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   EuGH, 12.01.2023 - C-323/21, C-324/21, C-325/21   

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EuGH, 12.01.2023 - C-323/21, C-324/21, C-325/21 (https://dejure.org/2023,80)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-323/21, C-324/21, C-325/21 (https://dejure.org/2023,80)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-323/21, C-324/21, C-325/21 (https://dejure.org/2023,80)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de demandes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Stellung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz in drei Mitgliedstaaten - Art. 29 - ...

  • doev.de PDF

    B. u. a. - Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz; mehrere Wiederaufnahmeersuchen

  • milo.bamf.de

    EUGrdRCh, Art 47; EUV 604/2013, Art 23 Abs 1; EUV 604/2013, Art 23 Abs 2; EUV 604/2013, Art 23 Abs 3; EUV 604/2013, Art 24; EUV 604/2013, Art 27 Abs 1; EUV 604/2013, Art 29 Abs 1; ... EUV 604/2013, Art 29 Abs 2
    International: Dublin: Zuständigkeitsübergang in Dublin-Verfahren bei erneuter Weiterreise und Ablauf der Überstellungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Stellung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz in drei Mitgliedstaaten - Art. 29 - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    Aus Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt sich, dass dieses Verfahren auf die in Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Personen anwendbar ist (Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 46).

    Diese Bestimmung ist auch in dem Fall anwendbar, in dem ein Antragsteller den Mitgliedstaat verlassen hat, in dem er seinen ersten Antrag gestellt hat, bevor das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats abgeschlossen ist, ohne die zuständige Behörde dieses ersten Mitgliedstaats über seinen Wunsch in Kenntnis zu setzen, auf seinen Antrag zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 46 und 50).

    Was Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung betrifft, bezieht sich dieser auf eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird, die einen solchen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat oder deren Antrag abgelehnt wurde und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält (Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung ergänzen sich somit insofern, als die erste dieser Bestimmungen in einer Situation anwendbar ist, in der der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt wurde, während die zweite die Fälle betrifft, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits festgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 52, 66 und 67).

    Was zweitens die Situation betrifft, in der die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf einen anderen als den ersuchten Mitgliedstaat übergegangen ist, nachdem einem von einem dritten Mitgliedstaat gestellten Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-Verordnung auf den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung niedergelegten zentralen Grundsatz gestützt ist, nach dem ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, was bedeutet, dass zu einem gegebenen Zeitpunkt nur ein einziger Mitgliedstaat als der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 78).

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 39, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 33).

    In Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele ist Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (Urteile vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 34).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn sich der Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ablauf einer Verfahrensfrist nach der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs und dem Erlass einer Überstellungsentscheidung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 43, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 47).

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 39, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 33).

    In Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele ist Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (Urteile vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 34).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass in Anbetracht zum einen des im 19. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziels, im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte einen wirksamen Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, und zum anderen des im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziels, eine zügige Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, der Antragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihm ermöglicht, sich auf nach dem Erlass der ihm gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen, wenn deren Berücksichtigung für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidend ist (Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Anwendung von Art. 27 der Dublin-III-Verordnung ihr Rechtsbehelfssystem nicht zwangsläufig so organisieren müssen, dass das Erfordernis, nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretene entscheidende Umstände zu berücksichtigen, im Rahmen der Prüfung der Klage, mit der die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung in Frage gestellt werden kann, gewährleistet wird, sofern im Rahmen des insgesamt betrachteten nationalen gerichtlichen Systems ein ausreichender gerichtlicher Rechtsschutz in anderer Form gewährleistet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 37 und 46).

