Rechtsprechung
| EuGH, 06.02.2014 - C-65/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
"Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Rechte aus der Marke - Bekannte Marke - Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz - Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ohne ...
- Europäischer Gerichtshof
Leidseplein Beheer und de Vries
Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Rechte aus der Marke - Bekannte Marke - Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz - Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ohne rechtfertigenden ...
- EU-Kommission
Leidseplein Beheer und de Vries
Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Rechte aus der Marke - Bekannte Marke - Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz - Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ohne rechtfertigenden ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Rechte aus der Marke - Bekannte Marke - Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz - Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ohne rechtfertigenden ...
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Leidseplein Beheer und de Vries
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) - Rechte aus einer ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
- EuGH, 06.02.2014 - C-65/12
Papierfundstellen
- GRUR 2014, 280
- GRUR Int. 2014, 248
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-65/12
Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 52 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn ein Dritter versucht, sich durch die Verwendung eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. Urteil L'Oréal u. a., Rn. 49).
- EuGH, 27.04.2006 - C-145/05
Levi Strauss - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-65/12
Rn. 41 Gleichwohl soll durch die Richtlinie 89/104 allgemein ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können (Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss, C-145/05, Slg. 2006, I-3703, Rn. 29).Rn. 42 Der Schutz der Rechte des Inhabers einer Marke aus der Richtlinie ist somit nicht bedingungslos, da er u. a. zur Herstellung eines Gleichgewichts der genannten Interessen auf die Fälle beschränkt ist, in denen sich der Inhaber hinreichend wachsam zeigt, indem er sich der Benutzung von Zeichen, die seine Marke verletzen können, durch andere Wirtschaftsteilnehmer widersetzt (Urteil Levi Strauss, Rn. 30).
- EuGH, 23.10.2003 - C-408/01
DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS, …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-65/12
Die Wahlmöglichkeit des Mitgliedstaats erstreckt sich somit darauf, ob bekannte Marken überhaupt stärker geschützt werden sollen, nicht aber darauf, welche Sachverhalte von diesem Schutz erfasst werden sollen, wenn er gewährt wird (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Rn. 20).
- EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-65/12
Rn. 44 Ist es dem Inhaber der bekannten Marke nämlich gelungen, nachzuweisen, dass eine der Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie vorliegt, und insbesondere, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wurde, obliegt dem Dritten, der ein der bekannten Marke ähnliches Zeichen benutzt hat, der Nachweis, dass es für die Benutzung dieses Zeichens einen rechtfertigenden Grund gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-8823, Rn. 39). - EuGH, 09.01.2003 - C-292/00
Davidoff - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-65/12
Rn. 28 Daher sind bei der Auslegung dieses Begriffs die Systematik und die Ziele der Regelung, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Rn. 24), sowie insbesondere der Kontext der Vorschrift, in der er enthalten ist, zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, Rn. 25). - EuGH, 27.06.2013 - C-320/12
Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-65/12
Rn. 28 Daher sind bei der Auslegung dieses Begriffs die Systematik und die Ziele der Regelung, zu der er gehört (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Rn. 24), sowie insbesondere der Kontext der Vorschrift, in der er enthalten ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, Rn. 25). - EuGH, 19.09.2013 - C-661/11
Martin Y Paz Diffusion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 - Zustimmung des …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-65/12
Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (Urteil vom 19. September 2013, Martin Y Paz Diffusion, C-661/11, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.09.2026 - C-298/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 Abs. …
Rn. 25 Drittens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass zwar die Umstände, die unter den Begriff "rechtfertigender Grund" fallen könnten, wenn es um die Parodie einer Marke gehe, noch nicht definiert seien, doch habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45 und 46), die enge Auslegung dieses Begriffs aufgegeben.Zu diesen Funktionen gehören die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, sowie u. a. die Funktion der Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 37 und 38, sowie vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 30).
Daher sind bei der Auslegung dieses Begriffs die Systematik und die Ziele der Regelung, zu der er gehört, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 27 und 28).
Rn. 64 Sowohl durch die Verordnung 2017/1001 als auch durch die Richtlinie 2015/2436 soll nämlich allgemein ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Funktionen und dem Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 41).
