Rechtsprechung
| EuGH, 16.04.2015 - C-388/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Wettbewerbswidrige irreführende Geschäftspraxis gemäß Art. 6 UGP-RL liegt schon bei einem Einzelverstoß vor
- Europäischer Gerichtshof
UPC Magyarország
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Erteilung einer falschen Auskunft durch ein Telekommunikationsunternehmen gegenüber einem Abonnenten, die diesem zusätzliche Kosten verursacht - Einstufung als "irreführende ...
- online-und-recht.de
Falsche Auskunft eines Gewerbetreibenden an Verbraucher ist irreführende Geschäftspraxis
- Betriebs-Berater
'Erteilung einer falschen, für den Abonnenten zusätzliche Kosten auslösenden Information durch Telekommunikationsunternehmen als "irreführende Geschäftspraxis" "Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -' Unlautere Geschäftspraktiken - Erteilun'
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/UPC Magyarország
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Auch einmalige Irreführung eines Verbrauchers ist eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
- ra-plutte.de (Kurzinformation)
Erste Falschauskunft an Verbraucher ist Irreführung
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige irreführende Geschäftspraxis bei Einzelverstoß
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Falsche Auskunft gegenüber einem Verbraucher ist Irreführung
- heise.de (Pressemeldung, 01.07.2015)
Versehentliche Falschauskunft ist abmahnfähig
- heise.de (Pressebericht, 01.07.2015)
Versehentliche Falschauskunft ist abmahnfähig
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Erteilung einer falschen, für den Abonnenten zusätzliche Kosten auslösenden Information durch ein Telekommunikationsunternehmen als "irreführende Geschäftspraxis"
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Auch nur das einmalige Verhalten eines Gewerbetreibenden gegenüber einem einzelnen Verbraucher kann eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne der UGP-Richtlinie sein
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Falsche Auskunft eines Unternehmens ggü. Verbraucher ist Wettbewerbsverstoß
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Irren ist nicht menschlich, sondern kann abgemahnt werden
- haufe.de (Kurzinformation)
Falsche Auskunft eines Gewerbetreibenden gegenüber einzelnem Verbraucher ist unlauter
- onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)
Falsche Rechtsauskunft gegenüber Verbraucher ist irreführende Geschäftspraxis
Besprechungen u.ä.
- anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)
Falschauskunft ist irreführende Geschäftspraxis i.S.d. Wettbewerbsrechts
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
UPC Magyarország
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Kúria - Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-388/13
- EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Papierfundstellen
- GRUR 2015, 600
- GRUR Int. 2015, 572
- MMR 2015, 443
Wird zitiert von ... (46) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 19.09.2013 - C-435/11
Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Rn. 32 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).Rn. 35 Somit besteht das einzige in dieser Bestimmung genannte Kriterium darin, dass die Praxis des Gewerbetreibenden mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung einer Ware oder einer Dienstleistung an Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang stehen muss (vgl. u. a. Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 39, und CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27).
Rn. 43 In Anbetracht der Sorge um den Verbraucherschutz, die dieser Richtlinie zugrunde liegt, können diese Vorschriften jedoch nicht so ausgelegt werden, als stellten sie derartige Voraussetzungen auf, wenn sie diese selbst nicht ausdrücklich nennen (vgl. in diesem Sinne Urteil CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 41).
Rn. 62 Der Gerichtshof hatte über diese Frage jedoch bereits im Urteil CHS Tour Services (C-435/11, EU:C:2013:574) zu entscheiden und seine dort gefundene Antwort ist in vollem Umfang auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.
Rn. 63 Unter diesen Umständen ist aus den gleichen Gründen, wie sie in den Rn. 31 bis 47 des Urteils CHS Tour Services (C-435/11, EU:C:2013:574) genannt sind, auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.
- EuGH, 03.10.2013 - C-59/12
Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Rn. 32 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).Rn. 33 Zum anderen folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Erstens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich auszeichnet (Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 21, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 40), da der Unionsgesetzgeber den Begriff "Geschäftspraxis" im Sinne dieser Richtlinie sehr weit konzipiert hat, indem ihn deren Art. 2 Buchst. d als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden" definiert.
