Rechtsprechung
| EuGH, 18.10.2012 - C-603/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Nationale ...
- Europäischer Gerichtshof
Pelati
Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Nationale ...
- EU-Kommission
Pelati
Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Nationale ...
- Wolters Kluwer
Fristbeginn für Steuervergünstigungen bei einer Unternehmensspaltung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antragsfrist für Steuervergünstigungen bei Unternehmensspaltung; Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Verwaltungsgerichts
- datenbank.nwb.de
Antragsfrist für Gewährung von Steuervergünstigung bei Spaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Antragsfrist für Gewährung von Steuervergünstigung bei Spaltung
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Antragsfrist für Gewährung von Steuervergünstigung bei Spaltung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodisce Republike Slovenije (Republik Slowenien), eingereicht am 21. Dezember 2010 - Pelati doo/Republik Slowenien
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Upravno sodisce Republike Slovenije - Auslegung der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die ...
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 20.05.2010 - C-352/08
Modehuis A. Zwijnenburg - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Rn. 18 Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen, um insbesondere zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 32, und vom 15. Januar 2002, Andersen og Jensen, C-43/00, Slg. 2002, I-379, Randnr. 18, und vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303, Randnr. 33).Rn. 19 Dabei ist es allein Sache des nationalen Gerichts, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Unionsrecht zu beurteilen; die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich auf die Prüfung der unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Urteile Leur-Bloem, Randnr. 33, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 34).
Rn. 26 Was die durch die Richtlinie 90/434 eingeräumten Rechte angeht, ist das in dieser Richtlinie vorgesehene gemeinsame Steuersystem, das verschiedene steuerliche Vorteile umfasst, gleichermaßen auf alle Fusionen, Spaltungen und Einbringungen von Unternehmensteilen sowie jeden Austausch von Anteilen anzuwenden, gleichgültig, ob ihre Gründe finanzieller, wirtschaftlicher oder rein steuerlicher Art sind (vgl. Urteile Leur-Bloem, Randnr. 36, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 41).
Rn. 27 Die Mitgliedstaaten können nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 nur ausnahmsweise in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen (Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 37, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 45), nämlich dann, wenn die vorgesehene Umstrukturierung als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat.
- EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
Leur-Bloem
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Rn. 18 Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen, um insbesondere zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 32, und vom 15. Januar 2002, Andersen og Jensen, C-43/00, Slg. 2002, I-379, Randnr. 18, und vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303, Randnr. 33).Rn. 19 Dabei ist es allein Sache des nationalen Gerichts, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Unionsrecht zu beurteilen; die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich auf die Prüfung der unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Urteile Leur-Bloem, Randnr. 33, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 34).
Rn. 26 Was die durch die Richtlinie 90/434 eingeräumten Rechte angeht, ist das in dieser Richtlinie vorgesehene gemeinsame Steuersystem, das verschiedene steuerliche Vorteile umfasst, gleichermaßen auf alle Fusionen, Spaltungen und Einbringungen von Unternehmensteilen sowie jeden Austausch von Anteilen anzuwenden, gleichgültig, ob ihre Gründe finanzieller, wirtschaftlicher oder rein steuerlicher Art sind (vgl. Urteile Leur-Bloem, Randnr. 36, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 41).
- EuGH, 30.06.2011 - C-262/09
Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die …
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 57, sowie vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-5669, Randnr. 55).Rn. 31 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diese Rechtsprechung auch dann gilt, wenn es um die Beurteilung der Modalitäten der Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben geht (Urteil Meilicke u. a., Randnrn.
