Rechtsprechung
| EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
- Judicialis
Richtlinie 77/187/EWG
- Europäischer Gerichtshof
Hernández Vidal
Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
- Europäischer Gerichtshof
Hernández Vidal
Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
- Europäischer Gerichtshof
Hernández Vidal
Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
- EU-Kommission
Hernández Vidal
Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Kündigung eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Reinigungsvertrags durch ein Unternehmen, das selbst für die ... - EU-Kommission
Hernández Vidal
- Wolters Kluwer
Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Beendigung eines ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 77/187/EWG
Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1 - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Betriebsübergang; Begriff der wirtschaftlichen Einheit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia Murcia - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder ...
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 22.05.1996 - 6 Ca 3901/95
- ArbG Frankfurt/Main, 11.06.1996 - 6 Ca 3901/95
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
- EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97
Papierfundstellen
- EuZW 1999, 185
- NZA 1999, 253
Wird zitiert von ... (68) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 11.03.1997 - C-13/95
EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …
Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichte aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und des Urteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) aufrechterhalten wollen.11 f., und zuletzt Urteil Süzen, Randnr. 10).
Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmen durch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbar ausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmer anvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.
Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).
Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).
Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteil Süzen, Randnr. 15).
Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteil Süzen, Randnr. 18).
Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteil Süzen, Randnr. 21).
- EuGH, 10.12.1998 - C-229/96
Francisco Hernández Vidal - Sozialpolitik
Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
In den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia Murcia (Spanien) (C-127/96), vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) (C-229/96) und vom Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra (Spanien) (C-74/97) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Francisco Hernández Vidal SA.
Hoechst AG (C-229/96).
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - der Francisco Hernández Vidal SA, vertreten durch Rechtsanwalt Ángel Hernández Martín, Murcia, - von Herrn Santner, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Baier, Frankfurt am Main, - der Hoechst AG, vertreten durch Assessor Mathias Becker, Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e. V., als Bevollmächtigten, - der Claro Sol SA, vertreten durch Rechtsanwalt José Antonio Otero Martín, Madrid, - der Red Nacional de Ferrocarriles Españoles (Renfe), vertreten durch Rechtsanwalt Luis Fernando Díaz-Guerra Alvarez, Madrid, - der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, als Bevollmächtigte (C-74/97), - der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsrätin zur Anstellung Sabine Maass (C-127/96 und C-229/96) und Ministerialrat Ernst Röder (C-229/96 und C-74/97), beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, - der belgischen Regierung, vertreten durch Jann Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten (C-127/96), - der französischen Regierung, vertreten durch Jean-François Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte (C-127/96), - der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Barrister Clive Lewis (C-127/96) und Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, sowie Barrister Sarah Moore (C-74/97), - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia (C-127/96, C-229/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Isabel Martínez Del Peral (C-127/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und Rechtsberater Peter Hillenkamp (C-229/96) als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts,.
Mit Beschlüssen vom 22. Februar 1996 (C-127/96), vom 11. Juni 1996 (C-229/96) und vom 28. Januar 1997 (C-74/97), beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 1996, am 1. Juli 1996 und am 20. Februar 1997, haben das Tribunal Superior de Justicia Murcia, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (…ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshof vom 6. Mai 1997 (C-127/96), vom 24. Juli 1997 (C-229/96) und vom 22. April 1997 (C-74/97) bejaht.
Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 1997 (C-127/96), vom 27. August 1997 (C-229/96) und vom 5. Juni 1997 (C-74/97) wiederaufgenommen worden.
Dieses Gericht ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 77/187 abhängt, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Arbeitstätigkeit, die im Reinigungsdienst für die Räumlichkeiten eines Unternehmens besteht, dessen hauptsächliche Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht die Reinigung ist, sondern die Herstellung von Kaugummi und Süßwaren, das jedoch ständig der genannten Nebentätigkeit bedarf, ein "Betriebsteil"? 2. Kann ferner der Begriff "vertragliche Übertragung" die Auflösung eines handelsrechtlichen Vertrages über die Leistung des Reinigungsdienstes nach drei Jahren mit jährlicher Verlängerung nach Ablauf des dritten Jahres durch Entscheidung des dienstberechtigten Unternehmens umfassen, und falls diese Frage bejaht wird, kann dies davon abhängen, daß das dienstberechtigte Unternehmen die Reinigung durch seine eigenen Arbeitnehmer oder aufgrund eines neuen Vertragsabschlusses durch andere durchführen läßt? Die Rechtssache C-229/96.