Rn. 52 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (vgl. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Das mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, die Verbraucher umfassend vor derartigen Praktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (vgl. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35).
- EuGH, 09.11.2010 - C-540/08
Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Rn. 32 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).Rn. 34 Erstens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich auszeichnet (Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 21, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 40), da der Unionsgesetzgeber den Begriff "Geschäftspraxis" im Sinne dieser Richtlinie sehr weit konzipiert hat, indem ihn deren Art. 2 Buchst. d als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden" definiert.
- EuGH, 17.01.2013 - C-206/11
Köck - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Rn. 57 Sie lässt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, folglich den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen, mit denen unlautere Geschäftspraktiken gemäß den Art. 11 und 13 dieser Richtlinie bekämpft werden sollen, wobei Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Urteil Köck, C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 44). - EuGH, 14.01.2010 - C-304/08
Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Rn. 35 Somit besteht das einzige in dieser Bestimmung genannte Kriterium darin, dass die Praxis des Gewerbetreibenden mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung einer Ware oder einer Dienstleistung an Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang stehen muss (vgl. u. a. Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 39, und CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27). - EuGH, 19.12.2013 - C-281/12
Trento Sviluppo und Centrale Adriatica - 'Vorabentscheidungsersuchen - …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 7, 8, 11, 13 und 14 ergibt, stellt diese Richtlinie hierzu ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen (vgl. Urteil Trento Sviluppo und Centrale Adriatica, C-281/12, EU:C:2013:859, Rn. 32). - EuGH, 18.10.2012 - C-428/11
Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Wie bereits in Rn. 48 des vorliegenden Urteils und entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Purely Creative u. a. (C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 57) ausgeführt, ist es im Übrigen insoweit unerheblich, dass die dem Verbraucher auferlegten zusätzlichen Kosten geringfügig sind. - EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Rn. 32 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).
- BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15
LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer …
Dafür spricht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind und den Zweck verfolgen, ihn umfassend vor solchen Praktiken zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 52 f. = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC;… Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a Rn. 3.24). - BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
Identitätsdiebstahl - Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung …
Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde;… Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH…, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde;… Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).
Überdies sind die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als eines Adressats und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 52 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde).
- BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13
Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nach Erlass des vorliegend mit der Revision angefochtenen Berufungsurteils entschieden, dass bei einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und damit nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH…, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 35 ff., 48 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 63 = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC).
- BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
Identitätsdiebstahl II - Unbestellt gelieferte Waren, Irrtum des Unternehmers
Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, dessen Umsetzung § 5 UWG dient, setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - UPC Magyarország;… BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I;… Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.53).Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5 Abs. 1 UWG) genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 2 UWG) widerspricht, um sie als unlauter ansehen zu können (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - UPC Magyarország;… BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I;… Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).
- BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts …
Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC). - BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
Preisänderungsregelung - Das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche …
Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC;… BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge). - LG München I, 16.12.2025 - 33 O 3266/24
Einseitige Abschaffung der Werbefreiheit durch Streaming-Anbieter
Durch diese falsche Auskunft wird nämlich der Absatz gefördert (EuGH WRP 2015, 698). - BGH, 26.03.2026 - I ZR 66/25
Kontosperrung
So verhält es sich, wenn der Verbraucher - etwa durch rechtsgeschäftliche Erklärungen oder tatsächliche Mitteilungen im Rahmen der Kundenbetreuung - an der Geltendmachung vertraglicher Rechte gehindert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 [juris Rn. 37] = WRP 2015, 698 - UPC Magyarország;… BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 33] - Preisänderungsregelung I).In gleicher Weise erstreckt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG den Anwendungsbereich der Richtlinie auf unlautere Geschäftspraktiken "während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts", also auf den Zeitraum, in dem das Absatzgeschäft bereits erfolgt ist (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, GRUR 2015, 600 [juris Rn. 36] - UPC Magyarország; EuGH…, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-357/16, NJW 2017, 2980 [juris Rn. 20 f.] - Gelvora;… Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145, S. 21).
