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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 31.05.2022 | Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2023 - C-693/21 P, C-698/21 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,35509
EuGH, 14.12.2023 - C-693/21 P, C-698/21 P (https://dejure.org/2023,35509)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2023 - C-693/21 P, C-698/21 P (https://dejure.org/2023,35509)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - C-693/21 P, C-698/21 P (https://dejure.org/2023,35509)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzanreizmaßnahme des Königreichs Spaniens für Kohlekraftwerke - Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Nichtigkeitsklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21

    EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P.

    Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-693/21 P,.

    Klägerin in der Rechtssache C-698/21 P,.

    Rn. 36 Mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P beantragen EDP España und Naturgy Energy Group, die im ersten Rechtszug Streithelferin bzw. Klägerin waren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.

    Rn. 37 In den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P beantragt die Kommission, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, während die Generaciones Eléctricas Andalucía SLU, vormals Viesgo Producción sowie Streithelferin im ersten Rechtszug, beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und der Kommission die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rn. 38 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2022, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P, EU:C:2022:415), und vom 31. Mai 2022, Naturgy Energy Group/Kommission (C-698/21 P, EU:C:2022:417), ist die Endesa Generación SAU als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen zugelassen worden.

    Mit ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache C-698/21 P beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rn. 39 Mit Entscheidung vom 31. Januar 2023 sind die Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Rn. 50 Generaciones Eléctricas Andalucía ist zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P dem Rechtsstreit mit ähnlichem Vorbringen beigetreten.

    Rn. 51 Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 78 Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P stattzugeben.

    Nach diesen Bestimmungen trägt Endesa Generación als Streithelferin in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P ihre eigenen Kosten.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Naturgy Energy Group SA sowohl im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-328/18 als auch im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P entstanden sind, sowie die Kosten, die der EDP España SA in Bezug auf ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-693/21 P entstanden sind..

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    Rn. 30 In den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Klägerin zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), ergangen sind, als ins Leere gehend zurückgewiesen, weil sich das erstgenannte Urteil auf einen Beschluss über die Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens beziehe und das zweitgenannte Urteil nicht die Kontrolle der Einhaltung der Begründungspflicht betreffe.

    Rn. 41 Mit dem ersten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, das Gericht habe in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils die sich aus den Urteilen vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), ergebenden Grundsätze rechtsfehlerhaft ausgelegt.

    Rn. 43 Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 65 des angefochtenen Urteils habe sich der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), zudem zur Begründungspflicht in Bezug auf die Selektivität einer Maßnahme geäußert.

    Rn. 48 Außerdem seien die in Rn. 28 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), genannten Rechtsfolgen der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens für die Begünstigten der Maßnahme, die Gegenstand dieses Verfahrens sei, zu berücksichtigen.

    Rn. 71 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass eine Maßnahme, die nur einem Produktionszweig oder einem Teil der Unternehmen dieses Produktionszweigs zugutekommt, nicht zwangsläufig selektiv ist, sondern es nur dann ist, wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirkt, dass bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 58, …und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 61).

    Rn. 76 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in derselben Randnummer zur Begründung seiner Analyse zwar auch auf den 30. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses verwiesen hat, in dem vom Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den durch die Maßnahme Begünstigten und anderen Stromerzeugern die Rede ist, doch reicht auch dies nicht aus, um die Vergleichbarkeit der Situationen der durch die streitige Maßnahme begünstigten Kraftwerke und der durch sie nicht Begünstigten rechtlich hinreichend zu erläutern (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 59).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    Rn. 30 In den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Klägerin zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), ergangen sind, als ins Leere gehend zurückgewiesen, weil sich das erstgenannte Urteil auf einen Beschluss über die Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens beziehe und das zweitgenannte Urteil nicht die Kontrolle der Einhaltung der Begründungspflicht betreffe.

    Rn. 41 Mit dem ersten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, das Gericht habe in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils die sich aus den Urteilen vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), ergebenden Grundsätze rechtsfehlerhaft ausgelegt.

    Daher seien die sich aus dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), ergebenden Grundsätze nicht nur für Einstellungsbeschlüsse maßgeblich.

    Rn. 53 Der Gerichtshof habe sich, um im Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), zu entscheiden, dass die Begründungspflicht verletzt worden sei, zum einen darauf gestützt, dass der in jener Rechtssache fragliche Beschluss keinen Hinweis enthalte, anhand dessen sich die Selektivität der fraglichen Maßnahme nachvollziehen ließe, und zum anderen darauf, dass sich die Selektivität nicht allein aus der Feststellung ergeben könne, dass die geprüfte Maßnahme ausschließlich auf einen Tätigkeitsbereich angewandt werde.

