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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 25.02.2016 - C-292/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2315
EuGH, 25.02.2016 - C-292/14 (https://dejure.org/2016,2315)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - C-292/14 (https://dejure.org/2016,2315)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - C-292/14 (https://dejure.org/2016,2315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stroumpoulis u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 80/987/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Geltungsbereich - Nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt von Seeleuten, die an ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stroumpoulis u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 80/987/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Geltungsbereich - Nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt von Seeleuten, die an ...

  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Arbeitsentgeltansprüchen von Seeleuten bei Arbeitgeberinsolvenz ("Stroumpoulis u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Griechische Seeleute, die in Griechenland wohnen und von einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat aber tatsächlichem Sitz in Griechenland angeheuert wurden, genießen den Schutz des Unionsrechts im Fall der Zahlungsunfähigkeit der ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutz des Unionsrechts für griechische Seeleute im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Fehlender Arbeitsentgeltschutz für griechische Seeleute bei Insolvenz des Arbeitgebers rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • transportrecht.org PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Entgeltsicherung von griechischen Seeleuten bei Arbeitgeberinsolvenz ("Stroumpoulis")

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Stroumpoulis u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 80/987/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Geltungsbereich - Nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt von Seeleuten, die an ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 593
  • NZA 2016, 347
  • NZI 2016, 501
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    In diesem Zusammenhang bezieht es sich insbesondere auf die Art. 91, 92 und 94 SRÜ und das Völkergewohnheitsrecht, das diese Bestimmungen widerspiegelten, sowie auf das Urteil Poulsen und Diva Navigation (C-286/90, EU:C:1992:453), in dem der Gerichtshof u. a. entschieden habe, dass ein Schiff völkerrechtlich grundsätzlich nur eine Staatszugehörigkeit habe, nämlich die des Staates seiner Registrierung, so dass ein Mitgliedstaat ein Schiff, das bereits in einem Drittstaat registriert sei, nicht als ein seine Flagge führendes Schiff behandeln könne, und weist darauf hin, dass dieses Schiff eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat aufweise.

    Rn. 56 Drittens erscheinen, da sich das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung auf die Art. 91, 92 und 94 SRÜ sowie auf das Urteil Poulsen und Diva Navigation (C-286/90, EU:C:1992:453) bezieht und die griechische Regierung meint, dass sich aus diesen Bestimmungen im Licht dieser Rechtsprechung ergebe, dass sie verkannt würden, wenn die Richtlinie 80/987 dahin auszulegen wäre, dass der mit ihr eingeführte Schutz Arbeitnehmern gewährt würde, die von einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat auf einem dessen Flagge führenden Schiff beschäftigt würden, die folgenden Erläuterungen angebracht.

    Rn. 57 Der Gerichtshof hat in Rn. 13 des Urteils Poulsen und Diva Navigation (C-286/90, EU:C:1992:453) darauf hingewiesen, dass ein Schiff völkerrechtlich grundsätzlich nur eine Staatszugehörigkeit hat, nämlich die des Staates seiner Registrierung, und in Rn. 16 dieses Urteils entschieden, dass ein in einem Drittstaat registriertes Schiff bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (…ABl. L 288, S. 1) daher nicht deshalb als ein Schiff mit der Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaats behandelt werden kann, weil es eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat aufweist.

    Rn. 58 Nachdem er in diesem Urteil festgestellt hatte, dass das Recht, das auf die Tätigkeit der Besatzung anzuwenden ist, sich nicht nach der Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder, sondern nach dem Staat der Registrierung des Schiffes und gegebenenfalls der Gewässerzone, in der sich das Schiff aufhält, richtet, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nicht allein deshalb auf den Schiffsführer und andere Besatzungsmitglieder angewandt werden kann, weil sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind (vgl. Urteil Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 18 und 20).

    Rn. 59 Schließlich hat der Gerichtshof nach einem Hinweis darauf, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. b auf ein in einem Drittstaat registriertes Schiff nicht angewandt werden kann, und zwar erstens, wenn es sich auf Hoher See befindet, weil es dort grundsätzlich ausschließlich dem Recht des Flaggenstaats unterliegt, zweitens, wenn es in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verkehrt, da es dort das Recht freier Schifffahrt genießt, und drittens, wenn es die Küstengewässer eines Mitgliedstaats durchquert, soweit es dabei von seinem Recht auf friedliche Durchfahrt Gebrauch macht, entschieden, dass diese Bestimmung indessen auf ein solches Schiff angewandt werden kann, wenn es sich in den inneren Meeresgewässern oder insbesondere im Hafen eines Mitgliedstaats befindet, wo es dem Grundsatz nach der uneingeschränkten Hoheitsgewalt dieses Staates untersteht (vgl. Urteil Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 22 bis 29).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    Rn. 31 Für die Befriedigung solcher nicht erfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer sieht die Richtlinie 80/987 insbesondere spezielle Garantien vor (vgl. Urteil Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 3).

