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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 14.06.2001 - C-40/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2862
EuGH, 14.06.2001 - C-40/00 (https://dejure.org/2001,2862)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2001 - C-40/00 (https://dejure.org/2001,2862)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2001 - C-40/00 (https://dejure.org/2001,2862)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge oder Maschinen ...

  • Judicialis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 17 Abs. 2; ; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 17 Abs. 6

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge oder Maschinen ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absätze 2 und 6 Unterabsatz 2
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug - Befugnis der Mitgliedstaaten, die bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bestehenden Ausschlusstatbestände beizubehalten - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer; Dieselkraftstoff für Fahrzeuge oder Maschinen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mitgliedstaat darf nach In-Kraft-Treten der Sechsten MwSt-Richtlinie (teilweise) aufgehobenen Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht wieder einführen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge oder Maschinen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Vorsteuerabzugs auf Dieselöle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2
    Diesel; Treibstoff; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Papierfundstellen

  • BB 2001, 633
  • DB 2001, 1398
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-40/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Kommission, zu beurteilen, welchen Zeitpunkt sie für die Erhebung der Vertragsverletzungsklage wählt (u. a. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS L. A. GEELHOED vom 22. Februar 2001 (1) Rechtssachen C-345/99 und C-40/00 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik "Vertragsverletzung - Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - Abziehbarkeit einer Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, die auf Dieselkraftstoff für Fahrzeuge erhoben wird, die ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, zum 1. Januar 1998 - Geltungsbereich des Artikels 17 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG".

    In der Rechtssache C-40/00 liegt der Klage der Kommission folgender Sachverhalt zugrunde.

    Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 sei Artikel 17 Absatz 6 bereits 1982 mit der ersten Einführung eines bedingten Abzugsrechts nicht mehr anwendbar gewesen.

    Weitere Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Die französische Regierung hält in der Rechtssache C-40/00 die Beurteilung der Kommission nicht für schlüssig, da diese die Einführung eines begrenzten Abzugsrechts im Jahr 1982 als zulässig ansehe.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 wurde zunächst das Vorsteuerabzugsrecht teilweise eingeführt, danach der zulässige Vorsteuerabzugssatz geändert und schließlich wurde das Abzugsrecht wieder vollständig ausgeschlossen (Letzteres ist der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits).

    Dies ist dann der Fall der französischen Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-40/00 geht.

    Außerdem ist nach meiner Meinung in der Rechtssache C-40/00 von Bedeutung, dass die betreffende Änderung der französischen Regelung dem Ziel der Richtlinie - ein harmonisiertes System der Umsatzsteuern durch die Einführung einer Mehrwertsteuer zu verwirklichen - nicht näher kommt, sondern sich von diesem entfernt.

    Zusammenfassend komme ich zu folgendem Ergebnis: - Hebt ein Mitgliedstaat eine Ausnahmevorschrift auf, verlässt er den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahmevorschrift teilweise aufheben (Rechtssache C-345/99), sofern er die Regelung dadurch nicht gegenstandslos macht; - in diesem Fall verlässt er für den Teil, der aufgehoben wird, den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - in diesem Fall kann er also später eine Ausnahmevorschrift unter Berufung auf Artikel 17 Absatz 6 nicht wieder einführen (Rechtssache C-40/00).

    Kurz gesagt führt meine Prüfung des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-345/99 geht, nach der Sechsten Richtlinie zulässig ist, während dies nicht für die Vorschrift gilt, die Gegenstand des Rechtsstreits in der Rechtssache C-40/00 ist.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Rechtssache C-40/00: a) festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EG verstoßen hat, indem sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eine Regelung wieder eingeführt hat, nach der der Vorsteuerabzug für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge verwendet wird, ausgeschlossen ist; b) der Französischen Republik nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - …

    5 und 9, und vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnrn.

    Rn. 33 Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Randnr. 17, und Metropol und Stadler, Randnr. 46).

    Rn. 34 Dies gilt für jede Änderung nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie, die die unmittelbar vor dieser Änderung geltenden Ausschlusstatbestände erweitert (Urteil Kommission/Frankreich, C-40/00, Randnr. 18).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak und Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der …

    Dabei spielt es keine Rolle, dass die Änderung nicht die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden Ausschlusstatbestände ausgeweitet hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99, C-40/00   

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https://dejure.org/2001,22646
Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99, C-40/00 (https://dejure.org/2001,22646)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.2001 - C-345/99, C-40/00 (https://dejure.org/2001,22646)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - C-345/99, C-40/00 (https://dejure.org/2001,22646)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS L. A. GEELHOED vom 22. Februar 2001 (1) Rechtssachen C-345/99 und C-40/00 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik "Vertragsverletzung - Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - Abziehbarkeit einer Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, die auf Dieselkraftstoff für Fahrzeuge erhoben wird, die ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, zum 1. Januar 1998 - Geltungsbereich des Artikels 17 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG".

