Rechtsprechung
| EuGH, 25.02.2025 - C-146/23, C-374/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Sad Rejonowy w Bialymstoku
Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfrieren oder Kürzung der Bezüge im nationalen öffentlichen Dienst - Speziell auf Richter abzielende Maßnahmen - Art. 2 EUV - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Pflichten der ...
- doev.de
SaË›d Rejonowy w Bialymstoku u. a. - Richterliche Unabhängigkeit; Anforderungen an die Ausgestaltung von Richterbezügen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfrieren oder Kürzung der Bezüge im nationalen öffentlichen Dienst - Speziell auf Richter abzielende Maßnahmen - Art. 2 EUV - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Pflichten der ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfrieren oder Kürzung der Bezüge im nationalen öffentlichen Dienst - Speziell auf Richter abzielende Maßnahmen - Art. 2 EUV - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Pflichten der ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Institutionelles Recht - Richterliche Unabhängigkeit: Der Gerichtshof präzisiert die Anforderungen des Unionsrechts an die Festlegung der Bezüge nationaler Richter
- lto.de (Kurzinformation)
Richterbezüge müssen nicht auf Anwaltsniveau sein
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Bezüge: Richter müssen nicht verdienen, was Anwälte verdienen können
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Adoreike
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Adoreike, Mirake
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
- EuGH, 25.02.2025 - C-146/23, C-374/23
Papierfundstellen
- NZA 2025, 1237
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Rn. 13 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass nach dem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 42 bis 45), eine der Bedeutung der von den Richtern ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit darstelle.Rn. 19 Ebenso wie XL ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C-49/18, EU:C:2019:106), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien, da die Abweichung vom Mechanismus zur Ermittlung der richterlichen Bezüge permanent sei und nicht temporär wie in den Rechtssachen, in denen die genannten Urteile ergangen seien, und da sie anders als in diesen Rechtssachen hauptsächlich auf Richter abziele.
Rn. 28 Schließlich impliziere die richterliche Unabhängigkeit nach dem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), dass die Bezüge der nationalen Richter anhand von Kriterien ermittelt würden, die willkürlichen Eingriffen der Exekutive und der Legislative entzogen seien, und dass die Höhe ihrer Bezüge der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspreche, was hier nicht der Fall sei.
Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und 45, …sowie vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 66).
Rn. 67 Zweitens muss die abweichende Maßnahme durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung wie das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 46, …und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 67).
Außerdem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 49, …und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 67).
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Rn. 41 Soweit die zweite Frage in der Rechtssache C-374/23 die Auslegung von Art. 47 der Charta betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem konkreten Einzelfall voraussetzt, dass sich die Person, die es geltend macht, auf unionsrechtlich garantierte Rechte oder Freiheiten beruft oder dass sie Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (…Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 44 und 45, sowie vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 36 und 37).
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Wahl ihres jeweiligen verfassungsrechtlichen Modells die Anforderungen beachten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Nach der oben in Rn. 33 angeführten ständigen Rechtsprechung fällt zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch müssen sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl die Verpflichtungen einhalten, die ihnen nach dem Unionsrecht und insbesondere nach Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV obliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Insbesondere ist nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124…, vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 42).
- EuGH, 07.02.2019 - C-49/18
Escribano Vindel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Haushaltssparmaßnahmen - …
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Rn. 19 Ebenso wie XL ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C-49/18, EU:C:2019:106), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien, da die Abweichung vom Mechanismus zur Ermittlung der richterlichen Bezüge permanent sei und nicht temporär wie in den Rechtssachen, in denen die genannten Urteile ergangen seien, und da sie anders als in diesen Rechtssachen hauptsächlich auf Richter abziele.Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar (…Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und 45, sowie vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 66).
Rn. 58 Insoweit geht aus der auf das Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 70, 71 und 73), zurückgehenden Rechtsprechung hervor, dass die Bezüge von Richtern unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Kontexts des betreffenden Mitgliedstaats hoch genug sein müssen, um ihnen eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit zu verschaffen, die sie vor der Gefahr zu schützen vermag, dass etwaige Interventionen oder etwaiger Druck von außen der Neutralität der von ihnen zu treffenden Entscheidungen abträglich sein könnten.
Rn. 67 Zweitens muss die abweichende Maßnahme durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung wie das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, gerechtfertigt sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 46, und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 67).
Außerdem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 49, und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 67).
- EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 44 und 45, …sowie vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 36 und 37).Rn. 50 Insbesondere ist nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124, vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54, …und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 42).
Rn. 52 Gleichwohl dürfen die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 56 und 57).
