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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.2024 - C-283/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2724
EuGH, 22.02.2024 - C-283/21 (https://dejure.org/2024,2724)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2024 - C-283/21 (https://dejure.org/2024,2724)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - C-283/21 (https://dejure.org/2024,2724)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Rentenversicherung Bund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Rente wegen voller Erwerbsminderung - Berechnung - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Rente wegen voller Erwerbsminderung - Berechnung - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Erziehungszeiten im EU-Ausland können zu höherer Erwerbsminderungsrente führen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Rn. 27 Das vorlegende Gericht wirft aber die Frage auf, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), die streitigen Zeiten in Anbetracht einiger Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer "hinreichenden Verbindung" zwischen diesen streitigen Zeiten und den im deutschen Rentenversicherungssystem zurückgelegten Zeiten nahelegten, nach Art. 21 AEUV für die Berechnung der deutschen Rente der Klägerin des Ausgangsverfahrens wegen voller Erwerbsminderung berücksichtigen müsse.

    Rn. 28 Insoweit weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass sich das Ausgangsverfahren von dem Verfahren unterscheide, in dem das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen sei.

    Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 - in Fortentwicklung der Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475) - erweiternd dahin gehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?.

    Allerdings wirft es die Frage auf, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf Art. 21 AEUV gemäß der auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), zurückgehenden Rechtsprechung verpflichtet ist, diese Erziehungszeiten zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet dessen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor und unmittelbar nach der Zurücklegung der Erziehungszeiten für ihre Kinder im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande - des Mitgliedstaats, in dem sie nicht nur zeitweise, sondern für viele Jahre wohnte - im Gegensatz zu der in der bezeichneten Rechtssache betroffenen Person keine Tätigkeit ausgeübt hat, für die Pflichtbeiträge in Deutschland entrichtet wurden.

    Rn. 44 Da Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt und das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), insoweit auf einen Fall übertragbar, in dem die Verordnung Nr. 987/2009 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, die betreffende Person aber nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Rente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 62).

    Rn. 53 Folglich darf der für die in Rede stehende Rente leistungspflichtige Mitgliedstaat bei einem derartigen Sachverhalt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht allein deshalb ausschließen, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, da er andernfalls seine eigenen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, benachteiligen und damit gegen Art. 21 AEUV verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522/10, EU:C:2012:475, Rn. 41, 42 und 44, …sowie vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 64).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Rn. 44 Da Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt und das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), insoweit auf einen Fall übertragbar, in dem die Verordnung Nr. 987/2009 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, die betreffende Person aber nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Rente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 62).

    Dieser Mitgliedstaat ist damit nach den Ausführungen des Gerichtshofs gemäß Art. 21 AEUV verpflichtet, diese Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 65 und 66).

    Rn. 53 Folglich darf der für die in Rede stehende Rente leistungspflichtige Mitgliedstaat bei einem derartigen Sachverhalt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht allein deshalb ausschließen, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, da er andernfalls seine eigenen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, benachteiligen und damit gegen Art. 21 AEUV verstoßen würde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522/10, EU:C:2012:475, Rn. 41, 42 und 44, sowie vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 64).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ist allerdings ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 - in Fortentwicklung der Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475) - erweiternd dahin gehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?.
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ist allerdings ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.2021 - C-937/19

    Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-283/21
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 8. Juli 2021, Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr, C-937/19, EU:C:2021:555, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BSG, 27.03.2025 - B 5 R 16/23 R

    Höhere deutsche Altersrente wegen Kindererziehungszeiten in Österreich möglich

    Rn. 23 aa) Damit nach Art. 44 Abs. 2 EGV Nr. 987/2009 für den (Rentenversicherungs-)Träger eines Mitgliedstaats die Verpflichtung besteht, von der betreffenden Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar erstens, dass die Kindererziehungszeiten nach den Rechtsvorschriften des zuletzt genannten Mitgliedstaats - hier Österreich - nicht berücksichtigt werden, zweitens, dass die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats - hier von Deutschland - zuvor auf die betreffende Person anwendbar waren, weil sie in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, und drittens, dass für diese Person wegen dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats - hier die deutschen Rechtsvorschriften - zu dem Zeitpunkt fortgalten, zu dem nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann (vgl EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 34 unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 5.10.2023 - C-283/21 - BeckRS 2023, 26856 RdNr 31).