    In der Rechtssache C-40/00 liegt der Klage der Kommission folgender Sachverhalt zugrunde.

    Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 sei Artikel 17 Absatz 6 bereits 1982 mit der ersten Einführung eines bedingten Abzugsrechts nicht mehr anwendbar gewesen.

    Weitere Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Die französische Regierung hält in der Rechtssache C-40/00 die Beurteilung der Kommission nicht für schlüssig, da diese die Einführung eines begrenzten Abzugsrechts im Jahr 1982 als zulässig ansehe.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 wurde zunächst das Vorsteuerabzugsrecht teilweise eingeführt, danach der zulässige Vorsteuerabzugssatz geändert und schließlich wurde das Abzugsrecht wieder vollständig ausgeschlossen (Letzteres ist der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits).

    Dies ist dann der Fall der französischen Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-40/00 geht.

    Außerdem ist nach meiner Meinung in der Rechtssache C-40/00 von Bedeutung, dass die betreffende Änderung der französischen Regelung dem Ziel der Richtlinie - ein harmonisiertes System der Umsatzsteuern durch die Einführung einer Mehrwertsteuer zu verwirklichen - nicht näher kommt, sondern sich von diesem entfernt.

    Zusammenfassend komme ich zu folgendem Ergebnis: - Hebt ein Mitgliedstaat eine Ausnahmevorschrift auf, verlässt er den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahmevorschrift teilweise aufheben (Rechtssache C-345/99), sofern er die Regelung dadurch nicht gegenstandslos macht; - in diesem Fall verlässt er für den Teil, der aufgehoben wird, den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - in diesem Fall kann er also später eine Ausnahmevorschrift unter Berufung auf Artikel 17 Absatz 6 nicht wieder einführen (Rechtssache C-40/00).

    Kurz gesagt führt meine Prüfung des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-345/99 geht, nach der Sechsten Richtlinie zulässig ist, während dies nicht für die Vorschrift gilt, die Gegenstand des Rechtsstreits in der Rechtssache C-40/00 ist.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Rechtssache C-40/00: a) festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EG verstoßen hat, indem sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eine Regelung wieder eingeführt hat, nach der der Vorsteuerabzug für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge verwendet wird, ausgeschlossen ist; b) der Französischen Republik nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    DieKommission verweist dazu auf das Urteil Lennartz(9), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug anerkannt worden sei, auch wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur ganz begrenzt beruflichen Zwecken diene.

    In dem Urteil Lennartz(12) habe der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass Ausnahmen von der Regelung in nationalen Rechtsvorschriften nur in den in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Fällen zulässig seien.

    Im Urteil Lennartz(29) stellte der Gerichtshof fest, dass es möglich sein müsse, "das Recht auf Abzug der gesamten Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen ... auszuüben ... Da derartige Einschränkungen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten müssen, sind Ausnahmen nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig."(30).

    Auch aus dem mehrfach genannten Urteil Lennartz(32) leite ich eine restriktive Auslegung der Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsrecht ab.

    5: - Die Kommission verweist u. a. auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal, Slg. 1998, I-1) und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Belgische Staat / Ghent Coal Terminal - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    5: - Die Kommission verweist u. a. auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal, Slg. 1998, I-1) und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795).

    18: - Generalanwalt Cosmas verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    18: - Generalanwalt Cosmas verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    18: - Generalanwalt Cosmas verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    Der Gerichtshof verweist darin auf sein Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93 (BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance und Sanofi - "Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Ausschluss des Rechts …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    15: - Rechtssachen C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013.16: - Randnr. 34 des Urteils.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    9: - Siehe Fußnote 5.10: - Die Kommission weist u. a. auf das Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039) hin.
  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    19: - Rechtssache 50/87 (Slg. 1988, 4797).
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a. - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Zweiten Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    11: - Rechtssache C-305/97 (Slg. 1999, I-6671).
  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 18.06.1998 - C-43/96

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des …

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