- EuGH, 14.04.1994 - C-392/92
Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen
Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichte aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und des Urteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) aufrechterhalten wollen.Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmen durch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbar ausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmer anvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.
Der Umstand schließlich, daß die Reinigungstätigkeit für das Unternehmen, das für deren Durchführung fortan selbst sorgen will, nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, kann nicht zum Ausschluß dieses Vorgangs aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 führen (Urteil vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 17, und Urteil Schmidt, Randnr. 14).
- EuGH, 18.03.1986 - 24/85
Spijkers / Benedik
Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).
- EuGH, 07.03.1996 - C-171/94
Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium
Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
Was die Modalitäten einer solchen Übertragung angeht, ist es unstreitig, daß die Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28). - EuGH, 12.11.1992 - C-209/91
Rask und Christensen / ISS Kantineservice
Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
Der Umstand schließlich, daß die Reinigungstätigkeit für das Unternehmen, das für deren Durchführung fortan selbst sorgen will, nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, kann nicht zum Ausschluß dieses Vorgangs aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 führen (Urteil vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 17, und Urteil Schmidt, Randnr. 14). - EuGH, 19.09.1995 - C-48/94
Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk …
Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
Die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, daß es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20).
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
Rn. 26 a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (…ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31;… 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301;… 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I-11237; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179;… 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745). - BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19
Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …
Rn. 143 Jedenfalls scheidet eine Bewertung als Fortführung der "bloßen" Tätigkeit (…vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41;… 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 30;… 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 30) durch einen anderen (sog. - bloße - Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge) aus. - EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei …
Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnrn.Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).
Rn. 61 Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).
Rn. 62 In diesem Fall, der im Ausgangsrechtsstreit, wie vorstehend in Randnr. 50 dieses Urteils festgestellt worden ist, vorliegt, bewahrt die in Rede stehende Gruppe von Arbeitnehmern ihre Identität, wenn der neue Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit weiterführt und einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Arbeitnehmer übernimmt (vgl. Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und UGT-FSP, Randnr. 29).
- EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren …
Rn. 24 Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass den verschiedenen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. Urteile Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 31, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, EU:C:1998:595, Rn. 31, sowie in diesem Sinne UGT-FSP, C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 28).
- EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - …
Rn. 30 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28, und vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 23).Rn. 31 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Fall, dass ein Unternehmen ein anderes Unternehmen mit der Reinigung seiner Räumlichkeiten oder eines Teils derselben beauftragt hat und beschließt, den Vertrag mit diesem Unternehmen zu kündigen und fortan selbst für die Durchführung dieser Arbeiten zu sorgen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 fallen kann (vgl. Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 25).
Rn. 35 Der Gerichtshof hat zuvor darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).
Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 32, vom 24. Januar 2002, Temco, C-51/00, Slg. 2002, I-969, Randnr. 33, und UGT-FSP, Randnr. 29).
Rn. 39 Zwar ist bei einer Reinigungstätigkeit wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen, dass es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, Hidalgo u. a., Randnr. 26, sowie Jouini u. a., Randnr. 32), so dass eine Gesamtheit von Arbeiternehmern, der auf Dauer eine gemeinsame Reinigungstätigkeit zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 27).
Ihre Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Süzen, Randnr. 15, Hernández Vidal u. a., Randnr. 30, sowie Hidalgo u. a., Randnr. 30).
- EuGH, 08.09.2026 - C-293/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 77/187/EWG und 2001/23/EG - …
Rn. 81 Erstens hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils Ferreira da Silva e Brito I festgestellt, dass er bereits "entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile [vom 7. März 1996,] Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, [vom 10. Dezember 1998,] Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie [vom 6. März 2014,] Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung)". - EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
Liikenne - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim …
Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, Hidalgo u. a., Randnr. 30, und Allen u. a., Randnr. 27; siehe auch Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30).Den verschiedenen Kriterien für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie kommt daher notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit oder auch den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).
Zwar kann nach der Rechtsprechung eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen kann (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).
Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).
- BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 159/98
Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung
Rs.C-127/96, C-229/96 u. C-74/97 - NZA 1999, 253 ff., zu Nr. 22, 23, 29 der Gründe). - Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-463/09
CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b - …
{FN:7} - Urteile vom 11. März 1997, Süzen (C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 23), vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a. (C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 32), und vom 24. Januar 2002, Temco (C-51/00, Slg. 2002, I-969, Randnr. 33).{FN:18} - Urteil Hernández Vidal u. a. (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 25).
{FN:26} - Urteil Hernández Vidal u. a. (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 27).
{FN:28} - Urteil Hernández Vidal u. a. (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 27).