    Schließlich können die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen (Urteil Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 13).

    Rn. 33 Wie der Gerichtshof entschieden hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass eine Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987 fällt, wenn sie zum einen nach nationalem Recht die Arbeitnehmereigenschaft besitzt und nicht unter eine der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fällt und zum anderen ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig im Sinne von Art. 2 der Richtlinie ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 14).

  • EuGH, 08.11.1990 - 53/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    Rn. 75 Ferner ergibt sich, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sowohl aus dem Zweck der Richtlinie 80/987, die ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer sicherstellen soll, als auch aus dem Ausnahmecharakter der in Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Ausschlussmöglichkeit, dass als "gleichwertig" im Sinne dieser Bestimmung nur ein Schutz angesehen werden kann, der - mag er auch auf ein System gestützt sein, dessen Modalitäten sich von denen des in der Richtlinie 80/987 vorgesehenen Systems unterscheiden - den Arbeitnehmern die in der Richtlinie festgelegten wesentlichen Garantien bietet (Urteil Kommission/Griechenland, C-53/88, EU:C:1990:380, Rn. 19).

    Rn. 78 Daraus ergibt sich, dass diese Bestimmungen in einer solchen Situation, die genau derjenigen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitnehmer entspricht, nicht die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen; diese Garantie stellt aber, wie sich insbesondere aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, deren Hauptzweck dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C-53/88, EU:C:1990:380, Rn. 20).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Arbeitsentgeltansprüche für die Betroffenen naturgemäß von sehr großer Bedeutung sind (vgl. insbesondere Urteil Visciano, C-69/08, EU:C:2009:468, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Was zunächst die Vertragsklausel betrifft, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Zahlung eines den nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüchen entsprechenden Betrags, den ein Arbeitnehmer an eine Garantieeinrichtung richtet, von der Aufforderung eines solchen Arbeitnehmers an den zahlungsunfähigen Arbeitgeber zur Leistung dieser Zahlungen zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Visciano, C-69/08, EU:C:2009:468, Rn. 41).

  • EuGH, 16.12.1999 - C-198/98

    Everson und Barrass - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    Rn. 40 Die Europäische Kommission glaubt zu Unrecht, aus den Urteilen Mosbæk (C-117/96, EU:C:1997:415) sowie Everson und Barrass (C-198/98, EU:C:1999:617) ableiten zu können, dass diese Garantie Arbeitnehmern in der Lage der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens nur dann zugutekommen kann, wenn sie ihre Tätigkeit auf griechischem Hoheitsgebiet ausüben.

    Im zweiten Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies jedoch nicht gilt, wenn der Arbeitgeber mehrere Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält, und dass in einem solchen Fall zur Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung neben dem Ort der Niederlassung auf das zusätzliche Kriterium des Ortes der Tätigkeit der Arbeitnehmer abzustellen ist (Urteil Everson und Barrass, C-198/98, EU:C:1999:617, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-117/96

    Mosbæk

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    Rn. 40 Die Europäische Kommission glaubt zu Unrecht, aus den Urteilen Mosbæk (C-117/96, EU:C:1997:415) sowie Everson und Barrass (C-198/98, EU:C:1999:617) ableiten zu können, dass diese Garantie Arbeitnehmern in der Lage der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens nur dann zugutekommen kann, wenn sie ihre Tätigkeit auf griechischem Hoheitsgebiet ausüben.

    Rn. 41 Im ersten dieser Urteile hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, die für die Befriedigung der Arbeitsentgeltansprüche des Arbeitnehmers zuständige Garantieeinrichtung grundsätzlich diejenige am Ort der Niederlassung des Arbeitgebers ist, der im Allgemeinen zur Aufbringung der Mittel für die Einrichtung beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Mosbæk, C-117/96, EU:C:1997:415, Rn. 24 und 25).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-311/13

    Tümer - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    Rn. 30 Die Richtlinie 80/987 hat nach ständiger Rechtsprechung eine soziale Zweckbestimmung, die darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. insbesondere Urteile Maso u. a., C-373/95, EU:C:1997:353, Rn. 56, Walcher, C-201/01, EU:C:2003:450, Rn. 38, und Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 42).

