Rechtsprechung
| EuGH, 02.06.2016 - C-418/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
ROZ-ŚWIT
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2003/96/EG - Gestaffelte Verbrauchsteuersätze für Kraftstoffe und Heizstoffe - Voraussetzung für die Anwendung des Steuersatzes für Heizstoffe - Vorlegung einer monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen, ...
- Europäischer Gerichtshof
ROZ-ŚWIT
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2003/96/EG - Gestaffelte Verbrauchsteuersätze für Kraftstoffe und Heizstoffe - Voraussetzung für die Anwendung des Steuersatzes für Heizstoffe - Vorlegung einer monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen, ...
- IWW
Richtlinie 2003/96/EG, Richtlinie 2004/75/EG
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
ROZ-SWIT
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3, EGRL 96/2003 Art 21 Abs 4
Verbrauchsteuer, Kraftstoff, Heizöl, Strom, Energieerzeugnis - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2003/96/EG - Gestaffelte Verbrauchsteuersätze für Kraftstoffe und Heizstoffe - Voraussetzung für die Anwendung des Steuersatzes für Heizstoffe - Vorlegung einer monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen, ...
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-418/14
Rn. 39 Unter diesen Umständen geht die Anwendung des Verbrauchsteuersatzes für Kraftstoffe auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Heizstoffe aufgrund einer Verletzung der im nationalen Recht vorgeschriebenen Verpflichtung, fristgerecht eine Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber vorzulegen, wenn festgestellt wurde, dass im Hinblick auf die Bestimmung dieser Erzeugnisse zu Heizzwecken keine Zweifel bestehen, über das hinaus, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verhindern (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 29). - EuGH, 21.02.2008 - C-271/06
Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-418/14
Sie müssen daher von den Unionsorganen, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien übertragen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 18, …und vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 43). - EuGH, 10.09.2009 - C-201/08
Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-418/14
Sie müssen daher von den Unionsorganen, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien übertragen, beachtet werden (…vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 18, und vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 43).
- EuGH, 19.12.2013 - C-563/12
BDV Hungary Trading - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-418/14
Danach muss zum einen der Vorsteuerabzug gewährt werden, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (…vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 61 und 62); zum anderen geht das nationale Recht, das die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr von der Einhaltung einer Frist für das Verlassen des Hoheitsgebiets abhängig macht, ohne die Erstattung der wegen Nichtbeachtung dieser Frist bereits entrichteten Mehrwertsteuer zu gestatten, obwohl der Steuerpflichtige den Beweis erbracht hat, dass die Ware das Zollgebiet der Union verlassen hat, über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung notwendig ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 39). - EuGH, 03.04.2014 - C-43/13
Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service - Richtlinie 2003/96/EG - …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-418/14
Die mit den Erwägungsgründen 17 und 18 dieser Richtlinie eingeführte Unterscheidung zwischen Kraft- und Heizstoffen wird u. a. durch die Art. 7 bis 9 der Richtlinie umgesetzt, die die Modalitäten für die Festlegung der Mindeststeuerbeträge für Heizstoffe auf der einen und für Erzeugnisse, die zu industriellen oder gewerblichen Zwecken als Kraftstoff verwendet werden, auf der anderen Seite betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 28). - EuGH, 19.07.2012 - C-263/11
Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-418/14
Bei der Beurteilung, ob diese Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, ist es Sache der nationalen Gerichte, u. a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion bestraft werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 44 bis 47). - EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf …
Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-418/14
Danach muss zum einen der Vorsteuerabzug gewährt werden, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 61 und 62); zum anderen geht das nationale Recht, das die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr von der Einhaltung einer Frist für das Verlassen des Hoheitsgebiets abhängig macht, ohne die Erstattung der wegen Nichtbeachtung dieser Frist bereits entrichteten Mehrwertsteuer zu gestatten, obwohl der Steuerpflichtige den Beweis erbracht hat, dass die Ware das Zollgebiet der Union verlassen hat, über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung notwendig ist (…vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 39).
- EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, …
Rn. 78 Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen dieser Grundsatz zählt, Teil der Unionsrechtsordnung sind und daher von den Unionsorganen, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien übertragen, beachtet werden müssen (Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 20). - EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …
Rn. 50 Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die allgemeine Systematik als auch die Ziele dieser Richtlinie auf dem Grundsatz beruhen, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden, wobei namentlich die klare Unterscheidung zwischen Kraft- und Heizstoffen berücksichtigt wird, auf die eben diese Richtlinie sich stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 31 bis 33, …und vom 13. Juli 2017, Vakarų Baltijos laivų statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 42).Insoweit ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Festlegung und der Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 23).
Rn. 54 Diesem Grundsatz laufen jedoch nationale Vorschriften und Gepflogenheiten wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, denen zufolge in Ermangelung eines Antrags bei den zuständigen Steuerbehörden auf Einreihung im Hinblick auf die Verbrauchsteuern für Energieerzeugnisse, für die in dieser Richtlinie kein Steuerbetrag festgelegt wurde, der für Gasöl vorgesehene Verbrauchsteuersatz angewandt und beibehalten wird, zuwider, da diese Vorschriften oder Gepflogenheiten diese Erzeugnisse mit einer nicht ihrer tatsächlichen Verwendung entsprechenden Steuer belegen können; dies ist namentlich der Fall, wenn, wie vorliegend, die Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt Heizöl gleichgestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn.34).
Sie müssen daher von den Unionsorganen, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien übertragen, beachtet werden (Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Wird auf Energieerzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren fraglichen aus dem Grund, dass eine Einreihung dieser Erzeugnisse nicht beantragt wurde, der für Kraftstoff, vorliegend der für Gasöl, vorgesehene Verbrauchsteuersatz zur Anwendung gebracht und dieser Steuerbetrag beibehalten, obwohl zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wurde, dass die Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung als Heizstoff Heizöl gleichzustellen sind, geht dies jedoch über das hinaus, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verhindern (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 39).
- EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
Shell Deutschland Oil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
Rn. 34 Da nicht ersichtlich ist, dass unter Umständen wie den in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten die Zulassung eines Antrags auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung, der nach Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Antrags, aber innerhalb der Frist für die Festsetzung der fraglichen Steuer gestellt wurde, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar wäre, und unter Berücksichtigung der Systematik und des Zwecks der Richtlinie 2003/96, die auf dem Grundsatz beruhen, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 33), steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ebenfalls entgegen, wenn an der tatsächlichen Verwendung der Energieerzeugnisse kein Zweifel besteht.
- BFH, 08.06.2021 - VII R 44/19
Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei …
Rn. 27 a) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zählen (EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 - C-273/11, EU:C:2012:547, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1121, und ROZ-SWIT vom 02.06.2016 - C-418/14, EU:C:2016:400, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 73). - FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
Energiesteuerrecht: Billigkeitserstattung von Energiesteuer
Dies belegten zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 02.06.2016, C-355/14 - Polihim-SS - und Urteil vom 0206.2016, C-418/14 - ROZ-SWIT -), die hier anwendbar seien.Die Energiesteuerfestsetzung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil sie, wie die Klägerin unter Verweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 02.06.2016, C-355/14, und vom 02.06.2016, C-418/14, meint, gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG i.V.m. Art. 6 RL 92/12/EWG verstößt bzw. Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG, wonach die Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden, zuwiderläuft und zudem unverhältnismäßig ist, weil ein bloßer Verfahrensverstoß ohne Auswirkung auf den steuerbegünstigten Verbrauch nicht mit einer Energiesteuerfestsetzung geahndet werden dürfe.
Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG beruhen auf dem Grundsatz, dass die Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-418/14, in: juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 02.06.2016, C-418/14, entscheiden, dass die RL 2003/96/EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach bei nicht fristgerechter Vorlegung einer monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber der Verbrauchsteuersatz für Kraftstoffe auf den verkauften Heizstoff angewandt wird, obwohl festgestellt wurde, dass an der Bestimmung dieses Erzeugnisses für Heizzwecke keine Zweifel bestehen.
