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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2023 - C-294/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,26271
EuGH, 05.10.2023 - C-294/22 (https://dejure.org/2023,26271)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2023 - C-294/22 (https://dejure.org/2023,26271)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - C-294/22 (https://dejure.org/2023,26271)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    OFPRA - Staatenloser Palästinenser; Voraussetzungen, um ipso facto den Schutz der Richtlinie 2011/95 zu genießen

  • milo.bamf.de

    EURL 95/2011, Art 12 Abs 1
    Israel: Reichweite der Schutzgewährung durch UNRWA

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-294/22
    Rn. 21 In seinem Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826), habe der Gerichtshof entschieden, dass der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 inhaltsgleich übernommene Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (…ABl. 2004, L 304, S. 12) dahin auszulegen sei, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person beziehe, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen gehabt habe, dieser aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt werde.

    Rn. 34 Insoweit hat der Gerichtshof unter der Geltung der Richtlinie 2004/83 zwar klargestellt, dass mit dem bloßen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch den Betroffenen - unabhängig von dem Grund dafür - der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht enden kann und dass daher eine bloße Abwesenheit von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands des UNRWA eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 55 und 59).

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass - entgegen dem von der belgischen Regierung hier eingenommenen Standpunkt - der von einer Organisation oder einer Institution wie dem UNRWA geleistete Schutz oder Beistand nicht nur durch die Auflösung dieser Organisation oder Institution selbst wegfallen kann, sondern auch dadurch, dass es dieser Organisation oder Institution unmöglich ist, ihre Aufgabe zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 56).

    Rn. 36 So kann, wenn die Entscheidung, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, durch Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 59).

    Rn. 37 Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, der namentlich die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche gewährleisten soll, indem diese, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, tatsächlichen Schutz oder Beistand erhalten und nicht nur der Bestand einer mit der Gewährung dieses Beistands oder Schutzes betrauten Organisation oder Institution gesichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 60 und 62).

    Rn. 44 Nach der Rechtsprechung setzt die Feststellung, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird und die betroffene Person daher gezwungen ist, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, nämlich voraus, dass sich diese Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 63).

  • EuGH, 03.03.2022 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride …

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-294/22
    Rn. 29 Konkret hat jede Person, die wie SW beim UNRWA registriert ist, Anspruch auf den Schutz und Beistand dieser Organisation, damit ihrem Wohlergehen als Flüchtling gedient ist (Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass in dem Fall, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, dieser Betroffene ipso facto den Schutz der Richtlinie 2011/95 genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt der Nachweis, dass der Beistand oder Schutz des UNRWA tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass das UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 72).

    Rn. 47 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das Bestehen einer solchen Gefahr auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - 74/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-294/22
    Rn. 7 In der Resolution Nr. 74/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2019 über die Hilfe für Palästinaflüchtlinge (im Folgenden: Resolution Nr. 74/83), die bei Erlass des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheids des Generaldirektors des OFPRA galt, heißt es:.

    Rn. 20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Einsatz des UNRWA nach dem Wortlaut der Resolution Nr. 74/83 "für das Wohlergehen, den Schutz und die menschliche Entwicklung der Palästinaflüchtlinge" und "zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse auf den Gebieten Gesundheit, Bildung und Sicherung des Lebensunterhalts" erfolge.

    Rn. 39 Insoweit geht u. a. aus der Resolution Nr. 74/83 hervor, dass das UNRWA die Palästinaflüchtlinge in gesundheitlichen Angelegenheiten unterstützt, da diese Flüchtlinge, deren Lage, wie oben in Rn. 32 festgestellt, noch nicht endgültig geklärt worden ist, zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse auf dem Gebiet der Gesundheit nach wie vor Hilfe benötigen.

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine …

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-294/22
    Rn. 30 Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Zum Begriff des Wegfalls des Schutzes oder Beistands des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 ist klarzustellen, dass diese Bestimmung Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 im Wesentlichen entspricht, so dass die Rechtsprechung zur letztgenannten Bestimmung für die Auslegung der erstgenannten Bestimmung relevant ist (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 37).

