 des Urteils Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400) nicht einschlägig(35).

    Vgl. auch Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 40).

    In Rn. 46 des Urteils Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400) hat der Gerichtshof bestätigt, dass eine Sorgerechtsentscheidung eine endgültige, auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte getroffene Entscheidung ist, mit der sich das zuständige Gericht zur Frage der nicht mehr von anderen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen abhängenden Regelung der Sorge für das Kind äußert.

    39 - Vgl. Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 59 und 60).

    Darüber hinaus sieht dieses System eine zweifache Prüfung der Frage der Rückgabe des Kindes vor und gewährleistet damit eine bessere Grundlage der Entscheidung und einen erhöhten Schutz des Kindeswohls", vgl. Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 59 und 60).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Gerichtshof die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in Fällen der Kindesentführung u. a. dann bejaht, wenn aufgrund der Trennung eines Kindes von dem Elternteil, dem - wie im Ausgangsverfahren - zuvor das Sorgerecht, sei es auch nur vorläufig, übertragen worden war, die Gefahr besteht, dass sich ihre Beziehungen verschlechtern oder Schaden nehmen und dass ein seelischer Schaden entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271, Randnr. 44, vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30, vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    So geht aus den Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 bei Auslegung im Licht der Erwägungsgründe 17 und 24 hervor, dass eine Entscheidung, mit der das nach dieser Verordnung zuständige Gericht die Rückgabe eines Kindes anordnet, in einem anderen Mitgliedstaat - wenn sie vollstreckbar ist und für sie im Ursprungsmitgliedstaat eine Bescheinigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ausgestellt wurde - anerkannt wird und automatisch vollstreckbar ist, ohne dass die Möglichkeit besteht, sich ihrer Anerkennung entgegenzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rinau, Randnr. 84, und Povse, Randnr. 70).

    Überdies ist die Erhebung einer Klage auf Berichtigung der vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung oder die Geltendmachung von Zweifeln an der Echtheit dieser Bescheinigung nur nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil Povse, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 2201/2003 geschaffenen klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats, die auf die rasche Rückgabe des Kindes abzielt, Fragen, die die Rechtmäßigkeit der die Rückgabe anordnenden Entscheidung als solche betreffen, und insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, die es dem zuständigen Gericht ermöglichen, diese Entscheidung zu erlassen, vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats nach dessen Recht geltend zu machen sind (Urteil Povse, Randnr. 74).

    Hierzu ist festzustellen, dass die durch die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 geschaffene klare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil Povse, Randnr. 73) auf der Prämisse beruht, dass die genannten Gerichte in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Verpflichtungen einhalten, die ihnen die Verordnung im Einklang mit der Charta der Grundrechte auferlegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2014 - C-498/14

    Bradbrooke

    In diesem Urteil wird auf das zuvor vom Gerichtshof erlassene Urteil Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400) verwiesen.

    39 Vgl. insbesondere Urteile Rinau (EU:C:2008:406, Rn. 82) und Povse (EU:C:2010:400, Rn. 78).

    41 Vgl. hierzu Urteile Deticek (C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 53 und 54), Aguirre Zarraga (C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 59 ff.), Povse (EU:C:2010:400, Rn. 64) und McB.

    42 Vgl. insbesondere Urteile Rinau (EU:C:2008:406, Rn. 52), Povse (EU:C:2010:400, Rn. 43) und C (EU:C:2014:2268, Rn. 67) sowie die Rn. 15 und 16 des oben angeführten Vermerks des Ratsvorsitzes vom 26. November 2002.

    69 Die belgische Regierung führt unter Hinweis auf die Urteile Rinau (EU:C:2008:406, Rn. 63 und 64) sowie Povse (EU:C:2010:400, Rn. 53) aus, der Gerichtshof habe zum einen entschieden, dass eine "Entscheidung, mit der im Anschluss an eine Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes verweigert wird, die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, [obwohl sie] der Sache nach mit anderen durch die Verordnung geregelten Materien, insbesondere dem Sorgerecht, zusammenhängt, ... verfahrensrechtliche Selbständigkeit [genießt], um die Rückgabe eines Kindes nicht zu verzögern, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem dieses Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte", und zum anderen, dass aus Art. 11 Abs. 7 "nicht abgeleitet werden [kann], dass eine Sorgerechtsentscheidung Vorbedingung für die Erlassung einer Entscheidung ist, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird", weil "[i]n dieser Bestimmung ... nur das Endziel der ... gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck kommt, das darin besteht, die Situation des Kindes zu regeln" (Hervorhebung nur hier).