    Rn. 68 Demnach ist die Analyse des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft, wonach das Vorbringen von Naturgy Energy Group und der Streithelferinnen im ersten Rechtszug zur Verletzung der Pflicht zur Begründung des streitigen Beschlusses, das auf die dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), zugrunde liegende Rechtssache gestützt sei, allein deshalb ins Leere gehe, weil es in jener Rechtssache um einen Beschluss der Kommission über die Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens gegangen sei.

    Rn. 71 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass eine Maßnahme, die nur einem Produktionszweig oder einem Teil der Unternehmen dieses Produktionszweigs zugutekommt, nicht zwangsläufig selektiv ist, sondern es nur dann ist, wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirkt, dass bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 58, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 61).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-247/14

    Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    Rn. 44 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 66 des angefochtenen Urteils die sich aus den Urteilen vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149), und vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-177/10, EU:T:2014:897), ergebenden Grundsätze falsch ausgelegt, als es davon ausgegangen sei, dass der Kontext des Erlasses eines Rechtsakts "den knappen, vagen und allgemeinen Charakter" seiner Begründung "heilen" könne.

    Rn. 54 Ferner habe das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149), und vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-177/10, EU:T:2014:897), nicht falsch ausgelegt und angewandt, da es sich auf die Feststellung beschränkt habe, dass der streitige Beschluss in einem der Klägerin wohlbekannten Kontext erlassen worden sei.

    Rn. 55 Zu dem Vorbringen, das Gericht habe versucht, die Gedrängtheit der Begründung dadurch zu heilen, dass es sich auf den Kontext und die Kenntnis der Klägerin vom geltenden rechtlichen Rahmen gestützt habe, führt die Kommission aus, dass die Begründung des streitigen Beschlusses im Unterschied zur Begründung des im Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149), in Rede stehenden Rechtsakts weder vage noch allgemein gehalten noch äußerst knapp sei.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    Rn. 60 Es seien überdies verschiedene Bestandteile des Beschlusses zu berücksichtigen, und sein Inhalt sei "insgesamt" zu prüfen (Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a., C-128/16 P, EU:C:2018:591, Rn. 93).

    Rn. 77 Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Begründung eines Beschlusses zwar dessen Inhalt insgesamt zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a., C-128/16 P, EU:C:2018:591, Rn. 93), doch kann eine solche Prüfung nicht darüber hinweghelfen, dass es - wie im vorliegenden Fall - keine Angaben zur Vergleichbarkeit der Situationen der durch die streitige Maßnahme begünstigten Kraftwerke und der durch sie nicht Begünstigten gibt.

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität - …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    Rn. 44 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 66 des angefochtenen Urteils die sich aus den Urteilen vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149), und vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-177/10, EU:T:2014:897), ergebenden Grundsätze falsch ausgelegt, als es davon ausgegangen sei, dass der Kontext des Erlasses eines Rechtsakts "den knappen, vagen und allgemeinen Charakter" seiner Begründung "heilen" könne.

    Rn. 54 Ferner habe das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149), und vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-177/10, EU:T:2014:897), nicht falsch ausgelegt und angewandt, da es sich auf die Feststellung beschränkt habe, dass der streitige Beschluss in einem der Klägerin wohlbekannten Kontext erlassen worden sei.

  • EuG, 08.09.2021 - T-328/18

    Naturgy Energy Group/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die EDP España SA (C-693/21) und die Naturgy Energy Group SA (C-698/21) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. September 2021, Naturgy Energy Group/Kommission (T-328/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:548), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage der Naturgy Energy Group, vormals die Gas Natural SDG SA, gegen den Beschluss C(2017) 7733 final der Kommission vom 27. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47912 (2017/NN) - Umweltanreiz für Kohlekraftwerke (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. September 2021, Naturgy Energy Group/Kommission (T-328/18, EU:T:2021:548), wird aufgehoben..

  • EuGH, 31.05.2022 - C-698/21

    Naturgy Energy Group/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die EDP España SA (C-693/21) und die Naturgy Energy Group SA (C-698/21) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. September 2021, Naturgy Energy Group/Kommission (T-328/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:548), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage der Naturgy Energy Group, vormals die Gas Natural SDG SA, gegen den Beschluss C(2017) 7733 final der Kommission vom 27. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47912 (2017/NN) - Umweltanreiz für Kohlekraftwerke (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Rn. 38 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2022, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P, EU:C:2022:415), und vom 31. Mai 2022, Naturgy Energy Group/Kommission (C-698/21 P, EU:C:2022:417), ist die Endesa Generación SAU als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen zugelassen worden.

