Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2016 - C-256/15   

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https://dejure.org/2016,45656
EuGH, 15.12.2016 - C-256/15 (https://dejure.org/2016,45656)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2016 - C-256/15 (https://dejure.org/2016,45656)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - C-256/15 (https://dejure.org/2016,45656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nemec

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Rechtsgeschäft, das vor dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union abgeschlossen wurde - Anwendungsbereich - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nemec

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Rechtsgeschäft, das vor dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union abgeschlossen wurde - Anwendungsbereich - Begriff ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nemec

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Rechtsgeschäft, das vor dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union abgeschlossen wurde - Anwendungsbereich - Begriff ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16

    flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU)

    31 Zur neueren Rechtsprechung in diesem Sinne vgl. beispielsweise Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Daraus folgt, dass die Richtlinie einen wirksamen Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 50).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Dagegen ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts zuständig, wenn die Tatsachen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, teilweise nach dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats zur Union eingetreten sind (Urteil vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 15) oder ihnen ein vor dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats zur Union geschlossener Vertrag zugrunde liegt und diese Situation nach diesem Zeitpunkt weiterhin Wirkung entfaltet hat (vgl. entsprechend, in Bezug auf einen Konzessionsvertrag, Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 22 und 23, sowie, in Bezug auf die vertragliche Bestellung von Nießbrauchsrechten, Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 38 und 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    6 Urteile vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 21 bis 27), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 24 bis 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

    14 Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-555/14

    IOS Finance EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug

    Die Richtlinie 2011/7 nimmt jedoch, um dieses Ziel zu erreichen, keine vollständige Harmonisierung der Regeln zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vor (vgl. entsprechend zur Richtlinie 2000/35 Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-574/21

    02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art.

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 25), und vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 30 bis 35).
  • EuG, 13.07.2018 - T-733/16

    Das Gericht der EU erklärt die Beschlüsse der EZB, mit denen sechs französischen

    Insoweit ist festzustellen, dass es der EZB im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 zuerkannten Ermessens zwar freisteht, ob sie die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme gewähren will oder nicht, diese Freiheit aber unter dem Vorbehalt steht, dass die mit der Ausnahmeregelung verfolgten Ziele nicht missachtet werden und die Regelung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-199/19

    RL (Directive lutte contre le retard de paiement)

    Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 33), entschieden, dass ein Rechtsgeschäft, das eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft, unter den Begriff "Geschäftsverkehr" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 fallen kann, sofern die Person, die das Rechtsgeschäft abschließt, als "Unternehmen" im Sinne von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie handelt.
  • EuG, 13.07.2018 - T-745/16

    BPCE / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute -

    Insoweit ist festzustellen, dass es der EZB im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 zuerkannten Ermessens zwar freisteht, ob sie die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme gewähren will oder nicht, diese Freiheit aber unter dem Vorbehalt steht, dass die mit der Ausnahmeregelung verfolgten Ziele nicht missachtet werden und die Regelung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2018 - T-757/16

    Société générale / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

  • EuG, 13.07.2018 - T-751/16

    Confédération nationale du Crédit mutuel/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik

  • EuG, 13.07.2018 - T-758/16

    Crédit agricole/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia S.A.U.

  • EuG, 13.07.2018 - T-768/16

    BNP Paribas / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15   

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https://dejure.org/2016,22075
Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15 (https://dejure.org/2016,22075)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-256/15 (https://dejure.org/2016,22075)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-256/15 (https://dejure.org/2016,22075)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Nemec

    Unionsrecht - Zeitlicher Anwendungsbereich - Richtlinie 2000/35 - Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Begriff "Geschäftsverkehr" - Begriff "Unternehmen" - Nationale Regelung einer Obergrenze für Verzugszinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 10.01.2006 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucher - Missbräuchliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15
    Wendet man das Urteil Ynos und die ihm folgende Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache an, so ist der Schluss zu ziehen, dass das Unionsrecht in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

    Abgesehen von dem recht kategorischen Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Ynos gibt es aber auch eine umfangreiche Rechtsprechung vor und nach diesem Urteil mit einem differenzierteren Ansatz zur Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs des Unionsrechts.

    Ich schlage vor, das Urteil Ynos in diesem umfassenderen Rechtsprechungskontext zu betrachten.

    a) Das Urteil Ynos.

