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   EuGH, 03.10.2019 - C-621/17   

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EuGH, 03.10.2019 - C-621/17 (https://dejure.org/2019,32219)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-621/17 (https://dejure.org/2019,32219)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-621/17 (https://dejure.org/2019,32219)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kiss und CIB Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Art. 4 Abs. 2 - Art. 5 - Pflicht, Vertragsklauseln klar und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Art. 4 Abs. 2 - Art. 5 - Pflicht, Vertragsklauseln klar und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des betreffenden Darlehensvertrags sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den dieser eingebettet ist, zu beurteilen, ob die betreffende Klausel einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Darlehensnehmers darstellt, die in der Rückzahlung des ihm vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, dass die zweite Kategorie von Klauseln, die nicht auf ihre eventuelle Missbräuchlichkeit hin beurteilt werden können, eine eingeschränkte Tragweite hat, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, wobei dieser Ausschluss damit zu erklären ist, dass es keine als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommenden Standards oder juristischen Kriterien gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, gehören somit grundsätzlich nicht zu dieser zweiten Kategorie von Klauseln; dies gilt nicht für die Frage, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurden, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 56).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu einer Klausel über eine "Risikoprovision" im Wesentlichen entschieden hat, dass nicht angenommen werden kann, dass der betreffende Darlehensvertrag die Gründe transparent darstellt, die das Entgelt rechtfertigen, das dieser Provision entspricht, da bestritten wurde, dass der Darlehensgeber eine tatsächliche Gegenleistung zu erbringen hatte, um die Provision zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 77).

    Im Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Tatsachen - wozu nicht nur die Klauseln des betreffenden Vertrags zählen, sondern auch die Werbung und die Informationen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Vertrags bereitstellt - prüfen, ob dies der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 75).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob ein erhebliches Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 56).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genügt worden ist, muss das nationale Gericht in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 dieser Richtlinie aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-226/12

    Constructora Principado - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
    Ein erhebliches Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 16. Januar 2014, Constructora Principado, C-226/12, EU:C:2014:10, Rn. 22 und 23).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
    Wie vom Gerichtshof bereits entschieden, hat das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 67 bis 69).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-348/14

    Bucura

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
    Schließlich ist dieses Transparenzgebot so zu verstehen, dass die fragliche Klausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein, sondern der betreffende Verbraucher auch in die Lage versetzt werden muss, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Bucura, C-348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447" Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Bei dieser Beurteilung hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu beurteilen, ob die Klauseln, auf die sich die erste Frage bezieht, einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Darlehensnehmers darstellen, die in der Rückzahlung des ihm vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte dar, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu beurteilen, ob die Klauseln, auf die sich die dritte Frage bezieht, einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Darlehensnehmers darstellen, die in der Rückzahlung des ihm vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte dar, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18

    Bank darf Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion ändern, soweit sie das

    Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen; zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 37).

    Der Vertragspartner des Verwenders muss dabei einerseits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22), ohne dass es andererseits eines solchen Grades an Konkretisierung bedarf, dass alle Eventualitäten erfasst sind (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 45).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Denn für einen Verbraucher sei es von grundlegender Bedeutung, vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert zu sein; insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheide er, ob er sich gegenüber dem Unternehmen vertraglich binden wolle, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwerfe (EuGH, Urt. v. 6. Dezember 2021, C-670/21 - E. Bank Hungary, juris Rn. 22 f.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-609/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1684 Rn. 41 ff.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1882 Rn. 62; Urt. v. 3. Oktober 2019, C-621/17 - Kiss und CIB Bank, BKR 2020, 245 Rn. 36 f.; Urt. v. 19. September 2019, C-34/18 - Lovasné Tóth, juris Rn. 62; Urt. v. 21. Dezember 2016, C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Gutiérrez Naranjo u. a., WM 2017, 76 Rn. 49 f.; Urt. v. 30. April 2014, C-26/13 - Kásler und Káslerné Rábai, NJW 2014, 2335 Rn. 67 bis 70).

    Das Verdikt der Missbräuchlichkeit nach unionsrechtlich-autonomem Begriffsverständnis erfordert in einem ersten Schritt die Feststellung, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und in einem zweiten Schritt die Bewertung, dass dadurch zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis verursacht wird (EuGH WM 2023, 1915 Rn. 63 - ZR und PI; Urt. v. 12. Januar 2023, C-395/21 - D. V. / M. A., ZIP 2023, 360 Rn. 47; BKR 2020, 245 [juris Rn. 49] - Kiss und CIB Bank).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des betreffenden Darlehensvertrags sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den dieser eingebettet ist, zu beurteilen, ob die betreffende Klausel einen wesentlichen Bestandteil des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrags darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, gehören somit grundsätzlich nicht zu dieser zweiten Kategorie von Klauseln; dies gilt nicht für die Frage, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurden, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr muss das genannte Erfordernis, da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, umfassend verstanden werden, nämlich dahin, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70 bis 73, vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 37, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 43).

