Rechtsprechung
| EuGH, 13.06.2024 - C-696/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
C () und liquidateurs judiciaires)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 64 Abs. 1 und 2 - Anwendbarkeit - Leistungen von Insolvenzverwaltern und Liquidatoren - Kontinuierliche Leistungen - Art. 168 Buchst. a - Vorsteuerabzug - Ausgaben im ...
- Europäischer Gerichtshof
C () und liquidateurs judiciaires)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 64 Abs. 1 und 2 - Anwendbarkeit - Leistungen von Insolvenzverwaltern und Liquidatoren - Kontinuierliche Leistungen - Art. 168 Buchst. a - Vorsteuerabzug - Ausgaben im ...
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 63 ; EGRL 112/2006 Art 64 ; EGRL 112/2006 Art 66
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
C () und liquidateurs judiciaires)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
C
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics - Erhebung …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
Rn. 37 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 79 des Urteils vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041), entschieden habe, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung führe, wenn dieses Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.Rn. 104 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 105 Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen, müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 106 Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens soll die Regel diesen insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 111 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grundrechte, wie etwa die Wahrung der Verteidigungsrechte, nämlich nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 112 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine nachträgliche Anhörung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine nachteilige Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein kann, die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 113 Insbesondere kann im Hinblick auf das allgemeine Interesse der Union an der schnellstmöglichen Erhebung ihrer Eigenmittel - was impliziert, dass Steuerprüfungen rasch und wirksam durchgeführt werden können - eine Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Erlass einer beschwerenden Entscheidung wie einer Zahlungsaufforderung gerechtfertigt sein, wenn zum einen der Betroffene bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung tatsächlich in der Lage ist, den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, die zur Aussetzung der fraglichen Entscheidung führen, und zum anderen der entsprechende Rechtsbehelf es ihm ermöglicht, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 54, 66, 67 und 71).
Rn. 117 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich, wenn weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt sind, diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht richten, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 118 Diese Beurteilung ist im Bereich der Mehrwertsteuer anzuwenden, da die Richtlinie 2006/112 keine Bestimmungen zu Rechtsbehelfsverfahren enthält, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssten (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 76).
Rn. 119 Wenn es den Mitgliedstaaten somit freisteht, die Ausübung der Verteidigungsrechte nach denselben Modalitäten zu erlauben, wie sie für innerstaatliche Sachverhalte festgelegt sind, müssen diese Modalitäten doch im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und dürfen insbesondere die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2006/112 nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 77).
Eine solche Verletzung, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, führt nämlich nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 78 und 79…, vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 62, …und vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 35).
- EuGH - C-130/13 (anhängig)
Datema Hellman Worldwide Logistics
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
Rn. 37 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 79 des Urteils vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041), entschieden habe, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung führe, wenn dieses Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.Rn. 104 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 105 Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen, müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 106 Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens soll die Regel diesen insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 111 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grundrechte, wie etwa die Wahrung der Verteidigungsrechte, nämlich nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 112 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine nachträgliche Anhörung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine nachteilige Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein kann, die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 113 Insbesondere kann im Hinblick auf das allgemeine Interesse der Union an der schnellstmöglichen Erhebung ihrer Eigenmittel - was impliziert, dass Steuerprüfungen rasch und wirksam durchgeführt werden können - eine Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Erlass einer beschwerenden Entscheidung wie einer Zahlungsaufforderung gerechtfertigt sein, wenn zum einen der Betroffene bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung tatsächlich in der Lage ist, den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, die zur Aussetzung der fraglichen Entscheidung führen, und zum anderen der entsprechende Rechtsbehelf es ihm ermöglicht, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 54, 66, 67 und 71).
Rn. 117 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich, wenn weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt sind, diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht richten, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 118 Diese Beurteilung ist im Bereich der Mehrwertsteuer anzuwenden, da die Richtlinie 2006/112 keine Bestimmungen zu Rechtsbehelfsverfahren enthält, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssten (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 76).
Rn. 119 Wenn es den Mitgliedstaaten somit freisteht, die Ausübung der Verteidigungsrechte nach denselben Modalitäten zu erlauben, wie sie für innerstaatliche Sachverhalte festgelegt sind, müssen diese Modalitäten doch im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und dürfen insbesondere die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2006/112 nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 77).
Eine solche Verletzung, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, führt nämlich nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 78 und 79…, vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 62, …und vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 35).
- EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
Rn. 58 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht ihres Art. 63 auszulegen ist, da die erstgenannte Bestimmung untrennbar mit Letzterer verbunden ist (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 34).Nach Art. 64 Abs. 1 gelten Dienstleistungen, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, im Sinne von Art. 63 als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 35).
Rn. 60 Aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt sich, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 In Bezug auf die Wendung "Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben" hat der Gerichtshof bestätigt, dass sie sich nur auf Leistungen bezieht, die gerade ihrer Art nach eine Ratenzahlung rechtfertigen, d. h. solche, die nicht einmalig, sondern wiederholt oder kontinuierlich während eines bestimmten Zeitraums erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 37 bis 39).
