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Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.2022 - C-460/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,2742
EuGH, 07.02.2022 - C-460/21 (https://dejure.org/2022,2742)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2022 - C-460/21 (https://dejure.org/2022,2742)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2022 - C-460/21 (https://dejure.org/2022,2742)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vapo Atlantic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 2 - Erhebung anderer indirekter Steuern für besondere Zwecke - "Besondere Zwecke" - Begriff - Finanzierung eines öffentlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 2 - Erhebung anderer indirekter Steuern für besondere Zwecke - "Besondere Zwecke" - Begriff - Finanzierung eines öffentlichen ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten schließt der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte nämlich grundsätzlich die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben aus, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 21, …sowie vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 33).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits beim Abnehmer erhoben hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung beurteilt werden könnte, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 22, …und vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 34).

    Folglich sind die nationalen Behörden, wenn die Abgabenlast nur teilweise abgewälzt worden ist, nur dazu verpflichtet, den nicht abgewälzten Betrag zu erstatten (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 13, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 27 und 28, …sowie vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, EU:C:2003:533, Rn. 94).

    Eine solche Verpflichtung hat die Vermutung der vollständigen Abwälzung der Abgabenlast nämlich nicht einmal dann zur Folge, wenn der Verstoß gegen diese Verpflichtung geahndet werden kann (Urteil vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 25 und 26).

    Rn. 47 Außerdem muss die Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Abgabe selbst dann, wenn sie nachweislich auf Dritte abgewälzt wurde, nicht zwangsläufig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen, da ihm ein Schaden aus einem Absatzrückgang entstehen kann, wenn er diese Abgabe in die Preise einfließen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 29 bis 32, …und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 21).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-553/13

    Statoil Fuel & Retail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - …

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Rn. 22 Bei diesen beiden Voraussetzungen, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird, handelt es sich, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 hervorgeht, um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteile vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 36, sowie entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 36).

    Rn. 23 Zur ersten der beiden Voraussetzungen - nur sie ist Gegenstand der ersten Vorlagefrage - geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter einem besonderen Zweck im Sinne dieser Bestimmung ein anderer als ein reiner Haushaltszweck zu verstehen ist (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 37).

    Rn. 24 Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise eine budgetäre Zielsetzung, weshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer ein budgetäres Ziel verfolgt, als solcher nicht ausreichen kann, um auszuschließen, dass diese Steuer auch eine besondere Zielsetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 hat, denn andernfalls würde diese Bestimmung ausgehöhlt (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Damit bei einer Steuer von einer besonderen Zielsetzung im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden kann, muss sie daher selbst darauf gerichtet sein, die geltend gemachte besondere Zielsetzung zu gewährleisten, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Besteuerung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41, …sowie vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 38).

    Andernfalls könnte jeder Zweck als besonders im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 angesehen werden, was der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme und gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 1 Abs. 2 eng ausgelegt werden muss (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Abgabe auf verbrauchsteuerpflichtige Waren schließlich nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Abgabe hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Abgabengegenstands und des Abgabensatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Abgabenpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.03.2018 - C-76/17

    Petrotel-Lukoil und Georgescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe …

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Ein Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben entsprechend den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften und unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu erstatten (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, und vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 32).

    Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten schließt der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte nämlich grundsätzlich die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben aus, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 21, sowie vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 33).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits beim Abnehmer erhoben hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung beurteilt werden könnte, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 22, und vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 34).

    Rn. 43 Da es sich bei dieser Ausnahme vom Grundsatz der Erstattung von mit dem Unionsrecht unvereinbaren Abgaben um die Beschränkung eines aus der Unionsrechtsordnung abgeleiteten subjektiven Rechts handelt, ist sie eng auszulegen; dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Abwälzung einer Abgabe auf den Verbraucher nicht unbedingt die wirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung beim Abgabepflichtigen aufhebt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, EU:C:2003:533, Rn. 95, sowie vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 35).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    Weber's Wine World u.a. - "Indirekte Steuern - Abgabe auf den Verkauf …

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Folglich sind die nationalen Behörden, wenn die Abgabenlast nur teilweise abgewälzt worden ist, nur dazu verpflichtet, den nicht abgewälzten Betrag zu erstatten (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 13…, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 27 und 28, sowie vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, EU:C:2003:533, Rn. 94).

    Rn. 43 Da es sich bei dieser Ausnahme vom Grundsatz der Erstattung von mit dem Unionsrecht unvereinbaren Abgaben um die Beschränkung eines aus der Unionsrechtsordnung abgeleiteten subjektiven Rechts handelt, ist sie eng auszulegen; dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Abwälzung einer Abgabe auf den Verbraucher nicht unbedingt die wirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung beim Abgabepflichtigen aufhebt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, EU:C:2003:533, Rn. 95, …sowie vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 35).

    Somit ist die Frage der Abwälzung oder Nichtabwälzung einer indirekten Abgabe in jedem Einzelfall eine Sachverhaltsfrage, die in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, das in der Würdigung der ihm vorgelegten Beweise frei ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Les Fils de Jules Bianco und Girard, 331/85, 376/85 und 378/85, EU:C:1988:97, Rn. 17, sowie vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, EU:C:2003:533, Rn. 96).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-103/17

    Messer France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Rn. 22 Bei diesen beiden Voraussetzungen, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird, handelt es sich, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 hervorgeht, um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteile vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 36, sowie entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 36).

    Rn. 25 Damit bei einer Steuer von einer besonderen Zielsetzung im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden kann, muss sie daher selbst darauf gerichtet sein, die geltend gemachte besondere Zielsetzung zu gewährleisten, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Besteuerung besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41, sowie vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 38).