    Rn. 24 bb) Die Klägerin erfüllte die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 EGV Nr. 987/2009 im streitbefangenen Zeitraum schon deshalb nicht, weil sie zu dem Zeitpunkt, ab dem für die Kinder T und S eine Kindererziehungszeit nach deutschen Rentenrecht begann (vgl zum maßgeblichen Zeitpunkt EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 35), in Deutschland weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hatte.

    Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 44; EuGH Urteil vom 7.7.2022 - C-576/20 - juris RdNr 44, 62) regelt Art. 44 Abs. 2 EGV Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im EU-Ausland nicht abschließend.

    Vielmehr ist auch für Sachverhalte, auf die die genannte Verordnung grundsätzlich anwendbar ist, anerkannt, dass Art. 21 AEUV den für die Rente leistungspflichtigen Mitgliedstaat verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei einer Person, die nicht sämtliche Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 EGV Nr. 987/2009 erfüllt, so zu berücksichtigen, als seien sie im Inland zurückgelegt worden, sofern nachweislich eine hinreichende Verbindung zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten besteht, die die betreffende Person aufgrund einer Berufstätigkeit in dem für die Rente leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl zuletzt EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 46).

    Eine solche hinreichende Verbindung besteht, wenn die betreffende Person ausschließlich in dem für ihre Rente leistungspflichtigen Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in den anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat (EuGH Urteil vom 7.7.2022 - C-576/20 - juris RdNr 59, 65 f; EuGH Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10 - juris RdNr 35, 45). Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Urteil vom 22.2.2024 (C-283/21) bekräftigt und dahin weiterentwickelt, dass das Bestehen einer solchen hinreichenden Verbindung ebenfalls als erwiesen zu betrachten ist, wenn die betreffende Person Versicherungszeiten für Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten ausschließlich in dem für ihre Rente leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, und zwar "sowohl vor als auch nach" den in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten (EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 47; vgl weitergehend die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 5.10.2023 - C-283/21 - BeckRS 2023, 26856 RdNr 72: "vor <aber nicht notwendigerweise nach> der Erziehung", vgl auch die Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstands der Beklagten aus November 2024, RVaktuell Sonderausgabe 1/2025 vom 4.3.2025 <"vor, während oder nach der Erziehung"> und die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen <GRA> der Deutschen Rentenversicherung zu Art. 44 EGV Nr. 987/2009, Anm 5, Stand: 31.1.2025: <"vor oder (…) nach der Erziehungszeit">).

    Rn. 30 Nach dieser Vorschrift sind Versicherungszeiten, wie sie auch im Zusammenhang mit einer Auslegung von Art. 21 AEUV relevant sind (vgl EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 48), Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (vgl hierzu auch EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 48 und allgemein Hummer in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, Art. 1 EGV Nr. 883/2004 RdNr 35). Ob eine solche Versicherungszeit besteht, richtet sich nach dem nationalen Recht des zuständigen Mitgliedstaats (vgl EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 48).

    Sie gehören damit ebenso wie Pflichtbeitragszeiten zu den rentenrechtlichen Zeiten iS des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Zeiten freiwilliger Beitragszahlung werden - wie auch bei der Klägerin erfolgt - auf die allgemeine Wartezeit der Regelaltersrente angerechnet (§ 50 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 SGB VI - vgl zu diesem Aspekt des EuGH-Urteils vom 22.2.2024 - C-283/21 - Behrend, jurisPR-SozR 12/2024 Anm 3 D).

