Rechtsprechung
| EuGH, 25.11.2021 - C-289/20 IB |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" des Antragstellers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" des Antragstellers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der Gerichtshof präzisiert Sinngehalt und Tragweite des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Ehegatten
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH präzisiert "gewöhnlichen Aufenthalt" bei Ehescheidungen - EuGH präzisiert "gewöhnlichen Aufenthalt" bei Ehescheidungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kann eine Scheidung von in 2 EU-Staaten lebenden Bürgern auch in beiden EU-Ländern geschieden werden?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag - EGH zur Bestimmung des "gewöhnlichen Aufenthalts"
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
IB
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
- EuGH, 25.11.2021 - C-289/20 IB
Papierfundstellen
- NJW 2021, 3771
- FamRZ 2022, 215
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-289/20
Zu diesem Zweck legt sie in ihren Kapiteln II und III u. a. Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Bereich der Auflösung einer Ehe fest, wobei diese Regeln die Rechtssicherheit gewährleisten sollen (Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen auf der Notwendigkeit einer an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepassten Regelung (Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 40).
Rn. 33 Während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 ausdrücklich auf die Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. des Antragsgegners Bezug nimmt, erlauben Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Anwendung der Zuständigkeitsregel des Klägergerichtsstands (Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 41).
So schreibt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 eine solche Zuständigkeit fest, wenn sich der Antragsteller dort seit mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall Irlands und des Vereinigten Königreichs, dort sein "domicile" hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 42).
Rn. 35 Diese Bestimmung soll die Interessen der Ehegatten wahren und entspricht dem Ziel der Verordnung Nr. 2201/2003, da diese flexible Kollisionsregeln eingeführt hat, um auf die Freizügigkeit der Personen Rücksicht zu nehmen und auch die Rechte des Ehegatten zu schützen, der den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, gleichzeitig aber auch das Bestehen einer tatsächlichen Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Diese Beurteilung wird drittens durch das Ziel bestätigt, das mit den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeitsregeln verfolgt wird, nämlich sicherzustellen, dass zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union und der Rechtssicherheit ein Gleichgewicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher sollen mit dem durch diese Verordnung eingeführten System der Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Auflösung einer Ehe mehrfache Zuständigkeiten nicht ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung); für ihre Koordinierung sorgen die Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Verordnung.
Rn. 56 Außerdem ist im Unterschied zu einem Kind, insbesondere einem Kleinkind, dessen Umfeld im Allgemeinen weitgehend ein familiäres Umfeld ist (…vgl. insoweit Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 54), das Umfeld eines Erwachsenen notwendigerweise vielfältiger und besteht aus einem erheblich breiteren Spektrum von Aktivitäten und mannigfaltigen Interessen, insbesondere beruflicher, soziokultureller, vermögensbezogener, privater und familiärer Art. Insbesondere in Anbetracht des Ziels der Verordnung Nr. 2201/2003, Anträge auf Auflösung der Ehe zu erleichtern, indem flexible Kollisionsregeln eingeführt und die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, kann insoweit nicht verlangt werden, dass sich diese Interessen auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats konzentrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2009 - C-168/08
EHEGATTEN, DIE ÜBER EINE GEMEINSAME DOPPELTE STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DER UNION …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-289/20
Rn. 21 Der Grundsatz, dass derselbe Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit in zwei Mitgliedstaaten erfüllt sein kann, sei vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi (C-168/08, EU:C:2009:474), aufgestellt worden.Rn. 49 Fünftens werden alle diese Erwägungen nicht durch die im Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi (C-168/08, EU:C:2009:474, Rn. 56), vorgenommene Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 in Frage gestellt, in Bezug auf den der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten zuständig sein können, wenn die Betroffenen mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Rn. 50 Wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat es nämlich der Gerichtshof im Urteil Hadadi zwar abgelehnt, das Anknüpfungskriterium des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003, nämlich die Staatsangehörigkeit der beiden Ehegatten, auf deren "effektive Staatsangehörigkeit" zu beschränken, jedoch steht dies mit der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in keinem Zusammenhang.
- EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-289/20
Rn. 39 Mangels einer solchen Definition in der Verordnung Nr. 2201/2003 oder eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten, um den Sinn und die Tragweite dieses Begriffs zu bestimmen, ist dieser unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 autonom und einheitlich auszulegen (vgl. entsprechend, zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 52 Da der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen eine Tatsachenfrage darstellt (…Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 51), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des von IB angerufenen nationalen Gerichts dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 entspricht (…vgl. entsprechend Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 42, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).
Rn. 53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 über die elterliche Verantwortung davon ausgegangen ist, dass für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes, insbesondere eines im Alltag von seinen Eltern abhängigen Kleinkindes, der Ort zu ermitteln ist, wo sich diese dauerhaft aufhalten und in ein soziales und familiäres Umfeld integriert sind; dabei kann auch die Absicht der Eltern, sich so an einem bestimmten Ort niederzulassen, berücksichtigt werden, wenn sie sich in äußeren Umständen manifestiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.12.2010 - C-497/10
Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-289/20
Rn. 41 Zweitens hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 bereits entschieden, dass zum einen aus der Verwendung des Adjektivs "gewöhnlich" geschlossen werden kann, dass der Aufenthalt eine gewisse Beständigkeit oder Regelmäßigkeit haben muss, und zum anderen die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts durch eine Person deren Willen widerspiegelt, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 und 51).Rn. 56 Außerdem ist im Unterschied zu einem Kind, insbesondere einem Kleinkind, dessen Umfeld im Allgemeinen weitgehend ein familiäres Umfeld ist (vgl. insoweit Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 54), das Umfeld eines Erwachsenen notwendigerweise vielfältiger und besteht aus einem erheblich breiteren Spektrum von Aktivitäten und mannigfaltigen Interessen, insbesondere beruflicher, soziokultureller, vermögensbezogener, privater und familiärer Art. Insbesondere in Anbetracht des Ziels der Verordnung Nr. 2201/2003, Anträge auf Auflösung der Ehe zu erleichtern, indem flexible Kollisionsregeln eingeführt und die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, kann insoweit nicht verlangt werden, dass sich diese Interessen auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats konzentrieren (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2009 - C-523/07
A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-289/20
Rn. 52 Da der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen eine Tatsachenfrage darstellt (…Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 51), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des von IB angerufenen nationalen Gerichts dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 entspricht (vgl. entsprechend Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 42, …und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41). - EuGH, 08.06.2017 - C-111/17
OL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-289/20
Rn. 52 Da der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen eine Tatsachenfrage darstellt (Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 51), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des von IB angerufenen nationalen Gerichts dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 entspricht (…vgl. entsprechend Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 42, …und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41). - EuGH, 04.06.2020 - C-41/19
FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-289/20
Einem Ehegatten mehrere gleichzeitige gewöhnliche Aufenthalte zuzuerkennen, könnte mithin auch das Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln gefährden, das diesen Verordnungen gemeinsam ist (vgl. zur Verordnung Nr. 4/2009 Urteil vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie zur Verordnung 2016/1103 insbesondere deren Erwägungsgründe 15 und 49).
- EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem …
Hierzu ist festzustellen, dass die in Rn. 70 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung, wonach ein Unionsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlegt haben muss, impliziert, dass er den Willen zum Ausdruck gebracht hat, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in diesem Mitgliedstaat zu errichten, und dass er nachweist, dass seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinreichend dauerhaft ist, um sie von einem vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 58). - BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung …
Rn. 16 b) Ebenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" verordnungsautonom und einheitlich auszulegen ist (vgl. EuGH Urteile vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 38 f. …und vom 28. Juni 2018 - Rs. 512/17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40).Rn. 17 Dabei ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass auch ein Ehegatte, der sein Leben in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verbringt, seinen "gewöhnlichen" Aufenthalt nur in einem dieser Mitgliedstaaten haben kann (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 51).
Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Wesentlichen eine Tatsachenfrage, die das nationale Gericht anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen hat (vgl. EuGH Urteile vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 52 …und vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-497/10 PPU [Mercredi] - FamRZ 2011, 617 Rn. 47).
Der gewöhnliche Aufenthalt wird dabei grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet, nämlich zum einen subjektiv durch den Willen des Betroffenen, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen (animus manendi), und zum anderen objektiv durch eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 57 f.).