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Auch wenn die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, müssen die Mitgliedstaaten nämlich gleichwohl bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111, …und vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und 58), insbesondere wenn sie die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern erlassen.Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts daher nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Rn. 34 Außerdem ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in materieller Hinsicht auf jedes nationale Gericht anwendbar, das über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts, die somit zu den vom Unionsrecht erfassten Bereichen im Sinne dieser Bestimmung gehören, zu entscheiden haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört nämlich zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49, …und vom 29. Juli 2024, Valančius, C-119/23, EU:C:2024:653, Rn. 46).
- EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Auch wenn die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, müssen die Mitgliedstaaten nämlich gleichwohl bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111, …und vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und 58), insbesondere wenn sie die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern erlassen.Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts daher nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-622/21 (anhängig)
Financijska agencija
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Rn. 34 Außerdem ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in materieller Hinsicht auf jedes nationale Gericht anwendbar, das über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts, die somit zu den vom Unionsrecht erfassten Bereichen im Sinne dieser Bestimmung gehören, zu entscheiden haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört nämlich zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49, …und vom 29. Juli 2024, Valančius, C-119/23, EU:C:2024:653, Rn. 46).
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Rn. 50 Insbesondere ist nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124…, vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54, …und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 42). - EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Dabei ist die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 108 und 115 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.07.2015 - C-83/14
Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil, …
- EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …
- EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) - Vorlage zur …
- EuGH, 29.07.2024 - C-119/23
Ernennung von Unionsrichtern: Ein Mitgliedstaat darf unter den Bewerbern, die auf …
- EuGH, 20.06.1991 - C-356/89
Newton / Chief Adjudication Officer
- EuGH - C-269/21 (anhängig)
BC und DC
- EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Centro di Assistenza Doganale Mellano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion …
- OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - U 1/23
Geltendmachung von Schadensansprüchen durch den Insolvenzverwalter gegen die …
- EuGH, 13.11.2025 - C-272/24
Ein Richter, der zusätzlich zu den mit der Stelle, für die er ernannt wurde, …
Dabei ist die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 36 Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört nämlich zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar (…Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und 45…, vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 66, sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 49).
Rn. 38 Die Mitgliedstaaten verfügen zwar über ein weites Ermessen bei der Entscheidung über ihre öffentlichen Ausgaben, insbesondere bei der Festlegung der Methode zur Berechnung dieser Ausgaben und u. a. der Bezüge von Richtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 51).
Rn. 39 Gleichwohl dürfen die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Bezüge müssen also so hoch sein, dass sie die Richter vor der Gefahr von Korruption schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Folglich können die Bezüge von Richtern zwar je nach dem Dienstalter und der Art der ihnen übertragenen Aufgaben variieren, doch müssen sie stets der Bedeutung der von ihnen in einem Rechtsstaat ausgeübten Funktionen entsprechen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 60).
Rn. 43 Die Beurteilung der Angemessenheit der richterlichen Bezüge setzt voraus, dass neben dem üblichen Grundgehalt die verschiedenen Zulagen und Ausgleichszahlungen, die sie u. a. wegen ihres Dienstalters oder der ihnen übertragenen Aufgaben erhalten, berücksichtigt werden, aber auch eine etwaige Befreiung von Beiträgen zur Sozialversicherung (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 61).
Aus diesem Blickwinkel ist es angebracht, die Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im jeweiligen Staat zu vergleichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 62).
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dem entgegensteht, dass die Bezüge von Richtern geringer sind als die durchschnittlichen Bezüge von Angehörigen anderer Rechtsberufe, insbesondere derjenigen, die wie Anwälte freiberuflich tätig sind, denn sie befinden sich offenkundig in einer anderen Situation als Richter (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 63).
Rn. 46 Jedenfalls dürfen nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge der Richter keinen Zweifel an der Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive aufkommen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 50).
Rn. 47 Schließlich müssen die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge von Richtern Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensmodalitäten sein können (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 64).
Außerdem müssen die in dieser abweichenden Maßnahme vorgesehenen Modalitäten für die Bezüge von Richtern objektiv, vorhersehbar und transparent sein (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 66).
Rn. 50 Zweitens muss die abweichende Maßnahme durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung wie das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, gerechtfertigt sein (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 49…, vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 67, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 69).
Rn. 52 Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Haushaltskürzung erlässt, die seine Beamten und öffentlichen Bediensteten treffen, kann er somit in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet (Art. 2 EUV), beschließen, diese Maßnahmen auch auf die nationalen Richter anzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 71).
