Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.2019 - C-324/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34959
EuGH, 24.10.2019 - C-324/17 (https://dejure.org/2019,34959)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2019 - C-324/17 (https://dejure.org/2019,34959)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - C-324/17 (https://dejure.org/2019,34959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gavanozov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen - Art. 5 Abs. 1 - In Anhang A aufgeführtes Formblatt - Abschnitt J - Fehlen von Rechtsbehelfen im Anordnungsmitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen - Art. 5 Abs. 1 - In Anhang A aufgeführtes Formblatt - Abschnitt J - Fehlen von Rechtsbehelfen im Anordnungsmitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gavanozov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Gerichtliche Entscheidung über eine Europäische Ermittlungsanordnung - Verfahren und Garantien im Anordnungsmitgliedstaat - Sachliche Gründe für den Erlass der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gavanozov

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-347/17

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit - Hygienepaket -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-324/17
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C-347/17, EU:C:2019:720, Rn. 32).
  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-324/17
    Die Einführung eines Formblatts wie desjenigen in Anhang A der Richtlinie 2014/41, das die Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen möchte, unter Angabe der ausdrücklich verlangten Informationen ausfüllen muss, dient nämlich der Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde über die formalen Mindestangaben, die erforderlich sind, damit diese die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung der betreffenden Europäischen Ermittlungsanordnung erlassen und gegebenenfalls die erbetene Ermittlungsmaßnahme innerhalb der in Art. 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen durchführen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19

    Gavanozov II

    3 Urteil vom 24. Oktober 2019 (C-324/17, EU:C:2019:892).

    22 Urteil vom 24. Oktober 2019, Gavanozov (C-324/17, EU:C:2019:892, Rn. 25, 29, 30, 32, 33, 37, 38 und Tenor des Urteils).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-852/19

    Gavanozov II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Insbesondere im Hinblick auf die Antwort des vorlegenden Gerichts auf ein Auskunftsersuchen, das der Gerichtshof an dieses gerichtet hatte, hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 24. Oktober 2019, Gavanozov (C-324/17, EU:C:2019:892), entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 in Verbindung mit Abschnitt J des Formblatts in Anhang A dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats beim Erlass einer EEA in diesem Abschnitt nicht die Rechtsbehelfe beschreiben muss, die gegebenenfalls in ihrem Mitgliedstaat gegen den Erlass einer solchen Anordnung vorgesehen sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    49 Vgl. u. a. Urteile vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157), und vom 24. Oktober 2019, Gavanozov (C-324/17, EU:C:2019:892).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Des Weiteren sieht die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1), deren Ziel darin besteht, auf der Grundlage der Grundsätze des Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu beschleunigen (Urteil vom 24. Oktober 2019, Gavanozov, C-324/17, EU:C:2019:892, Rn. 35), in ihrem Art. 24 den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung vor, wobei die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde die praktischen Vorkehrungen für die Vernehmung vereinbaren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-584/19

    Staatsanwaltschaft Wien (Ordres de virement falsifiés) -

    50 Um die Rechtsbehelfe ging es im Vorabentscheidungsersuchen, das dem Urteil vom 24. Oktober 2019, Gavanozov (C-324/17, EU:C:2019:892), zugrunde lag.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8773
Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17 (https://dejure.org/2019,8773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - C-324/17 (https://dejure.org/2019,8773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - C-324/17 (https://dejure.org/2019,8773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gavanozov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Gerichtliche Entscheidung über eine Europäische Ermittlungsanordnung - Verfahren und Garantien im Anordnungsmitgliedstaat - Sachliche Gründe für den Erlass der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Gerichtliche Entscheidung über eine Europäische Ermittlungsanordnung - Verfahren und Garantien im Anordnungsmitgliedstaat - Sachliche Gründe für den Erlass der ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    17 Insoweit erinnere ich daran, dass es nach Auffassung des Gerichtshofs u. a. Sache der nationalen Gerichte ist, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. ebenfalls Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. entsprechend die Rechtsprechung zum Europäischen Haftbefehl, insbesondere die Urteile vom 25. Juli 2018, AY (Haftbefehl - Zeuge) (C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 52), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).

  • EGMR, 22.05.2008 - 65755/01

    ILIYA STEFANOV v. BULGARIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    19 In der Vorlageentscheidung wird nach der Wiedergabe des innerstaatlichen Rechts darauf hingewiesen, dass sich die Republik Bulgarien nach dem Erlass der Urteile des EGMR vom 26. Juli 2007, Peev/Bulgarien (CE:ECHR:2007:0726JUD006420901), und vom 22. Mai 2008, 11iya Stefanov/Bulgarien (CE:ECHR:2008:0522JUD006575501), verpflichtet hat, das bulgarische Recht zu ändern, um eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der gerichtlichen Anordnung einer Durchsuchung und einer Beschlagnahme zuzulassen, die von den von der Durchsuchung und der Beschlagnahme betroffenen Personen beantragt werden kann.