    75 Vgl. Urteil Povse (EU:C:2010:400, Rn. 62 und 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch Urteil vom 1. Juli 2010, Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 41).

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 44), und Beschluss vom 10. April 2018, CV (C-85/18 PPU, EU:C:2018:220, Rn. 51).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 41), und Beschluss vom 10. April 2018, CV (C-85/18 PPU, EU:C:2018:220, Rn. 46).

    Vgl. hierzu Urteil vom 1. Juli 2010, Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 46).

    51 Stellungnahme in der Rechtssache Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:344, Nr. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Eilvorlageverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    So hat er im Urteil Povse entschieden, dass nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats und den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats Letztere lediglich die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde, feststellen können, während Rügen, die die Entscheidung betreffen, nur im Ursprungsmitgliedstaat geltend gemacht werden können(5).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Povse ausgeführt hat, sieht das fragliche System eine zweifache Prüfung der Frage der Rückgabe des Kindes vor und gewährleistet damit eine bessere Grundlage der Entscheidung und einen erhöhten Schutz des Kindeswohls(18).

    Die Verordnung Nr. 2201/2003 gestattet es, wie der Gerichtshof im Urteil Povse ausgeführt hat, dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, im Anschluss an eine Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, dessen Rückgabe anzuordnen, ohne dass es sich zuvor zum endgültigen Sorgerecht für das Kind äußern muss(21).

    Aufbau und Zweck dieses Systems sind vom Gerichtshof im Urteil Povse in Beantwortung der Frage, ob eine später ergangene Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats, mit der ein vorläufiges Sorgerecht gewährt wird und die nach dem Recht dieses Staates als vollstreckbar anzusehen ist, der Vollstreckung einer zuvor aufgrund von Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergangenen und gemäß Art. 42 dieser Verordnung mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung entgegensteht, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wurde, mit ganz klaren Worten erläutert worden.

    4 - Vgl. Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau (C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271), und vom 1. Juli 2010, Povse (C-211/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    5 - Urteil Povse (Randnrn. 73 bis 75).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Als Drittes kann ungeachtet dessen die dem Gerichtshof der Europäischen Union durch Art. 263 AEUV zuerkannte allgemeine Zuständigkeit für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane nicht in einer Weise ausgelegt werden, die der in Art. 269 AEUV vorgesehenen Begrenzung dieser allgemeinen Zuständigkeit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 78).
  • OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Einwendungen gegen das französische Erkenntnisverfahren sind ausschließlich vor den französischen Gerichten geltend zu machen ( Europäischer Gerichtshof , Entscheidung vom 1.7.2010 - C-211/10 PPU = FamRZ 2010, 1307, Rz. 74 f.), und das gleiche gilt gemäß Art. 43 VO (EG) 2201/2003 auch für Einwendungen gegen die Bescheinigung gemäß Art. 42 Abs. 2 VO (EG) 2201/2003 ( Europäischer Gerichtshof , a.a.O., Rz. 74 f.; 71).

    Der Europäische Gerichtshof hat die Fragen in seiner angezogenen Entscheidung (FamRZ 2010, 1307) bereits eindeutig beantwortet, und es ist nicht ersichtlich, dass seine Antwort von der Dauer der Entführung irgend abhängig wäre.

    Im übrigen dürfte selbst eine Abänderung des Sorgerechts durch das Amtsgericht Minden die Vollstreckung der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse nicht hindern, weil damit die Bestimmungen der VO (EG) 2201/2003 über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Ursprungs- und Vollstreckungsstaat unterlaufen würden ( Europäischer Gerichtshof , Entscheidung vom 1.7.2010 - C-211/10 PPU; FamRZ 2010, 1307, Rz. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-35/23

    Greislzel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 -

    3 Urteil vom 1. Juli 2010, Povse (C-211/10 PPU, EU:C:2010:400; im Folgenden: Urteil Povse, Rn. 43).

    19 Urteil Povse, Rn. 45. Dort ging es um Art. 10 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2201/2003 und den Begriff "Sorgerechtsentscheidung, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird".