    Denn dann könnte die betreffende Person einen Vorteil gegenüber denjenigen erlangen, deren Leben auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt gewesen ist (vgl auch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 5.10.2023 - C-283/21 - BeckRS 2023, 26856 RdNr 41).

    Dementsprechend hat der EuGH in einer Konstellation, in der die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei einer im Streit stehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung mangels Erfüllung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen nicht berücksichtigt werden konnten, die ausschließliche Zuständigkeit des eine solche Rente gewährenden Mitgliedstaats betont (vgl EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 42).

    Dies hätte zur Folge, dass Deutschland als ausschließlich zuständiger Mitgliedstaat eine eigene Staatsangehörige, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Union Gebrauch gemacht hat, benachteiligen und damit gegen Art. 21 AEUV verstoßen würde (vgl zu diesem Aspekt EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 53 mwN)..

  • EuGH, 12.09.2024 - C-557/23

    SPAR Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation …

    In Anbetracht dessen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Deutsche Rentenversicherung Bund, C-283/21, EU:C:2024:144, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), hindert diese Feststellung jedoch nicht daran, die Vereinbarkeit dieser Regierungsverordnung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der GMO-Verordnung zu prüfen, da die Regierungsverordnung Erzeugnisse betrifft, die in den Geltungsbereich der GMO-Verordnung fallen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - L 18 R 227/19

    Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung …

    Rn. 63 Der Senat hat weder einen Anlass für eine Vorlage bei dem EuGH zur Vorabentscheidung gesehen noch das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen bis eine Vorabentscheidung des EuGH (C 283/21) über die Vorlage des erkennenden Senats vom 23.04.2021 (L 18 R 1114/16) nach Art. 267 AEUV ergangen ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2024 - L 22 R 378/18

    Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs 5 SGB 6 in der gesetzlichen Rentenversicherung …

    Rn. 19 Nunmehr sei auch das Urteil des EuGH vom 22. Februar 2024, C-283/21 (Rs VA gg. DRV Bund), zu beachten, wonach in einem vergleichbaren Fall eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten auch dann bejaht worden sei, wenn die versicherte Person weder vor noch unmittelbar nach der Erziehungszeit Beiträge entrichtet habe.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.12.2022 - L 4 R 187/21

    Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung der in den Niederlanden verbrachten …

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen bis eine Vorabentscheidung des EuGH (Az. beim EuGH: C- 283/21) über die Vorlage des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2021 - L 18 R 1114/16 - (juris) nach Art. 267 AEUV ergangen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 3 R 621/18
    Rn. 64 Es besteht kein Anlass, das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen bis eine Vorabentscheidung des EuGH (Az. C- 283/21) über die Vorlage des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2021 - L 18 R 1114/16 - nach Art. 267 AEUV ergangen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-142/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - …

    {FN:2} Vgl. Urteile vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt (Kindererziehungszeiten im Ausland) (C-576/20, EU:C:2022:525, im Folgenden: Urteil Pensionsversicherungsanstalt), und vom 22. Februar 2024, Deutsche Rentenversicherung Bund (C-283/21, EU:C:2024:144, im Folgenden: Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund).
  • BSG, 27.03.2025 - B 5 R 138/24 B
    Rn. 17 c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.2.2025 unter Vorlage verschiedener Anlagen auf das Urteil des EuGH vom 22.2.2024 (C-283/21) "zur weiteren Verwendung" hingewiesen hat, kann sie damit von vornherein nicht gehört werden.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,26449
Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21 (https://dejure.org/2023,26449)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.10.2023 - C-283/21 (https://dejure.org/2023,26449)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - C-283/21 (https://dejure.org/2023,26449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Rentenversicherung Bund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Leistungen bei Invalidität - Berechnung - Berücksichtigung von in anderen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Leistungen bei Invalidität - Berechnung - Berücksichtigung von in anderen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    {FN:8} Urteil vom 7. Juli 2022 (C-576/20, EU:C:2022:525, im Folgenden: Urteil Pensionsversicherungsanstalt).