  • EuGH, 13.06.2024 - C-563/22

    Staatenlosen palästinensischer Herkunft, die beim UNRWA registriert sind, ist die …

    Rn. 62 Konkret hat jede Person, die (wie SN oder LN) beim UNRWA registriert ist, Anspruch auf den Schutz und den Beistand dieser Organisation, damit ihrem Wohlergehen als Flüchtling gedient ist (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Konvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Europäischen Union als Flüchtling anerkannt zu werden (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass in dem Fall, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, dieser Betroffene ipso facto den Schutz der Richtlinie 2011/95 genießt (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Nach diesen einleitenden Erläuterungen ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 im Wesentlichen Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (…ABl. 2004, L 304, S. 12) entspricht, so dass die Rechtsprechung zur letztgenannten Bestimmung für die Auslegung der erstgenannten Bestimmung relevant ist (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass mit dem bloßen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch den Betroffenen - unabhängig von dem Grund dafür - der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht enden kann und dass daher eine bloße Abwesenheit von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Schutzes oder Beistands des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie eingestuft werden kann (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass der von einer Organisation oder einer Institution wie dem UNRWA geleistete Schutz oder Beistand nicht nur durch die Auflösung dieser Organisation oder Institution selbst wegfallen kann, sondern auch dadurch, dass es dieser Organisation oder Institution unmöglich ist, ihre Aufgabe zu erfüllen (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 So kann, wenn die Entscheidung, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, durch Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel dieser Bestimmung, die namentlich die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche gewährleisten soll, indem diese, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, tatsächlichen Schutz oder Beistand erhalten und nicht nur der Bestand einer mit der Gewährung dieses Beistands oder Schutzes betrauten Organisation oder Institution gesichert ist (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Daher kommt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 zur Anwendung, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 86;… vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 50, und vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 38 und 44).

    Rn. 74 Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Schutz oder der Beistand des UNRWA hinter dem zurückbleibt, den der Staatenlose palästinensischer Herkunft in Anspruch nehmen könnte, wenn er in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt würde, nicht für die Annahme ausreichen, dass er gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen oder dass er nicht dorthin zurückkehren könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    {FN:17} C-294/22, EU:C:2023:388, Nrn. 19 bis 21. Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 30 und 31).

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:34} Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 34 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).

    {FN:60} Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 46 und 48 sowie Tenor).

  • VG Berlin, 05.12.2024 - 34 K 376.22
    Schutz oder Beistand des UNRWA wird nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht auszureisen (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 68 und Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 34).

    Rn. 93 Es genügt der Nachweis, dass Schutz oder Beistand tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass das UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation, insbesondere dem Alter oder dem Gesundheitszustand der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 38 …und Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 72).

    Dies ist bezogen auf die Gesundheitsversorgung eines Antragstellers insbesondere dann der Fall, sofern das UNRWA die für seinen Gesundheitszustand erforderliche Versorgung nicht bereitstellen kann, so dass eine tatsächliche unmittelbare Lebensgefahr oder die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung besteht (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 46).

    Bei dieser Prüfung ist grundsätzlich der einzelne Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig, soweit er individuelle Gründe seiner Schutzbedürftigkeit geltend macht (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 46;… Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 90 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2026 - A 12 S 1014/24

    Staatenloser Palästinenser; UNRWA; Libanon; Syrien; Schutz; Beistand nicht länger …

    Auch in weiteren Entscheidungen zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 2 RL 2011/95/EU hat der Gerichtshof der Europäischen Union zentral den Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA thematisiert und entschieden, dass die Feststellung, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird und die betroffene Person daher gezwungen ist, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, voraussetzt, dass sich diese Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, Urteile vom 05.10.2023 - C-294/22 [ECLI:EU:C:2023:733] -, Rn. 44 , vom 13.01.2021 - C-507/19 [ECLI:EU:C:2021:3] -, Rn. 51 , …und vom 19.12.2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826] -, Rn. 63 ).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Schutz und Beistand durch das UNRWA als nicht länger gewährt anzusehen ist, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (EuGH, Urteile vom 05.10.2023 - C-294/22 -, Rn. 44 , vom 03.03.2022 - C 349/20 -, Rn. 50 , …und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, Rn. 86 ) oder wenn sich auf der Grundlage dieser Beurteilung ergeben sollte, dass die unsichere persönliche Lage des Staatenlosen bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestünde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, und dass es dem UNRWA aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, unmöglich ist, diesem Staatenlosen menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten, unter Berücksichtigung gegebenenfalls der spezifischen Bedürfnisse, die mit seiner Schutzbedürftigkeit zusammenhängen (EuGH…, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 78 ).