    Dieser Rechtsbehelf muss auch sicherstellen, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Person befindet, verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unverzüglich die Konsequenzen aus dem Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 47).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten u. a. darauf abzielt, in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen einhergehen, den beiden betroffenen Mitgliedstaaten die Zeit einzuräumen, die sie benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und die insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat der Unionsgesetzgeber das Risiko, dass sich die betreffende Person der Durchführung der Überstellungsentscheidung durch Flucht entzieht, ausdrücklich berücksichtigt und in Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehen, dass der ersuchende Mitgliedstaat in einer solchen Situation die Überstellungsfrist ausnahmsweise auf höchstens 18 Monate verlängern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 67).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber nicht der Ansicht war, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung bezeichneten Überstellungsfrist eigne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist in Situationen, in denen die Überstellung der betreffenden Person unmöglich ist, angewendet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 89, vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. [Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus], C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 62, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 70).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    Hingegen muss ein solches Gesuch zwingend gestellt werden, um einen Drittstaatsangehörigen überstellen zu können, gegenüber dem eine Entscheidung über seine Überstellung in den betreffenden Mitgliedstaat erlassen wurde, wenn diese Entscheidung bereits durchgeführt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 51).

    Die Anwendung dieser Regel in einer solchen Situation liefe im Übrigen dem Ziel der in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Fristen zuwider, nämlich sicherzustellen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt einleitet, zu dem er über Informationen verfügt, die es ihm erlauben, ein Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 63).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    Da die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung, die zwingende Fristen festlegen, ebenso wie die in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien dazu beitragen, den im Sinne dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53), kommt die in Rn. 74 des vorliegenden Urteils genannte Regel insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz aus diesen Bestimmungen und insbesondere den Art. 23 und 29 dieser Verordnung hervorgeht.
  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn sich der Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ablauf einer Verfahrensfrist nach der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs und dem Erlass einer Überstellungsentscheidung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 43, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 47).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist in Situationen, in denen die Überstellung der betreffenden Person unmöglich ist, angewendet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 89, vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. [Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus], C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 62, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 70).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-106/14

    Die Bestandteile eines komplexen Erzeugnisses müssen der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    In Ermangelung spezifischer Vorschriften ist keine - in dieser Verordnung nicht vorgesehene - Unterscheidung zwischen diesen beiden Situationen zu treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2015, FCD und FMB, C-106/14, EU:C:2015:576, Rn. 50).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    Diese Fristen tragen nämlich entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden, und zeugen von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, nach Ansicht des Unionsgesetzgebers wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-231/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Placement d'un demandeur d'asile dans un

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist in Situationen, in denen die Überstellung der betreffenden Person unmöglich ist, angewendet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 89, vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. [Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus], C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 62, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

    13 Siehe zur Unterscheidung der beiden in den Nrn. 70 und 71 genannten Konstellationen auch Urteil H. und R.(nachstehend Fn. 15) (Rn. 46 bis 52) sowie Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 47 bis 50).

    29 Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31), vom 13. November 2018, X und X (C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 55).

    38 Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 48), vom 2. April 2019, H. und R. (C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 91); speziell zu Art. 5 der Dublin-III-Verordnung vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    52 Vgl. Urteile vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 36 und 49 sowie die dort zitierte Rechtsprechung), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 92 bis 95).

    53 Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31), vom 13. November 2018, X und X (C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 55).

    55 Vgl. zu einer Situation, in der eine neue Frist für ein Wiederaufnahmegesuch zu laufen beginnt, weil die Zuständigkeit zwischenzeitlich auf einen dritten Mitgliedstaat übergegangen ist, ohne dass der Grund hierfür dem ersuchenden Mitgliedstaat zuzurechnen ist, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 85).

  • VG Düsseldorf, 20.03.2024 - 22 L 497/24

    Systemische Mängel, Vorlagebeschluss EuGH, Aufnahmestopp, Aufnahmeverweigerung,

    Die Kammer hat ihre Rechtsprechung im Jahr 2023 mit Rücksicht auf neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zuletzt: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid C-323/21 u.a., EU:C:2023:4, dahingehend geändert, dass (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, - C-323/21 u.a. -, EU:C:2023:4, Rn. 55; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Januar 2023 - 13 A 10716/22.OVG -, juris, Rn. 19 f.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, - C-323/21 u.a. -, EU:C:2023:4, Rn 69 f. m.w.N. und vom 22. September 2022 - C-245/21 u. C-248/21 -, MA u. a., EU:C:2022:709, Rn. 65 u. 70.