- EuGH, 19.09.2006 - C-392/04
i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 …
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 57, sowie vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-5669, Randnr. 55). - EuGH, 28.01.2010 - C-406/08
Uniplex (UK) - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der …
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten eine Fristenregelung schaffen, die hinreichend genau, klar und vorhersehbar ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten kennen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C-406/08, Slg. 2010, I-817, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass eine Anfechtungsfrist von 60 Tagen als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 16, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 43). - EuGH, 14.12.1995 - C-312/93
Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass eine Anfechtungsfrist von 60 Tagen als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 16, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 43). - EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, …
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Rn. 27 Die Mitgliedstaaten können nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 nur ausnahmsweise in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen (Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 37, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 45), nämlich dann, wenn die vorgesehene Umstrukturierung als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat. - EuGH, 10.07.1997 - C-261/95
Palmisani
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19). - EuGH, 15.01.2002 - C-43/00
Andersen og Jensen - "Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Rn. 18 Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen, um insbesondere zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 32, und vom 15. Januar 2002, Andersen og Jensen, C-43/00, Slg. 2002, I-379, Randnr. 18, und vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303, Randnr. 33). - EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato - Abgaben gleicher Wirkung - …
- EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
Specht u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …
Rn. 112 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 55, und Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 23). - BFH, 02.12.2025 - X R 32/23
Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und …
Denn die FRL 1990/2009 enthält nach der Rechtsprechung des EuGH keine Vorschriften über die Verfahrensmodalitäten, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuervergünstigung einzuhalten haben (EuGH-Urteile Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 22, und Euro Park Service vom 08.03.2017 - C-14/16, EU:C:2017:177, Rz 34).Danach dürfen nationale Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (zum Ganzen EuGH-Urteile Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 23, und Euro Park Service vom 08.03.2017 - C-14/16, EU:C:2017:177, Rz 36; vgl. aus der Rechtsprechung des BFH auch Beschluss vom 01.03.2024 - V B 34/23 (AdV), BFHE 283, 251, BStBl II 2024, 323, Rz 29 ff.).
Unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit müssen die nationalen Verfahrensmodalitäten wie auch eine nationale Fristenregelung hinreichend genau, klar und vorhersehbar sein, damit der Steuerpflichtige seine Rechte und Pflichten kennen kann (EuGH-Urteile Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 36, und Euro Park Service vom 08.03.2017 - C-14/16, EU:C:2017:177, Rz 37 f., 40).
Im Anwendungsbereich der FRL 1990/2009 hält der EuGH die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, für vereinbar mit dem Effektivitätsgrundsatz (EuGH-Urteil Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 30).
Sogar eine Regelung, die eine Steuerbefreiung nicht nur von einem Antrag des Steuerpflichtigen, sondern darüber hinaus zusätzlich von einer Genehmigung der Steuerverwaltung abhängig macht, ist mit der FRL 1990 vereinbar (EuGH-Urteil Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 22, zu einer slowenischen umwandlungssteuerrechtlichen Regelung).
Rn. 111 Nach der Rechtsprechung des EuGH sind derartige Antragsfristen grundsätzlich zulässig (EuGH-Urteil Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 30).
- EuGH, 11.09.2014 - C-19/13
Fastweb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …
Solche Fristen dürfen nicht geeignet sein, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.03.2017 - C-14/16
Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
Rn. 36 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz erfordert die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass die Verfahrensmodalitäten zur Anwendung der Richtlinie 90/434 und insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Buchst. a hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige genau seine Rechte kennen kann, so dass sichergestellt ist, dass er die steuerlichen Vorteile nach dieser Richtlinie erhalten und sie vor nationalen Gerichten gegebenenfalls geltend machen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, EU:C:1991:87, Rn. 6…, vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und 45…, vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und 50, sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 27.11.2024 - X R 26/22
Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn II
Rn. 70 bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sieht sich dieser allerdings auch in einem Fall, der rein innerstaatlichen Charakter hat, für die Auslegung der Bestimmungen der FRL 2009 als zuständig an, wenn der jeweilige nationale Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, durch die FRL 2009 geregelte und rein innerstaatliche Sachverhalte gleich zu behandeln (so die überwiegend noch zum insoweit wortgleichen Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen --FRL 1990-- ergangenen EuGH-Urteile Leur-Bloem vom 17.07.1997 - C-28/95, EU:C:1997:369, Slg. 1997, I-4171, Rz 16 ff., insbesondere Rz 34; Modehuis A. Zwijnenburg vom 20.05.2010 - C-352/08, EU:C:2010:282, Rz 33; Foggia-SGPS vom 10.11.2011 - C-126/10, EU:C:2011:718, Rz 21; Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 18; Jacob und Lassus vom 22.03.2018 - C-327/16, C-421/16, EU:C:2018:210, Rz 33 f., und GE Infrastructure Hungary Holding Kft vom 16.11.2023- C-318/22, EU:C:2023:890, Rz 30).Rn. 72 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es allein Sache des nationalen Gerichts, die genaue Tragweite der Verweisung des für innerstaatliche Sachverhalte geltenden nationalen Rechts auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen; die Zuständigkeit des EuGH beschränkt sich auf die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (EuGH-Urteile Leur-Bloem vom 17.07.1997 - C-28/95, EU:C:1997:369, Slg. 1997, I-4171, Rz 33; Modehuis A. Zwijnenburg vom 20.05.2010 - C-352/08, EU:C:2010:282, Rz 34; Foggia-SGPS vom 10.11.2011 - C-126/10, EU:C:2011:718, Rz 22; Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 19, und GE Infrastructure Hungary Holding Kft vom 16.11.2023 - C-318/22, EU:C:2023:890, Rz 31).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2013 - 13 A 1100/12
Die E-Zigarette ist kein Arzneimittel
Rn. 76 Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012, C 603/10, Pelati, Rn. 23 bis 25. - BVerwG, 14.12.2021 - 1 C 40.20
Unverzügliche Anzeige jeden Wechsels der Anschrift nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 …
Die der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensfairness - und zugleich der Verfahrensbeschleunigung - dienende Festlegung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar, wenn die Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - gemessen an den unionsrechtlichen Grundprinzipien von Äquivalenz und Effektivität - praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - C-603/10 [ECLI:EU:C:2012:639] - Rn. 30…, vom 11. September 2014 - C-19/13 [ECLI:EU:C:2014:2194] - Rn. 58 …und vom 9. September 2020 - C-651/19 [ECLI:EU:C:2020:681] - Rn. 34 und 47). - Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16
Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
D - Urteil Pelati.Rn. 47 Die französische Regierung ist der Auffassung, dass das Bestehen eines vorherigen Verwaltungsverfahrens, in dem geprüft werden solle, ob ein Anspruch auf die Vergünstigungen aus der Richtlinie 90/434 bestehe, im Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati (C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 32), unionsrechtlich - außer hinsichtlich des dem antragstellenden Steuerpflichtigen vorher nicht bekannten Beginns der Frist für den Bewilligungsantrag - nicht beanstandet worden sei{FN-VERWEIS:32}.
Rn. 49 Dennoch denke ich nicht, dass sich im Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati (C-603/10, EU:C:2012:639), finden lässt, was die französische Regierung ihm für die vorliegende Rechtssache entnehmen will.
Rn. 51 Was im vorliegenden Fall kritikwürdig scheint, ist nicht das Bestehen eines Bewilligungsverfahrens an sich, sondern die für den Erhalt dieser Bewilligung erforderlichen sachlichen Bedingungen und die Beweisanforderungen sowie insbesondere deren Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Übrigen im Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati (C-603/10, EU:C:2012:639), nicht erwähnt wird.
- EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Die Länderbahn u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - …
Rn. 66 Ferner ist daran zu erinnern, dass die mit der Richtlinie 2012/34 verfolgten Ziele im nationalen Recht unter Beachtung der Erfordernisse des Grundsatzes der Rechtssicherheit verwirklicht werden müssen, was hinsichtlich der genannten zeitlichen Grenzen bedeutet, dass die Mitgliedstaaten eine Fristregelung schaffen müssen, die hinreichend genau, klar und vorhersehbar ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten kennen können (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - VGH Hessen, 12.05.2025 - 1 A 1510/20
Finanzieller Ausgleich für "Dienste in Bereitschaft"
"nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 55, und Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 23).". - VG Münster, 18.04.2013 - 8 K 295/13
Auflage, räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Bewegungsfreiheit, …
- EuGH, 13.03.2014 - C-29/13
Global Trans Lodzhistik - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-332/21
Quadrant Amroq Beverages - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-663/11
Scandic Distilleries - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuer auf zum Verbrauch …
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