Rechtsprechung
| EuGH, 03.10.2013 - C-317/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen Fahrtenschreiber zu benutzen - Ausnahmen für nichtgewerbliche Güterbeförderungen - Begriff - Güterbeförderung durch eine Privatperson im Rahmen ihrer Freizeitbeschäftigung als Rallyefahrer auf Amateurniveau, ...
- Europäischer Gerichtshof
Lundberg
Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen Fahrtenschreiber zu benutzen - Ausnahmen für nichtgewerbliche Güterbeförderungen - Begriff - Güterbeförderung durch eine Privatperson im Rahmen ihrer Freizeitbeschäftigung als Rallyefahrer auf Amateurniveau, ...
- EU-Kommission
Lundberg
Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen Fahrtenschreiber zu benutzen - Ausnahmen für nichtgewerbliche Güterbeförderungen - Begriff - Güterbeförderung durch eine Privatperson im Rahmen ihrer Freizeitbeschäftigung als Rallyefahrer auf Amateurniveau, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Lundberg
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Svea Hovrätt - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8) und von Art. 3 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen ...
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 28.07.2011 - C-554/09
Seeger - Straßenverkehr - Pflicht, einen Fahrtschreiber zu verwenden - Ausnahmen …
Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-317/12
Außerdem ist die Tragweite der Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Regelung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1992, British Gas, C-116/91, Slg. 1992, I-4071, Randnr. 12, vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8, sowie Mrozek und Jäger, C-335/94, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Randnr. 19, sowie vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Randnr. 33).25 bis 28 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen (vgl. u. a. Urteile Goupil, Randnr. 10, Mrozek und Jäger, Randnr. 11, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, Randnr. 22, und Seeger, Randnr. 34) und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann.
- EuGH, 17.03.2005 - C-128/04
Raemdonck und Raemdonck-Janssens - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - …
Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-317/12
Außerdem ist die Tragweite der Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Regelung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1992, British Gas, C-116/91, Slg. 1992, I-4071, Randnr. 12, vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8, sowie Mrozek und Jäger, C-335/94, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Randnr. 19, sowie vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Randnr. 33).25 bis 28 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen (vgl. u. a. Urteile Goupil, Randnr. 10, Mrozek und Jäger, Randnr. 11, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, Randnr. 22, und Seeger, Randnr. 34) und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann.
- EuGH, 21.03.1996 - C-39/95
Strafverfahren gegen Goupil
Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-317/12
Außerdem ist die Tragweite der Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Regelung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1992, British Gas, C-116/91, Slg. 1992, I-4071, Randnr. 12, vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8, sowie Mrozek und Jäger, C-335/94, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Randnr. 19, sowie vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Randnr. 33).25 bis 28 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen (vgl. u. a. Urteile Goupil, Randnr. 10, Mrozek und Jäger, Randnr. 11, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, Randnr. 22, und Seeger, Randnr. 34) und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann.
- EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-317/12
Rn. 18 In Ermangelung einer Definition des Begriffs "nichtgewerbliche Güterbeförderung" sind seine Bedeutung und Tragweite nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und im Einklang mit dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, Randnr. 25). - EuGH, 29.01.2009 - C-19/08
Petrosian - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch einen …
Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-317/12
Rn. 19 Außerdem sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, Slg. 2009, I-495, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.05.2006 - C-431/04
Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung …
Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-317/12
Rn. 18 In Ermangelung einer Definition des Begriffs "nichtgewerbliche Güterbeförderung" sind seine Bedeutung und Tragweite nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und im Einklang mit dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, Randnr. 25). - EuGH, 21.03.1996 - C-335/94
Mrozek und Jäger
Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-317/12
Außerdem ist die Tragweite der Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Regelung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1992, British Gas, C-116/91, Slg. 1992, I-4071, Randnr. 12, vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8, sowie Mrozek und Jäger, C-335/94, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Randnr. 19, sowie vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Randnr. 33). - EuGH, 25.06.1992 - C-116/91
Strafverfahren gegen British Gas
Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-317/12
Außerdem ist die Tragweite der Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Regelung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1992, British Gas, C-116/91, Slg. 1992, I-4071, Randnr. 12, vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8, sowie Mrozek und Jäger, C-335/94, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Randnr. 19, sowie vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Randnr. 33).
