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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2023 - C-497/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31531
EuGH, 16.11.2023 - C-497/22 (https://dejure.org/2023,31531)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2023 - C-497/22 (https://dejure.org/2023,31531)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2023 - C-497/22 (https://dejure.org/2023,31531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Roompot Service

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 - Rechtsstreitigkeiten über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen - Zwischen einer Privatperson und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 - Rechtsstreitigkeiten über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen - Zwischen einer Privatperson und ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-497/22
    Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung liegt der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Verordnung Nr. 1215/2012 die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Wie der Gerichtshof entschieden hat, dürfen die Bestimmungen des Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung wegen ihres Ausnahmecharakters nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Ziel es erfordert (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Hinsichtlich des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der Umstand ist, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Verhältnis unterliegt besonderen, teilweise zwingenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Miet- bzw. Pachtobjekt belegen ist, z. B. Vorschriften, die bestimmen, wem die Instandhaltung der unbeweglichen Sache und die Zahlung der Grundsteuern obliegen, Vorschriften über die Pflichten des Besitzers der unbeweglichen Sache gegenüber den Nachbarn und Vorschriften, die das Recht des Eigentümers, die unbewegliche Sache nach Ablauf des Miet- bzw. Pachtvertrags wieder in Besitz zu nehmen, regeln oder einschränken (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf die "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" im Sinne von Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zielt somit auf Streitigkeiten ab, die die Nutzungsbedingungen einer unbeweglichen Sache betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 79), d. h. insbesondere solche, bei denen zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, EU:C:1977:208, Rn. 15).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 - Ausschließliche …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-497/22
    Rn. 15 Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 16 Nr. 1 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinander folgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), der zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a dieses Übereinkommens wurde und dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen wurde, nämlich den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), ergebe, dass für Verträge über die Miete einer Ferienwohnung im Ausland grundsätzlich ausschließlich die Gerichte des Ortes zuständig seien, an dem die betreffende unbewegliche Sache belegen sei.

    Rn. 30 In den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), hatte der Gerichtshof Gelegenheit, sich zum ersten Teil dieser Prüfung zu äußern, und hat in diesem Rahmen die Kriterien festgelegt, anhand deren ein in diese ausschließliche Zuständigkeit fallender "Mietvertrag" von einem gemischten Vertrag über eine Gesamtheit von Dienstleistungen abgegrenzt werden kann, der nicht in diese Zuständigkeit fällt.

    Der Umstand, dass sich in dem betreffenden Rechtsstreit nicht unmittelbar der Eigentümer der Wohnung und deren Mieter gegenüberstanden, führte zu keinem anderen Ergebnis, da der genannte Reiseveranstalter die Rechte dieses Eigentümers im Wege der Abtretung übernommen hatte und nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handelte, sondern so, als ob er Eigentümer der betreffenden unbeweglichen Sache wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, EU:C:2000:45, Rn. 7 bis 11 und 33 bis 37).

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-497/22
    Rn. 15 Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 16 Nr. 1 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinander folgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), der zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a dieses Übereinkommens wurde und dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen wurde, nämlich den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), ergebe, dass für Verträge über die Miete einer Ferienwohnung im Ausland grundsätzlich ausschließlich die Gerichte des Ortes zuständig seien, an dem die betreffende unbewegliche Sache belegen sei.

    Rn. 30 In den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), hatte der Gerichtshof Gelegenheit, sich zum ersten Teil dieser Prüfung zu äußern, und hat in diesem Rahmen die Kriterien festgelegt, anhand deren ein in diese ausschließliche Zuständigkeit fallender "Mietvertrag" von einem gemischten Vertrag über eine Gesamtheit von Dienstleistungen abgegrenzt werden kann, der nicht in diese Zuständigkeit fällt.

    Rn. 31 Zur Einstufung eines Vertrags über die kurzzeitige Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vertrag, durch den der Eigentümer eines Ferienhauses eine in diesem Haus gelegene Wohnung kurzzeitig vermietet hat und nach dem die Übernachtung von Besuchern nicht gestattet war, die Nebenkosten für Strom, Wasser und Gas nach Verbrauch abgerechnet werden sollten und die Endreinigung zusätzlich zu vergüten war, unter den Begriff "Mietvertrag" fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1985, Rösler, 241/83, EU:C:1985:6, Rn. 2, 24 und 25).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-497/22
    Rn. 15 Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 16 Nr. 1 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinander folgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), der zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a dieses Übereinkommens wurde und dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen wurde, nämlich den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), ergebe, dass für Verträge über die Miete einer Ferienwohnung im Ausland grundsätzlich ausschließlich die Gerichte des Ortes zuständig seien, an dem die betreffende unbewegliche Sache belegen sei.