    {FN:18} C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 32.

    {FN:22} C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 64 und 65.

    {FN:31} C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 60 bis 63.

    {FN:39} Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 38) ausgeführt habe, beruhte die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nach meinem Verständnis nämlich auf einem zweistufigen Ansatz, der auf der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A auf im Mitgliedstaat B zurückgelegte "Kindererziehungszeiten" basierte, sofern zwischen diesen Zeiten und den im Mitgliedstaat A aufgrund einer Berufstätigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten eine "enge Verbindung" oder eine "hinreichende Verbindung" bestand (erste Stufe), und auf der sich aus Art. 21 AEUV ergebenden Verpflichtung, wonach nach diesen Rechtsvorschriften die im Mitgliedstaat B zurückgelegten "Kindererziehungszeiten" so behandelt werden mussten, als hätten sie im Mitgliedstaat A stattgefunden (d. h. diese Zeiten gleichbehandelt werden mussten) (zweite Stufe).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20

    Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger) - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    {FN:18} C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 32.

    {FN:22} C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 64 und 65.

    {FN:31} C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 60 bis 63.

    {FN:39} Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 38) ausgeführt habe, beruhte die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nach meinem Verständnis nämlich auf einem zweistufigen Ansatz, der auf der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A auf im Mitgliedstaat B zurückgelegte "Kindererziehungszeiten" basierte, sofern zwischen diesen Zeiten und den im Mitgliedstaat A aufgrund einer Berufstätigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten eine "enge Verbindung" oder eine "hinreichende Verbindung" bestand (erste Stufe), und auf der sich aus Art. 21 AEUV ergebenden Verpflichtung, wonach nach diesen Rechtsvorschriften die im Mitgliedstaat B zurückgelegten "Kindererziehungszeiten" so behandelt werden mussten, als hätten sie im Mitgliedstaat A stattgefunden (d. h. diese Zeiten gleichbehandelt werden mussten) (zweite Stufe).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    {FN:26} Wie ich im Folgenden darlegen werde, gilt dies natürlich unbeschadet dessen, dass die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit einer Bestimmung des sekundären Unionsrechts (wie, im vorliegenden Fall, Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009) nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass die Anwendung dieser Regelung nicht an den Bestimmungen des AEUV zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a., C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    {FN:43} Insoweit sei daran erinnert, dass der Gerichtshof zu Art. 45 AEUV, der die Arbeitnehmerfreizügigkeit betrifft, bereits entschieden hat, dass eine Situation, die auf einer Gesamtheit von Umständen beruht, die zu ungewiss und zu indirekt sind, die Entscheidung des Arbeitnehmers, von seiner Freizügigkeit Gebrauch zu machen, nicht beeinflussen kann und keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt (vgl. Urteil vom 24. November 2022, MCM [Beihilfe zur Finanzierung eines Auslandsstudiums], C-638/20, EU:C:2022:916, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    {FN:4} Urteil vom 19. Juli 2012 (C-522/10, EU:C:2012:475, im Folgenden: Urteil Reichel-Albert).
  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    {FN:2} Urteil vom 23. November 2000 (C-135/99, EU:C:2000:647, im Folgenden: Urteil Elsen).
  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    {FN:3} Urteil vom 7. Februar 2002 (C-28/00, EU:C:2002:82, im Folgenden: Urteil Kauer).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    Die durch diese Verordnung und durch die Verordnung Nr. 987/2009 eingeführte Koordinierungsregelung verfolgt ein doppeltes Ziel: Zum einen soll verhindert werden, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften für sie gelten, und zum anderen sollen die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020 Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-142/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - …

    Diese Fragen betreffen die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Pensionsversicherungsanstalt (die später im Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund bekräftigt wurde), dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 "die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt"{FN-VERWEIS:11}.