  • VG Düsseldorf, 29.12.2023 - 22 L 3014/23
    Die Kammer hat ihre Rechtsprechung im Jahr 2023 mit Rücksicht auf neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuletzt: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 u.a., juris, dahingehend geändert, dass (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn. 55; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Januar 2023 - 13 A 10716/22.OVG -, juris, Rn. 19 f.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn 69 f. m.w.N. und vom 22. September 2022 - C-245/21 u. C-248/21 - , juris, Rn. 65 u. 70.

  • VG Düsseldorf, 24.01.2024 - 22 L 3411/23

    Guinea: Dublin Italien: Rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung; Keine

    Die Kammer hat ihre Rechtsprechung im Jahr 2023 mit Rücksicht auf neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuletzt: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 u.a., juris, dahingehend geändert, dass (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn. 55; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Januar 2023 - 13 A 10716/22.OVG -, juris, Rn. 19 f.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn 69 f. m.w.N. und vom 22. September 2022 - C-245/21 u. C-248/21 - MA u. a., juris, Rn. 65 u. 70.

  • VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 22 K 7669/23

    Dublin, Italien, Zuständigkeitsübergang, Ablauf Überstellungsfrist, fehlende

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21 bis C-325/21 -, juris Rn 91.

    EuGH, Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21, juris Rn. 67, 69; bestätigt zuletzt durch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 bis C-325/21, juris Rn. 69, 70; wegen für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der coronabedingten Aussetzung der Überstellungen VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 - 29 K 3075/23.A - juris Rn. 30; für die hierauf gestützten behördlichen Aussetzung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. August 2023 - 13 A11158/22 -, juris Rn. 14.

    Dies gilt im Falle der Geltendmachung eines Zuständigkeitsübergangs aufgrund des Ablaufs der Verfahrens- oder Überstellungsfristen, vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 bis C-325/21, juris Rn. 78, 91, 93, oder der Rüge der mangelnden Zuständigkeit des Mitgliedsstaats wegen systemischer Schwachstellen des Aufnahme- und Asylsystems.

  • VG Düsseldorf, 23.04.2024 - 22 L 298/24

    Dublin, Spanien, Aufnahmebedingungen, Voraufenthalt

    Die Kammer hat ihre Rechtsprechung im Februar 2023 mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuletzt: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 u.a., Rn. 69-70 juris, wonach die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, keine Unterbrechung oder Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bezeichneten Überstellungsfrist rechtfertige, dahingehend geändert, dass (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2024 - 11 A 1255/22
    Grund für die grundsätzlich mangelnde Durchführung von Überstellungen nach Italien sind dementsprechend nicht tatsächliche oder national-rechtliche Überstellungshindernisse oder die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21 u. a. [ECLI:EU:C:2023:4] -, Rn. 69 f., die die Annahme systemischer Schwachstellen ausschließen könnten.
  • VG Düsseldorf, 05.04.2024 - 12 K 8181/23
    vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-245/21 -, juris, Rn. 65 f.; Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21 bis C-325/21 -, juris, Rn. 69 f.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 - 29 K 3075/23.A -, juris, Rn. 26 ff.
  • VG Düsseldorf, 27.06.2023 - 29 K 3075/23

    Praktische Unmöglichkeit, Überstellungsfrist, Unterbrechung

    EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-245/21 -, juris Rn. 65 f.; EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21 bis C-325/21 -, juris Rn. 69.

    EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21 bis C-325/21 -, juris Rn. 70.

