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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.12.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,662
EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hernández Vidal

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Hernández Vidal

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • EU-Kommission PDF

    Hernández Vidal

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Kündigung eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Reinigungsvertrags durch ein Unternehmen, das selbst für die ...

  • EU-Kommission

    Hernández Vidal

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Beendigung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187/EWG
    Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Betriebsübergang; Begriff der wirtschaftlichen Einheit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia Murcia - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 185
  • NZA 1999, 253
 
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Wird zitiert von ... (68)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichte aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und des Urteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) aufrechterhalten wollen.

    11 f., und zuletzt Urteil Süzen, Randnr. 10).

    Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmen durch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbar ausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmer anvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.

    Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteil Süzen, Randnr. 15).

    Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteil Süzen, Randnr. 18).

    Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteil Süzen, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-229/96

    Francisco Hernández Vidal - Sozialpolitik

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    In den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia Murcia (Spanien) (C-127/96), vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) (C-229/96) und vom Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra (Spanien) (C-74/97) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Francisco Hernández Vidal SA.

    Hoechst AG (C-229/96).

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - der Francisco Hernández Vidal SA, vertreten durch Rechtsanwalt Ángel Hernández Martín, Murcia, - von Herrn Santner, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Baier, Frankfurt am Main, - der Hoechst AG, vertreten durch Assessor Mathias Becker, Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e. V., als Bevollmächtigten, - der Claro Sol SA, vertreten durch Rechtsanwalt José Antonio Otero Martín, Madrid, - der Red Nacional de Ferrocarriles Españoles (Renfe), vertreten durch Rechtsanwalt Luis Fernando Díaz-Guerra Alvarez, Madrid, - der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, als Bevollmächtigte (C-74/97), - der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsrätin zur Anstellung Sabine Maass (C-127/96 und C-229/96) und Ministerialrat Ernst Röder (C-229/96 und C-74/97), beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, - der belgischen Regierung, vertreten durch Jann Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten (C-127/96), - der französischen Regierung, vertreten durch Jean-François Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte (C-127/96), - der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Barrister Clive Lewis (C-127/96) und Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, sowie Barrister Sarah Moore (C-74/97), - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia (C-127/96, C-229/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Isabel Martínez Del Peral (C-127/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und Rechtsberater Peter Hillenkamp (C-229/96) als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Mit Beschlüssen vom 22. Februar 1996 (C-127/96), vom 11. Juni 1996 (C-229/96) und vom 28. Januar 1997 (C-74/97), beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 1996, am 1. Juli 1996 und am 20. Februar 1997, haben das Tribunal Superior de Justicia Murcia, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (…ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshof vom 6. Mai 1997 (C-127/96), vom 24. Juli 1997 (C-229/96) und vom 22. April 1997 (C-74/97) bejaht.

    Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 1997 (C-127/96), vom 27. August 1997 (C-229/96) und vom 5. Juni 1997 (C-74/97) wiederaufgenommen worden.

    Dieses Gericht ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 77/187 abhängt, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Arbeitstätigkeit, die im Reinigungsdienst für die Räumlichkeiten eines Unternehmens besteht, dessen hauptsächliche Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht die Reinigung ist, sondern die Herstellung von Kaugummi und Süßwaren, das jedoch ständig der genannten Nebentätigkeit bedarf, ein "Betriebsteil"? 2. Kann ferner der Begriff "vertragliche Übertragung" die Auflösung eines handelsrechtlichen Vertrages über die Leistung des Reinigungsdienstes nach drei Jahren mit jährlicher Verlängerung nach Ablauf des dritten Jahres durch Entscheidung des dienstberechtigten Unternehmens umfassen, und falls diese Frage bejaht wird, kann dies davon abhängen, daß das dienstberechtigte Unternehmen die Reinigung durch seine eigenen Arbeitnehmer oder aufgrund eines neuen Vertragsabschlusses durch andere durchführen läßt? Die Rechtssache C-229/96.

