Rechtsprechung
| EuGH, 27.06.2024 - C-284/23 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Haus Jacobus
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85/EWG - Verbot der Kündigung - ...
- Europäischer Gerichtshof
Haus Jacobus
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85/EWG - Verbot der Kündigung - ...
- arbeitsrechtsiegen.de
Kenntnis der Schwangerschaft nach Fristablauf für Klageerhebung gegen Kündigung
- arbeitsrecht-hessen.de
Schwangere Arbeitnehmerinnen benötigen verlängerte Frist zur Anfechtung von Kündigungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85/EWG - Verbot der Kündigung - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85/EWG - Verbot der Kündigung - ...
Kurzfassungen/Presse (11)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft wohl zu kurz - Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft wohl zu kurz
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kündigung während der noch unbekannten Schwangerschaft
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schwangerer Arbeitnehmerin muss angemessene Frist für eine Kündigungsschutzklage eingeräumt werden
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
EU-Parlament: Unzureichender Schutz von Hinweisgebern
- anwalt.de (Kurzinformation)
Klagefrist während der Schwangerschaft verstößt gegen EU-Recht
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten u.U. längere Fristen, um Kündigungsschutzklage zu erheben
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nachträgliche Klagezulassung bei Schwangerschaft
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schwangerer Arbeitnehmerin muss angemessene Frist für eine Kündigungsschutzklage eingeräumt werden - Deutsche 2-Wochen-Frist eher zu kurz
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Kündigungsschutzklage einer Schwangeren
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Haus Jacobus
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Haus Jacobus
Verfahrensgang
- ArbG Fulda, 09.11.2018 - 1 Ca 106/18
- ArbG Fulda, 17.01.2019 - 2 Ca 73/18
- LAG Hessen, 19.12.2019 - 5 Sa 1683/18
- LAG Hessen, 19.12.2019 - 5 Sa 436/19
- BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
- BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 372/20
- ArbG Mainz, 24.04.2023 - 4 Ca 1424/22
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
- EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
- EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
- EuGH, 29.07.2024 - C-284/23
- ArbG Mainz, 14.08.2024 - 4 Ca 1424/22
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 370/20
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 372/20
Papierfundstellen
- NJW 2024, 2673
- NZA 2024, 969
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 29.10.2009 - C-63/08
SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER …
Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 29. Oktober 2009, Pontin (C-63/08, im Folgenden: Urteil Pontin, EU:C:2009:666), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Klagemöglichkeiten für eine Schwangere in Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz geregelt sein müssten.Rn. 30 Diese Vorschriften und insbesondere Art. 12 der Richtlinie 92/85 sind im Kontext der Richtlinie spezifischer Ausdruck des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte (Urteil Pontin, Rn. 41).
Rn. 31 Der Rechtsprechung zufolge sind die Mitgliedstaaten darüber hinaus zwar aufgrund von Art. 12 der Richtlinie 92/85 nicht verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen; doch muss die gewählte Maßnahme geeignet sein, einen tatsächlichen und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben und in jedem Fall in angemessenem Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen (Urteil Pontin, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Was den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte betrifft, dürfen nach ständiger Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil Pontin, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat zu Ausschlussfristen auch entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pontin, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und Urteil vom 27. Februar 2020, Land Sachsen-Anhalt [Besoldung der Beamten und Richter], C-773/18 bis C-775/18, EU:C:2020:125, Rn. 69).
Denn sowohl die schwangeren Arbeitnehmerinnen, denen gekündigt worden ist, als auch die Arbeitgeber können aus Gründen der Rechtssicherheit ein Interesse daran haben, dass eine solche Klagemöglichkeit zeitlich beschränkt ist, insbesondere wegen der Folgen dieser Wiedereinstellung für alle Beteiligten, wenn diese erst nach erheblicher Zeit erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Pontin, Rn. 60 und 61).
Rn. 37 Allerdings hat der Gerichtshof zu einer nationalen Regelung, die für eine Klage auf Nichtigerklärung einer Kündigung eine Ausschlussfrist von 15 Tagen vorsieht, zum einen entschieden, dass in Anbetracht insbesondere der Situation, in der sich eine Frau zu Beginn der Schwangerschaft befindet, eine solche Frist als besonders kurz anzusehen ist, und zum anderen, dass es für eine Arbeitnehmerin, der während ihrer Schwangerschaft gekündigt worden ist, sehr schwierig ist, sich unter Einhaltung dieser Frist sachgerecht beraten zu lassen sowie gegebenenfalls eine Klage abzufassen und einzureichen (Urteil Pontin, Rn. 62 und 65).