  • VG Düsseldorf, 30.11.2023 - 12 L 2970/23
    vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-245/21 -, juris, Rn. 65 f.; Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21 bis C-325/21 -, juris, Rn. 69 f.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 - 29 K 3075/23.A -, juris, Rn. 26 ff.
  • VG Düsseldorf, 19.01.2024 - 22 L 3100/23

    Unzulässigkeitsentscheidung, Spanien, Aufnahmebedingungen, Unterkunft,

  • VG Aachen, 09.02.2024 - 4 K 2068/23

    Dublin-III; Wiederaufnahmegesuch; Minderjährige; sukzessive Einreise

  • VG Düsseldorf, 04.05.2023 - 22 L 1042/23
  • VG Minden, 22.02.2023 - 1 K 4557/21

    Ablehnung als unzulässig Antrag auf internationalen Schutz, weiterer

  • VG Aachen, 15.03.2023 - 4 K 2151/21
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Rechtsprechung
   EuGH - C-324/21   

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21, C-325/21   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21, C-325/21 (https://dejure.org/2022,24510)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.09.2022 - C-324/21, C-325/21 (https://dejure.org/2022,24510)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2022 - C-324/21, C-325/21 (https://dejure.org/2022,24510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de demandes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u.a. (Délai de transfert - Pluralité de demandes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21
    10 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2019, H. und R. (C-582/17 und C-583/17, im Folgenden: Urteil H. und R., EU:C:2019:280, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteil H. und R. (Rn. 59 bis 64).

    15 Vgl. Urteil H. und R. (Rn. 47 bis 50).

    16 Vgl. Urteil H. und R. (Rn. 59 bis 61).

    17 Vgl. Urteil H. und R. (Rn. 50).

    Vgl. auch Urteil H. und R. (Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93), und Urteil H. und R. (Rn. 64).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21
    4 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58 und 59).

    8 C-163/17, EU:C:2019:218 (Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21
    Im Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), hat der Gerichtshof entschieden, dass "die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 [der Dublin-III-Verordnung über die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs] zwar das Aufnahmeverfahren regeln sollen, aber auch - ebenso wie die in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien - zur Bestimmung des im Sinne der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats beitragen" (Rn. 53).

    22 Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93), und Urteil H. und R. (Rn. 64).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21
    9 Vgl. insoweit Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 43).

    12 Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 39).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21
    11 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 56).
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21
    18 Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-231/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Placement d'un demandeur d'asile dans un

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21
    7 C-231/21, EU:C:2022:237 (Rn. 55 und 58).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21
    Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C - 323/21 und C - 335/21.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de

    Die Rechtssachen C-324/21 und C-325/21 sind in diesem Stadium des Verfahrens miteinander verbunden worden.

    Ich werde die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-323/21, die einzige Frage in der Rechtssache C-324/21 und die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-325/21 gemeinsam prüfen.

    Aus der Darstellung der Sachverhalte der Ausgangsverfahren geht hervor, dass jeder Antragsteller zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, und zwar in Italien in den Rechtssachen C-323/21 und C-324/21 sowie in Österreich in der Rechtssache C-325/21, bevor sie in der Union weitergereist sind und sich in andere Mitgliedstaaten begeben haben, in denen sie nacheinander weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

    Außerdem bedeutet dies, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, also Italien in den Rechtssachen C-323/21 und C-324/21 und Österreich in der Rechtssache C-325/21, gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung verpflichtet ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

    Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C-323/21 und C-325/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich in der Situation, in der ein zweites Wiederaufnahmeverfahren gegenüber derselben Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der das erste Wiederaufnahmeverfahren geführt hat, eingeleitet wird, der Antragsteller im Rahmen eines Rechtsbehelfs, den er gegen die vom zweiten ersuchenden Mitgliedstaat erlassene Überstellungsentscheidung einlegt, auf den Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Fristen und den Übergang der Zuständigkeit, der sich daraus ergeben hat, berufen kann.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) in den Rechtssachen C-323/21, C-324/21 und C-325/21 wie folgt zu beantworten:.

    6 Die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-323/21 ist etwas anders formuliert als die einzige Frage in der Rechtssache C-324/21 und die erste dem Gerichtshof in der Rechtssache C-325/21 vorgelegte Frage, da sich das vorlegende Gericht auf die Auslegung des in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung verwendeten Begriffs "ersuchender Mitgliedstaat" konzentriert.

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