Dabei dürfte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere davon auszugehen sein, dass in Zeiten der Ehekrise dem subjektiven Element, nämlich dem nach außen manifestierten Willen eines Ehegatten, sich von seinem Partner zu trennen und sich im Rahmen einer neuen Lebensplanung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des früheren gemeinsamen Aufenthalts niederzulassen, besondere Bedeutung bei der Bestimmung seines gewöhnlichen Aufenthalts beizumessen ist (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 55 f.).
Dies dürfte in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich auch geklärt sein (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 59).
Rn. 27 Die Aufrechterhaltung einer intensiven persönlichen Bindung zu den beiden in Polen lebenden Kindern spricht für sich genommen zwar noch nicht gegen die Annahme, dass der Ehemann den Schwerpunkt seiner Lebensinteressen nach der Trennung nach Deutschland verlegt haben könnte, weil es einem Ehegatten, der in einer Ehekrise beschließt, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Ehepaars zu verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen und dort einen Scheidungsantrag zu stellen, grundsätzlich freigestellt bleibt, eine Reihe von sozialen und familiären Verbindungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats zu behalten, in dem sich der frühere gemeinsame Aufenthalt der beiden Ehegatten befunden hat (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 55).
Anderenfalls hätte seine Rechtsbeschwerde Erfolg, weil nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen ist, dass der Ehemann die sechsmonatige Wartefrist zumindest unter Zurechnung von Zeiten seines einfachen Aufenthalts in Deutschland erfüllen könnte (zur Möglichkeit eines gleichzeitigen Aufenthalts an mehreren Orten vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 55).
In der Rechtssache C-289/20 hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a sechster Spiegelstrich Brüssel IIa-VO formuliert (EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 59), dass der Antragsteller des damaligen Verfahrens "das Erfordernis eines mindestens sechsmonatigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates unmittelbar vor Beantragung der Auflösung der Ehe" erfüllt habe ("...satisfaisait à la condition de résidence sur le territoire de cet État membre d'au moins six mois immédiatement avant l'introduction de sa requête en dissolution du lien matrimonial...").
Gerade in solchen Fällen wird bei einem Umzug nach einer Ehekrise nahezu sofort oder zumindest binnen sehr kurzer Zeit von einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten ausgegangen werden können, so dass praktisch der gesamte Aufenthalt des Ehegatten in dem anderen Mitgliedstaat in der Regel auch immer ein gewöhnlicher Aufenthalt sein wird (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 8. Juli 2021 - Rs. C-289/20 - juris Rn. 60).
- EuGH, 20.03.2025 - C-61/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 48 Zweitens handelt es sich bei der Frage, ob der Diplomatenstatus eines der Ehegatten im Empfangsstaat, die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten in diesem Staat sowie das Maß an sozialer und familiärer Integration in diesem Staat für die Bestimmung ihres "gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 relevante oder sogar entscheidende Gesichtspunkte sind, im Wesentlichen um eine Tatsachenfrage (vgl. entsprechend Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 60 Was als Drittes die Relevanz des Maßes an sozialer und familiärer Integration im betreffenden Staat für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 über die elterliche Verantwortung das soziale und familiäre Umfeld der Eltern des Kindes, insbesondere eines Kleinkinds, als wesentliches Kriterium für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts dieses Kindes herangezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 63 Wie der Gerichtshof in einer auf die Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne von Art. 8 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1259/2010 übertragbaren Rechtsprechung in Bezug auf die Verordnung Nr. 2201/2003 entschieden hat, kann im Übrigen ein Ehegatte, der sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in einem dieser Mitgliedstaaten haben (Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 62).
- BGH, 20.12.2023 - XII ZB 117/23
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur Klärung des Begriffs …
Rn. 40 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der jeweiligen Verordnung autonom auszulegen (…vgl. EuGH Urteile vom 6. Juli 2023 - C-462/22 - FamRZ 2023, 1479 Rn. 26; vom 25. November 2021 - C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 39 …und vom 28. Juni 2018 - C-512/17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40, jeweils zur Brüssel IIa-VO).Rn. 43 Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO (…vgl. EuGH Urteile vom 1. August 2022 - C-501/20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 44 und vom 25. November 2021 - C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 57 f.) hat das Beschwerdegericht den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in Art. 8 lit. a bzw. b Rom III-VO dementsprechend dahingehend ausgelegt, dass er grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet sei, nämlich zum einen subjektiv durch den Willen des Ehegatten, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen (animus manendi), und zum anderen objektiv durch eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Staates.
- BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21
Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung
Zu diesen Umständen gehört auch der Wille der betreffenden Person, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dauerhaft in diesen Staat zu legen (animus manendi), der - soweit er sich in äußeren Umständen manifestiert - bis zu einem gewissen Grad Defizite hinsichtlich der objektiven Bedingungen für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgleichen kann (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2022 - XII ZB 404/20 - FamRZ 2022, 1308 Rn. 17; EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 57 f. zur Brüssel IIa-Verordnung). - EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
DFON
Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen darauf, dass es einer Regelung bedarf, die an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Mangels einer solchen Definition oder eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten, um Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs zu bestimmen, ist er unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen, in denen er genannt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 38 und 39).
Rn. 44 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 davon auszugehen ist, dass der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet ist, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 57); dabei kann ein Ehegatte zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 51).
Rn. 56 In Anbetracht dieser Umstände und der beiden den Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 kennzeichnenden Merkmale, wie sie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, zeigt es sich jedoch, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ehegatten - vorbehaltlich einer weiter gehenden Prüfung durch das vorlegende Gericht anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 52) - ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des mit dem Antrag auf Auflösung der Ehe befassten Gerichts haben.
- EuGH, 10.02.2022 - C-522/20
Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der …
Zu diesem Zweck legt sie in ihren Kapiteln II und III u. a. Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Bereich der Auflösung einer Ehe fest, wobei diese Regeln die Rechtssicherheit gewährleisten sollen (Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen auf der Notwendigkeit einer an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepassten Regelung (Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 26 Während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 ausdrücklich auf die Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. des Antragsgegners Bezug nimmt, erlauben Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Anwendung der Zuständigkeitsregel des Klägergerichtsstands (Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Zuständigkeitsregeln in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, einschließlich der in Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich festgelegten, ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union, indem insbesondere die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, und der Rechtssicherheit, insbesondere für den anderen Ehegatten, indem gewährleistet wird, dass eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33, 49 und 50, sowie vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 35, 44 und 56).
- EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den …
Unter solchen Umständen folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die den Kontext der Vorschriften und die mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele berücksichtigt (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44, und vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 39). - BGH, 25.06.2025 - XII ZB 117/23
Anwendung des Rechts aus Art. 8 Rom III-VO auf eine Ehescheidung; Bestimmung des …
Rn. 15 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der jeweiligen Verordnung autonom auszulegen (…vgl. EuGH Urteile vom 6. Juli 2023 - C-462/22 - FamRZ 2023, 1479 Rn. 26; vom 25. November 2021 - C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 39 …und vom 28. Juni 2018 - C-512/17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40, jeweils zur Brüssel IIa-VO). - EuGH, 06.07.2023 - C-462/22
BM (Résidence du demandeur de divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 23 Denn die sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 ergebende internationale Zuständigkeit schließt, da sie durch das Kriterium des "gewöhnlichen Aufenthalts" bestimmt wird, aus, dass sie von einem Kriterium abhängt, das auf dem einfachen Aufenthalt eines der Ehegatten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 46).Rn. 26 Mangels einer Definition in der Verordnung Nr. 2201/2003 oder eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten, um den Sinn und die Tragweite des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" und insbesondere des Begriffs "Aufenthalt" zu bestimmen, sind diese unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der Bestimmungen, in denen sie genannt werden, sowie der Ziele dieser Verordnung autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Düsseldorf, 17.07.2026 - 7 U 174/24
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2026 - C-190/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
- OLG Frankfurt, 24.01.2025 - 20 W 146/23
Zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Nachlassgericht
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
M P A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Internationale gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Internationale gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
- EuGH, 25.11.2021 - C-289/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (18)
- EuGH, 22.12.2010 - C-497/10
Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
{FN:27} Unter anderem Urteile A, Rn. 37 ff., vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 47 ff.), sowie OL, Rn. 42 ff.{FN:51} Urteile A, Rn. 40, vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 53 bis 56), vom 9. Oktober 2014, C (…C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 52), und HR, Rn. 44 bis 47.
