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Rechtsprechung
   EuGH, 16.10.2019 - C-4/18, C-5/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33788
EuGH, 16.10.2019 - C-4/18, C-5/18 (https://dejure.org/2019,33788)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2019 - C-4/18, C-5/18 (https://dejure.org/2019,33788)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - C-4/18, C-5/18 (https://dejure.org/2019,33788)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Winterhoff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Öffentliche Posteinrichtungen - Richtlinie 97/67/EG - Anbieter des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Winterhoff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Öffentliche Posteinrichtungen - Richtlinie 97/67/EG - Anbieter des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Winterhoff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Öffentliche Posteinrichtungen - Richtlinie 97/67/EG - Anbieter des ...

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (hier: öffentliche Posteinrichtungen)

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. a
    Steuerfreiheit der Leistungen öffentlicher Posteinrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Öffentliche Posteinrichtungen - Richtlinie 97/67/EG - Anbieter des ...

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (hier: öffentliche Posteinrichtungen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung von Postuniversalleistungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 11b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst a, PostG § 33, EGRL 67/97 Art 2 Nr 13, EGRL 67/97 Art 3 Abs 4
    Zustellung, Post-Universaldienstleistung, Post-Richtlinie, Mehrwertsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 11b, UStG § 4 Nr 11b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst a, EGRL 67/97 Art 2 Nr 13
    Zustellung, Universaldienstleistungen, Schriftstücke, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Eisenbeis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Rn. 47 Insbesondere aus der Natur dieses Zwecks ergibt sich, dass die Befreiung nicht für spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen gilt, zu denen Dienstleistungen gehören, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schon aufgrund ihrer Natur entsprechen solche Leistungen besonderen Bedürfnissen der betreffenden Nutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 47).

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts stimmt ein solcher Zweck im Kern mit dem von der Richtlinie 97/67 verfolgten Zweck, einen Universalpostdienst anzubieten, überein (Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 33 und 34).

    Rn. 50 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass als "öffentliche Posteinrichtungen" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 öffentliche oder private Betreiber zu betrachten sind, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Art. 3 der Richtlinie 97/67 beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 36, …und vom 21. April 2015, Kommission/Schweden, C-114/14, EU:C:2015:249, Rn. 28).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Rn. 42 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden zwar nach Art. 131 der Richtlinie 2006/112 die Steuerbefreiungen ihrer Kapitel 2 bis 9 namentlich unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen, doch können sich die Bedingungen nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 26, und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 24).

    Rn. 43 Die in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nämlich eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf der Ebene der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 22, …und vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 47).

    Rn. 44 Daher kann die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder zu befreien ist, nicht davon abhängen, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 25, …und vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, EU:C:2007:344, Rn. 25).

  • EuGH, 21.04.2015 - C-114/14

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Rn. 50 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass als "öffentliche Posteinrichtungen" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 öffentliche oder private Betreiber zu betrachten sind, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Art. 3 der Richtlinie 97/67 beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 36, und vom 21. April 2015, Kommission/Schweden, C-114/14, EU:C:2015:249, Rn. 28).

    Der Unterschied zwischen "öffentlichen Posteinrichtungen" und anderen Anbietern beruht nämlich nicht auf der Art der erbrachten Leistungen, sondern darauf, dass für sie eine solche rechtliche Grundlage gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Kommission/Schweden, C-114/14, EU:C:2015:249, Rn. 33).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Rn. 44 Daher kann die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder zu befreien ist, nicht davon abhängen, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (…Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 25, und vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, EU:C:2007:344, Rn. 25).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-605/15

    Aviva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Die Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der in Art. 132 aufgeführten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30, …und vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 20).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-90/16

    Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Die Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der in Art. 132 aufgeführten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30, und vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 20).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Rn. 43 Die in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nämlich eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf der Ebene der Europäischen Union (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 22, und vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 47).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Hätten die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit, bestünde nämlich die Gefahr eines Verstoßes nicht nur gegen die in den Rn. 42 bis 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung, sondern auch gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. dazu Urteil vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Rn. 42 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden zwar nach Art. 131 der Richtlinie 2006/112 die Steuerbefreiungen ihrer Kapitel 2 bis 9 namentlich unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen, doch können sich die Bedingungen nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 26, …und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 24).
  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21

    Ist das Produkt "förmliche Zustellung" umsatzsteuerbefreit?

    Rn. 22 Dem BMF-Schreiben vom 28.09.2021 waren das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a. sowie die BFH-Urteile vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19, juris, vorausgegangen.

    Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 16.10.2019 (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a., juris).

