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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.2024 - C-279/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,16064
EuGH, 11.07.2024 - C-279/23 (https://dejure.org/2024,16064)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2024 - C-279/23 (https://dejure.org/2024,16064)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2024 - C-279/23 (https://dejure.org/2024,16064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skarb Państwa (Retard de paiement non significatif ou de créance faible)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 6 Abs. 1 - Mindestpauschalbetrag als Entschädigung für Beitreibungskosten - Bestimmung des nationalen Rechts, nach der Anträge auf Zahlung dieses ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Skarb Państwa (Retard de paiement non significatif ou de créance faible)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 6 Abs. 1 - Mindestpauschalbetrag als Entschädigung für Beitreibungskosten - Bestimmung des nationalen Rechts, nach der Anträge auf Zahlung dieses ...

  • RA Kotz

    40 Euro Verzugspauschale bei jedem Verzug

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    40 Euro Verzugspauschale auch bei "Minimalverzug"!

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.10.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
    Da diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 für "alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind", gilt, ist der Begriff "Zahlungsverzug" auf jeden Geschäftsvorgang einzeln betrachtet anwendbar (Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 28, …und vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 30).

    Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es, dass zum einen in den Beitreibungskosten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein sollten und dass zum anderen die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 35 und 36, …sowie vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 36).

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Schuldner einen "objektiven Grund" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie hat, um den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannten Pauschalbetrag nicht zu zahlen, da Art. 7 Abs. 3 klarstellt, dass vermutet wird, dass "eine Vertragsklausel oder Praxis grob nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn in ihr die in Artikel 6 genannte Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 37, …und vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 37).

  • EuGH, 01.12.2022 - C-419/21

    X (Fournitures de matériel médical) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
    Da diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 für "alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind", gilt, ist der Begriff "Zahlungsverzug" auf jeden Geschäftsvorgang einzeln betrachtet anwendbar (…Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 28, und vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 30).

    Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es, dass zum einen in den Beitreibungskosten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein sollten und dass zum anderen die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 35 und 36, sowie vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 36).

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Schuldner einen "objektiven Grund" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie hat, um den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannten Pauschalbetrag nicht zu zahlen, da Art. 7 Abs. 3 klarstellt, dass vermutet wird, dass "eine Vertragsklausel oder Praxis grob nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn in ihr die in Artikel 6 genannte Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird" (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 37, und vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 37).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 60).
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
    Rn. 29 Schließlich ist zu dem vom vorlegenden Gericht angeführten Art. 5 des polnischen Zivilgesetzbuchs, wonach die Ausübung eines eigenen Rechts unter Verstoß gegen seine sozio-ökonomische Zweckbestimmung oder die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht geschützt ist, darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27, …und vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 40).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
    Rn. 31 Soweit Art. 5 des polnischen Zivilgesetzbuchs nicht im Einklang mit Art. 6 der Richtlinie 2011/7, wie er in den Rn. 26 bis 28 des vorliegenden Urteils ausgelegt worden ist, ausgelegt werden können sollte, und in Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls eine - auch spätere - Bestimmung des nationalen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
    Rn. 19 Der Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die unionsrechtliche Vorschriften in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 …und vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 45).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 82/891/EWG - Art. 12 und 19 - …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
    Rn. 19 Der Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die unionsrechtliche Vorschriften in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 und vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 45).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-78/22

    ALD Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
    Rn. 29 Schließlich ist zu dem vom vorlegenden Gericht angeführten Art. 5 des polnischen Zivilgesetzbuchs, wonach die Ausübung eines eigenen Rechts unter Verstoß gegen seine sozio-ökonomische Zweckbestimmung oder die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht geschützt ist, darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (…Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27, und vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 40).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-327/20

    New Media Development & Hotel Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
    Rn. 18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine öffentliche Stelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/7 Gläubigerin eines Geldbetrags gegenüber einem Unternehmen ist, die Beziehungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten nicht unter den Begriff "Geschäftsverkehr" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie fallen und daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind (Urteil vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services, C-327/20, EU:C:2022:23, Rn. 44).
  • EuGH, 15.10.2024 - C-144/23

    KUBERA - Revisionsgericht darf Nichtzulassungsbeschwerde mit Bezug zum EU-Recht …

    Rn. 51 Indessen geht ebenfalls aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der in Rede stehenden Vorschrift des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 118 und 119…, vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31 bis 34, sowie vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und 34…, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und 73, sowie vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2026 - C-209/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von …

    Rn. 24 Da die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für "alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind", im Sinne ihres Art. 2 Nr. 1 gilt, ist der Begriff "Zahlungsverzug" auf jeden Geschäftsvorgang einzeln betrachtet anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Erstens ergibt sich aus einer grammatikalischen und systematischen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7, dass der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro dem Gläubiger, der seine Verpflichtungen erfüllt hat, für jede nicht bei Fälligkeit als Entgelt für einen Geschäftsvorgang im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie geleistete Zahlung geschuldet wird, unabhängig von der Höhe der Forderung, auf die sich der Zahlungsverzug bezieht, oder der Dauer dieses Verzugs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 26).

    Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 12 und 19 soll sie nämlich nicht nur von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken, indem vermieden wird, dass diese für den Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen in einer solchen Situation finanziell vorteilhaft ist, sondern sie soll auch den Gläubiger wirksam gegen Zahlungsverzug schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 27).

    Diese Befreiung oder Ermäßigung liefe darauf hinaus, Art. 6 der Richtlinie 2011/7, deren Zweck nicht nur darin besteht, mit dem genannten Betrag eine Entschädigung "für die Beitreibungskosten des Gläubigers" bereitzustellen, sondern auch darin, von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken, die praktische Wirksamkeit zu nehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 28).

    Rn. 30 Außerdem würde die Befreiung des Schuldners von der Zahlung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen pauschalen Mindestbetrags von 40 Euro bedeuten, dass dem Schuldner eine Ausnahme von dieser Bestimmung gewährt wird, die darauf hinausläuft, ihn von der finanziellen Belastung zu befreien, die sich aus seiner Verpflichtung ergibt, für jede bei Fälligkeit nicht rechtzeitig geleistete Zahlung einen solchen Betrag zu entrichten, ohne dass diese Ausnahme durch irgendeinen "objektiven Grund" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie gerechtfertigt wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 28, und vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-197/24

    Šiľarský - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …

    Vgl. auch Urteil vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa (Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag) (C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 19 und 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-182/24

    SACD u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte …

    {FN:42} Urteil vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa (Unerhebliche oder geringfügige Zahlungsverzögerungen) (C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 29): "[D]er Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht".
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