Rn. 53 Drittens muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, eine abweichende Maßnahme wie die oben in Rn. 48 angesprochene geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels zu gewährleisten, muss sich auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränken und darf nicht außer Verhältnis zu ihm stehen; dies impliziert, dass die Bedeutung des Ziels gegen die Schwere des Eingriffs in den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abgewogen werden muss (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 72).
Rn. 54 Wenn eine derartige Maßnahme zur Verwirklichung des oben in Rn. 50 angesprochenen, dem Gemeinwohl dienenden Ziels geeignet erscheint, muss sie jedoch Ausnahmecharakter haben und vorübergehender Art sein, d. h. sie darf nicht über den zur Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels wie den Abbau eines übermäßigen Haushaltsdefizits, erforderlichen Zeitrahmen hinaus angewandt werden (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 73).
Rn. 55 Außerdem darf die Auswirkung der Maßnahme auf die Bezüge von Richtern nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 74).
Rn. 56 Viertens verlangt die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit, dass die Höhe ihrer Bezüge auch dann, wenn auf sie eine Maßnahme zur Haushaltskürzung angewandt wird, die an die Existenz einer schweren wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Krise anknüpft, der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechen muss, damit sie von Interventionen oder Druck von außen verschont bleiben, durch die oder den im Sinne der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung die Unabhängigkeit ihres Urteils gefährdet und ihre Entscheidungen beeinflusst werden könnten (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 75).
Rn. 57 Fünftens muss auch eine abweichende Maßnahme wie die oben in Rn. 48 genannte Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 76).
Rn. 58 Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.06.2025 - C-762/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlung einer Vergütung an Richter und …
Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Organisation ihrer Justiz in ihre Zuständigkeit fällt, gleichwohl bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, und zwar nicht zuletzt, wenn sie die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern erlassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111, sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 33).Dieses Erfordernis, das dem richterlichen Auftrag inhärent ist, gehört nämlich zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses weite Ermessen schließt die Festlegung der Methode zur Berechnung dieser Ausgaben und insbesondere der Bezüge von Richtern ein, da die nationale Legislative und Exekutive am besten in der Lage sind, dem besonderen sozioökonomischen Kontext des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, in dem der Haushalt aufgestellt und die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet werden soll (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 50 und 51).
In diesem Zusammenhang können die Chartas, Berichte und anderen Dokumente der Einrichtungen des Europarats oder des Systems der Vereinten Nationen relevante Anhaltspunkte für die Auslegung des Unionsrechts angesichts in diesem Bereich erlassener nationaler Bestimmungen liefern (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und 53).
Rn. 24 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 65), entschieden hat, können die Legislative und die Exekutive eines Mitgliedstaats von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen, in denen die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge von Richtern in objektiver Weise definiert werden, und beschließen, die Höhe dieser Bezüge zu kürzen, sofern eine Reihe von Anforderungen erfüllt ist.
In diesem Kontext trägt die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens dazu bei, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 54 und 66).
Rn. 26 Zweitens muss eine Kürzung der Besoldung oder des Ruhegehalts von Richtern durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung wie das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, gerechtfertigt sein, wobei die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, sich auf ein solches Erfordernis zu berufen, nicht voraussetzt, dass gegen ihn ein Verfahren gemäß dem dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eröffnet wurde (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 49, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 69).
Rn. 29 Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Haushaltskürzung erlässt, die seine Beamten und öffentlichen Bediensteten treffen, kann er folglich in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet (Art. 2 EUV), beschließen, diese Maßnahmen auch auf die nationalen Richter anzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 71).
Außerdem darf die Auswirkung der Maßnahme auf die Bezüge von Richtern nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 73 und 74).
Aus diesem Blickwinkel ist es angebracht, die Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im jeweiligen Staat zu vergleichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 62).
Rn. 40 Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.12.2025 - C-372/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …
Rn. 11 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. August 2024 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109), ausgesetzt worden..Rn. 18 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof trotz der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel der Auffassung, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus dem Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109), abgeleitet werden kann.
Die nationale Legislative und Exekutive sind nämlich am besten in der Lage, dem besonderen sozioökonomischen Kontext des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, in dem der Haushalt aufgestellt und die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet werden soll (Urteile vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 51, …sowie vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 22).
In diesem Zusammenhang können die Chartas, Berichte und anderen Dokumente der Einrichtungen des Europarats oder des Systems der Vereinten Nationen relevante Anhaltspunkte für die Auslegung des Unionsrechts angesichts in diesem Bereich erlassener nationaler Bestimmungen liefern (Urteile vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und 53, …sowie vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 23).