  • VG Sigmaringen, 17.12.2024 - A 5 K 2398/23

    Schutz und Beistand von UNRWA; Wegfall; Zeitpunkt; Gaza-Streifen

    Rn. 22 (vgl. zuletzt nur EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - C-294/22 -, juris; Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 -, juris).

    Dies kann aber anders sein, wenn diese Entscheidung durch Umstände bzw. Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind (dazu und zum Folgenden EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - C-294/22 -, juris; Urteil vom 13.01.2021 - C507/19 -, juris;… Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.; BVerwG…, Urteil vom 25.04.2019, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 28.06.2017, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 19.02.2020 - 38 K 253/19 A -, juris; VG Trier, Urteil vom 28.11.2018 - 1 L 7864/17.TR -, juris).

    Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris; Urteil vom 05.10.2023 - C-294/22 -, juris; Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20 -, juris;… Urteil vom 13.01.2021, a.a.O.;… Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 07.03.2024 - A 5 K 1560/22

    Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter

    Wegen des besonderen Schutzes durch UNRWA und des damit verbundenen speziellen Flüchtlingsstatus" für Palästinenser ist für die bei UNRWA registrierten Personen eine Anerkennung als Flüchtling in der Europäischen Union grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zuletzt nur EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - C-294/22 -, juris; Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 -, juris).
  • VG Magdeburg, 29.07.2025 - 9 A 40/24
    Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 68 und Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 34).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.05.2023 - C-294/22 (https://dejure.org/2023,9215)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - C-294/22 (https://dejure.org/2023,9215)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen, die Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Zuerkennung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    Unter Berufung auf das Urteil Abed El Karem El Kott u. a. hat er ausgeführt, dies sei der Fall, wenn die Person gezwungen sei, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, weil sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dem UNRWA unmöglich sei, für sie Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stünden.

    {FN:4} Vgl. Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:351, im Folgenden: Urteil Bolbol), vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, im Folgenden: Urteil Abed El Karem El Kott u. a.), vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, im Folgenden: Urteil Alheto), vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, im Folgenden: Urteil Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]), und vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-349/20, EU:C:2022:151, im Folgenden: Urteil Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]).

    {FN:10} Vgl. Urteil Abed El Karem El Kott u. a. (…Rn. 71).

    {FN:17} Vgl. Urteil Abed El Karem El Kott u. a. (…Rn. 62).

    {FN:20} Vgl. Urteil Abed El Karem El Kott u. a. (…Rn. 56).

    {FN:23} Vgl. Urteil Abed El Karem El Kott u. a. (…Rn. 63).

    {FN:24} In den Fällen, um die es in den Verfahren ging, zu denen das Urteil Abed El Karem El Kott u. a. ergangen ist, waren die Betroffenen beispielsweise von libanesischen Soldaten beleidigt, misshandelt, willkürlich festgenommen, gefoltert oder erniedrigt worden, ihre Wohnung war in Brand gesetzt oder beschädigt worden, und/oder sie hatten Morddrohungen erhalten.

    {FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil Abed El Karem El Kott u. a. (…Rn. 60).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    {FN:4} Vgl. Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:351, im Folgenden: Urteil Bolbol), vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, im Folgenden: Urteil Abed El Karem El Kott u. a.), vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, im Folgenden: Urteil Alheto), vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, im Folgenden: Urteil Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]), und vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-349/20, EU:C:2022:151, im Folgenden: Urteil Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]).

    {FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteil Alheto (…Rn. 87).

    Die nationalen Behörden müssen jedoch weiterhin prüfen, dass auf sie keiner der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe zutrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Alheto, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:12} C-585/16, EU:C:2018:327, Nr. 36.