Rn. 38 Der Gerichtshof hat ferner im Hinblick auf die nationale Regelung, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Pontin ergangen ist, darauf hingewiesen, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, die, aus welchem Grund auch immer, diese Fünfzehntagesfrist hat verstreichen lassen, ihre aus der Kündigung resultierenden Rechte nicht mehr mit einer Klage geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Pontin, Rn. 66).
Rn. 39 Insbesondere auf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Verfahrensmodalitäten wie diejenigen, die diese nationale Regelung kennzeichnen, dadurch, dass sie Verfahrensnachteile mit sich bringen, die es schwangeren Frauen übermäßig erschweren können, ihre Rechte aus Art. 10 der Richtlinie 92/85 durchzusetzen, den Erfordernissen in Bezug auf den Grundsatz der Effektivität nicht genügen, wobei die entsprechende Prüfung jedoch vom vorlegenden Gericht vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Pontin, Rn. 67 und 69).
Rn. 47 Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses für die Klageerhebung zu stellen ist, was nach Auffassung des Gerichtshofs in Anbetracht insbesondere der Situation, in der sich eine Frau zu Beginn der Schwangerschaft befindet, eine besonders kurze Frist darstellt (Urteil Pontin, Rn. 62).
- EuGH, 09.03.2023 - C-604/21
Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem …
Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 9. März 2023, Vapo Atlantic, C-604/21, EU:C:2023:175, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Denn selbst wenn es sich um eine Frage handeln sollte, deren Beantwortung nach Auffassung einer der Parteien des Ausgangsverfahrens keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, wird ein Vorabentscheidungsersuchen, das eine solche Frage enthält, dadurch nicht unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Vapo Atlantic, C-604/21, EU:C:2023:175, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt …
Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
Rn. 45 In Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Kündigung für die physische und psychische Verfassung einer schwangeren Arbeitnehmerin darstellt, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 nämlich einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er dieses Kündigungsverbot verfügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, Porras Guisado, C-103/16, EU:C:2018:99, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.02.2008 - C-2/06
Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …
Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
Rn. 35 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof dementsprechend entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.02.2020 - C-773/18
Land Sachsen-Anhalt (Besoldung der Beamten und Richter) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
Der Gerichtshof hat zu Ausschlussfristen auch entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Pontin, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 27. Februar 2020, Land Sachsen-Anhalt [Besoldung der Beamten und Richter], C-773/18 bis C-775/18, EU:C:2020:125, Rn. 69). - EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 304 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 156/24
Sonderkündigungsschutz für Schwangere - Vereinbarkeit mit Unionsrecht - …
Art. 10 Nr. 3 Mutterschutzrichtlinie sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um ua. schwangere Arbeitnehmerinnen vor den Folgen einer nach Nr. 1 dieser Vorschrift widerrechtlichen Kündigung zu schützen (EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 28 f.;… 29. Oktober 2009 - C-63/08 - [Pontin] Rn. 39 f.).Zwar sind die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 12 Mutterschutzrichtlinie nicht verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen; doch muss die gewählte Maßnahme geeignet sein, einen tatsächlichen und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben und auf jeden Fall in angemessenem Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen (EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 31;… 29. Oktober 2009 - C-63/08 - [Pontin] Rn. 42).
Rn. 20 (4) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings auch entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 35;… 29. Oktober 2009 - C-63/08 - [Pontin] Rn. 48).
Er hat ferner ausgeführt, dass das Erfordernis, einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage bei einem Gericht stellen zu müssen, als solches nicht als mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar angesehen werden kann (EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 56).
In Bezug auf das deutsche Recht hat er konstatiert, dass das Erfordernis, einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage bei einem Gericht stellen zu müssen, als solches nicht als mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar angesehen werden könne, und zwar auch dann nicht, wenn die nationale Regelung - wie § 17 Abs. 1 MuSchG - außerdem die betroffene Arbeitnehmerin dazu verpflichte, ihrem Arbeitgeber unverzüglich ihre Schwangerschaft mitzuteilen (vgl. EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - Rn. 56).
Diese Frist, die deutlich kürzer sei als die in § 4 Satz 1 KSchG vorgesehene "ordentliche Frist", scheine nämlich in Anbetracht der Situation, in der sich eine Frau zu Beginn ihrer Schwangerschaft befinde, besonders kurz zu sein und es der schwangeren Arbeitnehmerin sehr schwierig zu machen, sich sachgerecht beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage sowie die eigentliche Klage abzufassen und einzureichen, zumal Unsicherheiten hinsichtlich des Beginns dieser Zweiwochenfrist und der Kumulierung von Pflichten nicht auszuschließen seien, für die jeweils unterschiedliche Fristen gölten und die teils gegenüber dem Arbeitgeber, teils gegenüber einem Gericht zu erfüllen seien (vgl. EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - Rn. 58).
