Rechtsprechung
| EuGH, 16.03.2023 - C-565/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Caixabank (Commission d'ouverture du prêt)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3, 4 und 5 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Klausel über die Provision für die Bereitstellung des Darlehens - Klage auf Nichtigerklärung dieser Klausel und ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 , 4 und 5 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Klausel über die Provision für die Bereitstellung des Darlehens - Klage auf Nichtigerklärung dieser Klausel und ...
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
Vereinbarkeit von Klauseln über eine Bereitstellungsprovision mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Caixabank
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Caixabank
Papierfundstellen
- WM 2023, 965
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 16.07.2020 - C-224/19
Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Rn. 11 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Antwort des Gerichtshofs im Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), auf die diesem zur Bereitstellungsprovision für Hypothekendarlehen und -kredite gestellten Fragen sowie dessen einschlägige Rechtsprechung dadurch bedingt seien, dass die vorlegenden Gerichte die nationale Regelung und Rechtsprechung verzerrt dargestellt hätten.Rn. 19 Im Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 64), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bereitstellungsprovision nicht allein deshalb als eine Hauptleistung eines Hypothekendarlehensvertrags angesehen werden kann, weil sie in dessen Gesamtkosten enthalten ist.
Vielmehr ist, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befindet, weil er u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, das in der Richtlinie festgelegte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln und damit der Transparenz umfassend zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Somit ist dieses Erfordernis dahin zu verstehen, dass die betreffende Klausel für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das diese Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem Verfahren und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung hat das vorlegende Gericht die Klarheit und Verständlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel anhand aller einschlägigen Tatsachen - wozu auch die Werbung und die Informationen zählen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung eines Darlehensvertrags bereitstellt - und unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrads zu prüfen, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 In Rn. 69 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), hat der Gerichtshof entschieden, dass das Transparenzgebot, das sich sowohl aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 als auch aus deren Art. 5 ergibt, einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der eine Vertragsklausel an und für sich als transparent gilt, ohne dass es einer Prüfung wie der in den Rn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils beschriebenen durch das zuständige Gericht bedarf.
Rn. 35 Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), ausgeführt, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob das Finanzinstitut dem Verbraucher ausreichende Informationen mitgeteilt hat, damit er Kenntnis von dem Inhalt und der Funktionsweise der ihm die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlegenden Klausel sowie ihrer Rolle in dem Darlehensvertrag erhält.
Rn. 36 In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) darauf hingewiesen, dass sich - anders als das vorlegende Gericht in den Rechtssachen Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19) ausgeführt habe - seiner Rechtsprechung keineswegs entnehmen lasse, dass bei einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen, die eine Bereitstellungsprovision vorsehe, davon auszugehen sei, dass sie in Anbetracht insbesondere der in der einschlägigen nationalen Regelung festgelegten Verpflichtungen "automatisch" dem sich sowohl aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 als auch aus deren Art. 5 ergebenden Transparenzgebot genüge.
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 73).
Rn. 50 Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genügt worden ist, muss das nationale Gericht in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 74).
Rn. 52 Im Übrigen ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder der Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 76).
Rn. 53 Das vorlegende Gericht und die Bank sind der Ansicht, dass die Rn. 78 und 79 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), dadurch beeinflusst worden seien, dass in dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-224/19 sowohl die spanische Regelung als auch die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) falsch dargestellt worden seien, da das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache es unterlassen habe, die Vorschrift zu beschreiben, die speziell die Bereitstellungsprovision regele und für diese Provision eine andere Regelung schaffe als für sonstige Bankprovisionen.
Rn. 54 Außerdem führt das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung aus, dass ein Spannungsverhältnis zwischen den Rn. 78 und 79 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), und Rn. 55 des Urteils vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820), bestehen könnte.
Rn. 55 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Rn. 78 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), festgestellt hat, dass nach den Angaben eines der vorlegenden Gerichte in diesen Rechtssachen gemäß dem Gesetz 2/2009 auf den Kunden abgewälzte Provisionen oder Kosten tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen müssen.
- EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Nicht darunter fallen hingegen Klauseln, die gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, akzessorisch sind (…Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32).Wie vom Gerichtshof bereits entschieden, hat das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 43).
Rn. 43 Drittens ist auch die Werbung eines Finanzinstituts für die Art des geschlossenen Vertrags als Informationen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Vertrags bereitstellt, zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, und vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 44).
Ein erhebliches Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51).
Rn. 54 Außerdem führt das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung aus, dass ein Spannungsverhältnis zwischen den Rn. 78 und 79 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), und Rn. 55 des Urteils vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820), bestehen könnte.
Rn. 58 Im Zusammenhang mit Klauseln in Darlehensverträgen, die ebenfalls im nationalen Recht vorgesehene Provisionen betrafen, hat der Gerichtshof diese Kriterien in Rn. 55 des Urteils vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820), herangezogen und entschieden, dass, sofern sich die hierfür erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise den im Rahmen der Bearbeitung oder der Bereitstellung des Darlehens erbrachten Leistungen zurechnen lassen und die dem Verbraucher hierfür auferlegten Beträge nicht im Verhältnis zum Darlehensbetrag übermäßig hoch sind, - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das zuständige Gericht - nicht ersichtlich ist, dass sich diese Klauseln nachteilig auf die Rechtsstellung des Verbrauchers auswirken, wie sie nach nationalem Recht vorgesehen ist.
- EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Denn diese Informationen sind für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, da er insbesondere auf ihrer Grundlage entscheidet, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70).Rn. 43 Drittens ist auch die Werbung eines Finanzinstituts für die Art des geschlossenen Vertrags als Informationen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Vertrags bereitstellt, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, …und vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 44).
- EuGH, 26.02.2015 - C-143/13
Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Dadurch wird der Verbraucher Zugang zu den Gründen bekommen, die das Entgelt rechtfertigen, das dieser Provision entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 77), so dass er den Umfang seiner Verpflichtung und insbesondere die Gesamtkosten des Vertrags einschätzen kann. - EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
Lovasné Tóth - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Rn. 37 Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 42). - EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteil vom 25. November 2020, Sociálna poisťovňa, C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 45). - EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Rn. 21 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Rn. 18 Im Rahmen eines Kreditvertrags verpflichtet sich der Kreditgeber in erster Linie, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer in erster Linie verpflichtet, den Betrag - im Allgemeinen zuzüglich Zinsen - zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.09.2017 - C-186/16
Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Nicht darunter fallen hingegen Klauseln, die gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, akzessorisch sind (Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36, …sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32). - Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Rn. 21 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.04.2025 - C-699/23
Caja Rural de Navarra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Im Anschluss an dieses Urteil hätten die nationalen Gerichte zu dieser Fragestellung widersprüchliche Entscheidungen erlassen, was das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) dazu veranlasst habe, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, in dem es erneut um diese Klausel gegangen sei und das zum Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212), geführt habe.Die den Vorlagefragen zugrunde liegende Problematik sei vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212), behandelt worden, so dass eine Beantwortung dieser Fragen nicht mehr erforderlich sei.
Insbesondere hat das vorlegende Gericht klar auf die in Rede stehende nationale Rechtsprechung hingewiesen und Zweifel an der Vereinbarkeit des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 29. Mai 2023 mit der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212), geäußert.
Sie erfordern ergänzende Klarstellungen zum Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212).
Vielmehr ist, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befindet, weil er u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, das in der Richtlinie festgelegte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln und damit der Transparenz umfassend zu verstehen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Somit ist dieses Erfordernis dahin zu verstehen, dass die betreffende Klausel für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das diese Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem Verfahren und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich die verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (…Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 43, sowie vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 32).
Dadurch wird der Verbraucher Zugang zu den Gründen bekommen, die das Entgelt rechtfertigen, das dieser Provision entspricht, so dass er den Umfang seiner Verpflichtung und insbesondere die Gesamtkosten des Vertrags einschätzen kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Die Klarheit und Verständlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind vom zuständigen Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu beurteilen, insbesondere des Wortlauts der geprüften Klausel, der Informationen, die das Finanzinstitut dem Darlehensnehmer erteilt hat, einschließlich der Informationen, die es nach der einschlägigen nationalen Regelung zu erteilen hat, und der Werbung des Finanzinstituts für die Art des geschlossenen Vertrags, wobei auf den Aufmerksamkeitsgrad abzustellen ist, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 40).
Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (…Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51, sowie vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 51).
Rn. 52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Provision als Entgelt für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung eines Darlehens oder Kredits oder anderer ähnlicher Dienstleistungen, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens oder Kredits verbunden sind, nicht zu den sich aus einem Kreditvertrag ergebenden Hauptpflichten gezählt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 22 und 23).
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (…Urteile vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 73, sowie vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 49).
Rn. 64 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Vertragsklausel, die im nationalen Recht geregelt ist und eine Bereitstellungsprovision vorsieht, mit der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung und individuellen Bearbeitung eines Hypothekendarlehens- oder Hypothekenkreditantrags vergütet werden sollen, die für die Erlangung eines solchen Darlehens oder Kredits erforderlich sind - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das zuständige Gericht -, nicht ersichtlich ist, dass sie sich nachteilig auf die nach nationalem Recht vorgesehene Rechtsstellung des Verbrauchers auswirken könnte, sofern sich die hierfür erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise den vorstehend beschriebenen Leistungen zurechnen lassen und der vom Verbraucher als Bereitstellungsprovision geforderte Betrag nicht im Verhältnis zum Darlehensbetrag übermäßig hoch ist (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 59).
- EuGH, 30.04.2025 - C-39/24
Justa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG …
Im Anschluss an dieses Urteil hätten mehrere nationale Gerichte Entscheidungen erlassen, mit denen die Klauseln, die eine solche Provision vorsähen, für nichtig erklärt worden seien, was das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) dazu veranlasst habe, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, in dem es erneut um diese Klausel gegangen sei und das zum Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212), geführt habe.Die Problematik, die den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zugrunde liege, sei vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212), behandelt worden, so dass eine Beantwortung dieser Fragen nicht mehr erforderlich sei.
