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   EuGH, 19.05.2011 - C-452/09   

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EuGH, 19.05.2011 - C-452/09 (https://dejure.org/2011,9399)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - C-452/09 (https://dejure.org/2011,9399)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - C-452/09 (https://dejure.org/2011,9399)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 82/76/EWG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb des Facharztdiploms - Vergütung während der Weiterbildungszeit - Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge

  • Europäischer Gerichtshof

    Iaia u.a.

    Richtlinie 82/76/EWG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb des Facharztdiploms - Vergütung während der Weiterbildungszeit - Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge

  • EU-Kommission PDF

    Iaia u.a.

    Richtlinie 82/76/EWG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb des Facharztdiploms - Vergütung während der Weiterbildungszeit - Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge

  • EU-Kommission

    Iaia u.a.

    Richtlinie 82/76/EWG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb des Facharztdiploms - Vergütung während der Weiterbildungszeit - Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge“

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof ist für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich bei zweifelsfreiem Verstoß; Ein Mitgliedstaat kann sich gegenüber der von einem Einzelnen zur Wahrung der Rechte aus einer Richtlinie erhobenen Klage auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr [Ärzte]; Vergütung während der Weiterbildungszeit bei Erwerb des Facharztdiploms; Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge; Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio und Ugo Vassalle gegen ...

  • rechtsportal.de

    Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr [Ärzte]; Vergütung während der Weiterbildungszeit bei Erwerb des Facharztdiploms; Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge; Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio und Ugo Vassalle gegen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Iaia u.a.

    Richtlinie 82/76/EWG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb des Facharztdiploms - Vergütung während der Weiterbildungszeit - Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Iaia u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Corte di Appello di Firenze (Italien), eingereicht am 18. November 2009 - Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio, Ugo Vassalle/Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Università degli ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Corte di Appello di Firenze - Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf per definitionem die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48, vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 48, vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 35, und Marks & Spencer, Randnr. 35).

    Folglich verwehrt es das Unionsrecht einer nationalen Behörde nur dann, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn sie durch ihr Verhalten die Verspätung der Klage verursacht und so dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit genommen hat, seine Rechte aus einer Unionsrichtlinie vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Edis, Randnr. 48, und vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 43; vgl. auch entsprechend Urteile vom 27. Februar 2003, Santex, C-327/00, Slg. 2003, I-1877, Randnrn.

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Edis, Randnr. 20, Recheio - Cash & Carry, Randnr. 23, und Danske Slagterier, Randnrn.

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Texaco und Olieselskabet Danmark, C-114/95 und C-115/95, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 41, vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 34, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 31).

    50 bis 52, vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry, C-30/02, Slg. 2004, I-6051, und Danske Slagterier, Randnrn.

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Edis, Randnr. 20, Recheio - Cash & Carry, Randnr. 23, und Danske Slagterier, Randnrn.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen diese Entscheidung Berufung ein und beriefen sich dabei auf die Entscheidung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 1991, Emmott (C-208/90, Slg. 1991, I-4269), ergangen ist.

    Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass, wie der Gerichtshof im Urteil Emmott entschieden hat, die Erhebung jeglichen Verjährungseinwands jedenfalls bis zur korrekten und vollständigen Umsetzung der den Anspruch begründenden Richtlinie in das nationale Recht (die im vorliegenden Fall nie erfolgte) ausgeschlossen ist?.

    Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hatte der Gerichtshof zwar für Recht erkannt, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, da eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann (Urteil Emmott, Randnr. 23).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    Gleichwohl hat der Gerichtshof in der Folge zugelassen, dass der säumige Mitgliedstaat gegen Klagen Ausschlussfristen einwenden kann, auch wenn er im Zeitpunkt der Erhebung der Klagen die betreffende Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte, und entschieden, dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem die Ausschlusswirkung dazu geführt hatte, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens jegliche Möglichkeit genommen wurde, ihren auf eine Richtlinie gestützten Anspruch geltend zu machen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings, C-338/91, Slg. 1993, I-5475, vom 6. Dezember 1994, Johnson, C-410/92, Slg. 1994, I-5483; Fantask u. a., Randnrn.

    In der Rechtssache Emmott hatte nämlich die Vorgehensweise der nationalen Behörden die Klägerin des Ausgangsverfahrens daran gehindert, die von der betreffenden Richtlinie zuerkannten Rechte einzuklagen (Randnrn. 10 bis 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Steenhorst-Neerings, Randnr. 20, und Johnson, Randnr. 27).

