Weitere Entscheidung unten: EuGH, 02.12.2008

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   EuGH, 17.09.2009 - C-404/08 und C-409/08   

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https://dejure.org/2009,27316
EuGH, 17.09.2009 - C-404/08 und C-409/08 (https://dejure.org/2009,27316)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - C-404/08 und C-409/08 (https://dejure.org/2009,27316)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - C-404/08 und C-409/08 (https://dejure.org/2009,27316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt

    Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt

    Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt

    Verbindung

  • EU-Kommission PDF

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gegen Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt.

    Vorabentscheidungsverfahren

  • EU-Kommission

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gegen Bezirksr

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Naumburg - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit.

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Naumburg (Deutschland) eingereicht am 18. September 2008 - Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gegen Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Naumburg (Deutschland) eingereicht am 18. September 2008 - Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gegen Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Naumburg - Auslegung von Art. 86 EG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und d und Abs. 2 EG - Nationale Regelung, die die Befreiung einer vom Staat errichteten Investitionsbank von Gerichtskosten und -gebühren vorsieht

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 09.04.2008 - C-305/07

    RAI

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 13, und Beschluss vom 9. April 2008, RAI, C-305/07, Randnr. 15).

          Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet es jedoch, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, sowie Beschluss, RAI, Randnr. 16).

    Demnach ist es nach ständiger Rechtsprechung unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschlüsse vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9, vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16, und RAI, Randnr. 17).

          Hinzu kommt, dass das Erfordernis der Genauigkeit, vor allem hinsichtlich des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, ganz besonders auf dem Gebiet des Wettbewerbs gilt, das durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluss RAI, Randnr. 18).

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
    Demnach ist es nach ständiger Rechtsprechung unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschlüsse vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9, vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16, und RAI, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, und Beschluss Laguillaumie, Randnr. 14).

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
          Insbesondere könnten solche Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die durch die Gewährung von Sonder- oder Exklusivrechten an bestimmte Unternehmen den Abschluss von Vereinbarungen oder das Zustandekommen von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die Art. 81 Abs. 1 EG zuwiderlaufen, fordern oder fördern würde, wie etwa solcher, die u. a. in der unmittelbaren oder mittelbaren Festlegung der Kaufpreise oder anderer Geschäftsbedingungen bestehen oder darin, auf Geschäftspartner unterschiedliche Bedingungen bei gleichen Leistungen anzuwenden und sie dadurch im Wettbewerb zu benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, Slg. 1989, 803, Randnrn. 49 und 52, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 54).
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
          Insbesondere könnten solche Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die durch die Gewährung von Sonder- oder Exklusivrechten an bestimmte Unternehmen den Abschluss von Vereinbarungen oder das Zustandekommen von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die Art. 81 Abs. 1 EG zuwiderlaufen, fordern oder fördern würde, wie etwa solcher, die u. a. in der unmittelbaren oder mittelbaren Festlegung der Kaufpreise oder anderer Geschäftsbedingungen bestehen oder darin, auf Geschäftspartner unterschiedliche Bedingungen bei gleichen Leistungen anzuwenden und sie dadurch im Wettbewerb zu benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, Slg. 1989, 803, Randnrn. 49 und 52, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 54).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
          Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass er befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die das Gericht in die Lage versetzen, diese Frage der Vereinbarkeit für die Entscheidung der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, und Centro Europa 7, Randnr. 50).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
          Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet es jedoch, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, sowie Beschluss, RAI, Randnr. 16).
  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
    Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, und Beschluss Laguillaumie, Randnr. 14).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
          Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet es jedoch, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, sowie Beschluss, RAI, Randnr. 16).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 13, und Beschluss vom 9. April 2008, RAI, C-305/07, Randnr. 15).
  • EuGH, 07.04.1995 - C-167/94

    Strafverfahren gegen Grau Gomis u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-404/08
    Demnach ist es nach ständiger Rechtsprechung unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschlüsse vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9, vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16, und RAI, Randnr. 17).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • EuGH, 02.12.2008 - C-404/08

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Verbindung

    und in der Rechtssache C-409/08.

    Die Rechtssachen C-404/08 und C-409/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-484/10

    Ascafor und Asidac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und

    Es ist allerdings nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 43, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 49; Beschlüsse vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt, C-404/08 und C-409/08, Randnr. 25, sowie vom 13. Januar 2010, Calestani und Lunardi, C-292/09 und C-293/09, Randnr. 15).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-368/12

    Adiamix

    p. I-1651, point 55 ; IATA et ELFAA, précité, point 30, ainsi que ordonnance du 17 septembre 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt, C-404/08 et C-409/08, point 30; voir, également, point 22 de la note informative de la Cour de justice sur l'introduction de procédures préjudicielles par les juridictions nationales (JO 2005, C 143, p. 1), en substance identique au point 22 de la dernière version de ladite note informative (JO 2012, C 338, p. 1)].
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

    21 - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a. (C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6), sowie Beschlüsse vom 9. April 2008, RAI (C-305/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:208, Rn. 16), vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt (C-404/08 und C-409/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:563, Rn. 29), und vom 3. Juli 2014, Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Zollunion - Zollkodex - Art. 70, 78 und

    3 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt (C-404/08 und C-409/08, Randnrn.
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   EuGH, 02.12.2008 - C-404/08   

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https://dejure.org/2008,40102
EuGH, 02.12.2008 - C-404/08 (https://dejure.org/2008,40102)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2008 - C-404/08 (https://dejure.org/2008,40102)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - C-404/08 (https://dejure.org/2008,40102)
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  • EuGH, 17.09.2009 - C-404/08

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche

    Auszug aus EuGH, 02.12.2008 - C-404/08
    und in der Rechtssache C-409/08.

    Die Rechtssachen C-404/08 und C-409/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

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