Insbesondere hat das vorlegende Gericht klar auf die in Rede stehende nationale Rechtsprechung hingewiesen und Zweifel an der Vereinbarkeit des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 29. Mai 2023 (816/2023, ES:TS:2023:2131) mit der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212), geäußert.
Sie erfordern ergänzende Klarstellungen zum Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212).
Denn es widerspräche diesem Gebot der engen Auslegung, wenn in den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrags" alle Leistungen einbezogen würden, die lediglich mit dem Hauptgegenstand selbst zusammenhängen und daher im Sinne der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) akzessorisch sind.
Wie vom Gerichtshof bereits entschieden, hat das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Vielmehr ist, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befindet, weil er u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, das in der Richtlinie festgelegte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln und damit der Transparenz umfassend zu verstehen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Somit ist dieses Erfordernis dahin zu verstehen, dass die betreffende Klausel für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das diese Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem Verfahren und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (…Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 43 sowie vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 32).
Dadurch wird der Verbraucher Zugang zu den Gründen bekommen, die das Entgelt rechtfertigen, das dieser Provision entspricht, so dass er den Umfang seiner Verpflichtung und insbesondere die Gesamtkosten des Vertrags einschätzen kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Die Klarheit und Verständlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind vom zuständigen Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu beurteilen, insbesondere des Wortlauts der geprüften Klausel, der Informationen, die das Finanzinstitut dem Darlehensnehmer erteilt hat, einschließlich der Informationen, die es nach der einschlägigen nationalen Regelung zu erteilen hat, und der Werbung des Finanzinstituts für die Art des geschlossenen Vertrags, wobei auf den Aufmerksamkeitsgrad abzustellen ist, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 40).
- EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit) - Vorlage zur …
Rn. 61 Die Hauptleistungen eines Kreditvertrags bestehen darin, dass sich der Kreditgeber in erster Linie verpflichtet, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer in erster Linie verpflichtet, den Betrag - im Allgemeinen zuzüglich Zinsen - zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 62 In Anbetracht des Gebots, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eng auszulegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Pflicht zur Vergütung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, der Gewährung und der Bearbeitung des Kredits oder anderen ähnlichen Dienstleistungen, die mit der Tätigkeit des Kreditgebers anlässlich der Kreditvergabe verbunden sind, zu den sich aus einem Kreditvertrag ergebenden Hauptpflichten gehört, wie sie in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils bestimmt wurden (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 22 und 23).
- EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige …
Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (…Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51, und vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 51).Rn. 51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Provision für die Vergütung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung eines Darlehens oder Kredits oder anderer ähnlicher Dienstleistungen, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens oder Kredits verbunden sind, nicht zu den sich aus einem Kreditvertrag ergebenden Hauptpflichten gezählt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 22 und 23).
- EuGH, 05.06.2025 - C-749/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Vielmehr ist, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befindet, weil er u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, das in der Richtlinie festgelegte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln und damit der Transparenz umfassend zu verstehen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 30).Rn. 49 Bei der Beurteilung, ob eine Vertragsklausel klar und verständlich ist, ist auch auf den Aufmerksamkeitsgrad abzustellen, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Hinblick auf eine solche Klausel erwartet werden kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 44).
Rn. 50 Überdies lassen die Stellung und die Struktur einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren erkennen, ob diese ein wichtiger Bestandteil des Vertrags ist, da sie dem Verbraucher ermöglichen können, die wirtschaftlichen Folgen zu beurteilen, die sich für ihn aus dieser Klausel ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 46).
- EuGH, 12.02.2026 - C-471/24
Immobilienkredite: Die Informationspflicht einer Bank verpflichtet sie nicht, dem …
Rn. 79 Wie aus den Ausführungen in der Vorlageentscheidung zur zweiten Frage hervorgeht, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Klausel eines Hypothekenkreditvertrags, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts und eine feste Marge festgelegt sind, wie die beanstandete Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags, den "Hauptgegenstand des Vertrags" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung betreffen könne, nach der sich diese Bestimmung auf Klauseln bezieht, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49, und vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 17). - Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2026 - C-323/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …
{FN:38} Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.07.2024 - C-450/22
Hypothekendarlehen: Transparenz von Mindestzinssatzklauseln kann im Rahmen einer …
Dieses Gebot kann nach der genannten Rechtsprechung nicht auf die bloße Verständlichkeit einer Klausel in formaler und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden, sondern ist im Gegenteil umfassend zu verstehen, da das mit der Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22
Generalanwältin Medina: Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in …
{FN:20} Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212).{FN:27} Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (…C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 45), vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (…C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 66), und vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 33).
- EuGH, 11.01.2024 - C-755/22
Nárokuj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Rn. 23 Der Gerichtshof ist jedoch nicht befugt, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV darüber zu entscheiden, wie das nationale Recht auszulegen ist oder ob dessen Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, da im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-365/23
Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos kann eine Vertragsklausel, die einen jungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
Tez Tour - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen …
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