    Die Frage stelle sich insbesondere bereits deswegen nicht, weil Nutzer von Postdiensten nach Art. 2 Nr. 17 PostDRL nicht nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen seien, die einen Dienst als Absender in Anspruch nähmen, sondern auch die Empfänger dieser Dienste (EuGH vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-/18, Winterhoff u.a., juris, Rn. 60).

    Rn. 76 Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 und dem folgend der BFH in seinen Urteilen vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19 entschieden, dass die Ausführung von PZAs eine steuerfreie Post-Universaldienstleistung darstellt.

    Rn. 146 MwStSystRL für postalische Dienstleistungen in seinen Urteilen vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd. (EuGH…, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd, juris, Rn. 33, 34, 35) und vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff (EuGH,.

    Rn. 147 Urteil vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 49) mit dem in der PostDRL geregelten Begriff des Universaldienstes.

    Rn. 149 Entsprechend den Ausführungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff u.a., juris, Rn. 51) werden die Eckpunkte des Begriffs "Leistungen des Universaldiensts" in Art. 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG definiert.

    Rn. 151 Bezüglich der Nutzer des steuerbefreiten Post-Universaldienstes hat der EuGH (Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 60) klargestellt, dass nach Art. 2 Nr. 17 PostDRL 97/67/EG Nutzer alle natürlichen und juristischen Personen sind, die den Universaldienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nehmen.

    Rn. 155 Neben Art. 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG zieht der EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 51 ff.) explizit Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG zur Bestimmung der Merkmale einer gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerbefreiten Universaldienstleistung heran.

    Rn. 158 nach Auffassung des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a., juris, Rn. 53), dass ein Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die dort genannten Leistungen gewährleistet sind (Mindestangebot).

    Rn. 159 Die Einordnung von förmlichen Zustellungen (PZA-Leistungen) als steuerbefreite Universaldienstleistungen durch das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a, juris, Rn. 53, 62) führt vor Augen, wie, in diesem Fall durch die Rechtsprechung des EuGH, das aus der Verknüpfung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL mit Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG in nationalen Gesetzen umgesetzte Mindestangebot an Universaldienstleistungen richtlinienkonform um die von der Klägerin erbrachten PZA-Leistungen erweitert worden ist.

    Rn. 160 Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn es sich, wie bei den PZA-Leistungen, um dem Gemeinwohl dienende Leistungen handelt, die ein Grundbedürfnis der Bevölkerung als Nutzerin der Leistungen bedienen (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff, Rn. 46, 49, 53, 63, juris) und dennoch nicht explizit in den nationalen Vorschriften als Post-Universaldienstleistung aufgeführt sind (siehe §§ 4 Nr. 1 und 2, 11 Abs. 1, 33 PostG).

    Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die PZA-Leistungen flächendeckend zu tragbaren Preisen bzw. ermäßigten Kosten erbracht werden (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff, juris, Rn. 49, 64).

    Rn. 182 Die Rahmenverträge PZA bzw. ePZA sind kein besonderes Rechtsgeschäft im Sinne einer Sondervereinbarung gemäß § 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. a UStG, sondern Teil der jeweiligen PZA-Auftragsverhältnisse, die in ihrer Gesamtheit nicht wie eine Sondervereinbarung gemäß § 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. a UStG den besonderen Bedürfnissen eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers entspricht, sondern den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dient (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a. juris, Rn. 49, 64;… siehe zu Rahmenverträgen Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 305 BGB Rn. 24 ff., 44 ff.; BGH…, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, juris, Rn. 46).

  • EuGH, 19.06.2025 - C-785/23

    Bulgarian posts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Rn. 34 Insbesondere weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die von Bulgarian posts erbrachte Dienstleistung nicht mit der identisch sei, um die es im Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis (C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860), gegangen sei, das die nach spezifischen Bestimmungen des deutschen Rechts erfolgende amtliche Zustellung von Schriftstücken betreffe, die von Gerichten und Verwaltungsbehörden stammten.

    Zum anderen sei, da wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis (C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860), ergangen sei, eine beträchtliche Zahl dieser Verträge mit Justiz- und Verwaltungsbehörden geschlossen worden sei, die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Auslegung übertragbar, so dass eine neuerliche Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 nicht erforderlich sei.

    Rn. 43 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Postdienste abweichend von dem in Rn. 59 des vom vorlegenden Gericht angeführten Urteils vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis (C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860), angeführten Umstand nicht ausschließlich in förmlichen Zustellungen von Schriftstücken bestehen, die auf Rechnung von Gerichten und Verwaltungsbehörden erfolgen.

    Der Unterschied zwischen "öffentlichen Posteinrichtungen" und anderen Anbietern beruht nämlich nicht auf der Art der erbrachten Dienstleistungen, sondern darauf, dass für die Anbieter, die den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon gewährleisten, eine besondere rechtliche Grundlage gilt, die besondere Verpflichtungen umfasst (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2015, Kommission/Schweden, C-114/14, EU:C:2015:249, Rn. 33, und vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 55).

