Rechtsprechung
| EuGH, 15.10.2015 - C-581/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Naderhirn
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 267 AEUV - Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts
- Europäischer Gerichtshof
Naderhirn
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Naderhirn
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 267 AEUV - Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen …
Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-581/14
Rn. 17 Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich auf das Urteil Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68) und vertrat die Ansicht, das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich habe dadurch, dass es ohne jede Prüfung dahin, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Standorterweiterung erforderlich sei, um für die in bestimmten ländlichen Gebieten wohnhafte Bevölkerung die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten, von vornherein die Anwendbarkeit der Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG verneint habe, einen Rechtsfehler begangen.Dieses Gericht ist der Ansicht, aus dem Urteil Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68) ergebe sich, dass § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG Art. 49 AEUV widerspreche, nicht nur, was Gebiete mit bestimmten geografischen Besonderheiten wie dünn besiedelte ländliche Gebiete angehe, sondern auch grundsätzlich, weil er es der Behörde infolge des darin normierten starren Grenzwerts nicht ermögliche, Besonderheiten des konkreten Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen.
Rn. 29 Hier ergibt sich zwar aus der Vorlageentscheidung, dass zwischen dem vorlegenden Gericht und dem Verwaltungsgerichtshof eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Tragweite des Urteils Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68) besteht; das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof jedoch nicht zu dessen Tragweite.
- EuGH, 20.10.2011 - C-396/09
Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Befugnis eines unteren Gerichts, dem …
Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-581/14
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Interedil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 38, und A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).Rn. 34 Was sodann das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften angeht, nach denen ein nationales Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Vorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Interedil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 39).
- EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur …
Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-581/14
Ist eine nationale Rechtslage, nach der einerseits innerstaatliche Verfahrensbestimmungen zur Regelung der Frage, wie ein Gericht in jenen bereits bei ihm anhängigen Fällen vorzugehen hat, die unter Bedachtnahme auf eine vom Gerichtshof als unionsrechtswidrig festgestellte Rechtsgrundlage abzuschließen sind, fehlen, andererseits jedoch eine vorbehaltlose Bindung dieses Gerichts an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht vorgesehen ist, mit Art. 267 AEUV und/oder allgemein mit dem Grundsatz des Vorranges des Unionsrechts (vgl. Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 29) vereinbar?.Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Interedil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 38, und A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-581/14
Rn. 30 Zunächst geht hinsichtlich des Fehlens innerstaatlicher Vorschriften zur Regelung der Frage, wie ein nationales Gericht in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass nach einem Urteil des Gerichtshofs eine nationale Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist, aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. u. a. Urteile Humblet/Belgischer Staat, 6/60-IMM, EU:C:1960:48, S. 1185, sowie Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 36). - EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
Wells - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten …
Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-581/14
Rn. 31 Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (Urteile Deutschland/Kommission, C-8/88, EU:C:1990:241, Rn. 13, und Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64). - EuGH, 16.12.1960 - 6/60
Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.
Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-581/14
Rn. 30 Zunächst geht hinsichtlich des Fehlens innerstaatlicher Vorschriften zur Regelung der Frage, wie ein nationales Gericht in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass nach einem Urteil des Gerichtshofs eine nationale Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist, aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. u. a. Urteile Humblet/Belgischer Staat, 6/60-IMM, EU:C:1960:48, S. 1185, sowie Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 36). - EuGH, 12.06.1990 - 8/88
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-581/14
Rn. 31 Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (Urteile Deutschland/Kommission, C-8/88, EU:C:1990:241, Rn. 13, und Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64). - EuGH, 24.06.1969 - 29/68
Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken
Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-581/14
Es kommt ihnen jedoch zu, zu beurteilen, ob die Vorabentscheidung hinreichende Klarheit geschaffen hat oder ob eine erneute Befassung des Gerichtshofs notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Milch-, Fett- und Eierkontor, 29/68, EU:C:1969:27, Rn. 3). - EuGH, 19.01.2005 - C-206/03
SmithKline Beecham - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer …
Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-581/14
Rn. 32 Daraus folgt u. a., dass die Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen haben, damit die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht behoben wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss SmithKline Beecham, C-206/03, EU:C:2005:31, Rn. 52), und zwar auch dann, wenn es keine innerstaatlichen Vorschriften gibt, die regeln, wie ein nationales Gericht dieser Verpflichtung nachzukommen hat.
- EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
Fluctus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein nationales Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, an die es gebunden ist, daran gehindert wäre, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand, dass eine nationale Vorschrift nach einem Urteil des Gerichtshofs als unionsrechtswidrig anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35 und 36…, vom 7. Juni 2018, Filippi u. a., C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 35 und 36, …sowie vom 4. April 2019, DP und Finanzamt Linz [Österreichische Glücksspielgesetzgebung], C-545/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:286, Rn. 29). - VG Wiesbaden, 15.04.2016 - 5 K 1431/14
Land Hessen verpflichtet, einem nicht berücksichtigten Konkurrenten eine …
Dem Europarecht widersprechendes nationales Recht hat das Fachgericht unangewendet zu lassen, und zwar auch ohne die vorherige Beseitigung der entsprechenden Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az.: C-581/14, - Naderhirn). - EuGH, 30.06.2016 - C-634/15
Sokoll-Seebacher u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
Rn. 5 In den Ausgangsverfahren, über die das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu entscheiden hat, sind bereits Vorabentscheidungen ergangen, nämlich das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), und der Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707).Rn. 15 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707), hat der Gerichtshof diese Frage verneint.
- VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1467/14
Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist …
Dem Europarecht widersprechendes nationales Recht hat das Fachgericht unangewendet zu lassen, und zwar auch ohne die vorherige Beseitigung der entsprechenden Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az.: C-581/14, - Naderhirn). - EuGH, 04.04.2019 - C-545/18
Finanzamt Linz (Österreichische Glücksspielregelung) - Vorlage zur …
Ist Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so auszulegen bzw. ist die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Frage der Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht von jedem Gericht autonom und ohne Bindung an die diesbezügliche Rechtsanschauung anderer - gegebenenfalls auch übergeordneter - innerstaatlicher Gerichte zu beurteilen ist, bzw. sind im Besonderen die Feststellungen des Gerichtshofs in dessen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 36), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (…C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 36), wonach das Gericht "alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift", so zu verstehen, dass sich eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz nur dann als mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar erweist, wenn diese so ausgelegt wird, dass die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht nicht bloß an eine diesbezüglich divergierende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gebunden, sondern in dem Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen, sondern die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bloß aufgehoben hat, diese in der Folge auch nicht zur Erlassung einer neuerlichen (sogenannten "Ersatz"-)Entscheidung verpflichtet sind?.Rn. 18 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welche Art und Weise die Vereinbarkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere in seinen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), zu beurteilen ist, wenn das vorlegende Gericht aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats an die Rechtsanschauung des obersten Verwaltungsgerichts dieses Mitgliedstaats gebunden ist, das jedoch keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen hat.
Rn. 29 Zwar beziehen sich die Fragen des vorlegenden Gerichts auch auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707), wonach in dem Fall, dass die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17
Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG - Vergabe …
{FN:37} Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35).{FN:38} Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 37).
- EuGH, 07.06.2018 - C-589/16
Filippi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der …
Rn. 35 Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass, wenn die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35).Rn. 36 Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein nationales Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, an die es gebunden ist, daran gehindert wäre, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand, dass eine nationale Vorschrift nach einem Urteil des Gerichtshofs als unionsrechtswidrig anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 36).
- VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.994
Kein Anspruch auf Erteilung einer isolierten Erlaubnis zur Vermittlung von …
Dem Europarecht widersprechendes nationales Recht hat das Fachgericht unangewendet zu lassen, und zwar auch ohne die vorherige Beseitigung der entsprechenden Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren (vgl. EuGH, B. v. 15.10.2015 - Rs. C-581/14, Naderhirn - juris Rn. 33). - Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-685/15
Online Games u.a. - Art. 49 und 56 AEUV - Glücksspiele - Glücksspielmonopol in …
{FN:10} Vgl. zur Zulässigkeit eines Vorlagebeschlusses, wenn zwischen nationalen Gerichten eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Entscheidung des Gerichtshofs besteht, auch Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707). - OVG Niedersachsen, 26.02.2019 - 15 KF 45/17
Wertgleiche Abfindung; Abwicklungsplan; Agrarstrukturverbesserung; Arrondierung; …
Diese Verpflichtung obliegt jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen seiner Zuständigkeiten (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.10.2015 - C-581/14 - juris Rn. 31 m. w. N.). - VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1388/14
Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist …
- OLG Karlsruhe, 26.02.2026 - 19 U 203/24
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