- EuGH, 01.07.2015 - C-461/13
Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung …
Rn. 30 Bei der Bestimmung der Tragweite dieser Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), und im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte dieser Regelung.Rn. 54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - mangels einer solchen Definition im Unionsrecht - Bedeutung und Tragweite des Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschrift als auch ihres Kontexts zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).
- EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Rn. 58 In diesem Zusammenhang sind die Bedeutung und die Tragweite dieser Begriffe nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Kontexts der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie der Ziele zu bestimmen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, und Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), sowie im vorliegenden Fall ferner der Entstehungsgeschichte dieser Regelung (…vgl. entsprechend Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 135). - EuGH, 02.03.2023 - C-666/21
Åklagaren - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr - …
Rn. 20 Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. Oktober 2013, Lundberg (C-317/12, EU:C:2013:631), weist das vorlegende Gericht allerdings darauf hin, dass die Beförderung durch schwere Fahrzeuge, die von Privatpersonen ausschließlich im Rahmen ihrer Hobbys oder ihrer Freizeit und ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit verwendet werden, schwerlich als eine Beeinträchtigung der Ziele einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen angesehen werden könnten.
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-666/21
Åklagarmyndigheten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Transport - Harmonisierung …
Rn. 51 Meines Erachtens sollte man nicht der Versuchung erliegen, die rechtliche Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil Lundberg gelangt ist, nur deshalb auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu übertragen, weil auch AI Güter befördert, die er für seine eigene Freizeitgestaltung benötigt{FN-VERWEIS:37}.{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Lundberg (C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:28} Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Lundberg (C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 35 und 36).
{FN:35} Urteil vom 3. Oktober 2013 (C-317/12, EU:C:2013:631) (im Folgenden: Urteil Lundberg).
{FN:37} Meiner Meinung nach sollte man sich auch davor hüten, einzelne Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Lundberg aus dem Zusammenhang zu reißen.
- VG Köln, 20.11.2018 - 1 L 253/18
"StreamOn"-Angebot der Telekom ist rechtswidrig
- EuGH, 13.03.2014 - C-222/12
A. Karuse - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht zur …
Der Gerichtshof hat sich in identischer Formulierung zu den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahmen geäußert (…Urteile vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Rn. 19…, vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Rn. 33, und vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, Rn. 20).Rn. 29 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 561/2006, wie sich insbesondere aus ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann (vgl. Urteil Lundberg, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.09.2021 - C-906/19
Ministère public (Sanctions extraterritoriales) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Insbesondere darf eine solche Ausnahme nicht in einer Weise ausgelegt werden, die ihre Wirkung über das zum Schutz der Interessen, die sie gewährleisten soll, Erforderliche hinaus ausdehnt, und ihre Tragweite ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Regelung zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.06.2016 - C-287/14
Eurospeed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. …
Rn. 38 Drittens genügt im Hinblick auf den 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 561/2006 zum einen die Feststellung, dass es zwar zutrifft, dass mit der Verordnung u. a. die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für das Personal im Straßenverkehrsgewerbe bezweckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 31, …und vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 29), jedoch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, die Fahrer von jeglicher Haftung für von ihnen begangene Verstöße zu befreien, insbesondere wenn Letztere ausschließlich mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in Verbindung stehen.Rn. 40 Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 3. Oktober 2013, Lundberg (C-317/12, EU:C:2013:631), und vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142), bereits implizit festgestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Fahrern eine solche Sanktion aufzuerlegen.
- EuGH, 18.09.2014 - C-374/12
Valimar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Kabel und Seile aus Eisen …
Rn. 42 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 09.02.2017 - T-16/16
Mast-Jägermeister / EUIPO (Gobelets) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Anmeldung …
Rn. 31 Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…Urteile vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19). - EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
Bouman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-906/19
Ministère public (Sanctions extraterritoriales) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 02.03.2017 - C-245/15
Casa Noastră - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - …
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