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    Gleichwohl hat der Gerichtshof in der Folge zugelassen, dass der säumige Mitgliedstaat gegen Klagen Ausschlussfristen einwenden kann, auch wenn er im Zeitpunkt der Erhebung der Klagen die betreffende Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte, und entschieden, dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem die Ausschlusswirkung dazu geführt hatte, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens jegliche Möglichkeit genommen wurde, ihren auf eine Richtlinie gestützten Anspruch geltend zu machen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings, C-338/91, Slg. 1993, I-5475, vom 6. Dezember 1994, Johnson, C-410/92, Slg. 1994, I-5483; Fantask u. a., Randnrn.

    In der Rechtssache Emmott hatte nämlich die Vorgehensweise der nationalen Behörden die Klägerin des Ausgangsverfahrens daran gehindert, die von der betreffenden Richtlinie zuerkannten Rechte einzuklagen (Randnrn. 10 bis 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Steenhorst-Neerings, Randnr. 20, und Johnson, Randnr. 27).

  • EuGH, 17.06.2004 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    50 bis 52, vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry, C-30/02, Slg. 2004, I-6051, und Danske Slagterier, Randnrn.

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Edis, Randnr. 20, Recheio - Cash & Carry, Randnr. 23, und Danske Slagterier, Randnrn.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-131/97

    Carbonari u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    Mit den Urteilen vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a. (C-131/97, Slg. 1999, I-1103, Randnrn.

    Täten die Begünstigten jedoch dar, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden seien, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen hätten gelangen können, wären sie auch insoweit zu entschädigen (vgl. Urteile Carbonari u. a., Randnrn.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-371/97

    Gozza u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    47 und 48), sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a. (C-371/97, Slg. 2000, I-7881, Randnrn.

    52 und 53, sowie Gozza u. a., Randnrn.

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf per definitionem die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48, vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 48, vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 35, und Marks & Spencer, Randnr. 35).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof in der Folge zugelassen, dass der säumige Mitgliedstaat gegen Klagen Ausschlussfristen einwenden kann, auch wenn er im Zeitpunkt der Erhebung der Klagen die betreffende Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte, und entschieden, dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem die Ausschlusswirkung dazu geführt hatte, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens jegliche Möglichkeit genommen wurde, ihren auf eine Richtlinie gestützten Anspruch geltend zu machen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings, C-338/91, Slg. 1993, I-5475, vom 6. Dezember 1994, Johnson, C-410/92, Slg. 1994, I-5483; Fantask u. a., Randnrn.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Texaco und Olieselskabet Danmark, C-114/95 und C-115/95, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 41, vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 34, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 31).

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf per definitionem die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48, vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 48, vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 35, und Marks & Spencer, Randnr. 35).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • EuGH, 27.02.2003 - C-327/00

    Santex

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 07.07.1987 - 49/86

    Kommission / Italien

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14

    Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht keine Hemmung nationaler

    Von den Fällen, in denen der EuGH eine Hemmung nationaler Verjährungsvorschriften verneint habe (EuGH-Urteile Fantask u.a. vom 2. Dezember 1997 C-188/95, EU:C:1997:580, und Iaia u.a. vom 19. Mai 2011 C-452/09, EU:C:2011:323), unterscheide sich der Streitfall dadurch, dass sie bereits im Zeitpunkt höchster Rechtsunsicherheit und noch vor der Richtlinienumsetzung tätig geworden sei.

    Wie der EuGH in einer späteren Entscheidung (Iaia u.a., EU:C:2011:323, Rz 20), mit der dieses Urteil auf Verjährungsfristen übertragen wurde, erläuternd ausführte, hatte die Vorgehensweise der nationalen Behörde die Klägerin des Ausgangsverfahrens daran gehindert, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte einzuklagen, woraus zu schließen sei, dass sich eine nationale Behörde dann nicht auf den Ablauf einer nationalen Verjährungsfrist berufen könne, wenn sie durch ihr eigenes Verhalten die Verspätung einer Klage verursacht und damit die Geltendmachung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte unmöglich gemacht habe.