- BFH, 29.08.2023 - VII R 1/23
Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei …
Rn. 43 a) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören (EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 - C-273/11, EU:C:2012:547, Rz 36 und ROZ-ŚWIT vom 02.06.2016 - C-418/14, EU:C:2016:400, Rz 20). - EuGH, 07.03.2018 - C-31/17
Cristal Union - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
Rn. 29 Als Drittes ist hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 2003/96 zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, indem sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. April 2014, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 31 und 33, vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 32, …und vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26). - BFH, 27.02.2019 - VII R 34/17
Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit
Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die EUGH-Urteile ROZ-SWIT vom 2. Juni 2016 C-418/14 (EU:C:2016:400, ZfZ 2017, 73) und Vakaru Baltijos laivu statykla vom 13. Juli 2017 C-151/16 (EU:C:2017:537, ZfZ 2017, 332). - EuGH, 13.07.2017 - C-151/16
Vakarų Baltijos laivų statykla - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 42 Sowohl die Systematik als auch der Zweck der Richtlinie 2003/96 beruhen auf dem Grundsatz, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 33).Rn. 43 Da die Richtlinie 2003/96 weder einen bestimmten Mechanismus zur Kontrolle der Verwendung des für die Schifffahrt bestimmten Kraftstoffs oder Heizstoffs noch Maßnahmen zur Bekämpfung der mit dem Verkauf von Kraftstoff oder Heizstoff verbundenen Steuerhinterziehung vorsieht, obliegt es den Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Recht unter Beachtung des Unionsrechts solche Mechanismen und Maßnahmen vorzusehen sowie die Voraussetzungen für die in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Befreiungen festzulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 23, …und vom 2. Juni 2016, Polihim-SS, C-355/14, EU:C:2016:403, Rn. 57).
- BFH, 17.10.2023 - VII R 50/20
Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken …
Die Mitgliedstaaten verfügen somit bei der Festlegung und der Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen über einen Gestaltungsspielraum (vgl. neunter Erwägungsgrund zur EnergieStRL; EuGH-Urteil ROZ-SWIT vom 02.06.2016 - C-418/14, EU:C:2016:400, Rz 23; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29.11.2022 - VII R 36/20, Rz 53).Rn. 34 a) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören (EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 - C-273/11, EU:C:2012:547; ROZ-SWIT vom 02.06.2016 - C-418/14, EU:C:2016:400, jeweils m.w.N. und Polihim-SS vom 02.06.2016 - C-355/14, EU:C:2016:403, Rz 59).
- BFH, 19.11.2019 - VII R 17/18
Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen nach Unionsrecht
- FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15
Energiesteuer: Antragstellung i.S. der §§ 95 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 100 Abs. 1 …
- EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
- BFH, 29.11.2022 - VII R 36/20
Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt
- FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 85/19
Energiesteuer: Steuerentlastung bei Verwendung von Bunkerdiesel für die …
- FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17
Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt
- BFH, 19.10.2021 - VII R 26/20
Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 113/18
In Teilen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Hamburg vom 22.05.2018 4 K 85/19 - …
- FG Bremen, 02.10.2019 - 1 K 71/19
Entstehung von Branntweinsteuer bei Beginn einer Beförderung von Alkohol unter …
- EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Bitulpetrolium Serv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-68/18
Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
- FG München, 06.03.2026 - 14 K 1143/24
Alkoholsteuer, Steuerfreiheit, keine vorher beantragte Abgabeerlaubnis, …
- FG München, 06.03.2026 - 14 K 1142/24
Alkoholsteuer, Steuerfreiheit, Abgabe an Dritte, Verhältnismäßigkeit.
- EuGH, 30.05.2024 - C-743/22
DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und …
- FG München, 06.03.2026 - 14 K 1520/24
Alkoholsteuer, Steuerfreiheit, unerlaubte Verlagerung, Verhältnismäßigkeit
- FG Hamburg, 28.10.2022 - 4 K 34/21
Energiesteuer: Besteuerung von Schiffsdiesel bei nicht ausschließlich …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-743/22
DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15
Kommission/ Portugal - Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie …
- FG Hamburg, 19.03.2025 - 4 K 24/23
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.03.2025 4 K 11/23 - …
- FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Branntweinsteuerbescheids
- FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
Erhebung der Branntweinsteuer wegen Lagerung an nicht genehmigtem Lagerplatz
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