    Dann wäre ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Steuer hergestellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30, und vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 38).

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Ein Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben entsprechend den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften und unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu erstatten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, …und vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 32).

    Folglich sind die nationalen Behörden, wenn die Abgabenlast nur teilweise abgewälzt worden ist, nur dazu verpflichtet, den nicht abgewälzten Betrag zu erstatten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 13…, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 27 und 28, …sowie vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, EU:C:2003:533, Rn. 94).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt …

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Dann wäre ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Steuer hergestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30, …und vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 38).

    Rn. 35 Daher können, vorbehaltlich der Prüfung, die das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Rn. 29 bis 34 des vorliegenden Beschlusses vorzunehmen hat, die beiden besonderen Zielsetzungen, auf die sich die Steuerverwaltung beruft, um darzulegen, dass die Straßenbenutzungsgebühr einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, nicht von einer rein haushaltsrechtlichen Zielsetzung unterschieden werden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 31 bis 35).

  • EGMR, 12.12.2017 - 92/12

    BUKOWSKI v. POLAND

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (…ABl. 2009, L 9, S. 12) sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit.

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Gebühr, deren Ertrag allgemein einem öffentlichen Unternehmen, das Konzessionär des Nationalstraßennetzes ist, zugewiesen wird und deren Struktur nicht die Intention erkennen lässt, vom Verbrauch der wichtigsten Kraftstoffe im Straßenverkehr abzuhalten, keine "besonderen Zwecke" im Sinne dieser Bestimmung verfolgt..

  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann und medi Bayreuth - "Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung …

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Rn. 28 In einem Vorabentscheidungsverfahren zur Feststellung, ob eine von einem Mitgliedstaat eingeführte Besteuerung einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es bestimmen kann, ob diese Besteuerung tatsächlich eine solche Zielsetzung hat, nicht aber, diese Beurteilung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, …sowie vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis - "Abgaben gleicher Wirkung - Tabakausfuhren - Abgabe zugunsten eines …

    Auszug aus EuGH, 07.02.2022 - C-460/21
    Rn. 46 Das Unionsrecht schließt somit die Anwendung von Vermutungen oder Beweisregeln aus, mit denen dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Beweislast dafür auferlegt werden soll, dass die ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben nicht auf andere abgewälzt worden sind, und mit denen er daran gehindert werden soll, Beweismittel vorzulegen, um eine angebliche Abwälzung zu widerlegen (Urteil vom 21. September 2000, Michaïlidis, C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, Rn. 42).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe - …

  • EuGH, 16.02.2006 - C-500/04

    Proxxon - Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und …

  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 03.03.2021 - C-220/19

    Promociones Oliva Park - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/118/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21

    Endesa Generación - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie …

    {FN:26} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:28} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:29} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:31} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:32} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:40} Vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-833/21

    Endesa Generación - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zu den besonderen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung jeder andere als ein reiner Haushaltszweck gehört (…Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 37, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 23).

    Rn. 39 Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise einen Haushaltszweck, weshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer ein solches budgetäres Ziel verfolgt, nicht zu der Annahme führen kann, dass diese Steuer nicht auch einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 haben kann, denn andernfalls würde dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 38, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 24).

    Andernfalls könnte jeder Zweck als besonders im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 angesehen werden, was der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme und gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 1 Abs. 2 eng ausgelegt werden muss (…Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 26).

    Rn. 41 Damit bei einer Steuer, deren Einnahmen einer vorher festgelegten Zweckbindung unterliegen, von einer besonderen Zielsetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ausgegangen werden kann, muss sie daher selbst darauf gerichtet sein, die geltend gemachte besondere Zielsetzung zu gewährleisten, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Besteuerung besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 25).

    Rn. 42 Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Abgabe auf verbrauchsteuerpflichtige Waren schließlich nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Abgabe hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Abgabengegenstands und des Abgabensatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Abgabenpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (…Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 27).

    Rn. 47 In einem Vorabentscheidungsverfahren zur Feststellung, ob eine von einem Mitgliedstaat eingeführte Steuer "aus umweltpolitischen Gründen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2003/96 erhoben wird, ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es bestimmen kann, ob diese Steuer tatsächlich aus diesen Gründen erhoben wird, nicht aber, diese Beurteilung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt (vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines …

    Rn. 36 Bei diesen beiden Voraussetzungen, mit denen verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird, handelt es sich, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 hervorgeht, um kumulative Voraussetzungen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 26, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 21 und 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Richtlinie …

    {FN:15} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 21 und 22).

    {FN:16} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:27} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 20).

    {FN:29} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Düsseldorf, 24.04.2026 - 16 K 9592/24
    Rn. 230 vgl. hierzu: EuGH, Beschluss vom 7. Februar 2022 - C-460/21 -, juris Rn. 38, wonach der Grundsatz der Äquivalenz nur in Bezug auf einen Verstoß gegen Unionsvorschriften in Gestalt von EU-Sekundärrecht zur Anwendung gebracht wird; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 28. März 2003 - 5 B 61/02 -, juris Rn. 6 f., welches das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip lediglich bei entsprechender Normierung durch EU-Sekundärrechtsakte prüft,.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-743/22

    DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und …

    {FN:26} Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-508/22

    Administrația Județeană a Finanțelor Publice Brașov …

    Somit ist die Frage der Abwälzung oder Nichtabwälzung einer indirekten Abgabe in jedem Einzelfall eine Sachverhaltsfrage, die in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, das in der Würdigung der ihm vorgelegten Beweise frei ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Les Fils de Jules Bianco und Girard, 331/85, 376/85 und 378/85, EU:C:1988:97, Rn. 17, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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