    Im Übrigen hat der EuGH wiederholt entschieden, dass eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den EuGH für den Beginn der Verjährungsfrist zumindest dann unerheblich ist, wenn der Verstoß außer Zweifel steht (Urteile Danske Slagterier, EU:C:2009:178, und Iaia u.a., EU:C:2011:323).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Sind wie im vorliegenden Fall weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 38, und vom 19. Mai 2011, 1aia u. a., C-452/09, Slg. 2011, I-4043, Randnr. 16).
  • BFH, 17.07.2012 - VII R 26/09

    Keine Mineralölsteuerbefreiung für Vercharterer von Flugzeugen

    Von der Stellung eines Vergütungsantrags sei die Klägerin vom HZA nicht abgehalten worden, so dass das Urteil des EuGH vom 19. Mai 2011 C-452/09 nicht einschlägig sei.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO aufgrund der nicht fristgerechten Umsetzung der RL 2003/96/EG und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 19. Mai 2011 C-452/09) unangewendet bleiben muss; jedenfalls steht der Klägerin der begehrte Entlastungsanspruch nicht zu.

  • FG München, 01.12.2016 - 14 K 1350/14

    Emmott'sche Fristenhemmung bei der Steuerentlastung von Flugschulen

    Daher habe die Verjährung entsprechend dem EuGH-Urteil vom 19. Mai 2011 C-452/09 Iaia u.a. (E-CLI:ECLI:EU:C:2011:323) erst mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen.

    Dabei haben die Mitgliedstaaten aber den Grundsatz der Äquivalenz, wonach diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und den Grundsatz der Effektivität, wonach die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen, zu beachten (EuGH-Urteil Iaia u.a. in ECLI:ECLI:EU:C:2011:323, Rn. 16 f. m.w.N.).

    Nach dem EuGH ist diese Entscheidung aber von den besonderen Umständen jenes Falles geprägt und ist eine eventuelle Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit durch den EuGH grundsätzlich keine Voraussetzung für den Beginn der Verjährung (EuGH-Urteil Iaia u.a. in ECLI:ECLI:EU:C:2011:323, Rn. 20 bis 22 m. w. N.).

    Diese Erwägungen - auch hinsichtlich des Streitfalls Emmott - stellt der EuGH im Rahmen des Effektivitätsgrundsatzes (EuGH-Urteil Iaia u.a. in ECLI:ECLI:EU:C:2011:323, Rn. 17 ff.) an.

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Sind wie im Ausgangsverfahren weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, Iaia u. a., C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 16, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).
  • BVerwG, 14.09.2022 - 9 C 24.21

    Verbandsklagebefugnis einer erst nach Klageerhebung anerkannten Umweltvereinigung

    bbb) Ein anderes Verständnis wäre im Übrigen mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität nicht vereinbar, wonach die Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, Urteile vom 8. März 2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 Rn. 48 m. w. N., vom 19. Mai 2011 - C-452/09 [ECLI:EU:C:2011:323] - juris Rn. 16 m. w. N. und vom 16. April 2015 - C-570/13 [ECLI:EU:C:2015:231] - juris Rn. 37).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-280/18

    Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der

    Unvereinbar mit dem Effektivitätsprinzip wäre es hingegen, einer Person eine First entgegenzuhalten, wenn das Verhalten der innerstaatlichen Behörden in Verbindung mit der Existenz der Frist zur Folge hatte, dass ihr jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, d. h., wenn die Behörden durch ihr Verhalten die Verspätung der Klage verursacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2011, 1aia u. a., C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 21).
  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es nämlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei der Äquivalenzgrundsatz jedoch verlangt, dass die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Mai 2011, 1aia u. a., C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 19.12.2018 - 4 K 140/15

    Mineralölsteuerrecht / Energiesteuerrecht: verspätete Stellung eines

    Wie der EuGH zuletzt im Verfahren Iaia (C-452/09, Rn. 21) festgestellt habe, könne die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen, wenn der Mitgliedstaat die Verspätung einer Klage verursacht habe.

    In der Entscheidung Iaia (Urteil vom 19.05.2011, C-452/09, Rn. 21) führt er aus: Folglich verwehrt es das Unionsrecht einer nationalen Behörde nur dann, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn sie durch ihr Verhalten die Verspätung der Klage verursacht und so dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit genommen hat, seine Rechte aus einer Unionsrichtlinie vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (...).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

    37 Urteil vom 19. Mai 2011, 1aia u. a. (C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 21).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-69/14

    Târșia - Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des

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