Rechtsprechung
| EuGH, 16.11.2017 - C-308/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff "Erstbezug" - Begriff "Umbau"
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff "Erstbezug" - Begriff "Umbau"
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff "Erstbezug" - Begriff "Umbau"
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
MwStSystRL Art. 12 Abs. 1; MwStSystRL Art. 12 Abs. 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. j
Steuerbefreiung für Lieferung von Gebäuden - Begriff des Erstbezugs - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff "Erstbezug" - Begriff "Umbau"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff "Erstbezug" - Begriff "Umbau"
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j
Mehrwertsteuer, nationale Regelungen, Gebäude - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
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- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
- EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 04.10.2001 - C-326/99
ECLI:EU:C:2001:506 - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befugnis eines …
Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Auch wenn nämlich der Verkauf eines Gebäudes an einen Endverbraucher im Anschluss an die das Ende des Produktionsprozesses kennzeichnende Erstlieferung unter den Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, verursacht er keine signifikante Wertschöpfung und ist daher grundsätzlich von der Steuer zu befreien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 52).Folglich müssen die Steuerbefreiungen gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 12 dieser Richtlinie, auf den er sich bezieht, auch wenn diese Bestimmung auf die von den Mitgliedstaaten festgelegten Befreiungstatbestände verweist, eigenständigen Begriffen des Unionsrechts entsprechen, damit die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich nach gemeinsamen Regeln festgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. …
Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Rn. 39 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind außerdem die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Lieferung und jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in dieser Vorschrift genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.07.2012 - C-326/11
J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Zusammen genommen unterscheiden diese Bestimmungen daher danach, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht mit der Mehrwertsteuer belegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21).Rn. 53 Diese Auslegung des Begriffs "Umbau" wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, dass die Lieferung einer aus einem Grundstück und einem alten Gebäude, dessen Umbau in ein neues Gebäude im Gang ist, bestehenden Immobilie von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung am alten Gebäude erst teilweise Abrissarbeiten durgeführt wurden und es zumindest teilweise noch als solches genutzt wurde (Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 39).
- EuGH, 10.04.2008 - C-309/06
Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit …
Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Rn. 43 Daraus folgt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 49, …und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 21), einer unterschiedlichen Anwendung des Steuerbefreiungssystems, wie es in den nationalen Regelungen umgesetzt wurde, in den einzelnen Mitgliedstaaten entgegensteht. - EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Rn. 43 Daraus folgt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (…Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 49, und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 21), einer unterschiedlichen Anwendung des Steuerbefreiungssystems, wie es in den nationalen Regelungen umgesetzt wurde, in den einzelnen Mitgliedstaaten entgegensteht. - EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe …
Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Rn. 38 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.05.2017 - C-36/16
Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Rn. 24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen wurde, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.11.2018 - C-295/17
Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 67 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 56 Zusammengenommen unterscheiden diese Bestimmungen daher danach, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht mit der Mehrwertsteuer belegt ist (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30).Der Verkauf eines Gebäudes an einen Endverbraucher im Anschluss an die das Ende des Produktionsprozesses kennzeichnende Erstlieferung verursacht keine signifikante Wertschöpfung und ist daher grundsätzlich von der Steuer zu befreien (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 31).
Daher können diese Begriffe nicht so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 40).
- EuGH, 07.11.2024 - C-594/23
Lomoco Development u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Rn. 33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen wurde, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Kriterien werden jedoch für Immobilienumsätze abgeändert, denn nach Art. 12 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten auch Personen, die gelegentlich die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden vor dem Erstbezug (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) oder die Lieferung von Baugrundstücken (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) bewirken, als Steuerpflichtige betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 27).
Rn. 47 Die ratio legis dieser Bestimmungen besteht darin, dass der Verkauf eines alten Gebäudes kaum mit einer Wertschöpfung einhergeht (…Urteil vom 9. März 2023, État belge und Promo 54, C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), im Gegensatz zum Verkauf eines Neubaus, dessen Mehrwert durch Bauarbeiten erzielt worden ist, die durch den Übergang von einem nicht bebauten Grundstück oder gar unerschlossenem Grund und Boden zu einem bewohnbaren Gebäude eine wesentliche Umwandlung der physischen Realität mit sich bringen (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 55).