Vielmehr hat er insofern die abschließende Prüfung den deutschen Gerichten überantwortet (Benecke EuZA 2025, 192, 196; Stroblmair Anm. ZESAR 2025, 93, 99; wohl aA Sagan Anm. NJW 2024, 2673, 2677;… KR/Kreft 14. Aufl. § 5 KSchG Rn. 125;… ErfK/Kiel 25. Aufl. KSchG § 5 Rn. 6;… BeckOK ArbR/Kerwer Stand 1. März 2025 KSchG § 5 Rn. 36.4).
Rn. 31 (cc) Der Gerichtshof hat es ausdrücklich nicht beanstandet, dass die schwangere Arbeitnehmerin zusätzlich zu der Erhebung einer Klage und dem Antrag auf deren nachträgliche Zulassung dem Arbeitgeber innerhalb der in § 17 Abs. 1 MuSchG bestimmten Fristen ihre Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mitteilen muss (vgl. EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 56).
Rn. 33 cc) Der unionsrechtliche Grundsatz der Äquivalenz ist durch das dargelegte Verständnis von § 5 KSchG ebenfalls gewahrt (vgl. EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 33; aA Nebe EuZA 2010, 383, 393).
- ArbG Mainz, 14.08.2024 - 4 Ca 1424/22
Kündigungswirksamkeit bei nachträglich bekanntwerdender Schwangerschaft
Rn. 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und dabei im Wesentlichen über die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zur rechtzeitigen Klageerhebung vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 27.06.2024 (C-284/23). - LAG Sachsen, 22.04.2024 - 2 Sa 88/23
Wirksamkeit einer Kündigung insbesondere vor dem Hintergrund einer verspäteten …
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - C-284/23 -, Rn. 32, juris unter Verweis auf Urteil Pontin - EuGH…, Urteil vom 29. Oktober 2009, C-63/08, juris - Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- LAG Köln, 17.04.2025 - 6 SLa 542/24
Kündigung; Mutterschutz; rechnerische Schwangerschaft; biologische …
Wie vom Arbeitsgericht mitgeteilt hat der EuGH mit Urteil vom 27.06.2024 (C-284/23) entschieden, dass die Zweiwochenfrist für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage zu europarechtswidrigen Verfahrensnachteilen zulasten von schwangeren Frauen führen kann, die erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren haben. - OVG Niedersachsen, 09.05.2025 - 4 LB 108/24
Adressat; Äquivalenzgrundsatz; Artenschutz; Ausnahme; notwendige Beiladung; …
(a.) Der unionsrechtlich gewährleistete effektive Rechtsschutz gebietet - erstens -, dass die im Prozessrecht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahrensmodalitäten für Klagen, die dem Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte dienen, nicht weniger günstig ausgestaltet sind, als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit oder Äquivalenz); außerdem darf - zweitens - die Ausübung der im Unionsrecht begründeten Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität) (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-701/22 -, juris Rn. 43, Urt. v. 27.6.2024 - C-284/23 -, juris Rn. 32, Urt. v. 8.3.2011 - C-240/09 -, juris Rn. 48 …und Urt. v. 15.4.2008 - C-268/06 -, juris Rn. 43-46 m.w.N.). - OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2026 - 1 A 11707/25
Aarhus; Änderung der Sachlage; anerkannte Umweltvereinigung; Apollofalter; …
Das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung von Zulässigkeitsvoraussetzungen wird damit insbesondere durch das Äquivalenzprinzip und das Effektivitätsgebot begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - C-284/23 -, juris Rn. 32.;… Urteil vom 16. April 2026 - C-58/24 -, juris Rn. 38; BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, Rn. 39 m.w.N.).
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Rechtsprechung
| EuGH, 29.07.2024 - C-284/23 |
Verfahrensgang
- ArbG Fulda, 09.11.2018 - 1 Ca 106/18
- ArbG Fulda, 17.01.2019 - 2 Ca 73/18
- LAG Hessen, 19.12.2019 - 5 Sa 1683/18
- LAG Hessen, 19.12.2019 - 5 Sa 436/19
- BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
- BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 372/20
- ArbG Mainz, 24.04.2023 - 4 Ca 1424/22
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
- EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
- EuGH, 29.07.2024 - C-284/23
- EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
- ArbG Mainz, 14.08.2024 - 4 Ca 1424/22
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 370/20
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 372/20
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