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genügt worden ist, muss das nationale Gericht in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 50).

    In Bezug auf das Vorliegen eines erheblichen Missverhältnisses hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben kann, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51).

    Im Übrigen ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder der Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt wird (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    16 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:411, Fn. 17) sowie die Bekanntmachung der Kommission über Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 2019, C 323, S. 4), 4.3.1.

    18 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:411, Nr. 37).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 56), und vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 35).

    27 Urteile vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 70), und vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 40).

    31 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:411, Nr. 41).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59 und 60), und vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 50 und 51).

    53 Vgl. Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68 und 69), vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 50 und 51), und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska (C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 55).

    56 C-621/17, EU:C:2019:411, Nr. 36.

    63 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51).

  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt)

    Nicht darunter fallen hingegen Klauseln, die gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, akzessorisch sind (Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32).

    Wie vom Gerichtshof bereits entschieden, hat das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 43).

    Drittens ist auch die Werbung eines Finanzinstituts für die Art des geschlossenen Vertrags als Informationen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Vertrags bereitstellt, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, und vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 44).

    Ein erhebliches Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51).

    Außerdem führt das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung aus, dass ein Spannungsverhältnis zwischen den Rn. 78 und 79 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), und Rn. 55 des Urteils vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820), bestehen könnte.

    Im Zusammenhang mit Klauseln in Darlehensverträgen, die ebenfalls im nationalen Recht vorgesehene Provisionen betrafen, hat der Gerichtshof diese Kriterien in Rn. 55 des Urteils vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank (C-621/17, EU:C:2019:820), herangezogen und entschieden, dass, sofern sich die hierfür erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise den im Rahmen der Bearbeitung oder der Bereitstellung des Darlehens erbrachten Leistungen zurechnen lassen und die dem Verbraucher hierfür auferlegten Beträge nicht im Verhältnis zum Darlehensbetrag übermäßig hoch sind, - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das zuständige Gericht - nicht ersichtlich ist, dass sich diese Klauseln nachteilig auf die Rechtsstellung des Verbrauchers auswirken, wie sie nach nationalem Recht vorgesehen ist.

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

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    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32).

    Das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot hat dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 36, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46).

    Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 43).

    Zweitens hat, was die Kontrolle der "Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern" betrifft, diese Kategorie von Klauseln, die nicht auf ihre eventuelle Missbräuchlichkeit hin beurteilt werden können, nach ständiger Rechtsprechung eine eingeschränkte Tragweite, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem vorgesehenen Preis oder Entgelt und den Gütern oder Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, wobei dieser Ausschluss durch das Fehlen einer Skala oder objektiver rechtlicher Standards zu erklären ist, die als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 55, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 34).

    Angesichts dieser engen Auslegung hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, grundsätzlich nicht zu dieser zweiten Kategorie von Klauseln gehören; dies gilt nicht für die Frage, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurden, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (Urteile vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 56, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass sich ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben kann, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

    Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51, und vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 51).

    Die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, gehören dagegen grundsätzlich zu der zweiten Kategorie von Klauseln im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, was die Frage betrifft, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurde, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Verbraucher über die Gründe, die die Zahlung dieser Provision rechtfertigen, informiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 41).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 jedenfalls unbeschadet der Einhaltung des in dieser Bestimmung aufgestellten Transparenzgebots gilt, das die gleiche Tragweite wie das in Art. 5 dieser Richtlinie genannte Gebot hat und dahin zu verstehen ist, dass damit nicht nur verlangt wird, dass die betreffende Klausel für den Verbraucher grammatikalisch nachvollziehbar ist, sondern auch, dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die entsprechende Prüfung ist anhand aller relevanten Tatsachen vorzunehmen, wozu nicht nur die Klauseln des betreffenden Vertrags zählen, sondern auch die Werbung und die Informationen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Vertrags bereitstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

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  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 17 U 545/20

    Sittenwidrigkeit von hoher Bereitstellungsprovision

  • EuGH, 13.07.2023 - C-265/22

    Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen

  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

  • EuGH, 08.12.2022 - C-600/21

    Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest

  • EuGH, 13.10.2022 - C-405/21

    NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-485/19

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