    Rn. 74 In der Folge hat der Gerichtshof jedoch im Urteil Pensionsversicherungsanstalt und im Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund entschieden, dass das Kriterium der "hinreichend engen Verbindung" bzw. der "hinreichenden Verbindung" bei der Anwendung der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf Fälle, in denen die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weiterhin relevant ist.

    Rn. 76 Auch in den Rechtssachen, in denen das Urteil Pensionsversicherungsanstalt und das Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund ergangen sind, lag eine vergleichbare Nichterfüllung dieser Voraussetzung vor (und damit die Unmöglichkeit, sich auf Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 berufen zu können).

    {FN:2} Vgl. Urteile vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt (Kindererziehungszeiten im Ausland) (C-576/20, EU:C:2022:525, im Folgenden: Urteil Pensionsversicherungsanstalt), und vom 22. Februar 2024, Deutsche Rentenversicherung Bund (C-283/21, EU:C:2024:144, im Folgenden: Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund).

    {FN:7} C-283/21, EU:C:2023:736, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Deutsche Rentenversicherung Bund (Nr. 29).

    {FN:12} Vgl. Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund (…Rn. 46 und 47).

    {FN:31} Dies wurde im Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund präzisiert.

  • BSG, 27.03.2025 - B 5 R 16/23 R

    Höhere deutsche Altersrente wegen Kindererziehungszeiten in Österreich möglich

    Rn. 23 aa) Damit nach Art. 44 Abs. 2 EGV Nr. 987/2009 für den (Rentenversicherungs-)Träger eines Mitgliedstaats die Verpflichtung besteht, von der betreffenden Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar erstens, dass die Kindererziehungszeiten nach den Rechtsvorschriften des zuletzt genannten Mitgliedstaats - hier Österreich - nicht berücksichtigt werden, zweitens, dass die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats - hier von Deutschland - zuvor auf die betreffende Person anwendbar waren, weil sie in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, und drittens, dass für diese Person wegen dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats - hier die deutschen Rechtsvorschriften - zu dem Zeitpunkt fortgalten, zu dem nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann (vgl EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 34 unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 5.10.2023 - C-283/21 - BeckRS 2023, 26856 RdNr 31).

    Eine solche hinreichende Verbindung besteht, wenn die betreffende Person ausschließlich in dem für ihre Rente leistungspflichtigen Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in den anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat (EuGH Urteil vom 7.7.2022 - C-576/20 - juris RdNr 59, 65 f; EuGH Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10 - juris RdNr 35, 45). Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Urteil vom 22.2.2024 (C-283/21) bekräftigt und dahin weiterentwickelt, dass das Bestehen einer solchen hinreichenden Verbindung ebenfalls als erwiesen zu betrachten ist, wenn die betreffende Person Versicherungszeiten für Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten ausschließlich in dem für ihre Rente leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, und zwar "sowohl vor als auch nach" den in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten (EuGH Urteil vom 22.2.2024 - C-283/21 - juris RdNr 47; vgl weitergehend die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 5.10.2023 - C-283/21 - BeckRS 2023, 26856 RdNr 72: "vor <aber nicht notwendigerweise nach> der Erziehung", vgl auch die Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstands der Beklagten aus November 2024, RVaktuell Sonderausgabe 1/2025 vom 4.3.2025 <"vor, während oder nach der Erziehung"> und die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen <GRA> der Deutschen Rentenversicherung zu Art. 44 EGV Nr. 987/2009, Anm 5, Stand: 31.1.2025: <"vor oder (…) nach der Erziehungszeit">).

    Denn dann könnte die betreffende Person einen Vorteil gegenüber denjenigen erlangen, deren Leben auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt gewesen ist (vgl auch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 5.10.2023 - C-283/21 - BeckRS 2023, 26856 RdNr 41).

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