    Rn. 35 Ferner ist zur Arbeitnehmereigenschaft festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 80/987 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Licht der sozialen Zweckbestimmung dieser Richtlinie auszulegen ist, so dass die Mitgliedstaaten den Begriff "Arbeitnehmer" nicht nach ihrem Gutdünken so definieren können, dass diese Zweckbestimmung gefährdet wird, und der Ermessensspielraum, über den sie insoweit verfügen, somit durch die von ihnen zu wahrende soziale Zweckbestimmung begrenzt wird (Urteil Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 07.06.2012 - C-106/11

    Bakker - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Anzuwendende …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    Rn. 53 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ausübt, nicht ausreicht, um die Anwendung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Union behält (vgl. insbesondere Urteil Bakker, C-106/11, EU:C:2012:328, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    Rn. 30 Die Richtlinie 80/987 hat nach ständiger Rechtsprechung eine soziale Zweckbestimmung, die darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. insbesondere Urteile Maso u. a., C-373/95, EU:C:1997:353, Rn. 56, Walcher, C-201/01, EU:C:2003:450, Rn. 38, und Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 42).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-201/01

    Walcher - "Arbeitnehmerschutz - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
    Rn. 30 Die Richtlinie 80/987 hat nach ständiger Rechtsprechung eine soziale Zweckbestimmung, die darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. insbesondere Urteile Maso u. a., C-373/95, EU:C:1997:353, Rn. 56, Walcher, C-201/01, EU:C:2003:450, Rn. 38, und Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 42).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und …

    Rn. 100 Daraus folgt u. a., dass ein Schiff auf hoher See der ausschließlichen Hoheitsgewalt und dem Recht des Flaggenstaats unterliegt (…Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 22, und vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a., C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 59), was u. a. die Sicherheit auf See und den Schutz des menschlichen Lebens auf See anbelangt.

    Rn. 101 Der gerechte Ausgleich zwischen den jeweiligen Interessen der Küstenstaaten und der Flaggenstaaten ist zum anderen dadurch gekennzeichnet, dass sich die Souveränität jedes Küstenstaats, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens ergibt, jenseits seines Landgebiets, einschließlich seiner Häfen, und seiner inneren Gewässer (…Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 28, sowie vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a., C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 59), auf den angrenzenden Meeresstreifen erstreckt, der als "Küstenmeer" bezeichnet wird.

  • EuGH, 16.02.2023 - C-710/21

    IEF Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der …

    Rn. 31 Im Übrigen entspreche es, auch wenn man davon ausgehe, dass kein zwingender Zusammenhang zwischen Beitragspflicht und Sicherungsanspruch bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a., C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 68), wohl der Zielrichtung der Grundfreiheiten, eine Doppelbelastung von Arbeitgebern, deren Arbeitnehmer in zwei Mitgliedstaaten arbeiteten und aufgrund dessen eine beitragsfinanzierte Insolvenzentgeltsicherung hätten, zu vermeiden.
  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Rn. 52 Ein Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der auf einen Anspruch eines Gläubigers erkannt wird, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unterscheidet sich nämlich in mehreren Punkten von einem Gesamtverfahren im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94, und zwar insbesondere hinsichtlich einerseits seines Ziels, indem es nicht die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger bezweckt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1997, Bonifaci u. a. und Berto u. a., C-94/95 und C-95/95, EU:C:1997:348, Rn. 34, und vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a., C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 34), und andererseits seiner Folgen für den betroffenen Schuldner, indem es weder den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner noch die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - …

    Rn. 77 In seinem Urteil vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a. (C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 65), hat der Gerichtshof daran erinnert, dass sich aus Art. 94 Abs. 1 und 2 Buchst. b SRÜ ergibt, dass jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam ausübt und dass jeder Staat insbesondere die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben hat.
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   Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-292/14   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.09.2015 - C-292/14 (https://dejure.org/2015,25729)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. September 2015 - C-292/14 (https://dejure.org/2015,25729)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Stroumpoulis u.a.

    Schutz der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht -- Richtlinie 80/987/EWG - Gesellschaft mit eingetragenem Sitz in einem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-292/14
    {FN:9}- Rechtssache C-286/90, EU:C:1992:453.

    {FN:11} - Dies erklärt, warum der Gerichtshof in der Rechtssache Poulsen und Diva Navigation (C-286/90, EU:C:1992:453) die Auslegung des damals einschlägigen Unionsrechts von dessen Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht abhängig gemacht hat.

  • EuGH, 08.11.1990 - 53/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-292/14
    {FN:10} - Rechtssache C-53/88, EU:C:1990:380.

    {FN:15} - Rechtssache Kommission/Griechenland, C-53/88, EU:C:1990:380, Rn. 19.

  • EuGH, 17.09.1997 - C-117/96

    Mosbæk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-292/14
    {FN:8}- Rechtssache C-117/96, EU:C:1997:415.
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