Rechtsprechung
| EuGH, 07.11.2024 - C-503/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Centro di Assistenza Doganale Mellano
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Unionszollkodex - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Art. 18 - Zollvertreter - Dienstleistungsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 10 und 15 - Zollhilfezentren - Territoriale Beschränkung der Tätigkeit - Beschränkung - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Unionszollkodex - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Art. 18 - Zollvertreter - Dienstleistungsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 10 und 15 - Zollhilfezentren - Territoriale Beschränkung der Tätigkeit - Beschränkung - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Unionszollkodex - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Art. 18 - Zollvertreter - Dienstleistungsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 10 und 15 - Zollhilfezentren - Territoriale Beschränkung der Tätigkeit - Beschränkung - ...
Verfahrensgang
- EuGH, 19.10.2023 - C-503/23
- EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 23.12.2015 - C-293/14
Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Rn. 74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine territoriale Beschränkung der Genehmigung für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gemäß Art. 15 dieser Richtlinie eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer darstellt (Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 49).Rn. 75 Tatsächlich qualifiziert Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/123 die "territorialen Beschränkungen" für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit als "Anforderungen" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie, die Bedingungen darstellen, die die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer berühren (Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 51).
Rn. 78 Um zugelassen zu werden, hat eine solche Beschränkung die in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen, d. h., sie muss in einer Weise angewandt werden, die keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, sowie in Bezug auf das mit ihr verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 56 bis 70).
- EuGH, 19.01.2023 - C-292/21
CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Rn. 82 Im Hinblick auf das auf die Wirksamkeit der Zollkontrollen zur Verhinderung von Zollbetrug und zum Schutz der Empfänger von Zollhilfeleistungen gestützte Ziel ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Schutz der Dienstleistungsempfänger und bei der Betrugsbekämpfung gemäß Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123 im Licht des 40. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie um zwingende Gründe des Allgemeininteresses handelt, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2023, CNAE u. a., C-292/21, EU:C:2023:32 Rn. 61).Rn. 83 Als Drittes ist zur Frage, ob die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, wie es Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 verlangt, zu prüfen, ob diese Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, und ob es keine Maßnahmen gibt, die die betreffende Freiheit weniger stark beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2023, CNAE u. a., C-292/21, EU:C:2023:32 Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof kann aber dem vorlegenden Gericht, um ihm eine zweckdienliche Antwort geben zu können, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 19. Januar 2023, CNAE u. a., C-292/21, EU:C:2023:32, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Rn. 47 Tatsächlich liefe die gleichzeitige Prüfung einer nationalen Maßnahme anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 und anhand derjenigen des AEU-Vertrags darauf hinaus, dass eine Einzelfallprüfung nach dem Primärrecht eingeführt würde, was die gezielte Harmonisierung, die mit dieser Richtlinie vorgenommen wird, untergraben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 96).Die vollständige Ausgestaltung des Binnenmarkts für Dienstleistungen erfordert nämlich vor allem die Beseitigung der Beschränkungen, auf die Dienstleistungserbringer bei der Niederlassung in Mitgliedstaaten - sei es ihr eigener oder ein anderer Mitgliedstaat - stoßen und die sie daran hindern können, Dienstleistungen an Empfänger in der gesamten Union zu erbringen (Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 105).
Rn. 63 Diese Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/123 wird durch ihre Ziele bestätigt, die, wie sich aus ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 5 ergibt, darin bestehen, allgemeine Bestimmungen aufzustellen, die den Zweck verfolgen, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen, um zur Schaffung eines freien und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts beizutragen (Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Rn. 46 Erstens geht aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 hervor, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, insbesondere wegen der besonders großen Komplexität der Handhabung dieser Beschränkungen von Fall zu Fall, nicht allein durch die direkte Anwendung von Art. 56 AEUV beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 53).Rn. 48 Fällt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123, ist sie daher nicht auch am Maßstab von Art. 56 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 54).
- EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Rn. 70 Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich eine "Genehmigungsregelung" im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123 darin von einer "Anforderung" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 dieser Richtlinie unterscheidet, dass der Dienstleistungserbringer eine förmliche Entscheidung erwirken muss, mit der die zuständigen Behörden seine Tätigkeit genehmigen (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.07.2019 - C-209/18
Kommission/ Österreich (Ingénieurs civils, agents de brevets et vétérinaires) - …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Rn. 84 Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Eignung einer nationalen Regelung, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, gemäß ständiger Rechtsprechung auch noch unter dem Vorbehalt steht, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 29. Juli 2019, Kommission/Österreich [Ziviltechniker, Patentanwälte und Tierärzte], C-209/18, EU:C:2019:632, Rn. 94). - EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
U.I. (Représentant en douane indirect) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 01.10.2015 - C-340/14
Trijber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Rn. 55 Was die Tätigkeit von Zollvertretern selbst betrifft, sehen Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2006/123 vor, dass diese für jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit gilt, die für gewöhnlich gegen Entgelt von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird, unabhängig davon, ob dieser in dem Empfängermitgliedstaat eine feste und ständige Geschäftsstelle hat, und vorbehaltlich der gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie ausdrücklich davon ausgeschlossenen Tätigkeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 45). - EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
Minister Sprawiedliwości - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Rn. 50 Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Anwendbarkeit von Kapitel III der Richtlinie 2006/123, das deren Art. 10 und 15 enthält, auszuschließen, da die Bestimmungen dieses Kapitels III dahin auszulegen sind, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwości, C-55/20, EU:C:2022:6, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.10.2023 - C-726/21
INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Rn. 38 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (…Urteile vom 15. Juli 2021, BEMH und CNCC, C-325/20, EU:C:2021:611, Rn. 18, und vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.04.2023 - C-686/21
Legea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Markenrecht - Richtlinie 89/104/EWG - …
- EuGH, 15.07.2021 - C-325/20
BEMH und Conseil national des centres commerciaux - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- EuGH - C-341/14 (anhängig)
Harmsen
- EuGH, 10.07.2025 - C-254/23
INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …
Rn. 84 Aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 geht hervor, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, insbesondere wegen der besonders großen Komplexität der Handhabung von Beschränkungen dieser Grundfreiheiten im Einzelfall, nicht allein durch die direkte Anwendung der Art. 49 und 56 AEUV beseitigt werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 38, und vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 46).Rn. 85 Die gleichzeitige Prüfung einer nationalen Maßnahme anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 und anhand derjenigen des AEU-Vertrags liefe nämlich darauf hinaus, dass eine Einzelfallprüfung nach dem Primärrecht eingeführt würde, was die mit der Richtlinie vorgenommene gezielte Harmonisierung untergraben würde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 96, und vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 86 Folglich ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs nur dann anhand der Art. 49 und 56 AEUV zu prüfen, wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der Kapitel III und IV der Richtlinie 2006/123, insbesondere ihrer Art. 15 und 16, fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 48).
Drittens müssen sie verhältnismäßig sein, d. h., sie müssen in kohärenter und systematischer Weise zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet sein, ohne über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinauszugehen, wobei es keine anderen weniger einschneidenden Maßnahmen geben darf, die zum selben Ergebnis führen können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 80, und vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 79 und 84).
Rn. 131 Wie sich sowohl aus Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, können Maßnahmen, mit denen eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, nur dann gerechtfertigt sein, wenn das angestrebte Ziel nicht mit Maßnahmen erreicht werden kann, die ebenso wirksam, aber weniger einschränkend sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 83).
- EuGH, 22.10.2026 - C-813/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG …
Rn. 78 Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Bestreben entspricht, dieses Ziel auf kohärente und systematische Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.02.2025 - C-146/23
Sad Rejonowy w Bialymstoku - Richterliche Unabhängigkeit und Richterbesoldung
Rn. 77 Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten der Ausgangsverfahren und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1991, Newton, C-356/89, EU:C:1991:265, Rn. 10…, vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 71, und vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 85). - EuGH, 21.05.2026 - C-684/24
Geldwäschebekämpfung: Bei berechtigtem Interesse hat die Öffentlichkeit Zugang zu …
Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-499/23
Kommission/ Ungarn (Matériaux de construction pour infrastructures critiques) - …
{FN:22} Vgl. Urteil vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano (C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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EUV 952/2013 Art 18 ; EGRL 123/2006 Art 10 ; EGRL 123/2006 Art 15 ; AEUV Art 56 ; AEUV Art 57 ; AEUV Art 58 ; AEUV Art 59 ; AEUV Art 60 ; AEUV Art 61 ; AEUV Art 62
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 7. August 2023 - Centro di Assistenza Doganale (CAD) Mellano Srl/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli - Agenzia delle Dogane - Direzione Interregionale per la ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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- EuGH, 19.10.2023 - C-503/23
- EuGH, 07.11.2024 - C-503/23
Wird zitiert von ...
- EuGH, 22.10.2026 - C-813/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG …
Rn. 78 Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Bestreben entspricht, dieses Ziel auf kohärente und systematische Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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