{FN:53} Ich entnehme den Ausdruck des "einfachen" Aufenthaltsortes im Gegensatz zum "gewöhnlichen" Aufenthalt den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:738, Nr. 71).
- EuGH, 29.11.2007 - C-68/07
Sundelind Lopez - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1347/2000 wurden im Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez (C-68/07, EU:C:2007:740, im Folgenden: Urteil Sundelind Lopez, Rn. 26) zur Auslegung des aktuell gültigen Art. 3 herangezogen.Im Urteil Sundelind Lopez hat der Gerichtshof entschieden, dass die Restzuständigkeit gegenüber einem Antragsgegner geltend gemacht werden kann, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat bzw. nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sofern nach der Verordnung kein Mitgliedstaat zuständig ist.
{FN:43} Urteile Sundelind Lopez, Rn. 26, Hadadi, Rn. 48, und vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (…C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 49 und 50).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2009 - C-523/07
A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit und Anerkennung und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
{FN:21} Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache A (C-523/07, EU:C:2009:39, Nr. 15) zum gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003.{FN:50} Hinzugefügt werden könnten z. B. die Anmeldung bei den Behörden oder, wenn der Erwachsene mit minderjährigen Kindern zusammenlebt, deren Anmeldung in einem Kindergarten oder einer Schule: in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache A (C-523/07, EU:C:2009:39, Nr. 44).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-80/19
E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
{FN:30} Erwägungsgründe 23 und 24. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache E. E. (C-80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 45 ff.) und das Urteil E. E. (…Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht, Rn. 38 bis 40).{FN:49} In diesem Sinne in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers auch das Urteil E. E. (…Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht, Rn. 38) und meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (C-80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 49 ff.).
- EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
{FN:14} Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33): "... die Verordnung Nr. 2201/2003 [trägt] laut ihrem ersten Erwägungsgrund zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei ..., in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist".{FN:43} Urteile Sundelind Lopez, Rn. 26, Hadadi, Rn. 48, und vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 49 und 50).
- EuGH, 02.04.2009 - C-523/07
A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
{FN:26} Zwölfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie unter anderem Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, im Folgenden: Urteil A, Rn. 35), OL, Rn. 66, und HR, Rn. 59. Dieses Element ist beim gewöhnlichen Aufenthalt eines Erwachsenen natürlich nicht ausschlaggebend. - EuGH, 08.06.2017 - C-111/17
OL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
Vgl. Urteil HR für Ersteres und das Urteil vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, im Folgenden: Urteil OL), für Letzteres. - EuGH, 16.07.2020 - C-253/19
Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
{FN:32} 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 und Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco (C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 21). - EuGH, 28.06.2018 - C-512/17
HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
Urteil vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513;… im Folgenden: Urteil HR, Rn. 54). - EuGH, 09.10.2014 - C-376/14
C - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
{FN:51} Urteile A, Rn. 40, vom 22. Dezember 2010, Mercredi (…C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 53 bis 56), vom 9. Oktober 2014, C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 52), und HR, Rn. 44 bis 47. - EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
I - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2010 - C-497/10
Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit …
- EuGH, 16.07.2020 - C-80/19
E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen …
- EuGH, 16.07.2009 - C-168/08
EHEGATTEN, DIE ÜBER EINE GEMEINSAME DOPPELTE STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DER UNION …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-256/09
Purrucker - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17
Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18
UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-168/08
Hadadi - Verordnung Nr. 2201/2003/EG - Anerkennung einer Entscheidung in …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
M P A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IB (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Ehescheidung) (C-289/20, EU:C:2021:561).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IB (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Ehescheidung) (C-289/20, EU:C:2021:561, Nr. 94): "… Sobald eine Partei zwei oder mehr Orte als gewöhnlichen Aufenthalt angibt, müsste geprüft werden, ob sie alle dies auch tatsächlich sind.
{FN:40} Vgl. zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache IB (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Ehescheidung) (C-289/20, EU:C:2021:561, Nr. 66).
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