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichte aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und des Urteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) aufrechterhalten wollen.

    Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmen durch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbar ausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmer anvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.

    Der Umstand schließlich, daß die Reinigungstätigkeit für das Unternehmen, das für deren Durchführung fortan selbst sorgen will, nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, kann nicht zum Ausschluß dieses Vorgangs aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 führen (Urteil vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 17, und Urteil Schmidt, Randnr. 14).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Was die Modalitäten einer solchen Übertragung angeht, ist es unstreitig, daß die Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Der Umstand schließlich, daß die Reinigungstätigkeit für das Unternehmen, das für deren Durchführung fortan selbst sorgen will, nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, kann nicht zum Ausschluß dieses Vorgangs aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 führen (Urteil vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 17, und Urteil Schmidt, Randnr. 14).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk …

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, daß es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20).
  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    Rn. 26 a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (…ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31;… 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301;… 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I-11237; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179;… 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745).
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …

    Rn. 143 Jedenfalls scheidet eine Bewertung als Fortführung der "bloßen" Tätigkeit (…vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41;… 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 30;… 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 30) durch einen anderen (sog. - bloße - Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge) aus.
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei …

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnrn.

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Rn. 61 Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

    Rn. 62 In diesem Fall, der im Ausgangsrechtsstreit, wie vorstehend in Randnr. 50 dieses Urteils festgestellt worden ist, vorliegt, bewahrt die in Rede stehende Gruppe von Arbeitnehmern ihre Identität, wenn der neue Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit weiterführt und einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Arbeitnehmer übernimmt (vgl. Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und UGT-FSP, Randnr. 29).

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   EuGH, 10.12.1998 - C-229/96   

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https://dejure.org/1998,13499
EuGH, 10.12.1998 - C-229/96 (https://dejure.org/1998,13499)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - C-229/96 (https://dejure.org/1998,13499)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - C-229/96 (https://dejure.org/1998,13499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Francisco Hernández Vidal

    Sozialpolitik

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Beendigung eines ...

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 253
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.12.1998 - 5 C 74/97

    Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der …

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-229/96
    weiterere Verbundverfahren: EuGH - 10.12.1998 - AZ: 5 C 74/97.
  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

    In den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia Murcia (Spanien) (C-127/96), vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) (C-229/96) und vom Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra (Spanien) (C-74/97) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Francisco Hernández Vidal SA.

    Hoechst AG (C-229/96).

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - der Francisco Hernández Vidal SA, vertreten durch Rechtsanwalt Ángel Hernández Martín, Murcia, - von Herrn Santner, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Baier, Frankfurt am Main, - der Hoechst AG, vertreten durch Assessor Mathias Becker, Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e. V., als Bevollmächtigten, - der Claro Sol SA, vertreten durch Rechtsanwalt José Antonio Otero Martín, Madrid, - der Red Nacional de Ferrocarriles Españoles (Renfe), vertreten durch Rechtsanwalt Luis Fernando Díaz-Guerra Alvarez, Madrid, - der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, als Bevollmächtigte (C-74/97), - der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsrätin zur Anstellung Sabine Maass (C-127/96 und C-229/96) und Ministerialrat Ernst Röder (C-229/96 und C-74/97), beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, - der belgischen Regierung, vertreten durch Jann Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten (C-127/96), - der französischen Regierung, vertreten durch Jean-François Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte (C-127/96), - der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Barrister Clive Lewis (C-127/96) und Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, sowie Barrister Sarah Moore (C-74/97), - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia (C-127/96, C-229/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Isabel Martínez Del Peral (C-127/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und Rechtsberater Peter Hillenkamp (C-229/96) als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Mit Beschlüssen vom 22. Februar 1996 (C-127/96), vom 11. Juni 1996 (C-229/96) und vom 28. Januar 1997 (C-74/97), beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 1996, am 1. Juli 1996 und am 20. Februar 1997, haben das Tribunal Superior de Justicia Murcia, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (…ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshof vom 6. Mai 1997 (C-127/96), vom 24. Juli 1997 (C-229/96) und vom 22. April 1997 (C-74/97) bejaht.

    Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 1997 (C-127/96), vom 27. August 1997 (C-229/96) und vom 5. Juni 1997 (C-74/97) wiederaufgenommen worden.

    Dieses Gericht ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 77/187 abhängt, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Arbeitstätigkeit, die im Reinigungsdienst für die Räumlichkeiten eines Unternehmens besteht, dessen hauptsächliche Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht die Reinigung ist, sondern die Herstellung von Kaugummi und Süßwaren, das jedoch ständig der genannten Nebentätigkeit bedarf, ein "Betriebsteil"? 2. Kann ferner der Begriff "vertragliche Übertragung" die Auflösung eines handelsrechtlichen Vertrages über die Leistung des Reinigungsdienstes nach drei Jahren mit jährlicher Verlängerung nach Ablauf des dritten Jahres durch Entscheidung des dienstberechtigten Unternehmens umfassen, und falls diese Frage bejaht wird, kann dies davon abhängen, daß das dienstberechtigte Unternehmen die Reinigung durch seine eigenen Arbeitnehmer oder aufgrund eines neuen Vertragsabschlusses durch andere durchführen läßt? Die Rechtssache C-229/96.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96

    Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und …

    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Rechtssache C-229/96 (Santner).

    C - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Antwort auf Frage 1 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal) und Frage 1 in der Rechtssache C-229/96 (Santner).

    Antwort auf Frage 2 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal), auf Frage 2 in der Rechtssache C-229/96 (Santner) und auf die Frage in der Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).

  • LAG Hamm, 23.11.2000 - 4 Sa 1179/00

    Passivlegitimation einer GmbH im Insolvenzverfahren; Zustellung "demnächst"; …

    Der bloße Umstand, daß die erst vom Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, ausgeführten Unterhaltsarbeiten einander ähnlich sind, läßt nicht auf den Übergang einer solchen Teileinheit schließen (EuGH v. 10.12.1998 - verb. Rs. C-127/96, C-229/96 und C-74-/97, NZA 1999, 253 = ZInsO 1999, 483).
  • LAG Hamm, 20.07.2000 - 4 Sa 2148/99

    Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

    Der bloße Umstand, daß die erst vom Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, ausgeführten Unterhaltsarbeiten einander ähnlich sind, läßt nicht auf den Übergang einer solchen Teileinheit schließen ( EuGH , Urteil vom 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74-/97 - NZA 1999, 253 = ZInsO 1999, 483 - DRsp-ROM Nr. 2000/4560 -).

    Der bloße Umstand, daß die erst vom Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, ausgeführten Unterhaltsarbeiten einander ähnlich sind, läßt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen ( EuGH v. 10.12.1998 - verb. Rs. C-127/96, C-229/96 und C-74-/97, NZA 1999, 253 = ZInsO 1999, 483 ).

  • ArbG Düsseldorf, 03.12.2020 - 10 Ca 3223/20

    Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang trotz …

    Rn. 43 aa) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (…ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31;… EuGH 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31;… EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32; EuGH 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN;… BAG 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 26).
  • LAG Hamm, 24.02.2000 - 4 Sa 1731/99

    Uwirksamkeit der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen …

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  • LAG Hamm, 18.05.2000 - 4 Sa 2148/99

    Wirsamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsübergangs; …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 650/98

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang, rückständige …

    Rs C-127/96, C-229/96 u. C-74/97 - (Hernandez) NZA 1999, 253, zu Nr. 29 - 32 der Gründe).
  • LAG Berlin, 22.11.2002 - 2 Sa 1624/02

    Begriff des Betriebsübergangs; Voraussetzungen der Kündigung aus Anlass des …

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