    Rn. 51 In Bezug auf den Kontext, in den Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 eingebettet ist, und die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele lässt sich aus dem Umstand, dass diese Bestimmung zu Kapitel 2 ("Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten") des Titels IX dieser Richtlinie gehört, ableiten, dass die in Art. 132 vorgesehenen Steuerbefreiungen nur Tätigkeiten im Gemeinwohlinteresse fördern sollen, wie die von den öffentlichen Posteinrichtungen erbrachten Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 46).

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts stimmt dieser Zweck im Kern mit dem von der Richtlinie 97/67 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Union verfolgten Zweck überein, nämlich einen Universalpostdienst anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 49).

    Rn. 53 Daher können in der Praxis nur Anbieter, seien es nun öffentliche oder private, die sich verpflichtet haben, in einem Mitgliedstaat den Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Richtlinie 97/67 definiert ist, zur Gänze oder zum Teil zu gewährleisten, Anspruch auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 50).

    Rn. 56 Insbesondere ergibt sich aus der Natur dieses Zwecks, dass diese Befreiung nicht für spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen gelten kann, zu denen Dienstleistungen gehören, die besonderen Bedürfnissen der betreffenden Nutzer entsprechen (Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 47).

    Schon aufgrund ihrer Natur entsprechen solche Leistungen nämlich den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Nutzer, was dem mit dem Universalpostdienst verfolgten Ziel zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 48).

    Die Einstufung eines bestimmten Umsatzes nach nationalem Recht kann nämlich nicht bewirken, dass er mit Mehrwertsteuer belegt wird, obwohl er nach dem Unionsrecht von der Mehrwertsteuer befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 66).

    Rn. 72 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis (C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 59 bis 61), entschieden, dass eine Postleistung, die in der Zustellung gerichtlicher und administrativer Schriftstücke besteht und in Erfüllung von Aufträgen erfolgt, die von öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit erteilt wurden, die nicht der Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse dient, sondern der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie im Auftrag aller von der Möglichkeit der Zustellung solcher Schriftstücke bzw. Rechtsakte betroffenen Personen erfolgt ist, einschließlich ihrer Empfänger, und somit als im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 97/67 gegenüber allen Nutzern eines solchen Diensteangebots erbracht anzusehen ist.

  • FG Köln, 02.02.2021 - 8 K 1248/18

    Steuerfreiheit bestimmter Leistungen der Klägerin im Bereich der von ihr …

    Rn. 35 Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, weist die Klägerin darauf hin, dass mit diesem vor kurzem ergangenen Urteil die grundlegenden Feststellungen zum Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL bekräftigt worden seien; insbesondere sei der Zusammenhang zwischen der Befreiungsvorschrift und der PostDRL, deren Zweck es sei, den Universalpostdienst sicherzustellen, festgeschrieben worden.

    Rn. 36 Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 PostDRL ("mindestens") gehe laut EuGH Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, Rn. 53, hervor, dass die Mitgliedstaaten die dort genannten Postdienstleistungen gewährleisten müssten.

    Rn. 104 Die Grundsätze der EuGH-Entscheidung vom 16.10.2019 - C-4/18, - C-5/18, Winterhoff, beträfen den Sonderfall der förmlichen Zustellung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden und könnten nicht auf die vorliegend im Streit stehenden Postprodukte angewandt werden.

    Rn. 130 Der EuGH verknüpft die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL für postalische Dienstleistungen in seinen Urteilen vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd. (EuGH…, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd, juris, Rn. 33, 34, 35) und vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 49) mit dem in der PostDRL geregelten Begriff des Universaldienstes.

    Rn. 135 Entsprechend den Ausführungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 51) werden die Eckpunkte des Begriffs "Leistungen des Universaldiensts" in Art. 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG definiert.

    Rn. 138 Bezüglich der Nutzer des steuerbefreiten Post-Universaldienstes hat der EuGH (Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 60) klargestellt, dass nach Art. 2 Nr. 17 PostDRL 97/67/EG Nutzer alle natürlichen und juristischen Personen sind, die den Universaldienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nehmen.

    Rn. 144 Neben Artikel 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG zieht der EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 51ff) explizit Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG zur Bestimmung der Merkmale einer gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerbefreiten Universaldienstleistung heran.

    Rn. 146 Der in Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG enthaltene Begriff "mindestens" verdeutlicht nach Auffassung des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 53), dass ein Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die dort genannten Leistungen gewährleistet sind (Mindestangebot).

