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Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2022 - C-333/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7474
EuGH, 07.04.2022 - C-333/20 (https://dejure.org/2022,7474)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-333/20 (https://dejure.org/2022,7474)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-333/20 (https://dejure.org/2022,7474)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlin Chemie A. Menarini

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Ort einer Dienstleistung - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 - Art. 11 Abs. 1 - Dienstleistungen - Ort der steuerlichen Anknüpfung - Begriff der festen Niederlassung - ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 44 Satz 2; MwStVO Art. 11
    Feste Niederlassung durch Zurechnung fremder Personal- und Sachmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Ort einer Dienstleistung - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 - Art. 11 Abs. 1 - Dienstleistungen - Ort der steuerlichen Anknüpfung - Begriff der festen Niederlassung - ...

  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistung; Hoheitsgebiet; Lieferung; Niederlassung; Sitz; Verbundenes Unternehmen; Waren; Wirtschaftliche Tätigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 44 MwStSystRL, Art. 11 Abs. 1 DVO (EU) 282/2011
    Enkelgesellschaft als Vertriebsniederlassung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Berlin Chemie A. Menarini

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 44 S 2 ; EUV 282/2011 Art 11

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 44 S 2, EUV 282/2011 Art 11
    Warenlieferung, Feste Niederlassung, Verbundenes Unternehmen, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Berlin Chemie A. Menarini

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.05.2020 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
    Rn. 29 Soweit sich das vorlegende Gericht fragt, wo der Ort der in Rede stehenden Dienstleistungen liegt, ist darauf hinzuweisen, dass der zweckdienlichste und damit der vorrangige Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung aus steuerlicher Sicht der Ort ist, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, die Berücksichtigung einer festen Niederlassung des Steuerpflichtigen jedoch eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel darstellt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 7. Mai 2020, Dong Yang Electronics, C-547/18, EU:C:2020:350, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einstufung einer Niederlassung als "feste Niederlassung" darf daher nicht allein von der Rechtsform der betreffenden Einrichtung abhängen (Urteil vom 7. Mai 2020, Dong Yang Electronics, C-547/18, EU:C:2020:350, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Insoweit ist festzustellen, dass es zwar möglich ist, dass eine Tochtergesellschaft die feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft darstellt, eine solche Einstufung aber von den in der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 und insbesondere in deren Art. 11 genannten materiellen Voraussetzungen abhängt, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Gegebenheiten zu prüfen sind (Urteil vom 7. Mai 2020, Dong Yang Electronics, C-547/18, EU:C:2020:350, Rn. 32).

    Rn. 40 Das Vorliegen einer festen Niederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann daher nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden, dass diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Dong Yang Electronics, C-547/18, EU:C:2020:350, Rn. 33).

    Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt nämlich den Ort der steuerlichen Anknüpfung bei Dienstleistungen, um einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (Urteil vom 7. Mai 2020, Dong Yang Electronics, C-547/18, EU:C:2020:350, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Um das Auftreten von Umständen zu verhindern, die das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen könnten, hat der Unionsgesetzgeber insoweit in Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen, dass, wenn die Dienstleistung an eine Niederlassung erbracht worden ist, die als "feste Niederlassung" des Steuerpflichtigen eingestuft werden kann, als Ort der Dienstleistung der Sitz dieser festen Niederlassung zu gelten hat (Urteil vom 7. Mai 2020, Dong Yang Electronics, C-547/18, EU:C:2020:350, Rn. 27).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
    Sie verweist insoweit auf die Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299), vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397), und vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298).

    Rn. 30 Was die Frage anbelangt, ob eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 Satz 2 vorliegt, ist festzustellen, dass für die Prüfung dieser Frage nicht länger auf den steuerpflichtigen Dienstleistungserbringer, sondern auf den steuerpflichtigen Empfänger der Dienstleistung abzustellen ist (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 57).

    Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere das Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 65) und nach Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 gilt als "feste Niederlassung" jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Art. 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

    Es handelt sich um verschiedene Dienstleistungen und Warenlieferungen, die unterschiedlichen Mehrwertsteuerregelungen unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 64).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
    Sie verweist insoweit auf die Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299), vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397), und vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298).