Rn. 65 Der Schutz der Rechte des Inhabers einer Marke aus der Verordnung 2017/1001 und der Richtlinie 2015/2436 ist somit nicht bedingungslos, da er u. a. zur Herstellung eines Gleichgewichts der genannten Interessen auf die Fälle beschränkt ist, in denen sich der Inhaber hinreichend wachsam zeigt, indem er sich der Benutzung von Zeichen, die seine Marke verletzen können, durch andere Wirtschaftsteilnehmer widersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 42).
Rn. 66 Die Interessen eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen, werden dadurch berücksichtigt, dass sich der Benutzer des Zeichens auf einen "rechtfertigenden Grund" berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43), was Ausdruck des in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Ziels ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C-85/16 P und C-86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 90).
Rn. 67 Daraus folgt, dass der Begriff "rechtfertigender Grund" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 nicht nur objektiv zwingende Gründe umfasst, sondern sich auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen kann, der ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt (Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45).
Rn. 77 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "rechtfertigender Grund" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 darauf abzielt, ein Gleichgewicht zwischen den in Rede stehenden Rechten und Interessen zu finden, indem in dem besonderen Kontext dieser Bestimmungen und unter Berücksichtigung des weitreichenden Schutzes der bekannten Marke nicht nur den Rechten und Interessen des Inhabers dieser Marke, sondern auch den Rechten und Interessen des Dritten Rechnung getragen wird, der ein mit ihr identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 46).
- BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20
ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden …
Rn. 44 Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (…EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull];… BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 42 - ÖKO-TEST I;… GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II). - BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"
Rn. 42 Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (…vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH…, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 33 = WRP 2014, 445 - OTTO CAP).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-298/23
Inter IKEA Systems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Wirkungen der Marke …
{FN:8} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45 und 46).{FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43).
{FN:16} Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 39).
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 41 bis 43).
{FN:19} Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 44).
{FN:54} Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 28).
{FN:56} Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45).
{FN:70} Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 53 bis 56 und 60).
{FN:71} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 58 und 59).
- EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken - …
Im letzteren Fall wäre nämlich zu schließen, dass ÖKO-TEST Verlag nicht berechtigt ist, die Benutzung auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu verbieten (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43 und 44). - BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17
Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"
Rn. 58 Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (…vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH…, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 33 = WRP 2014, 445 - OTTO CAP). - EuG, 01.03.2018 - T-629/16
Shoe Branding Europe/ EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une …
Rn. 53 Allerdings soll durch die Verordnung Nr. 207/2009 allgemein ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Funktionen und dem Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können (…vgl. entsprechend Urteile vom 27. April 2006, Levi Strauss, C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 29, und vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 41).Rn. 54 In dem System des Markenschutzes, das durch die Verordnung Nr. 207/2009 geschaffen wurde, werden die Interessen eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen und als Unionsmarke eintragen zu lassen, das mit einer bekannten älteren Marke identisch oder ihr ähnlich ist, im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung insbesondere dadurch berücksichtigt, dass sich der Benutzer der angemeldeten Marke auf einen "rechtfertigenden Grund" berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43).
Rn. 55 Daher kann der Begriff "rechtfertigender Grund" nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich auf objektiv zwingende Gründe beschränkt, sondern er kann sich auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen, der bereits ein mit der bekannten älteren Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt und es als Unionsmarke eintragen lassen möchte (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45 und 48).
Rn. 56 Der Gerichtshof hat deshalb festgestellt, dass sich der Inhaber einer Marke wegen eines "rechtfertigenden Grundes" gezwungen sehen kann, zu dulden, dass ein Dritter ein dieser Marke ähnliches Zeichen benutzt, und zwar auch für eine Ware oder Dienstleistung, die mit derjenigen identisch ist, für die die Marke eingetragen ist, wenn erstens feststeht, dass dieses Zeichen vor Hinterlegung der Marke benutzt wurde, und zweitens seine Benutzung in gutem Glauben erfolgte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 60).
Rn. 57 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob der betreffende Dritte das Zeichen, das der bekannten Marke ähnlich ist, in gutem Glauben benutzt hat, insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind: erstens die Verkehrsdurchsetzung und der Ruf des Zeichens bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, zweitens der Grad der Nähe zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen ursprünglich benutzt wurde, und den Waren und Dienstleistungen, für die die bekannte Marke eingetragen ist, drittens die zeitliche Abfolge, in der das Zeichen erstmals für eine Ware benutzt wurde, die mit der von der Marke erfassten Ware identisch ist, und die Marke Bekanntheit erworben hat, und viertens die wirtschaftliche und handelsmäßige Erheblichkeit der Benutzung des der Marke ähnlichen Zeichens (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 54 bis 60).