{FN:41} - Vgl. Urteil Hernández Vidal u. a. (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 30).
{FN:44} - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas vom 24. September 1998, Hernández Vidal u. a. (C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Urteil vom 10. Dezember 1998, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 80).
- BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 827/98
Betriebsübergang - Notariat
Rs C-127/96, C-229/96 u. C-74/97 - NZA 1999, 253 Nr. 29 - 32 [Hernandez]). - EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-344/18
ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - …
- EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
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- EuGH, 29.07.2010 - C-151/09
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- EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
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- BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 583/01
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- FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06
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- LAG Hamm, 23.11.2000 - 4 Sa 1179/00
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- LAG Hamm, 20.07.2000 - 4 Sa 2148/99
Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07
Klarenberg - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - …
- ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
Wird der wesentliche Teil der Betriebsmittel - hier: der Busse - wegen …
- BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 135/99
Betriebsübergang: Betriebsübergang eines Theaters - Pachtablauf - …
- BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 162/99
Betriebsübergang
- ArbG Düsseldorf, 03.12.2020 - 10 Ca 3223/20
Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang trotz …
- BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 813/98
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- BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 86/99
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 3 Sa 1253/18
Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche …
- BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 166/98
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- ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10093/17
Betriebsübergang im betriebsmittelgeprägten Betrieb ohne Übernahme der …
- BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 166/99
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 54/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 58/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 60/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- LAG Bremen, 19.10.2006 - 3 Sa 173/06
Berufungsbegründung des Betriebsveräußerers bei erstinstanzlicher Feststellung …
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 55/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 62/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 525/98
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 59/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 57/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 56/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 63/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
Güney-Görres - Unternehmensübergang - Richtlinie 2001/23/EG - Begriff des …
- BAG, 29.06.2000 - 8 AZR 307/99
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 61/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
- LAG Thüringen, 14.11.2000 - 5 Sa 55/99
Betriebsübergang nach § 613 a BGB; Zeitpunkt des Betriebsübergang und Beweislast; …
- LAG Hamm, 24.02.2000 - 4 Sa 1731/99
Uwirksamkeit der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen …
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 3 Sa 1558/18
Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche …
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 3 Sa 330/19
Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche …
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 3 Sa 1556/18
Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche …
- LAG Hamm, 18.05.2000 - 4 Sa 2148/99
Wirsamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsübergangs; …
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 3 Sa 1253/18
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-151/09
UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
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- BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 650/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15
Nemec - Unionsrecht - Zeitlicher Anwendungsbereich - Richtlinie 2000/35 - …
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 3 Sa 330/19
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98
G. C. Allen u. a. gegen Amalgamated Construction Co. Ltd. - Wahrung der Ansprüche …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-458/05
Jouini e.a - Unternehmensübergang- Begriffe der wirtschaftlichen Einheit und des …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-51/00
Temco
- BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 160/98
- BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 161/98
- LAG Berlin, 22.11.2002 - 2 Sa 1624/02
Begriff des Betriebsübergangs; Voraussetzungen der Kündigung aus Anlass des …
- EuGH, 14.11.2024 - C-643/23
Agenciart - Management Artístico - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
- LG Kleve, 14.09.2022 - 1 O 263/21
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Rechtsprechung
| EuGH, 10.12.1998 - C-229/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
Richtlinie 77/187/EWG
- Europäischer Gerichtshof
Francisco Hernández Vidal
Sozialpolitik
- Wolters Kluwer
Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Beendigung eines ...
Papierfundstellen
- NZA 1999, 253
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 10.12.1998 - 5 C 74/97
Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der …
Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-229/96
weiterere Verbundverfahren: EuGH - 10.12.1998 - AZ: 5 C 74/97.
- EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
Hernández Vidal - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …
In den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia Murcia (Spanien) (C-127/96), vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) (C-229/96) und vom Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra (Spanien) (C-74/97) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Francisco Hernández Vidal SA.
Hoechst AG (C-229/96).