    Rn. 36 Insoweit ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass der Begriff "feste Niederlassung" einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand verlangt (Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
    Rn. 43 Insoweit hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass nach den Überlegungen, die den Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, die Besteuerung nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25, sowie vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
    Gleichwohl kann der Gerichtshof diesem Gericht, um es bei dieser Beurteilung zu leiten, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm dienlich sein können (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2021, A [Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot], C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 85).
  • EuGH, 08.12.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
    Rn. 43 Insoweit hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass nach den Überlegungen, die den Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, die Besteuerung nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25, …sowie vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
    Sie verweist insoweit auf die Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299), vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397), und vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
    Sie verweist insoweit auf die Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, EU:C:1985:299), vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397), und vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
    Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-148/21

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    Rn. 38 Zwar ist es letztlich Sache der vorlegenden Gerichte, zu beurteilen, ob in jedem der beiden Ausgangsverfahren Amazon als Betreiberin einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ein mit der fraglichen Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist; jedoch kann der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihnen insoweit dienlich sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    {FN:2} Die anderen vier sind: Urteile vom 7. Mai 2020, Dong Yang Electronics (C-547/18, EU:C:2020:350), vom 3. Juni 2021, Titanium (C-931/19, EU:C:2021:446), vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291), und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530).

    {FN:3} Die beiden anderen waren: Urteile vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291), und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530).

    {FN:8} Zuvor bereits: Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291).

    {FN:14} So Belgien - vgl. Urteil vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530) - oder Rumänien - vgl. Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291).

    {FN:16} Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (…C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 41), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 54).

    {FN:20} Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (…C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 36), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 40).

    {FN:24} Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (…C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 37), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 48).

    In diesem Sinne auch Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (…C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 29), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29).

    {FN:37} So Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (…C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 35), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 41).

    {FN:42} In diesem Sinne auch: Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (…C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 37 a. E.), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 41 a. E. und Rn. 48).

  • EuGH, 29.06.2023 - C-232/22

    Cabot Plastics Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen in Art. 44 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nachrangig und eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 bis 56…, vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 49, und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29).

    Rn. 31 Als "feste Niederlassung" im Sinne von Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt nach Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 58, und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 31).

    Rn. 32 Bei der Prüfung der Frage, ob eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegt, ist nicht auf den steuerpflichtigen Dienstleistungserbringer, sondern auf den steuerpflichtigen Empfänger der Dienstleistungen abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 30).

    Zwar ist es nicht erforderlich, die personelle oder technische Ausstattung in einem anderen Mitgliedstaat selbst zu besitzen, doch muss der Steuerpflichtige befugt sein, über diese personelle und technische Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene, beispielsweise auf der Grundlage von Dienstleistungs- oder Mietverträgen, durch die ihm diese Ausstattung zur Verfügung gestellt wird und die nicht kurzfristig gekündigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 37 und 41).

    Rn. 36 Was die Tatsache anbelangt, dass der Erbringer und der Empfänger der Dienstleistungen miteinander verbunden sind und dass insbesondere die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gesellschaften demselben Konzern angehören, aber rechtlich voneinander unabhängig sind, so hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einstufung als "feste Niederlassung", die anhand der wirtschaftlichen und geschäftlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist, nicht allein von der Rechtsform der betreffenden Einrichtung abhängen darf und dass der Umstand, dass eine Gesellschaft eine Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat besitzt, für sich genommen nicht bedeutet, dass sie dort auch eine feste Niederlassung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 38 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn nachgewiesen werden sollte, dass eine Gesellschaft, die Dienstleistungen empfängt, aufgrund der geltenden vertraglichen Bestimmungen über die Ausstattung ihres Dienstleistungserbringers verfügt, als ob sie ihre eigene wäre, könnte davon ausgegangen werden, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Dienstleistungserbringer ansässig ist, über eine von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur verfügt, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 48).

    Diese Leistungen und Verkäufe stellen nämlich unterschiedliche Umsätze dar, die unterschiedlichen Mehrwertsteuerregelungen unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein und dieselbe Ausstattung nicht gleichzeitig zur Erbringung von Dienstleistungen und zum Empfang derselben Dienstleistungen verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 54).

  • EuGH, 13.06.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen nachrangig und eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 bis 56, vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29, …und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 29).

    Rn. 44 Folglich ist es zwar möglich, dass es sich bei einer Tochtergesellschaft, die Dienstleistungserbringer und in einem Mitgliedstaat ansässig ist, um die feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft handelt, für die diese Dienstleistungen bestimmt sind und die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, doch kann diese Einstufung nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden, dass diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft besitzt (Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur dann, wenn nachgewiesen werden sollte, dass eine Gesellschaft, die Dienstleistungen empfängt, aufgrund der geltenden vertraglichen Bestimmungen über die technische und personelle Ausstattung ihres Dienstleistungserbringers verfügte, als ob es ihre eigene wäre, könnte daher davon ausgegangen werden, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, über eine von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur verfügt, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (Urteile vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 48, …und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 37).