Rn. 61 Zweitens muss die Benutzung des Zeichens grundsätzlich zu einem Zeitpunkt begonnen haben, der vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung der bekannten älteren Marke liegt oder zumindest vor dem Zeitpunkt, zu dem die Marke ihre Bekanntheit erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 56 bis 59, …und vom 5. Juli 2016, MACCOFFEE, T-518/13, EU:T:2016:389, Rn. 114).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16
Tsujimoto/ EUIPO - Rechtsmittel - Anmeldung einer Unionsmarke - "KENZO ESTATE" - …
Rn. 34 Im Urteil Leidseplein Beheer und de Vries, das Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie betrifft, hat der Gerichtshof einige Grundsätze dargelegt, die bei der Prüfung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 als hilfreich zu berücksichtigen sind.{FN:17} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 28).
{FN:26} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43).
{FN:28} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 39 bis 44).
{FN:29} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45 und 46).
{FN:30} Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 50 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
DACHSER - Markenrechtliche Zulässigkeit der Verwendung eines Firmen-Logos auf …
Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (…EuGH, GRUR 2009, 756 [juris Rn. 49] - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 [juris Rn. 52] - Leidseplein Beheer und de Vries [Bull Dog/Red Bull];… BGH, GRUR 2020, 405 [juris Rn. 58] - ÖKO-TEST II;… GRUR 2022, 229 [juris Rn. 44] - ÖKO-Test III). - EuGH, 30.05.2018 - C-85/16
Tsujimoto/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO …
Rn. 86 Soweit dieses Argument gegen die angefochtenen Urteile gerichtet ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof den Begriff "rechtfertigender Grund" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (…ABl. 1989, L 40, S. 1) bereits dahin ausgelegt hat, dass der Begriff "rechtfertigender Grund" nicht nur objektiv zwingende Gründe umfassen kann, sondern sich auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen kann, der ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt (Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45).Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Dennoch kann sich der Inhaber eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens, wie dies aus Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, zur Benutzung dieses Zeichens auf einen "rechtfertigenden Grund" berufen, was Ausdruck des allgemeinen Ziels dieser Verordnung ist, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein solches Zeichen zur Bezeichnung der von ihm vermarkteten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 41 und 43).
Rn. 91 Dass sich ein Dritter auf einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens beruft, kann damit nicht dazu führen, dass ihm die mit einer eingetragenen Marke verbundenen Rechte zuerkannt werden, aber zwingt den Inhaber der bekannten Marke dazu, die Benutzung des ähnlichen Zeichens zu dulden (Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 46).
- OLG Hamm, 14.01.2016 - 4 U 95/15
Verwechslungsgefahr zweier Marken
- OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
Kein Schadenersatz bei markenrechtswidriger Verwendung des ÖKO-TEST Labels - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-361/22
Inditex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - …
- EuG, 25.10.2018 - T-122/17
DEVIN, der Name einer bulgarischen Stadt, kann als Unionsmarke für Mineralwasser …
- BGH, 12.12.2019 - I ZR 174/16
Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"
- OLG Köln, 27.01.2017 - 6 U 73/16
- EuG, 10.09.2025 - T-425/24
Ffauf Italia/ EUIPO - Industria de Diseño Textil (pastaZARA Sublime) - …
- BGH, 18.10.2016 - I ZR 166/15
Europarechtliche Anerkennbarkeit eines Vorbenutzungsrechts des Markenverletzers
- EuG, 05.07.2016 - T-518/13
Future Enterprises / EUIPO - McDonald's International Property (MACCOFFEE) - …
- BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19
Markenbeschwerdeverfahren - "British Hairways/BRITISH AIRWAYS …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17
ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke …
- OLG Köln, 12.11.2014 - 6 U 187/14
Abmahnung der Abnehmer von Schuhen wegen der Verletzung einer Bildmarke; …
- LG Köln, 29.03.2016 - 33 O 206/15
- LG Düsseldorf, 30.08.2017 - 2a O 129/16
- EuGH, 14.04.2026 - C-753/25
Industria de Diseño Textil/ EUIPO und Ffauf Italia
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Leidseplein Beheer und de Vries
Richtlinie 2008/95/EG - Markenrecht - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke - Bekannte Marke - Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise durch einen Dritten - Begriff des ...
