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Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2023 - C-55/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,23723
EuGH, 14.09.2023 - C-55/22 (https://dejure.org/2023,23723)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2023 - C-55/22 (https://dejure.org/2023,23723)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2023 - C-55/22 (https://dejure.org/2023,23723)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Rechtskräftige Einstellung eines ersten Verfahrens, das wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Glücksspielrechts eingeleitet wurde - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Rechtskräftige Einstellung eines ersten Verfahrens, das wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Glücksspielrechts eingeleitet wurde - ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 440
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Rn. 43 Vorab ist festzustellen, dass der Grundsatz ne bis in idem eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat verbietet (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

    Rn. 54 Was die Voraussetzung "idem" betrifft, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 31).

    Dagegen findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36).

    Rn. 59 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte rechtliche Interesse für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des durch Art. 50 der Charta gewährten Schutzes weder von einem Mitgliedstaat zum anderen (…Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, …sowie vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 80) noch, sofern im Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, von einem Bereich des Unionsrechts zu einem anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 35).

    Rn. 63 Gleichwohl kann eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundrechts auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Was zweitens die Achtung des Wesensgehalts des in Art. 50 der Charta verankerten Grundrechts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen zu kumulieren, den Wesensgehalt von Art. 50 der Charta wahrt, sofern die nationale Regelung es nicht ermöglicht, denselben Sachverhalt aufgrund desselben Verstoßes oder zur Verfolgung desselben Ziels zu verfolgen und zu ahnden, sondern nur die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vorsieht (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Rn. 17 Unter Heranziehung namentlich des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 35 und 36), das ebenfalls zu einer Vorlage eines österreichischen Gerichts in Anwendung des österreichischen Glücksspielrechts ergangen sei, weist das vorlegende Gericht sodann darauf hin, dass es als "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sei, wenn sich der Mitgliedstaat auf im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen berufe, um eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen.

    Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher als "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 36).

    Rn. 31 Im vorliegenden Fall hält das vorlegende Gericht Art. 50 der Charta für anwendbar, da nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 35 und 36), das ebenfalls zu einer Vorlage eines österreichischen Gerichts in Anwendung des österreichischen Glücksspielrechts ergangen sei, dieses Recht geeignet sei, die Ausübung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zu behindern.

    Folglich stelle sich die Frage nach der Auslegung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem, den es für anwendbar hält, da nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 35 und 36), eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet sei, die Ausübung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zu behindern.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-790/19

    LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Art. 50 der Charta verbietet somit, wegen derselben Tat am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur zu verhängen (…Urteile vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37, sowie vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 78).

    Rn. 57 Um zu bestimmen, ob eine solche Gesamtheit konkreter Umstände vorliegt, müssen die zuständigen nationalen Gerichte feststellen, ob die materiellen Taten, um die es in den beiden Verfahren geht, einen Komplex von Tatsachen darstellen, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte rechtliche Interesse für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des durch Art. 50 der Charta gewährten Schutzes weder von einem Mitgliedstaat zum anderen (…Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, sowie vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 80) noch, sofern im Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, von einem Bereich des Unionsrechts zu einem anderen unterschiedlich sein kann (…Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 35).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-265/20

    Universiteit Antwerpen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Da die Vorlageentscheidung die Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof bildet, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der nationalen Regelung herstellt, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-97/21

    MV - 98 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Rn. 44 Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind nach der Rechtsprechung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, …, Rn. 45).

    Rn. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anwendung von Art. 50 der Charta nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, beschränkt, sondern sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die nach den beiden anderen oben in Rn. 44 angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, …, Rn. 48).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Rn. 49 Was die Voraussetzung "bis" anbelangt, bedarf es, um zu bestimmen, ob eine gerichtliche Entscheidung eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person rechtskräftig abgeurteilt wurde, insbesondere der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 50 der Charta bestätigt, da die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe "Verurteilung" und "Freispruch" notwendigerweise implizieren, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Person geprüft wurde und eine Entscheidung darüber ergangen ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Rn. 44 Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind nach der Rechtsprechung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (…Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, …, Rn. 45).

    Rn. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anwendung von Art. 50 der Charta nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, beschränkt, sondern sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die nach den beiden anderen oben in Rn. 44 angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (…Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, …, Rn. 48).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Rn. 21 Das vorlegende Gericht weist ferner auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37 und 38), hin, worin er ausgeführt habe, dass für die Beurteilung, ob es sich um dieselbe Straftat handle, das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend sei, verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt hätten, und dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte rechtliche Interesse für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliege, nicht erheblich seien, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein könne.

    Art. 50 der Charta verbietet somit, wegen derselben Tat am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur zu verhängen (Urteile vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37, …sowie vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 78).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Rn. 59 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte rechtliche Interesse für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des durch Art. 50 der Charta gewährten Schutzes weder von einem Mitgliedstaat zum anderen (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, …sowie vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 80) noch, sofern im Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, von einem Bereich des Unionsrechts zu einem anderen unterschiedlich sein kann (…Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 35).
  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
    Rn. 51 Als Ausfluss des Grundsatzes res iudicata soll der Grundsatz ne bis in idem Rechtssicherheit und Gerechtigkeit gewährleisten, indem er sicherstellt, dass wer einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt zu werden (Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 62).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt …

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …

  • EuGH, 03.12.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit - …

  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende …

  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. September 2023, Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, C-55/22, EU:C:2023:670, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Rn. 53 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es, um davon ausgehen zu können, dass eine Person wegen der ihr zur Last gelegten Taten im Sinne von Art. 50 der Charta "wegen einer Straftat … rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen" worden ist, der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, C-55/22, EU:C:2023:670, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2025 - C-671/23

    Lietuvos bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Rn. 68 Um zu bestimmen, ob eine solche Gesamtheit konkreter Umstände vorliegt, müssen die zuständigen nationalen Gerichte feststellen, ob die materiellen Taten, um die es in diesen verschiedenen Verfahren geht, einen Komplex von Tatsachen darstellen, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Gegenstand unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 14. September 2023, Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, C-55/22, EU:C:2023:670, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2025 - C-219/25

    Kamekris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum …

    Ferner muss eine solche Regelung nach ständiger Rechtsprechung als "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2023, Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, C-55/22, EU:C:2023:670, Rn. 29, …und vom 12. Dezember 2024, Nemzeti Földügyi Központ, C-419/23, EU:C:2024:1016, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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