    Rn. 30 In den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), hatte der Gerichtshof Gelegenheit, sich zum ersten Teil dieser Prüfung zu äußern, und hat in diesem Rahmen die Kriterien festgelegt, anhand deren ein in diese ausschließliche Zuständigkeit fallender "Mietvertrag" von einem gemischten Vertrag über eine Gesamtheit von Dienstleistungen abgegrenzt werden kann, der nicht in diese Zuständigkeit fällt.

    Rn. 32 Ein Vertrag über die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung, der die Buchung einer Schiffsüberfahrt zu dem betreffenden Zielort vorsah, die von einem gewerblichen Reiseveranstalter, der nicht der Eigentümer dieser Wohnung war, für seinen Kunden gegen ein zusätzliches Entgelt vorgenommen wurde, ist dagegen nicht als "Mietvertrag" eingestuft worden, sondern als gemischter Vertrag über eine gegen einen Gesamtpreis erbrachte Gesamtheit von Dienstleistungen, da dieser Vertrag unabhängig von seiner Bezeichnung über die Überlassung des Gebrauchs dieser Wohnung hinaus weitere Leistungen mit sich brachte, wie etwa Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem betreffenden Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitete, die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1992, Hacker, C-280/90, EU:C:1992:92, Rn. 3, 14 und 15).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-497/22
    Rn. 39 Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn diese Leistungen gegen einen Gesamtpreis zu den gleichen Bedingungen angeboten werden, wie sie den Gästen einer Hotelanlage angeboten werden, so dass Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht zur Anwendung kommt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein, C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 27).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-595/20

    ShareWood Switzerland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-497/22
    Rn. 29 Um festzustellen, ob eine Streitigkeit in diese ausschließliche Zuständigkeit fällt, ist zum einen zu prüfen, ob sich diese Streitigkeit auf einen Vertrag über die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache bezieht, und zum anderen, ob ihr Gegenstand unmittelbar mit den Rechten und Pflichten aus diesem Miet- oder Pachtvertrag verknüpft ist, weil es nach der Rechtsprechung für die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, nicht ausreicht, dass die Streitigkeit einen Zusammenhang mit einem Vertrag über die Miete oder Pacht der betreffenden unbeweglichen Sache aufweist (…vgl. entsprechend Urteile vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 34, und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 31).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-497/22
    Rn. 29 Um festzustellen, ob eine Streitigkeit in diese ausschließliche Zuständigkeit fällt, ist zum einen zu prüfen, ob sich diese Streitigkeit auf einen Vertrag über die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache bezieht, und zum anderen, ob ihr Gegenstand unmittelbar mit den Rechten und Pflichten aus diesem Miet- oder Pachtvertrag verknüpft ist, weil es nach der Rechtsprechung für die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, nicht ausreicht, dass die Streitigkeit einen Zusammenhang mit einem Vertrag über die Miete oder Pacht der betreffenden unbeweglichen Sache aufweist (vgl. entsprechend Urteile vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 34, …und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 31).
  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-497/22
    Rn. 21 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt hat, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente auch für die Bestimmungen der anderen Rechtsinstrumente gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 20. Juni 2022, London Steam-Ship Owners' Mutual Insurance Association, C-700/20, EU:C:2022:488, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-497/22
    Rn. 28 Die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf die "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" im Sinne von Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zielt somit auf Streitigkeiten ab, die die Nutzungsbedingungen einer unbeweglichen Sache betreffen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 79), d. h. insbesondere solche, bei denen zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, EU:C:1977:208, Rn. 15).
  • EuGH, 10.07.2025 - C-99/24

    Chmieka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Der genannte Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 darf wegen seines Ausnahmecharakters nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 19, sowie vom 16. November 2023, Roompot Service, C-497/22, EU:C:2023:873, Rn. 25).

    Was insbesondere die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen angeht, so ist diese ausschließliche Zuständigkeit besonders durch die Komplexität des Verhältnisses zwischen Eigentümer und Mieter bzw. Pächter und durch den Umstand gerechtfertigt, dass dieses Verhältnis besonderen, teilweise zwingenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Miet- bzw. Pachtobjekt belegen ist, unterliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 25 und 30, sowie vom 16. November 2023, Roompot Service, C-497/22, EU:C:2023:873, Rn. 26 und 27).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeitsregel zielt somit auf Streitigkeiten ab, die die Nutzungsbedingungen einer unbeweglichen Sache betreffen, d. h. insbesondere solche, bei denen zwischen dem Vermieter oder -pächter und dem Mieter oder Pächter über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Roompot Service, C-497/22, EU:C:2023:873, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-90/22

    Gjensidige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 40 Da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt hat, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente auch für die Bestimmungen der anderen Rechtsinstrumente, soweit die betreffenden Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 16. November 2023, Roompot Service, C-497/22, EU:C:2023:873, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14998
Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22 (https://dejure.org/2023,14998)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.06.2023 - C-497/22 (https://dejure.org/2023,14998)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - C-497/22 (https://dejure.org/2023,14998)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Roompot Service

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 - Ausschließliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    Meiner Ansicht nach hat der Gerichtshof im Urteil Dansommer nicht beabsichtigt, die Kriterien zu ändern, die für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit heranzuziehen sind{FN-VERWEIS:21}.

