Rechtsprechung
| EuGH, 20.10.2022 - C-585/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
BFF Finance Iberia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Einziehung von Forderungen, die von Unternehmen an ein Inkassounternehmen abgetreten wurden, gegenüber einer öffentlichen Stelle - Entschädigung für ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zahlungsfrist von 60 Kalendertagen ist zu lang!
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Zahlungsverzug öffentlicher Stellen ist wirksam zu sanktionieren! (VPR 2023, 42)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Zahlungsverzug öffentlicher Stellen ist wirksam zu sanktionieren! (IBR 2023, 298)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
BFF Finance Iberia S.A.U.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
BFF Finance Iberia S.A.U.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
- EuGH, 20.10.2022 - C-585/20
Papierfundstellen
- MMR 2023, 159
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 13.09.2018 - C-287/17
Česká pojišťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-585/20
Rn. 36 Somit soll die Richtlinie 2011/7 nicht nur Zahlungsverzug verhindern, indem vermieden wird, dass er für den Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen in einer solchen Situation finanziell vorteilhaft ist, sondern auch den Gläubiger wirksam gegen einen solchen Zahlungsverzug schützen, indem sichergestellt wird, dass dieser einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Česká pojišťovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Dieser Ersatz kann somit weder den Teil dieser Kosten erfassen, der bereits durch den pauschalen Mindestbetrag von 40 Euro abgedeckt ist, noch die Kosten, die in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalles als überhöht erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Česká pojišťovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 22 und 30).
- EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr …
Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-585/20
Rn. 50 Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich somit aus Art. 4 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2011/7, dass die Anwendung einer Zahlungsfrist von mehr als 30 und höchstens 60 Kalendertagen auf Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen die Ausnahme ist und auf bestimmte genau festgelegte Fälle, u. a. die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a und b ausdrücklich genannten, beschränkt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 44).Des Weiteren verursachen lange Zahlungsfristen zugunsten dieser Stellen, ebenso wie Zahlungsverzug, bei Unternehmen ungerechtfertigte Kosten, was deren Liquiditätsengpässe verschärft und ihre Finanzbuchhaltung erschwert, und sie beeinträchtigen außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmen, wenn sie aufgrund des Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 46 und 47).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-287/17
Česká pojišťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-585/20
Rn. 36 Somit soll die Richtlinie 2011/7 nicht nur Zahlungsverzug verhindern, indem vermieden wird, dass er für den Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen in einer solchen Situation finanziell vorteilhaft ist, sondern auch den Gläubiger wirksam gegen einen solchen Zahlungsverzug schützen, indem sichergestellt wird, dass dieser einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Česká pojišťovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Dieser Ersatz kann somit weder den Teil dieser Kosten erfassen, der bereits durch den pauschalen Mindestbetrag von 40 Euro abgedeckt ist, noch die Kosten, die in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalles als überhöht erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Česká pojišťovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 22 und 30).
- EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
Prokuratura Rejonowa w Słupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-585/20
Rn. 43 In Anbetracht dessen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w Słupsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die zweite Frage wie folgt zu verstehen: Mit ihr soll im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 4 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach pauschal für sämtliche Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Kalendertagen gilt, die sich aus einer anfänglichen Frist von 30 Tagen für ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, das die Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit dem Vertrag feststellt, gefolgt von einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen für die Zahlung des vereinbarten Preises zusammensetzt. - EuGH, 16.02.2017 - C-555/14
IOS Finance EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug …
Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-585/20
Rn. 31 Nach Art. 4 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei diesen Geschäftsvorgängen Gläubiger, die ihre Verpflichtungen erfüllt haben und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten haben, nach Ablauf der in den Abs. 3, 4 oder 6 dieses Artikels festgelegten Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug haben, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 27). - EuGH, 13.01.2022 - C-327/20
New Media Development & Hotel Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-585/20
Zum anderen muss er zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (Urteil vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services, C-327/20, EU:C:2022:23, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
Skarb Państwa (Retard de paiement non significatif ou de créance faible) - …
Da diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 für "alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind", gilt, ist der Begriff "Zahlungsverzug" auf jeden Geschäftsvorgang einzeln betrachtet anwendbar (Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 28, …und vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 30).Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es, dass zum einen in den Beitreibungskosten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein sollten und dass zum anderen die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 35 und 36, …sowie vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 36).
