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Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.2023 - C-268/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14206
EuGH, 22.06.2023 - C-268/22 (https://dejure.org/2023,14206)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2023 - C-268/22 (https://dejure.org/2023,14206)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - C-268/22 (https://dejure.org/2023,14206)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    VITOL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien - Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 - Zulässigkeit - Fehlen einer von der Klägerin des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Handelspolitik; Schutz gegen Dumpingpraktiken; Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien; Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013; Zulässigkeit; Fehlen einer von der Klägerin des Ausgangsverfahrens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien - Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 - Zulässigkeit - Fehlen einer von der Klägerin des ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 10.03.2021 - C-708/19

    Von Aschenbach & Voss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Endgültiger …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung offensichtlich keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen, die einen Antidumpingzoll einführen, normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, unmittelbar und individuell betroffen sein kann (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Was zweitens die Frage angeht, ob die Klägerin von der streitigen Verordnung individuell betroffen war, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet hat, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, können erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betroffen sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, zweitens diejenigen Einführer der betroffenen Ware, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind, und drittens diejenigen Einführer, die mit Ausführern der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Einführern praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Einführer ist nämlich, selbst wenn er mit den Ausführern der betreffenden Ware geschäftlich verbunden ist, nur dann individuell betroffen, wenn er beweisen kann, dass Angaben zu seiner geschäftlichen Tätigkeit zur Feststellung von Dumpingpraktiken berücksichtigt wurden oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass er andere ihn besonders kennzeichnende Eigenschaften aufweist, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens auch nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt war, das zum Erlass des Antidumpingzolls geführt hat, wie dies u. a. in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss (C-708/19, EU:C:2021:190), ergangen ist.

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Rn. 52 Es ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Daher ist entscheidend, dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe angibt, aus denen es sie für ungültig hält (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Werden die genauen Gründe, aus denen die Gültigkeit dieses Rechtsakts oder dieser Vorschriften dem vorlegenden Gericht fraglich erscheint, überhaupt nicht angegeben, führt dies zur Unzulässigkeit der Fragen, die deren Gültigkeit betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 50).

  • EuGH, 04.02.2021 - C-324/19

    eurocylinder systems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Rn. 62 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens ist sowohl im Rahmen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage als auch im Rahmen eines gemäß Art. 267 AEUV eingereichten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a. - Rechtsmittel - Drittwirkung eines …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Rn. 71 Die Urteile vom 15. September 2016 erklären die streitige Verordnung zwar nur insoweit für nichtig, als sie die Kläger der jeweiligen Rechtssachen betrifft, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz, dass ein Punkt der Begründung eines Nichtigkeitsurteils keine Verbindlichkeit für Personen hat, die nicht Partei des Verfahrens waren und für die das Urteil daher keine wie auch immer geartete Entscheidung enthalten kann (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 55), doch sind alle Konsequenzen aus den Feststellungen zu ziehen, die sowohl das Gericht als auch die Kommission selbst im Anschluss an die erneut eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien im Mai 2018 getroffen haben.
  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Folglich sind die Urteile vom 15. September 2016 rechtskräftig geworden und sind seit dem Tag ihrer Verkündung bindend, wobei die absolute Rechtskraft eines Nichtigkeitsurteils eines Unionsgerichts sowohl den Tenor des Urteils als auch die tragenden Gründe der Entscheidung erfasst (Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat und Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Rn. 64 Eine Kontrolle, die sich darauf beschränkt, zu klären, ob die Gesichtspunkte, die die Unionsorgane ihren Feststellungen zugrunde legen, die aus ihnen gezogenen Schlüsse stützen können, greift nämlich nicht in ihr weites Ermessen im Bereich der Handelspolitik ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 68).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-265/20

    Universiteit Antwerpen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.02.2018 - C-602/16

    Unitec Bio u.a./ Rat

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Rn. 70 Nach der Entscheidung des Rates, seine Rechtsmittel gegen die Urteile vom 15. September 2016 in den Rechtssachen C-602/16 P bis C-609/16 P zurückzunehmen, sind diese Rechtssachen mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. und 16. Februar 2018 im Register des Gerichtshofs gestrichen worden.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Rn. 34 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich nur derjenige im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen kann, der auch nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder dies deshalb nicht getan hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war (Urteile vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 21. Dezember 2021, Vítkovice Steel, C-524/20, EU:C:2021:1048, Rn. 59).
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-268/22
    Rn. 33 In ihren beim Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen äußern die belgische und die griechische Regierung sowie der Rat Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf die Rechtsprechung, die sich u. a. aus den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergebe, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Unionsrichter ohne jeden Zweifel eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen die streitige Verordnung hätte erheben können.
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe - "Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …

  • EuGH, 18.10.2018 - C-145/17

    Internacional de Productos Metálicos/ Kommission - Rechtsmittel - Dumping …

  • EuG, 15.09.2016 - T-111/14

    Unitec Bio/ Rat - Dumping - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien - …

  • EuG, 15.09.2016 - T-120/14

    PT Ciliandra Perkasa/ Rat - Dumping - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in …

  • EuGH, 21.12.2021 - C-524/20

    VÍTKOVICE STEEL - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit …

  • EuG, 15.09.2016 - T-121/14

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des …

  • EuG, 15.09.2016 - T-112/14

    Molinos Río de la Plata / Rat

  • EuG, 15.09.2016 - T-80/14

    PT Musim Mas / Rat

  • EuG, 15.09.2016 - T-117/14

    Cargill / Rat

  • EuG, 15.09.2016 - T-118/14

    LDC Argentina / Rat

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …

    Genauer gesagt muss der Gerichtshof die Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts anhand der in der Vorlageentscheidung bezeichneten Ungültigkeitsgründe prüfen; werden die genauen Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel daran hat, überhaupt nicht angegeben, führt dies zur Unzulässigkeit der die Gültigkeit betreffenden Fragen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2017, T.KUP, C-349/16, EU:C:2017:469, Rn. 16 bis 18, und vom 22. Juni 2023, Vitol, C-268/22, EU:C:2023:508, Rn. 52 bis 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2026 - C-398/25
    {FN:18} Vgl. Urteil vom 22. Juni 2023, Vitol (C-268/22, EU:C:2023:508, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-364/24

    Fidenato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Absichtliche Freisetzung genetisch …

    {FN:16} Urteil vom 22. Juni 2023, Vitol (C-268/22, EU:C:2023:508, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:17} Urteil vom 22. Juni 2023, Vitol (C-268/22, EU:C:2023:508, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-517/22

    Eurobolt u. a./ Kommission und Stafa Group - Rechtsmittel - Dumping - Ausweitung …

    {FN:30} Urteil vom 22. Juni 2023, Vitol (C-268/22, EU:C:2023:508).
  • FG Düsseldorf, 17.02.2026 - 4 K 466/25
    Die Klägerin ist indes als bloße Einführerin mit Einwendungen insoweit nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urteil v. 22.6.2023 - C-268/22, Rz. 34 ff., 43).
  • EuGH, 24.08.2023 - C-382/23

    Verex Customs Services

    Rn. 1 Par lettre du 18 juillet 2023, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 22 juin 2023, Vitol (C-268/22, EU:C:2023:508), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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