In diesen vorbereitenden Arbeiten heißt es, dass dieses Kriterium als das Kriterium gewählt wurde, nach dem sich der Zeitpunkt bestimmt, an dem der Gegenstand die Produktionskette verlässt und in den Konsumbereich eintritt (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 41).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18
KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise …
{FN:18} -EU:C:2017:869 nur hier.{FN:23} -EU:C:2017:869.
{FN:25} -EU:C:2017:869.
- EuGH, 09.03.2023 - C-239/22
Belgischer Staat und Promo 54 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Rn. 24 Die Mitgliedstaaten sind somit zwar nach Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ermächtigt, die Einzelheiten der Anwendung des Kriteriums des "Erstbezugs" auf Umbauten von Gebäuden festzulegen, doch kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten damit erlaubt wäre, in ihren nationalen Rechtsvorschriften den Begriff "Erstbezug" selbst abzuändern, weil andernfalls die praktische Wirksamkeit der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. j vorgesehenen Befreiung beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 45).Rn. 25 So hat der Gerichtshof näher bestimmt, wie der Begriff "Umbau eines Gebäudes" abzugrenzen ist, und ist dabei davon ausgegangen, dass das betreffende Gebäude wesentliche Änderungen erfahren haben muss, um dessen Nutzung zu ändern oder dessen Bezugsbedingungen erheblich zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 52).
Rn. 26 Vorbehaltlich der Wahrung der Tragweite dieses Begriffs dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie etwa ein quantitatives Kriterium vorgeben, nach dem die Kosten eines solchen Umbaus einen bestimmten Prozentsatz des Anfangswerts des betreffenden Gebäudes erreichen müssen, um die Mehrwertsteuerpflichtigkeit seines Verkaufs zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17
Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
{FN:45} Vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2007, Ludwig (…C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 22), vom 26. Mai 2016, Bookit (…C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 33), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38 ff.), und vom 25. Juli 2018, DPAS (…C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28).{FN:46} Vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK (…C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 25), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 45), vom 25. Juli 2018, DPAS (…C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 29), sowie vom 19. Dezember 2018, Mailat (…C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-243/23
Drebers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …
{FN:24} Vgl. z. B. Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38).{FN:36} Vgl. Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30 bis 32), und Urteil vom 9. März 2023, État belge und Promo 54 (…C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 23).
- EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Rn. 25 Zur Ermittlung des Umfangs der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, auf Lieferungen von Fotografien den ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie sie sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, ergibt, sind sowohl der Wortlaut und der Kontext dieser Bestimmungen als auch das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38). - EuGH, 12.09.2024 - C-243/23
Drebers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 79 Der Zweck der erstgenannten Bestimmungen besteht nämlich darin, unter Berücksichtigung ihres Mehrwerts die Immobilienumsätze auszumachen, die als Lieferung eines neuen Gegenstands (Gebäude) besteuert werden können und insoweit also der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 32 und 55, …sowie vom 9. März 2023, État belge und Promo 54, C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 23), wohingegen der Zweck von Art. 190 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der Teil des für Investitionsgüter geltenden Berichtigungsmechanismus ist, darin besteht, die Einzelheiten festzulegen, nach denen der Vorsteuerabzug für Dienstleistungen zu berichtigen ist, die solchen Gütern ähnlich sind. - EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
Polfarmex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen zusammengenommen den Gerichtshof veranlasst haben, danach zu unterscheiden, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (…vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30). - FG Münster, 26.02.2025 - 5 V 1672/24
Umsatzsteuer - Frage der Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19
WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19
Blackrock Investment Management (UK) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 30.09.2021 - C-299/20
Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
- FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 1464/25
Rechtmäßige Umsatzbesteuerung aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …
- EuGH, 11.06.2020 - C-19/19
Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenseitige Unterstützung bei der …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16
SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20
Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19
United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19
Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiung der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 - ...
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiung der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiung der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
- EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 10.09.2014 - C-92/13
Gemeente 's-Hertogenbosch - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
Rn. 36 Was Umbauten von Gebäuden angehe, gebe Art. 12 Abs. 2 (Unterabs. 2) der Richtlinie 2006/112 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Bedeutung von "Erstbezug" im Hinblick auf diese Umsätze festzulegen, wie der Gerichtshof im Urteil Gemeente 's-Hertogenbosch{FN-VERWEIS:12} bestätigt habe.{FN:12} Urteil vom 10. September 2014, Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 36).
{FN:22} Rechtssache C-92/13, EU:C:2014:2188.
{FN:24} Urteil vom 10. September 2014, Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 33).