    Rn. 39 Sollte der Gerichtshof jedoch der Auffassung sein, dass der in Rede stehende Vertrag - wie im Urteil Dansommer - ausschließlich die Vermietung einer Ferienunterkunft betrifft, wäre der Klageantrag von EM, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, zu prüfen.

    {FN:8} C-8/98, im Folgenden: Urteil Dansommer, EU:C:2000:45.

    {FN:19} Vgl. Urteil Dansommer (…Rn. 30 bis 35).

    Vgl. dazu Urteil Dansommer (…Rn. 7 und 8), in dem präzisiert wird, dass sich die Rolle des Reiseveranstalters auf die eines Vermittlers beschränkt habe.

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    {FN:14} Vgl. u. a. Urteile Rösler (…Rn. 19 und 20) und vom 25. März 2021, 0bala i lučice (C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 77 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:38} Vgl. für einen Hinweis darauf, dass die Bestimmungen von Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung wegen ihres Ausnahmecharakters nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als ihr Ziel es erfordert, Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice (C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:42} Vgl. Urteile Rösler (…Rn. 29) und Dansommer (…Rn. 25) sowie in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lučice (C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 79).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    {FN:26} Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein (C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 24).

    {FN:29} Vgl. Urteil Hacker (…Rn. 15) und entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein (C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 27).

    Vgl. zu einem auf die Nichtigkeit des Vertrags gestützten Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Gesamtbetrags, wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die genutzt werden sollte, nicht eng genug ist, um die Einstufung als Miet- oder Pachtvertrag zu rechtfertigen, Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein (C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 17 und 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-280/90

    Elisabeth Hacker gegen Euro-Relais GmbH.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    - Application de l'article 16-1° (oui)", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, April-Mai-Juni 2000, Nr. 2, S. 550 bis 554, insbesondere S. 553, im Zusammenhang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Hacker (C-280/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:466, Nr. 43, Ziff. 1).

    {FN:28} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Hacker (C-280/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:466, Nr. 25).

    {FN:30} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Hacker (C-280/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:466, Nr. 30).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-396/21

    Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    {FN:43} Vgl. hierzu im selben Kontext und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln) (C-396/21, EU:C:2023:10, Rn. 42), sowie die derzeit beim Gerichtshof anhängigen Ersuchen um Auslegung in der Rechtssache Tuk Tuk Travel (C-83/22), in der die Schlussanträge der Generalanwältin Medina (C-83/22, EU:C:2023:245) am 23. März 2023 verlesen wurden, und in den verbundenen Rechtssachen DocLX Travel Events (C-414/22) und Kiwi Tours (C-584/22), in denen die Schlussanträge der Generalanwältin Medina noch nicht veröffentlicht worden sind.
  • EuGH, 10.02.2022 - C-595/20

    ShareWood Switzerland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    Vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland (C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    {FN:13} Vgl. u. a. Urteil vom 20. Juni 2022, London Steam-Ship Owners' Mutual Insurance Association (C-700/20, EU:C:2022:488, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU) …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    {FN:43} Vgl. hierzu im selben Kontext und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln) (…C-396/21, EU:C:2023:10, Rn. 42), sowie die derzeit beim Gerichtshof anhängigen Ersuchen um Auslegung in der Rechtssache Tuk Tuk Travel (C-83/22), in der die Schlussanträge der Generalanwältin Medina (C-83/22, EU:C:2023:245) am 23. März 2023 verlesen wurden, und in den verbundenen Rechtssachen DocLX Travel Events (C-414/22) und Kiwi Tours (C-584/22), in denen die Schlussanträge der Generalanwältin Medina noch nicht veröffentlicht worden sind.
  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    {FN:10} Soweit mir bekannt, bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Urteile vom 23. Oktober 2012, X ZR 157/11 (…Rn. 11 ff.), sowie vom 28. Mai 2013, X ZR 88/12 (…Rn. 8 ff.).
  • BGH, 28.05.2013 - X ZR 88/12

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22
    {FN:10} Soweit mir bekannt, bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Urteile vom 23. Oktober 2012, X ZR 157/11 (…Rn. 11 ff.), sowie vom 28. Mai 2013, X ZR 88/12 (…Rn. 8 ff.).
  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

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