Rn. 63 Die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 dieser Richtlinie als rechtliche Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld ist zudem nur geboten, wenn der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte der tatsächlichen Erbringung der Leistungen nicht eindeutig sind und zu unterschiedlichen Beurteilungen Anlass geben können, was dann der Fall ist, wenn die Leistungen in Anbetracht ihres kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakters in einem oder mehreren bestimmten Zeiträumen erbracht werden (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 45).
Rn. 64 Ist dagegen der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung eindeutig, insbesondere wenn es sich um eine einmalige Leistung handelt und ihr Beendigungszeitpunkt anhand des Vertragsverhältnisses zwischen den Umsatzbeteiligten exakt bestimmbar ist, kann Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht angewandt werden, ohne den ausdrücklichen Wortlaut von Art. 63 dieser Richtlinie zu missachten (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 46).
Der Unionsgesetzgeber wollte vielmehr den Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld in allen Mitgliedstaaten entsteht, so weit wie möglich harmonisieren, um eine einheitliche Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 47).
Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Möglichkeit, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 66 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichend von den Art. 63 bis 65 dieser Richtlinie nur für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen umgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 49).
Rn. 81 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Fälle, in denen der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung eine Forderung, die er aufgrund des mit dem Lieferer oder Dienstleistungserbringer geschlossenen Vertrags schuldet, nicht oder nur teilweise erfüllt, durch eine besondere Bestimmung der Richtlinie 2006/112 geregelt wird, nämlich Art. 90 Abs. 1, der eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage u. a. im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung nach der Bewirkung des Umsatzes vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 57 und 60).
- EuGH, 08.09.2022 - C-98/21
Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 In beiden Fällen ist es erforderlich, dass die Kosten der Eingangsgegenstände oder -leistungen jeweils Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (Urteil vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Sinne ist entschieden worden, dass die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb, der als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist, zu berücksichtigen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 28, und vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-98/21
Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 In beiden Fällen ist es erforderlich, dass die Kosten der Eingangsgegenstände oder -leistungen jeweils Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (Urteil vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Sinne ist entschieden worden, dass die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb, der als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist, zu berücksichtigen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 28, und vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
Amper Metal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
Das Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal (C-334/20, EU:C:2021:961), gebe insoweit Anhaltspunkte, erlaube es aber nicht, das erforderliche Beweismaß zu bestimmen.Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 30 und 35).
- EuGH, 17.10.2018 - C-249/17
Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
In diesem Sinne ist entschieden worden, dass die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb, der als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 28, …und vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 91 Sollten die entsprechenden Ausgaben teilweise auch eine von der Steuer befreite oder eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen betreffen, könnte die darauf entrichtete Vorsteuer nur anteilig abgezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.06.2023 - C-455/21
Lyoness Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
Rn. 51 Da das Vorabentscheidungsersuchen als Grundlage des mit Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens dient, ist das nationale Gericht jedoch verpflichtet, direkt in diesem Ersuchen den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe, C-455/21, EU:C:2023:455, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Darauf wird auch in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (…ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen (Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe, C-455/21, EU:C:2023:455, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.11.2018 - C-502/17
C&D Foods Acquisition - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
Rn. 90 Steht fest, dass ein Umsatz nicht für die Zwecke der der Steuer unterliegenden Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen getätigt wurde, kann nicht von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihm und diesen Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgegangen werden, selbst wenn dieser Umsatz in Anbetracht seines objektiven Inhalts mehrwertsteuerpflichtig ist (Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich in Situationen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuwenden, in denen ein Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen einer Steuerprüfung unterzieht, um seine sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergebende Verpflichtung zu erfüllen, alle legislativen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 40). - EuGH, 10.01.2012 - C-534/11
Arslan - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie …
- EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
C.F. (Steuerprüfung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des …
- EuGH, 20.12.2017 - C-276/16
Prequ' Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der …
- EuGH, 01.10.2010 - C-411/10
N. S. u.a.
- EuGH, 13.10.2022 - C-698/20
Gmina Wieliszew - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer …
- EuGH, 03.09.2015 - C-463/14
Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
Weatherford Atlas Gip - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher sind die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb, der als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 89, …und vom 4. Oktober 2024, Voestalpine Giesserei Linz, C-475/23, EU:C:2024:866, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2024 - C-386/23
Novel Nutriology - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verordnung …
{FN:39} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2024, C (Insolvenzverwalter und Liquidatoren) (C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.03.2026 - C-513/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (…Urteile vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, EU:C:2007:87, Rn. 24, und vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 87).In diesem Sinne ist entschieden worden, dass die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb berücksichtigt werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31…, vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 34, sowie vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 89).
- EuGH, 12.11.2025 - C-475/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Diese Verpflichtung besteht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbaren Unionsvorschriften eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 39, und vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 104 bis 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 42 Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist in Situationen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuwenden, in denen ein Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen einer Steuerprüfung unterzieht, um seine sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergebende Verpflichtung zu erfüllen, alle legislativen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-529/23
Parlament/ TC - Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und …
{FN:22} Vgl. u. a. Urteil vom 13. Juni 2024, C (Insolvenzverwalter und Liquidatoren) (C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:23} Urteil vom 13. Juni 2024, C (Insolvenzverwalter und Liquidatoren) (C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.10.2024 - C-701/22
MFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Fonds für regionale …
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, dessen Übermittlung an den Gerichtshof das vorlegende Gericht am 15. Dezember 2021 beschlossen hat, erst am 15. November 2022 eingereicht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 42 und 43).
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