Rn. 23 Zweitens verlangt der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge von Richtern objektiv, vorhersehbar, beständig und transparent sind, um jeden willkürlichen Eingriff der Legislative und der Exekutive des betreffenden Mitgliedstaats auszuschließen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 56).
Rn. 25 Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, die dem Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 10 und 25), zugrunde lagen, entsprechende Berechnungsmodalitäten für die Besoldung der polnischen und der litauischen Richter nicht in Frage gestellt.
Außerdem müssen neben dem üblichen Grundgehalt die verschiedenen Zulagen und Ausgleichszahlungen, die die Richter erhalten, berücksichtigt werden (Urteile vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 58 und 61 bis 64, …sowie vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 35 und 36).
Rn. 27 Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten der Ausgangsverfahren und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1991, Newton, C-356/89, EU:C:1991:265, Rn. 10, sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 77).
Rn. 33 Somit verstößt Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz - vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen - offenbar nicht gegen die Anforderungen, die sich aus dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 83).
- EuGH, 16.07.2026 - C-523/24
Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …
Rn. 46 Hierzu ist festzustellen, dass der Erlass und die Rücknahme einer Amnestie zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 40), diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 52 Diese Bestimmung ist somit in materieller Hinsicht auf jedes nationale Gericht anwendbar, das über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts, die somit zu den vom Unionsrecht erfassten Bereichen im Sinne der Bestimmung gehören, zu entscheiden haben kann (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …
Dies erfordert es, dass die Alimentation so ausgestaltet ist, dass Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor Druck von außen geschützt und nicht empfänglich für Leistungen Dritter sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 - C-146/23, u. a. -, curia Rn. 54, Rn. 57;… Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu den Richtern: Unabhängigkeit, Effizienz und Zuständigkeiten, CM/Rec(2010)12, Rn. 54).Rn. 424 Dies zielt darauf ab, dass jedenfalls eine die Unabhängigkeit absichernde Alimentation gewährt wird, selbst wenn man mit dem EuGH davon ausginge, dass die Alimentation von Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht dem Einkommen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts entsprechen müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 - C-146/23, u. a. -, curia Rn. 63).
- EuGH, 08.12.2025 - C-257/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …
Dieses weite Ermessen schließt die Festlegung der Methode zur Berechnung dieser Ausgaben und u. a. der Bezüge von Richtern ein, da die nationale Legislative und Exekutive am besten in der Lage sind, dem besonderen sozioökonomischen Kontext des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, in dem der Haushalt aufgestellt und die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet werden soll (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 50 und 51).In diesem Zusammenhang können die Chartas, Berichte und anderen Dokumente der Einrichtungen des Europarats oder des Systems der Vereinten Nationen relevante Anhaltspunkte für die Auslegung des Unionsrechts angesichts in diesem Bereich erlassener nationaler Bestimmungen liefern (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und 53).
Rn. 23 Wie der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109), festgestellt hat, können die Legislative und die Exekutive eines Mitgliedstaats von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen, in denen die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge von Richtern in objektiver Weise definiert werden, und beschließen, die Höhe dieser Bezüge zu kürzen, sofern eine Reihe von Anforderungen erfüllt ist.
Rn. 37 Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …
Rn. 48 Was erstens Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV betrifft, ist diese Bestimmung in materieller Hinsicht auf jedes nationale Gericht anwendbar, das über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts, die somit zu den vom Unionsrecht erfassten Bereichen im Sinne dieser Bestimmung gehören, zu entscheiden haben kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 bis 40…, vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 54 Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht- Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 02.07.2025 - T-131/24
CR/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Reformen des Statuts …
Daher konnte der Unionsgesetzgeber in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet (Art. 2 EUV) (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 71), und unter Rahmenbedingungen, die von einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise geprägt waren, neben anderen Maßnahmen diese Sonderregelung einführen, um die Solidarität des europäischen öffentlichen Dienstes gegenüber den Anstrengungen zu bekunden, die die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erbringen mussten.Rn. 98 Überdies hat der Gerichtshof bereits im Wesentlichen festgestellt, dass - wenn das Unterscheidungskriterium weder diskriminierend ist noch in keinem Zusammenhang mit den verfolgten Zielen steht, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft - Maßnahmen zur Haushaltskürzung, die Beamte und/oder Bedienstete insbesondere durch die Verringerung ihrer Vorteile treffen, durch die Ziele der Haushaltsdisziplin und der Haushaltskonsolidierung gerechtfertigt sein können (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 81; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku et Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 67, 69 und 71).
- EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
Richterliche Unabhängigkeit: Die Verpflichtung von Richtern am polnischen …
Gleichwohl ist Art. 47 der Charta, obwohl er auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist, bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (…Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 44 und 45, sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 43). - VG Karlsruhe, 18.03.2025 - 12 K 4318/23
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung (R2) ab 2014 in Baden Württemberg
Dies gilt unter anderem auch dann, wenn sie die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 - C-146/23, "Sąd Rejonowy w Białymstoku" - Rn. 46). - VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 11/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
- EuGH, 10.07.2025 - C-715/23
Farmacija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe von …
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 8/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- EuGH, 04.09.2025 - C-451/24
Kwizda Pharma II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pharmazeutische Erzeugnisse - …
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 12/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 10/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- EuGH, 23.10.2025 - C-87/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Erdgas - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-386/24
Centro Petroli Roma - II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - …
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 9/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
Generalanwalt Spielmann: Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-748/23
Gekus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. …
- EuG, 17.12.2025 - T-620/23
Institutionelles Recht - Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-87/24
Gaso und Conexus Baltic Grid - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23, C-374/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Sad Rejonowy w Bialymstoku
- rechtsportal.de
Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist - Grundsatz ...
- rechtsportal.de
Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist - Grundsatz ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23, C-374/23
- EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (25)
- EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:44} Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 bis 65).
Vgl. Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
{FN:5} (C-64/16, EU:C:2018:117, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Portugiesische Richter).{FN:10} In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2017:935, Nr. 78), merkte Generalanwalt Saugmandsgaard Øe an, dass "die Höhe der Bezüge der Richter zwar der Bedeutung der von ihnen übernommenen öffentlichen Aufgaben angemessen zu sein [hat], … dieser Betrag [jedoch] nicht von den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und insbesondere vom durchschnittlichen Lebensstandard in dem Staat, in dem die Betroffenen ihre Berufstätigkeit ausüben, losgelöst sein [darf].
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:52} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
{FN:41} Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (…C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57).{FN:46} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-563/18 (anhängig)
Prokuratura Okregowa w Plocku
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
{FN:41} Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (…C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57).{FN:46} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - U 1/23
Geltendmachung von Schadensansprüchen durch den Insolvenzverwalter gegen die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
Rn. 29 In seinem Urteil vom 8. November 2023, K 1/23, hat das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) u. a. festgestellt, dass die Art. 8 und 9 der Ustawa z dnia 1 grudnia 2022 r. o szczególnych rozwiązaniach służących realizacji ustawy budżetowej na rok 2023 (Gesetz über Sonderregelungen zur Umsetzung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2023) mit Art. 178 Abs. 2 der Verfassung der Republik Polen "unvereinbar" seien.Das volle Ausmaß der Auswirkungen des Urteils des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshofs) vom 8. November 2023, K 1/23{FN-VERWEIS:83}, auf diese Haushaltsgesetze bleibt bis zu einem gewissen Grad unklar.
- EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
{FN:67} Vgl. Art. 153 Abs. 5 AEUV und Urteil vom 7. Juli 2022, Coca-Cola European Partners Deutschland (C-257/21 und C-258/21, EU:C:2022:529, Rn. 47). - EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
{FN:50} Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 69). - EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
{FN:78} Vgl. Nr. 55 der Empfehlung des Ministerkommittees des Europarats, in der es heißt: "Systeme, in denen die Grundbezüge von Richtern von ihrer Leistung abhängig gemacht werden, sollten vermieden werden, da dies zu Problemen im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Richter führen könnte." Vgl. entsprechend Gutachten 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341, Rn. 98). - EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
Vgl. Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 113). - EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
- EGMR, 22.06.2000 - 32492/96
COEME AND OTHERS v. BELGIUM
- EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
- EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
Deutschland/ Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union …
- EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter …
- EuGH, 07.02.2019 - C-49/18
Escribano Vindel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Haushaltssparmaßnahmen - …
- EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) - Vorlage zur …
- EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
- EuGH, 22.02.2024 - C-649/22
Randstad Empleo u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
- EuGH, 08.11.2023 - C-333/23
Habonov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 53 Abs. 2 der …
- EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
S.A.D. Maler und Anstreicher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
- EuGH - C-269/21 (anhängig)
BC und DC
- EuGH - C-671/20 (anhängig)
M. M.
- EGMR, 22.06.2023 - 61721/19
KUBÁT v. THE CZECH REPUBLIC and 5 other applications
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".