    Dort hat der Gerichtshof die Feststellungen im Urteil Povse zu Art. 10 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 2201/2003 auf Buchst. a und auf die übrigen Ziffern von Buchst. b ausgedehnt.

    Treten sie dennoch ein, so ist das Ziel, dass "die Rückgabe des Kindes unverzüglich erwirkt wird": Urteil Povse, Rn. 43. Die Rückgabe ist von solcher Wichtigkeit, dass nach der Logik des Haager Übereinkommens von 1980 der Sorgerechtsantrag solange warten muss, bis über den Rückgabeantrag entschieden worden ist.

  • OLG Hamm, 12.09.2019 - 11 WF 196/19

    Herausgabe eines Kindes, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, unmittelbarer Zwang,

    Denn Einwendungen gegen das französische Erkenntnisverfahren wären ausschließlich vor den französischen Gerichten geltend zu machen ( Gerichtshof der Europäischen Union , Entscheidung vom 1.7.2010 - C-211/10 PPU = FamRZ 2010, 1307, Rz. 74 f.), und das gleiche würde gemäß Art. 43 VO (EG) 2201/2003 auch für Einwendungen gegen die Bescheinigung gemäß Art. 42 Abs. 2 VO (EG) 2201/2003 gelten ( Gerichtshof der Europäischen Union , a.a.O., Rz. 74 f.; 71).

    Erst recht gilt dies nach der angezogenen Rechtsprechung ( Gerichtshof der Europäischen Union , FamRZ 2010, 1307, Rz. 74 f.) für die Vollstreckung einer ausländischen Herausgabeentscheidung nach Maßgabe des Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 2201/2003, der hier die allgemeinen Vorschriften der §§ 108 ff. FamFG verdrängt (Senatsbeschluss vom 19.7.2018 - 11 UF 93/18; zur früheren Rechtslage vgl. für eine belgische Sorgerechtssache Bundesgerichtshof , FamRZ 1975, 273, juris-Rz. 26; ferner für eine italienische Herausgabeentscheidung Bayerisches Oberstes Landesgericht , …

    Im Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 2201/2003 ist eine Einstellung der Vollstreckung den Gerichten des Ursprungsstaats vorbehalten ( Gerichtshof der Europäischen Union , FamRZ 2010, 1307, Rz. 74 f.), so dass § 93 FamFG keine Anwendung findet.

  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

    Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen, dem sein in Art. 24 Abs. 3 der Charta niedergelegter Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 64, und vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 10.04.2018 - C-85/18

    CV

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

    A

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

  • OLG Bamberg, 11.07.2022 - 2 WF 125/22

    Vollstreckung der Entscheidung zur Herausgabe eines Kindes

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2018 - C-379/17

    Società Immobiliare Al Bosco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 09.01.2015 - C-498/14

    RG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-603/20

    MCP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

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Kurzfassungen/Presse

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    Povse

    Eilvorlageverfahren - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Gemeinsame elterliche Verantwortung beider Elternteile - Verbringen des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen ein Verbot, das Hoheitsgebiet zu verlassen - Entscheidung eines Gerichts des ...

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.06.2010 - C-211/10 PPU (https://dejure.org/2010,26739)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - C-211/10 PPU (https://dejure.org/2010,26739)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Povse

    Eilvorlageverfahren - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Gemeinsame elterliche Verantwortung beider Elternteile - Verbringen des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen ein Verbot, das Hoheitsgebiet zu verlassen - Entscheidung eines Gerichts des ...

  • EU-Kommission PDF

    Doris Povse gegen Mauro Alpago.

    Eilvorlageverfahren - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Gemeinsame elterliche Verantwortung beider Elternteile - Verbringen des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen ein Verbot, das Hoheitsgebiet zu verlassen - Entscheidung eines Gerichts des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2010 - C-211/10
    23 - Ich nenne hier zur Veranschaulichung den vorliegenden Fall, aber vergleichbare Umstände ergeben sich auch aus den Rechtssachen Rinau, oben angeführt, und Purrucker (C-256/09), beim Gerichtshof anhängig.
  • EuGH, 11.07.2008 - C-195/08

    DAS ERSTE EILVORLAGEVERFAHREN GIBT DEM GERICHTSHOF ANLASS ZUR PRÄZISIERUNG DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2010 - C-211/10
    8 - Urteil vom 11. Juli 2008 (C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271).
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