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Schuldner einen "objektiven Grund" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie hat, um den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannten Pauschalbetrag nicht zu zahlen, da Art. 7 Abs. 3 klarstellt, dass vermutet wird, dass "eine Vertragsklausel oder Praxis grob nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn in ihr die in Artikel 6 genannte Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 37, …und vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 37).
- EuGH, 04.05.2023 - C-78/22
ALD Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …
Dieser Ersatz kann somit weder den Teil dieser Kosten erfassen, der bereits durch den pauschalen Mindestbetrag von 40 Euro abgedeckt ist, noch die Kosten, die in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalles als überhöht erscheinen (Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 39).Innerhalb der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen Grenzen kann für die Zwecke der Beurteilung, ob die Entschädigung für die anderen infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten angemessen ist, jedoch insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass wegen der Entgelte für Geschäftsvorgänge, die der Schuldner bei Fälligkeit nicht rechtzeitig gezahlt hat, nur eine einzige Zahlungsaufforderung ergangen ist (Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 40).
Rn. 42 Einem nationalen Gericht zu gestatten, den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 genannten Pauschalbetrag zu versagen oder herabzusetzen, liefe unter diesen Umständen darauf hinaus, ihm zu gestatten, von seiner Pflicht, dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia (C-585/20, EU:C:2022:806), und vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software (C-370/21, EU:C:2022:947), volle Wirksamkeit zu verschaffen, abzuweichen.
- EuGH, 12.12.2024 - C-725/23
Tusnia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von …
Rn. 28 Ausweislich des dritten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/7 hat der Unionsgesetzgeber berücksichtigt, dass sich ein solcher Zahlungsverzug negativ auf die Liquidität der Unternehmen auswirkt, ihre Finanzbuchhaltung erschwert und außerdem ihre Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt, wenn sie aufgrund eines Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 35).Hierzu heißt es im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass in den Beitreibungskosten auch die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein sollten und dass die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken (Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software, C-370/21, EU:C:2022:947, Rn. 27, …und vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 36).
- EuGH, 18.12.2025 - C-481/24
E. (Compensation de créances)
Rn. 48 In Bezug darauf, dass im Anschluss an eine rückwirkende Aufrechnungserklärung der Gläubiger, an den sie sich richtet, keinen Anspruch auf Ersatz der Beitreibungskosten hat, ist festzustellen, dass die Richtlinie 2011/7, insbesondere durch die Bestimmungen ihres Art. 6 Abs. 1 und 2, nicht nur Zahlungsverzug verhindern soll, indem vermieden wird, dass der Verzug für den Schuldner durch niedrige oder fehlende Verzugszinsen in einer solchen Situation finanziell vorteilhaft ist, sondern auch den Gläubiger wirksam gegen Zahlungsverzug schützen soll, indem sichergestellt wird, dass er einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-481/24
E. (Compensation de créances) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
{FN:27} Urteil vom 20. Oktober 2022 (C-585/20, im Folgenden: Urteil BFF Finance Iberia, EU:C:2022:806).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
BFF Finance Iberia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Beitreibung von Forderungen, die von einer Inkassogesellschaft von mehreren Unternehmen erworben wurden, gegenüber einer öffentlichen Stelle - Art. 6 - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
- EuGH, 20.10.2022 - C-585/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
{FN:5} Der Gerichtshof hat Art. 4 der Richtlinie 2011/7 in den Urteilen IOS Finance und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, im Folgenden: Urteil Kommission/Italien, EU:C:2020:41), ausgelegt.{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (…Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:26} Vgl. Urteil Kommission/Italien (…Rn. 38).
{FN:27} Urteil Kommission/Italien (…Rn. 40, 43 und 53).
{FN:31} Urteil Kommission/Italien (…Rn. 44).