    Bei der Prüfung des bulgarischen Rechts sind die Rolle und die Bedeutung der Schadensersatzklage nicht zu unterschätzen, denn wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt hat, ist mangels eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtswidrigkeit bereits vorgenommener Durchsuchungen und Beschlagnahmen geltend gemacht werden kann, die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf Schadensersatz unerlässlich (Urteile des EGMR vom 22. Mai 2008, 11iya Stefanov/Bulgarien [CE:ECHR:2008:0522JUD006575501, § 59], und vom 19. Januar 2017, Posevini/Bulgarien [CE:ECHR:2017:0119JUD006363814, § 84]).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    34 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das Risiko einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angesichts des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M. S. S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 358, 360 und 367), keineswegs ungewiss ist und dass es vom Unionsgesetzgeber im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/41 berücksichtigt und ernst genommen wurde.
  • EuGH, 29.04.2015 - C-528/13

    Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    24 Vgl. Urteil vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 35).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-713/17

    Ayubi - Gleiche Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    36 Vgl. u. a. Urteil vom 21. November 2018, Ayubi (C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    15 Diese Auslegung findet eine Stütze im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/41, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Inhalt der Richtlinie präzisieren kann (vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 42).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    33 Vgl. entsprechend die Rechtsprechung zum Europäischen Haftbefehl, insbesondere die Urteile vom 25. Juli 2018, AY (Haftbefehl - Zeuge) (C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 52), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).
  • EGMR, 15.10.2013 - 34529/10

    GUTSANOVI c. BULGARIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    32 Vgl. Urteile des EGMR vom 15. Oktober 2013, Gutsanovi/Bulgarien (CE:ECHR:2013:1015JUD003452910, § 67 und §§ 208 bis 212), 16. Februar 2016, Govedarski/Bulgarien (CE:ECHR:2016:0216JUD003495712, §§ 38 bis 40 und §§ 72 bis 75), 31. März 2016, Stoyanov u. a./Bulgarien (CE:ECHR:2016:0331JUD005538810, §§ 114 bis 116), und 9. Juni 2016, Popovi/Bulgarien (CE:ECHR:2016:0609JUD003965111, §§ 49, 89 und 93).
  • EGMR, 26.07.2007 - 64209/01

    PEEV c. BULGARIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    19 In der Vorlageentscheidung wird nach der Wiedergabe des innerstaatlichen Rechts darauf hingewiesen, dass sich die Republik Bulgarien nach dem Erlass der Urteile des EGMR vom 26. Juli 2007, Peev/Bulgarien (CE:ECHR:2007:0726JUD006420901), und vom 22. Mai 2008, 11iya Stefanov/Bulgarien (CE:ECHR:2008:0522JUD006575501), verpflichtet hat, das bulgarische Recht zu ändern, um eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der gerichtlichen Anordnung einer Durchsuchung und einer Beschlagnahme zuzulassen, die von den von der Durchsuchung und der Beschlagnahme betroffenen Personen beantragt werden kann.
  • EGMR, 19.01.2017 - 63638/14

    POSEVINI v. BULGARIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17
    Bei der Prüfung des bulgarischen Rechts sind die Rolle und die Bedeutung der Schadensersatzklage nicht zu unterschätzen, denn wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt hat, ist mangels eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtswidrigkeit bereits vorgenommener Durchsuchungen und Beschlagnahmen geltend gemacht werden kann, die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf Schadensersatz unerlässlich (Urteile des EGMR vom 22. Mai 2008, 11iya Stefanov/Bulgarien [CE:ECHR:2008:0522JUD006575501, § 59], und vom 19. Januar 2017, Posevini/Bulgarien [CE:ECHR:2017:0119JUD006363814, § 84]).
  • EGMR, 31.03.2016 - 55388/10

    STOYANOV ET AUTRES c. BULGARIE

  • EGMR, 09.06.2016 - 39651/11

    POPOVI c. BULGARIE

  • EGMR, 16.02.2016 - 34957/12

    GOVEDARSKI c. BULGARIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19

    Gavanozov II

    Wie die tschechische und die französische Regierung ausführen, scheint der Gerichtshof diese Auffassung bereits im Urteil Gavanozov vertreten zu haben, wie man der wiederholten Verwendung des Ausdrucks "falls vorhanden", wenn er sich auf das Vorhandensein von Rechtsbehelfen im Anordnungsstaat bezog, entnehmen kann(22).

    3 Urteil vom 24. Oktober 2019 (C-324/17, EU:C:2019:892).

    4 Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Gavanozov (C-324/17, EU:C:2019:312).

    22 Urteil vom 24. Oktober 2019, Gavanozov (C-324/17, EU:C:2019:892, Rn. 25, 29, 30, 32, 33, 37, 38 und Tenor des Urteils).

    34 Ich stimme in dieser Hinsicht mit der von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Gavanozov vertretenen Auffassung überein, dass eine solche Lösung nicht nur gegen den allgemeinen Zweck der Richtlinie 2014/41 verstoßen würde, sondern auch mit dem Begriff des gegenseitigen Vertrauens in Widerspruch geriete (C-324/17, EU:C:2019:312, Nrn. 84 bis 87).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Die gegenseitige Anerkennung beruht auf der Prämisse, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein gegenseitiges Vertrauen besteht im Sinne der Gewissheit, dass alle europäischen Bürger Zugang zu einem Justizwesen haben, das hohe Qualitätsnormen erfüllt (vgl. Schlussanträge vom 11. April 2019 - C-324/17 Rn. 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-584/19

    Staatsanwaltschaft Wien (Ordres de virement falsifiés) -

    In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (EU:C:2019:312) vertrat Generalanwalt Bot die Ansicht, dass dieser Artikel "einer Regelung eines Mitgliedstaats und dem Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats entgegensteht, wenn diese Regelung so wie die bulgarische keine Möglichkeit vorsieht, die sachlichen Gründe für eine in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme anzufechten".
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    6 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Gavanozov (C-324/17, EU:C:2019:312).
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