{FN:25} In Übereinstimmung mit dem Urteil vom 10. September 2014, Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188).
- EuGH, 12.02.1998 - C-346/95
STEUERRECHT
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
{FN:10} Sie nimmt Bezug auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Blasi (C-346/95, EU:C:1997:432, Nr. 15), um hervorzuheben, dass die Lieferung eines neuen Gebäudes anders als bei einem bereits genutzten das Ende eines Produktionsprozesses darstelle, der die Besteuerung rechtfertige.{FN:18} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Blasi (C-346/95, EU:C:1997:432, Nr. 15), die auch das vorlegende Gericht anführt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beinhaltet der Begriff der Vermietung von Grundstücken nicht nur die Vermietung von Grund und Boden, sondern auch die von Gebäuden oder Teilen davon (Urteile vom 12. Februar 1998, Blasi, C-346/95, EU:C:1998:51, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, EU:C:2001:526, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, EU:C:2001:524, und vom 15. Dezember 1993, Lubbock Fine, C-63/92, EU:C:1993:929).
- EuGH, 12.07.2012 - C-326/11
J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
{FN:11} Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard (C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 36).{FN:16} Das Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard (C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21), ist ausdruckskräftig, wenn in ihm ausgeführt wird, dass die "Befreiung … für Lieferungen von alten Gebäuden [gilt]".
{FN:29} Rechtssache C-326/11, EU:C:2012:461.
- EuGH, 15.12.1993 - C-63/92
Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beinhaltet der Begriff der Vermietung von Grundstücken nicht nur die Vermietung von Grund und Boden, sondern auch die von Gebäuden oder Teilen davon (Urteile vom 12. Februar 1998, Blasi, C-346/95, EU:C:1998:51, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, EU:C:2001:526, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, EU:C:2001:524, und vom 15. Dezember 1993, Lubbock Fine, C-63/92, EU:C:1993:929).Im Urteil vom 3. Februar 2000, Amengual Far (…C-12/98, EU:C:2000:62, Rn. 10), führte der Gerichtshof aus: "[W]ie sich aus … [Artikel] 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift ergibt, können die Mitgliedstaaten nach deren letztem Satz weitere Ausnahmen von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92, Lubbock Fine, [EU:C:1993:929], Randnr. 13)".
- EuGH, 17.01.2013 - C-224/11
BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
{FN:8} Sie führt das Urteil vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56), an.{FN:26} Urteile vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56), und vom 21. Februar 2013, Žamberk (…C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 19).
- EuGH, 04.10.2001 - C-326/99
ECLI:EU:C:2001:506 - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befugnis eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
{FN:17} Rechtssache C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 52.{FN:20} Vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2001, Goed Wonen (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 52).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-346/95
Elisabeth Blasi gegen Finanzamt München I. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
{FN:10} Sie nimmt Bezug auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Blasi (C-346/95, EU:C:1997:432, Nr. 15), um hervorzuheben, dass die Lieferung eines neuen Gebäudes anders als bei einem bereits genutzten das Ende eines Produktionsprozesses darstelle, der die Besteuerung rechtfertige.{FN:18} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Blasi (C-346/95, EU:C:1997:432, Nr. 15), die auch das vorlegende Gericht anführt.
- EuGH, 21.02.2013 - C-18/12
Město Žamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
{FN:26} Urteile vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (…C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56), und vom 21. Februar 2013, Žamberk (C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 19). - EuGH, 09.10.2001 - C-409/98
Mirror Group - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung der Vermietung und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beinhaltet der Begriff der Vermietung von Grundstücken nicht nur die Vermietung von Grund und Boden, sondern auch die von Gebäuden oder Teilen davon (Urteile vom 12. Februar 1998, Blasi, C-346/95, EU:C:1998:51, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, EU:C:2001:526, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, EU:C:2001:524, und vom 15. Dezember 1993, Lubbock Fine, C-63/92, EU:C:1993:929). - EuGH, 16.01.2003 - C-315/00
Maierhofer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Umsätze aus der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16
{FN:27} Rechtssache C-315/00, EU:C:2003:23, Rn. 25 und 26. - EuGH, 09.10.2001 - C-108/99
Cantor Fitzgerald International - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung …
- EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. …
- EuGH, 03.02.2000 - C-12/98
Amengual Far - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vermietung und Verpachtung von …
- EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 18.11.2004 - C-284/03
Temco Europe
- EuGH, 08.02.1990 - 320/88
Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe
- EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von …
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