    Rn. 147 Die Einordnung von förmlichen Zustellungen (PZU) als Universaldienstleistungen durch das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff, juris) zeigt zudem, wie ggf. durch die Rechtsprechung das aus der Verknüpfung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL mit der PostDRL in nationalen Gesetzen umgesetzte Mindestangebot an Universaldienstleistungen richtlinienkonform zu gewährleisten ist.

    Rn. 273 Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 16.10.2019 (EuGH, Urteil vom 16.10.2 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris) Briefzustelldienstleistungen (PZU), die ebenfalls nicht in der PUDLV aufgeführt werden, als Universaldienstleistungen und damit als steuerbefreite Leistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwstSystRL eingeordnet.

    Der Senat bewertet diese Entscheidung allerdings wegen der besonderen Merkmale bei dem Briefzustelldienst und des Kontextes, in dem er erbracht wird (EuGH, Urteil vom 16.10.2 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 54, 57 und 58), als Einzelfallentscheidung.

  • BFH, 06.02.2020 - V R 36/19

    Zur Steuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen

    Rn. 11 Hierauf hat der EuGH mit Urteil Winterhoff u.a. vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 (EU:C:2019:860) wie folgt geantwortet:.

    Nach dem Urteil des EuGH Winterhoff u.a. (EU:C:2019:860) ist B "Universaldiensteanbieter" i.S. der Art. 2 Nr. 13 und Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.02.2008 geänderten Fassung mit der Folge, dass die von B ausgeführten förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind.

  • BFH, 06.02.2020 - V R 37/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.02.2020 V R 36/19 (V R 30/15) - Zum …

    Rn. 11 Hierauf hat der EuGH mit Urteil Winterhoff u.a. vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 (EU:C:2019:860) wie folgt geantwortet:.

    Rn. 15 Nach dem EuGH-Urteil Winterhoff u.a. (EU:C:2019:860), dem sich der erkennende Senat anschließt (s. das BFH-Urteil vom 06.02.2020 in der Sache V R 36/19), hat sich A verpflichtet, mit der Ausführung von Postzustellungen derartige Universaldienstleistungen zu erbringen.

    Im Übrigen wäre die Versagung der Steuerbefreiung für Universaldienstleistungen aufgrund von Besonderheiten des nationalen Rechts ein Verstoß gegen das Unionsrecht (EuGH-Urteil Winterhoff u.a., EU:C:2019:860, Rz 66).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) - …

    Rn. 37 Steuerbefreiungen wie die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie stellen eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf Unionsebene (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn der Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in dieser Bestimmung genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 4/19

    Zur kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der …

    Steuerbefreiungen wie die in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL stellen eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf Unionsebene (vgl. z.B. EuGH-Urteile Winterhoff vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rz 43; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö vom 02.07.2020 - C-215/19, EU:C:2020:518, Rz 37).
  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits) - Vorlage zur …

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VK Bund, 21.02.2025 - VK 1-04/25

    Ausschluss wegen Zweifeln an der Leistungsfähigkeit?

    Voraussetzung für die Erteilung der Steuerbefreiung ist demnach die Erbringung von Universaldienstleistungen, der Erbringer dieser Dienstleistungen ist dann als Universaldiensteanbieter i.S.d. EU-Postdiensterichtlinie 97/67/EG anzusehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2019 - C-4/18 und C-5/18 und Urteil vom 23. April 2009 - C-357/07, jeweils zu Art. 132 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; BFH, Urteil vom 6. Februar 2020, V R 36/19).

    Entscheidend für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung - und für die Preisangaben der Bieter daher hier allein relevant - sind aber die entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen (so schon EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2019 C-4/18 und C-5/18, und vom 23. April 2009 - C-357/07, jeweils zu Art. 132 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG; im Anschluss an seine Vorlage an den EuGH: BFH, Urteil vom 6. Februar 2020, V R 36/19).

  • VK Bund, 16.06.2025 - VK 2-39/25

    Auftraggeber muss Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht prüfen!

    Entscheidend für die Frage der hier alleine relevanten Umsatzsteuerbefreiung sind jedoch die steuerrechtlichen Regelungen (so schon EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2019 - C-4/18 und C-5/18, und vom 23. April 2009 - C-357/07, jeweils zu Art. 132 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG; im Anschluss an seine Vorlage an den EuGH: BFH, Urteil vom 6. Februar 2020, V R 36/19).
  • FG Hamburg, 28.01.2025 - 6 K 110/23

    Wirksamkeit von Bescheiden an eine Erbengemeinschaft als Inhaltsadressatin bei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22

    GIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • FG München, 30.01.2024 - 5 K 1078/23

    Überlassung der Stellplätze als umsatzsteuerbefreite Vermietungsleistung nach § 4 …

  • AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980b C 26/18

    Wann darf keine Entlastung des Verwalters erfolgen?

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-573/22

    Foreningen C u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

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