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - der Francisco Hernández Vidal SA, vertreten durch Rechtsanwalt Ángel Hernández Martín, Murcia, - von Herrn Santner, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Baier, Frankfurt am Main, - der Hoechst AG, vertreten durch Assessor Mathias Becker, Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e. V., als Bevollmächtigten, - der Claro Sol SA, vertreten durch Rechtsanwalt José Antonio Otero Martín, Madrid, - der Red Nacional de Ferrocarriles Españoles (Renfe), vertreten durch Rechtsanwalt Luis Fernando Díaz-Guerra Alvarez, Madrid, - der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, als Bevollmächtigte (C-74/97), - der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsrätin zur Anstellung Sabine Maass (C-127/96 und C-229/96) und Ministerialrat Ernst Röder (C-229/96 und C-74/97), beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, - der belgischen Regierung, vertreten durch Jann Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten (C-127/96), - der französischen Regierung, vertreten durch Jean-François Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte (C-127/96), - der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Barrister Clive Lewis (C-127/96) und Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, sowie Barrister Sarah Moore (C-74/97), - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia (C-127/96, C-229/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Isabel Martínez Del Peral (C-127/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und Rechtsberater Peter Hillenkamp (C-229/96) als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts,.
Mit Beschlüssen vom 22. Februar 1996 (C-127/96), vom 11. Juni 1996 (C-229/96) und vom 28. Januar 1997 (C-74/97), beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 1996, am 1. Juli 1996 und am 20. Februar 1997, haben das Tribunal Superior de Justicia Murcia, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (…ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshof vom 6. Mai 1997 (C-127/96), vom 24. Juli 1997 (C-229/96) und vom 22. April 1997 (C-74/97) bejaht.
Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 1997 (C-127/96), vom 27. August 1997 (C-229/96) und vom 5. Juni 1997 (C-74/97) wiederaufgenommen worden.
Dieses Gericht ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 77/187 abhängt, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Arbeitstätigkeit, die im Reinigungsdienst für die Räumlichkeiten eines Unternehmens besteht, dessen hauptsächliche Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht die Reinigung ist, sondern die Herstellung von Kaugummi und Süßwaren, das jedoch ständig der genannten Nebentätigkeit bedarf, ein "Betriebsteil"? 2. Kann ferner der Begriff "vertragliche Übertragung" die Auflösung eines handelsrechtlichen Vertrages über die Leistung des Reinigungsdienstes nach drei Jahren mit jährlicher Verlängerung nach Ablauf des dritten Jahres durch Entscheidung des dienstberechtigten Unternehmens umfassen, und falls diese Frage bejaht wird, kann dies davon abhängen, daß das dienstberechtigte Unternehmen die Reinigung durch seine eigenen Arbeitnehmer oder aufgrund eines neuen Vertragsabschlusses durch andere durchführen läßt? Die Rechtssache C-229/96.
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und …
A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.Rechtssache C-229/96 (Santner).
C - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.
A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.
Antwort auf Frage 1 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal) und Frage 1 in der Rechtssache C-229/96 (Santner).
Antwort auf Frage 2 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal), auf Frage 2 in der Rechtssache C-229/96 (Santner) und auf die Frage in der Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).
- LAG Hamm, 23.11.2000 - 4 Sa 1179/00
Passivlegitimation einer GmbH im Insolvenzverfahren; Zustellung "demnächst"; …
Der bloße Umstand, daß die erst vom Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, ausgeführten Unterhaltsarbeiten einander ähnlich sind, läßt nicht auf den Übergang einer solchen Teileinheit schließen (EuGH v. 10.12.1998 - verb. Rs. C-127/96, C-229/96 und C-74-/97, NZA 1999, 253 = ZInsO 1999, 483).
- LAG Hamm, 20.07.2000 - 4 Sa 2148/99
Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge
Der bloße Umstand, daß die erst vom Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, ausgeführten Unterhaltsarbeiten einander ähnlich sind, läßt nicht auf den Übergang einer solchen Teileinheit schließen ( EuGH , Urteil vom 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74-/97 - NZA 1999, 253 = ZInsO 1999, 483 - DRsp-ROM Nr. 2000/4560 -).Der bloße Umstand, daß die erst vom Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, ausgeführten Unterhaltsarbeiten einander ähnlich sind, läßt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen ( EuGH v. 10.12.1998 - verb. Rs. C-127/96, C-229/96 und C-74-/97, NZA 1999, 253 = ZInsO 1999, 483 ).
- ArbG Düsseldorf, 03.12.2020 - 10 Ca 3223/20
Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang trotz …
Rn. 43 aa) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (…ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31;… EuGH 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31;… EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32; EuGH 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN;… BAG 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 26). - LAG Hamm, 24.02.2000 - 4 Sa 1731/99
Uwirksamkeit der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hamm, 18.05.2000 - 4 Sa 2148/99
Wirsamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsübergangs; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 650/98
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang, rückständige …
- LAG Berlin, 22.11.2002 - 2 Sa 1624/02
Begriff des Betriebsübergangs; Voraussetzungen der Kündigung aus Anlass des …
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