- EU-Kommission
Leidseplein Beheer und de Vries
Richtlinie 2008/95/EG - Markenrecht - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke - Bekannte Marke - Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise durch einen Dritten - Begriff des ...
- Wolters Kluwer
Benutzung der Wort- und Bildmarken "The Bulldog" für gastronomische Dienstleistungen mit Getränkeverkauf neben der eingetragenen Bildmarke "Red Bull Krating-Daeng" für Energiegetränke; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der ...
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
- EuGH, 06.02.2014 - C-65/12
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
{FN:6} - Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 36), sowie Interflora und Interflora British Unit (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 70 f.).{FN:8} - Urteile L'Oréal u. a. (zitiert in Fn. 6, Randnr. 41) sowie Interflora und Interflora British Unit (zitiert in Fn. 2, Randnr. 74).
{FN:15} - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 10. Februar 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Nrn. 105 ff.), Hacker, F., "§ 14 - Ausschließliches Recht - Sonderschutz der bekannten Marke", in Ströbele/Hacker, Markengesetz-Kommentar, 9. Aufl., Carl-Heymanns-Verlag, Köln 2009, S. 925, Randnr. 323, Fezer, K.-H., Markenrecht, 4. Aufl., München 2009, § 14, S. 1167, Randnr. 814.
{FN:17} - Urteile Intel Corporation (zitiert in Fn. 7, Randnrn. 67 bis 69) und Urteil L'Oréal u. a. (zitiert in Fn. 6, Randnr. 44).
{FN:18} - Urteile L'Oréal u. a. (zitiert in Fn. 6, Randnr. 49), Google Frankreich und Google (zitiert in Fn. 5, Randnr. 102), sowie Interflora und Interflora British Unit (zitiert in Fn. 2, Randnr. 89).
- EuGH, 27.01.2011 - C-168/09
Flos - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Richtlinie 98/71/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
{FN:19} - Urteil vom 27. Januar 2011, Flos (C-168/09, Slg. 2011, I-181, Randnr. 50). - EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
Siehe darüber hinaus Art. 3 Abs. 3 EUV über die Schaffung eines Binnenmarkts und das Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb sowie das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, Slg. 2011, I-11483, Randnr. 60).
- EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
{FN:5} - Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff (C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30), vom 23. März 2010, Google Frankreich und Google (C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Randnr. 48), sowie Interflora und Interflora British Unit (zitiert in Fn. 2, Randnr. 68). - EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
{FN:2} - Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit (C-323/09, Slg. 2011, I-8625, Randnr. 91). - EuGH, 27.10.1977 - 30/77
Regina / Bouchereau
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
{FN:12} - Urteile vom 5. Dezember 1967, van der Vecht (19/67, Slg. 1967, 462, 473), vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 13 und 14), vom 14. Juni 2007, Euro Tex (C-56/06, Slg. 2007, I-4859, Randnr. 27), und vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (C-426/05, Slg. 2008, I-685, Randnr. 25). - EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
{FN:7} - Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, Slg. 2008, I-8823, Randnrn. - EuGH, 22.09.2011 - C-482/09
Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
{FN:14} - Urteile vom 27. April 2006, Levi Strauss (C-145/05, Slg. 2006, I-3703, Randnr. 29), und vom 22. September 2011, Budějovický Budvar (C-482/09, Slg. 2011, I-8701, Randnr. 34). - EuGH, 09.01.2003 - C-292/00
Davidoff - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
{FN:5} - Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff (C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30), vom 23. März 2010, Google Frankreich und Google (C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Randnr. 48), sowie Interflora und Interflora British Unit (zitiert in Fn. 2, Randnr. 68). - EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12
{FN:12} - Urteile vom 5. Dezember 1967, van der Vecht (19/67, Slg. 1967, 462, 473), vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 13 und 14), vom 14. Juni 2007, Euro Tex (C-56/06, Slg. 2007, I-4859, Randnr. 27), und vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (C-426/05, Slg. 2008, I-685, Randnr. 25). - EuGH, 14.06.2007 - C-56/06
Euro Tex - Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren …
- EuGH, 27.04.2006 - C-145/05
Levi Strauss - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …
- EuG, 25.03.2009 - T-21/07
'L''Oréal / OHMI - Spa Monopole (SPALINE)'
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
Cooper International Spirits u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung …
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Leidseplein Beheer und de Vries (C-65/12, EU:C:2013:196, Nr. 28).
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