    Rn. 51 Der Gerichtshof kann diesen Gerichten jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (…Urteile vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Erstens ist, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, für die Prüfung der Frage, ob eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegt, auf den steuerpflichtigen Empfänger der in Rede stehenden Dienstleistung abzustellen (…Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 57, und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 30), während für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf den Begriff der festen Niederlassung beziehen, auf den steuerpflichtigen Dienstleistungserbringer abzustellen ist.

    Rn. 77 Vorbehaltlich dieser Prüfungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein und dieselbe Ausstattung nicht gleichzeitig von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Erbringung und von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zum Empfang derselben Dienstleistungen in einer mutmaßlich festen Niederlassung in dem erstgenannten Mitgliedstaat verwendet werden kann (Urteile vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 54, …und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 41).

  • BFH, 07.05.2026 - V R 12/24

    EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung …

    Ausreichend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige befugt ist, über eine personelle und technische Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene, beispielsweise auf der Grundlage von Dienstleistungs- oder Mietverträgen, durch die ihm diese Ausstattung zur Verfügung gestellt wird und die nicht kurzfristig gekündigt werden können (zum Beispiel EuGH-Urteile Adient vom 13.06.2024 - C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 47; Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 - C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rz 41).

    Zwar ist das Vorliegen einer festen Niederlassung nicht davon abhängig, dass das Personal dieser Niederlassung durch einen Arbeitsvertrag an den Steuerpflichtigen selbst gebunden ist (EuGH-Urteil Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 - C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rz 45 zu Art. 11 Abs. 1 MwStVO).

  • FG München, 16.05.2024 - 14 K 103/23

    Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden

    Er musste jedoch befugt sein, über diese personelle und technische Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene, beispielsweise auf der Grundlage von Dienstleistungs- oder Mietverträgen, durch die ihm diese Ausstattung zur Verfügung gestellt wird und die nicht kurzfristig gekündigt werden können (vgl. EuGH-Urteil Berlin Chemie A. Menarini vom 7. April 2022 - C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rn. 41).

    Dies ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Gegebenheiten festzustellen (vgl. EuGH-Urteil Berlin Chemie A. Menarini vom 7. April 2022 - C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rn. 37, 41).

    Rn. 93 (2) Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut der unionsrechtlichen Regelungen nicht entgegen (vgl. auch EuGH-Urteil Berlin Chemie A. Menarini vom 7. April 2022 - C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rn. 35).

    Rn. 94 Zudem bietet eine Auslegung, die Mitarbeiter von Fremdfirmen der Niederlassung zurechnet, eine größere Rechtssicherheit, da sie dem Leistungsempfänger bei der Prüfung des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte des Leistenden Nachforschungen erspart, ob es sich bei den mit der Betriebsführung befassten Personen um eigene Mitarbeiter des Leistenden oder Mitarbeiter von Fremdfirmen handelt (FG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 K 47/17, EFG 2018, 1500, Rn. 54; so auch zur Bestimmung des Leistungsorts EuGH-Urteil Berlin Chemie A. Menarini vom 7. April 2022 - C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rn. 45).

  • EuGH, 25.02.2025 - C-339/22

    BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und …

    Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-197/21

    Soda-Club (CO2) und SodaStream International - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 46 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob in Bezug auf die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Markeninhabern und dem Wiederverkäufer, der die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flaschen wiederbefüllt hat, ein irriger Eindruck besteht, doch kann der Gerichtshof diesem Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm insoweit dienlich sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-264/22

    Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme und d'Autres Infractions - …

    Rn. 17 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 34, …und vom 20. Juni 2022, London Steam-Ship Owners' Mutual Insurance Association, C-700/20, EU:C:2022:488, Rn. 55).
  • BFH, 04.12.2025 - V R 37/23

    Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus …

    Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen nachrangig und eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteile Welmory vom 16.10.2014 - C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 53 bis 56; Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 - C-333/20, EU:C:2022:291, Rz 29; Cabot Plastics Belgium vom 29.06.2023 - C-232/22, EU:C:2023:530, Rz 29; Adient vom 13.06.2024 - C-533/22, EU:C:2024:501, Rz 39).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2026 - 5 K 122/25

    Server; IT-Server; Betriebsstätte; Umsatzsteuer; Niederlassung; Vorsteuer; …

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2022 - 7 V 7115/22

    Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung - Ansässigkeit im Inland als …

  • EuGH, 01.08.2025 - C-206/24

    Caves Andorranes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Erstattung oder …

  • FG Köln, 03.04.2023 - 2 V 211/23

    OSS-Verfahren ein besonderes Besteuerungsverfahren zur Nutzung von in der EU …

  • EuGH, 30.04.2025 - C-745/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2018/1672 - Art. 3 Abs. 1 - …

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