    Das Urteil Ynos betraf die Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(6) auf einen Vermittlungsvertrag.

    Würde man die im Urteil Ynos entwickelten Kriterien ohne Weiteres anwenden, wäre zu entscheiden, dass die Vorlagefragen des nationalen Gerichts in zeitlicher Hinsicht nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, wie dies von der slowenischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vertreten worden ist.

    Ich würde dem Gerichtshof jedoch vorschlagen, das Urteil Ynos in einem umfassenderen Kontext zu betrachten und die gesamte Rechtsprechung vor und nach diesem Urteil sowie den besonderen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund des Urteils Ynos zu berücksichtigen.

    b) Das Urteil Ynos in seinem umfassenderen Rechtsprechungskontext.

    In seiner Rechtsprechung vor dem Urteil Ynos hat der Gerichtshof eine größere Bereitschaft zur Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen, bei denen relevante Tatsachen in die Zeit vor einem Beitritt fielen, gezeigt.

    Die Rechtsprechung nach dem Urteil Ynos ist komplexer.

    Liest man somit das Urteil Ynos in seinem umfassenderen Rechtsprechungskontext, so ist der allgemeine Ansatz hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des Unionsrechts offensichtlich der, dass es auf fortdauernde Rechtswirkungen ankommt.

    Betrachtet man das vom Gerichtshof im Urteil Ynos gefundene Ergebnis aus diesem Blickwinkel, so ist es nicht überraschend: Die Rechtssache Ynos betraf die Frage, ob eine vor dem Beitritt Ungarns zur Union verhandelte und vereinbarte Vertragsklausel missbräuchlich war.

    5 - Urteil vom 10. Januar 2006, Ynos (C-302/04, EU:C:2006:9).

    7 - Urteil vom 10. Januar 2006, Ynos (C-302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36 bis 38).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15
    10 - Urteil vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS (C-122/96, EU:C:1997:458).

    11 - Urteil vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS (C-122/96, EU:C:1997:458, Rn. 14).

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15
    Das Urteil Ynos betraf die Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(6) auf einen Vermittlungsvertrag.

    Die in der Rechtssache Ynos in Rede stehende Richtlinie 93/13 bestimmte in Art. 10 Abs. 1, dass sie nur für die Zukunft für Verträge gilt, die nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist (was für einen neuen Mitgliedstaat der Zeitpunkt des Beitritts, also der 1. Mai 2004, war) abgeschlossen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

    81 Vgl. mit einer eingehenden Erörterung und Beispielen meine Schlussanträge in der Rechtssache Nemec (C-256/15, EU:C:2016:619, Nrn. 27 bis 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

    14 Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954).

    48 Dies entspricht wiederum dem allgemeinen Grundsatz, dass der spezifische Inhalt der gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem Dauerrechtsverhältnis, das unter dem früheren Recht begründet wurde, für die Zukunft geändert werden muss, um mit dem neuen Recht in Einklang zu stehen - siehe auch z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Nemec (C-256/15, EU:C:2016:619, Nr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    110 Vgl. als weitere Beispiele Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Deutsche Umwelthilfe (C-752/18, EU:C:2019:972, Nr. 81 bis 84) oder auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Nemec (C-256/15, EU:C:2016:619, Nr. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    Deswegen hatten auch Gefängnisse für Schuldner, auch wenn sie zur Abschreckung geeignet gewesen sein mögen, in der Vergangenheit vermutlich nur begrenzte Erfolge, was die Zahlungsbereitschaft anging, vgl. hierzu mit entsprechenden Literaturhinweisen meine Schlussanträge in der Rechtssache Nemec (C-256/15, EU:C:2016:619, Nrn. 63 bis 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    5 Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Nemec (C-256/15, EU:C:2016:619, Nrn. 23 bis 54) und Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Nrn. 28 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-551/15

    Pula Parking

    10 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Nemec (C-256/15, EU:C:2016:619, Rn. 25 bis 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    59 Vgl. allgemeiner zur zeitlichen Anwendbarkeit des Unionsrechts in neuen Mitgliedstaaten auf Fälle, die sich auf Zeiträume vor und nach dem Beitritt erstrecken, meine Schlussanträge in der Rechtssache Nemec (C-256/15, EU:C:2016:619, Nrn. 27 bis 44).
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