    {FN:33} Vgl. Urteile Alheto (…Rn. 84) und Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (…Rn. 48).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    {FN:4} Vgl. Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:351, im Folgenden: Urteil Bolbol), vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, im Folgenden: Urteil Abed El Karem El Kott u. a.), vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, im Folgenden: Urteil Alheto), vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, im Folgenden: Urteil Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]), und vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-349/20, EU:C:2022:151, im Folgenden: Urteil Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]).

    Daraus folgt, dass der asylrechtliche Rahmen der Europäischen Union, auch wenn sie das Genfer Abkommen nicht unterzeichnet hat, im Einklang mit ihm auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bolbol, Rn. 37).

    Sie kann sich nicht auf Personen erstrecken, die Anspruch auf den Schutz oder Beistand des Hilfswerks haben oder hatten, ohne ihn aber tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil Bolbol, Rn. 51).

    {FN:14} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:119, Nr. 41).

    {FN:45} Vgl. auch Urteil Bolbol (…Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - 74/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    Rn. 6 Gemäß der Resolution Nr. 74/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2019 muss das UNRWA bei seinen Tätigkeiten "das Wohlergehen, den Schutz und die menschliche Entwicklung der palästinensischen Flüchtlinge" berücksichtigen.

    So soll gemäß der Resolution Nr. 74/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2019 das UNRWA "für das Wohlergehen, den Schutz und die menschliche Entwicklung der palästinensischen Flüchtlinge" im Allgemeinen tätig werden.

    Rn. 57 Alle Parteien und Beteiligten haben in ihren Antworten auf die Resolution Nr. 74/83 der UN-Generalversammlung vom 13. Dezember 2019 verwiesen, der sie entnehmen, dass die Aufgabe des UNRWA in der tatsächlichen "Hilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse [im Bereich der] Gesundheit" bestehe.

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    {FN:47} Vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 178 und 183).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    {FN:44} Der Gerichtshof hat beispielsweise dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Art. 4 der Charta absoluten Charakter beigemessen (vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    {FN:46} Vgl. Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Abschiebung - Medizinisches Cannabis) (C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis]).
  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    {FN:4} Vgl. Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:351, im Folgenden: Urteil Bolbol), vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, im Folgenden: Urteil Abed El Karem El Kott u. a.), vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, im Folgenden: Urteil Alheto), vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, im Folgenden: Urteil Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]), und vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-349/20, EU:C:2022:151, im Folgenden: Urteil Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    M'Bodj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    {FN:30} Hinzuzufügen ist, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die die genannten Regierungen ihre Argumente stützen und die im Wesentlichen besagt, dass einer Person, die an einer schweren Krankheit leidet, nicht allein deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss, weil sie in ihrem Herkunftsland keine angemessene Behandlung erhalten kann, es sei denn, dass ihr eine solche Behandlung absichtlich verweigert wird (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 36), nicht die Staatenlosen palästinensischer Herkunft betrifft, sondern andere Asylbewerber.
  • EuGH, 03.03.2022 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
    {FN:4} Vgl. Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:351, im Folgenden: Urteil Bolbol), vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, im Folgenden: Urteil Abed El Karem El Kott u. a.), vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, im Folgenden: Urteil Alheto), vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, im Folgenden: Urteil Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]), und vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-349/20, EU:C:2022:151, im Folgenden: Urteil Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2018 - C-585/16

    Alheto - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-31/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston gewährt die Richtlinie 2004/83 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    {FN:17} C-294/22, EU:C:2023:388, Nrn. 19 bis 21. Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 30 und 31).

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:34} Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 34 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:35} Insoweit möchte ich ergänzen, dass sich, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:388, Nr. 40), ausgeführt habe, der Begriff "sehr unsicher" auf das tatsächliche Vorliegen der Gefahr dafür bezieht, dass die Bedrohungen für die Sicherheit der persönlichen Lage tatsächlich eintreten und die persönliche Sicherheit des Betroffenen beeinträchtigen werden, wenn er im Einsatzgebiet des UNRWA bleibt.

    {FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).

    {FN:60} Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 46 und 48 sowie Tenor).

    {FN:67} C-294/22, EU:C:2023:388, Nr. 29.

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