Wird auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eingewirkt, so kann eine geschäftliche Handlung bereits bei einem einmaligen Verhalten gegenüber einem einzelnen Verbraucher vorliegen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 600 [juris Rn. 41 f.] - UPC Magyarország;… Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 2 Rn. 2.85;… Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.15;… Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 31 Rn. 274).
- OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
Mobilfunk-Inkasso - Wettbewerbsverstoß: Zahlungsaufforderung durch ein …
Die Annahme einer irreführenden Handlung i.S.v. Art. 6 UGP-Richtlinie setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 47-49 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde;… BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl).Die Beklagte beruft sich insofern darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der genannten Entscheidung "Ungarische Verbraucherschutzbehörde" wiederholt daran anknüpft, dass dem dortigen Beklagten ein "Fehler" unterlaufen sei (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 40 und 50) und der Gerichtshof offenbar von einem fahrlässigen Handeln des Gewerbetreibenden ausgegangen ist.
Rn. 50 Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt i.S.v. Art. 5 As. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (…EuGH, GRUR 2013, 1157 Rn. 42-45 - CHS Tour Services; GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde;… BGH, a.a.O.).
- BGH, 02.02.2023 - III ZR 63/22
Täuschung durch Angaben zur Mindestvertragslaufzeit bei …
Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 40). - OLG Bremen, 24.01.2024 - 2 U 60/23
Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung irreführender Werbung durch das …
- LG Düsseldorf, 13.09.2023 - 12 O 78/22
Gericht verurteilt Targobank wegen aggressiver Vorgehensweise
- EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-109/17
Bankia - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken …
- OLG Koblenz, 03.02.2021 - 9 U 809/20
Wettbewerbsverstoß: Werbung für E-Zigaretten
- OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 6 U 276/21
Irreführung durch irrtümlich überhöhte Preisforderung
- BGH, 23.04.2020 - I ZR 86/19
Befugnis eines Versorgers zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelungen …
- EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
Towarzystwo Ubezpieczeń Ż (Contrats types d'assurance trompeurs) - …
- OLG Hamm, 07.05.2024 - 4 U 252/22
Unzumutbare Belästigung durch eine per SMS an einen Verbraucher übersandte …
- EuGH, 19.09.2018 - C-109/17
Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere …
- EuGH, 30.04.2026 - C-301/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken …
- EuGH, 11.01.2024 - C-755/22
Nárokuj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 05.12.2024 - C-379/23
Guldbrev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …
- OLG München, 08.12.2022 - 29 U 4380/21
- OLG Dresden, 26.04.2022 - 14 U 2489/21
Anspruch auf Unterlassung der Stornoabwehr für einen Reiseveranstalter; Keine …
- BGH, 11.09.2024 - I ZB 93/23
Festsetzung von unbeziffertem Ordnungsgeld bei Rechtsverfolgung durch …
- OLG Hamburg, 08.08.2019 - 3 U 40/18
CHD-Vorsorgevertrag - Irreführende Angaben zur Rechtsgrundlage der Kündigung …
- OLG München, 16.03.2017 - 29 U 3285/16
Unterbliebene Rabattberücksichtigung bei Rechnungslegung
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-379/23
Guldbrev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Všeobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-388/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
UPC Magyarország
Unlautere Geschäftspraktiken - Erteilung einer falschen Auskunft durch ein Telekommunikationsunternehmen gegenüber einem Abonnenten, die diesem zusätzliche Kosten verursacht - Begriff der "Geschäftspraktik" - Rolle des Vertragsrechts
- Wolters Kluwer
Ahndung einer kostenverursachenden Falschauskunft durch Telekommunikationsunternehmen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ahndung einer kostenverursachenden Falschauskunft durch Telekommunikationsunternehmen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-388/13
- EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 19.09.2013 - C-435/11
Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-388/13
{FN:3} - C-435/11, EU:C:2013:574.{FN:7} - EU:C:2013:574, Rn. 28 ff.
- EuGH, 15.03.2012 - C-453/10
Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-388/13
{FN:11} - Vgl. beispielsweise das Urteil Pereničová und Perenič (C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 40) zu den Auswirkungen unlauterer Geschäftspraktiken auf die Wirksamkeit eines Vertrags.
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