{FN:33} Urteil Kommission/Italien (…Rn. 46).
- EuGH, 16.02.2017 - C-555/14
IOS Finance EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
Rn. 17 Diese Auslegung wird durch die Urteile IOS Finance{FN-VERWEIS:9} und RL{FN-VERWEIS:10}bestätigt, die einen weiten sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 festlegen, so dass sie für alle Zahlungen gelten kann, die als Entgelt im Geschäftsverkehr geleistet werden.{FN:4} Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Česká pojišťovna (C-287/17, im Folgenden: Urteil Česká pojišťovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C-131/18, EU:C:2019:306).
{FN:5} Der Gerichtshof hat Art. 4 der Richtlinie 2011/7 in den Urteilen IOS Finance und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, im Folgenden: Urteil Kommission/Italien, EU:C:2020:41), ausgelegt.
{FN:9} Der Rechtssache, in der das Urteil IOS Finance ergangen ist, lag auch ein Antrag auf Beitreibung mehrerer Forderungen in zusammengefasster Form durch ein Inkassounternehmen zugrunde, an das diese Forderungen von mehreren Unternehmen abgetreten worden waren.
{FN:25} Vgl. Urteil IOS Finance (…Rn. 27).
{FN:35} Vgl. in diesem Sinne Urteil IOS Finance (…Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.07.2020 - C-199/19
RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
{FN:4} Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Česká pojišťovna (C-287/17, im Folgenden: Urteil Česká pojišťovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C-131/18, EU:C:2019:306).{FN:10} Urteil RL (…Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.06.2017 - C-330/16
Zarski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
{FN:4} Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Česká pojišťovna (C-287/17, im Folgenden: Urteil Česká pojišťovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C-131/18, EU:C:2019:306).{FN:6} Der Gerichtshof hatte einige andere Nummern von Art. 2 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen Zarski, Kommission/Italien, RL, vom 18. November 2020, Techbau (C-299/19, EU:C:2020:937), sowie vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services (C-327/20, EU:C:2022:23).
- EuGH, 03.04.2008 - C-306/06
01051 Telecom - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
Auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/35, der im Wesentlichen durch Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 ersetzte wurde, wurde vom Gerichtshof ausgelegt in den Urteilen vom 3. April 2008, 01051 Telecom (C-306/06, EU:C:2008:187), und vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, im Folgenden: Urteil Nemec, EU:C:2016:954). - EuGH, 11.04.2019 - C-131/18
Gambietz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
{FN:4} Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Česká pojišťovna (C-287/17, im Folgenden: Urteil Česká pojišťovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C-131/18, EU:C:2019:306). - EuGH, 01.12.2022 - C-370/21
DOMUS-SOFTWARE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
Art. 6 der Richtlinie 2011/7 ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens in der anhängigen Rechtssache C-370/21, DOMUS-SOFTWARE-AG/Marc Braschoß Immobilien GmbH. - EuGH, 13.09.2018 - C-287/17
Česká pojišťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
{FN:4} Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Česká pojišťovna (C-287/17, im Folgenden: Urteil Česká pojišťovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C-131/18, EU:C:2019:306). - EuGH, 15.12.2016 - C-256/15
Nemec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
Auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/35, der im Wesentlichen durch Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 ersetzte wurde, wurde vom Gerichtshof ausgelegt in den Urteilen vom 3. April 2008, 01051 Telecom (C-306/06, EU:C:2008:187), und vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, im Folgenden: Urteil Nemec, EU:C:2016:954). - EuGH, 18.11.2020 - C-299/19
Techbau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
{FN:6} Der Gerichtshof hatte einige andere Nummern von Art. 2 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen Zarski, Kommission/Italien, RL, vom 18. November 2020, Techbau (C-299/19, EU:C:2020:937), sowie vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services (C-327/20, EU:C:2022:23). - EuGH, 13.01.2022 - C-327/20
New Media Development & Hotel Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-677/22
Przedsiębiorstwo A. (Délai de paiement de 120 jours fixé par le débiteur) - …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".