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    Folglich sind diese Gerichte verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-438/21

    Kommission/ Pharmaceutical Works Polpharma und EMA - Rechtsmittel - Öffentliche …

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-693/21
    Rn. 81 Das ist hier der Fall, da die auf die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abzielenden Klagegründe vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Kommission u. a./Pharmaceutical Works Polpharma, C-438/21 P bis C-440/21 P, EU:C:2023:213, Rn. 98).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-77/12

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung …

  • EuGH, 31.05.2022 - C-693/21

    EDP España/ Naturgy Energy Group

  • EuGH, 10.09.2024 - C-465/20

    Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die …

    Sie kann am Ende nämlich entscheiden, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme ausgeräumt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission, C-693/21 P und C-698/21 P, EU:C:2023:989, Rn. 63).
  • EuG, 02.07.2025 - T-489/21

    Spanien/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die …

    aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 20. Dezember 2023, mit der die Parteien aufgefordert wurden, zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P und C-698/21 P, EU:C:2023:989), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen seien, und der am 18. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Parteien,.

    aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 31. Januar 2024, mit der die Kommission gebeten wurde, ihre Analyse der Schlussfolgerungen abzuschließen, die aus dem Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P und C-698/21 P, EU:C:2023:989), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen seien, und der am 14. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwort der Kommission.

    Rn. 49 Daraus folgt insbesondere, dass die Selektivität des Vorteils, da sie zu den Voraussetzungen für die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, eine wesentliche Frage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt und als solche im Einleitungsbeschluss zusammengefasst und gewürdigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Kommission und Naturgy Energy Group/Kommission, C-693/21 P und C-698/21 P, EU:C:2023:989, Rn. 72, vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a., C-167/19 P und C-171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 54 und 55).

    Rn. 68 Drittens hat das Königreich Spanien in Beantwortung einer Frage des Gerichts zu den Konsequenzen, die im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P und C-698/21 P, EU:C:2023:989), zu ziehen sind, geltend gemacht, dass der Einleitungsbeschluss im vorliegenden Fall nicht die erforderliche Mindestbegründung für die Vergleichbarkeit der angeblich Begünstigten einer Beihilferegelung und den Unternehmen, die nicht in den Genuss dieser Regelung gekommen seien, enthalte und daher eine wesentliche Verfahrensgarantie für den Mitgliedstaat, die darin bestehe, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu einer vorläufigen Prüfung der Selektivität Stellung zu nehmen, ihres Inhalts beraubt habe.

    Rn. 69 Zum einen hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P und C-698/21 P, EU:C:2023:989, Rn. 83), festgestellt, dass der damals in Rede stehende Einleitungsbeschluss im Wesentlichen mit einem Begründungsmangel behaftet war, da die Kommission darin nicht dargelegt hatte, aus welchen Gründen die streitige Maßnahme bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befanden, begünstigt haben soll.

    Rn. 73 Die im Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P und C-698/21 P, EU:C:2023:989), gewählte Lösung ist daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-845/24

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Metallverpackungen - Einleitung …

    {FN:29} Vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P und C-698/21 P, EU:C:2023:989, Rn. 61).
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   EuGH, 31.05.2022 - C-698/21 P   

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https://dejure.org/2022,42115
EuGH, 31.05.2022 - C-698/21 P (https://dejure.org/2022,42115)
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Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 14.12.2023 - C-693/21

    EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die EDP España SA (C-693/21) und die Naturgy Energy Group SA (C-698/21) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. September 2021, Naturgy Energy Group/Kommission (T-328/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:548), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage der Naturgy Energy Group, vormals die Gas Natural SDG SA, gegen den Beschluss C(2017) 7733 final der Kommission vom 27. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47912 (2017/NN) - Umweltanreiz für Kohlekraftwerke (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Rn. 38 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2022, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P, EU:C:2022:415), und vom 31. Mai 2022, Naturgy Energy Group/Kommission (C-698/21 P, EU:C:2022:417), ist die Endesa Generación SAU als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen zugelassen worden.

  • EuGH, 01.09.2022 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 31 mai 2022, Naturgy Energy Group/Commission, C-698/21 P, non publiée, EU:C:2022:417, point 7 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 02.07.2026 - C-792/25

    Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe - Art. 40 Abs. 2 der Satzung …

    Ein solcher Begünstigter macht somit ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft, der die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses oder des Urteils des Gerichts betrifft, mit dem über eine Klage gegen den Beschluss entschieden wird (…vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 13. November 2019, EDP España/Kommission, C-536/19 P[I], EU:C:2019:965, Rn. 42 und 43, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Mai 2022, Naturgy Energy Group/Kommission, C-698/21 P, EU:C:2022:417, Rn. 11 und 12).
  • EuGH, 02.07.2026 - C-791/25

    Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe - Art. 40 Abs. 2 der Satzung …

    Ein solcher Begünstigter macht somit ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft, der die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses oder des Urteils des Gerichts betrifft, mit dem über eine Klage gegen den Beschluss entschieden wird (…vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 13. November 2019, EDP España/Kommission, C-536/19 P[I], EU:C:2019:965, Rn. 42 und 43, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Mai 2022, Naturgy Energy Group/Kommission, C-698/21 P, EU:C:2022:417, Rn. 11 und 12).
  • EuGH, 06.11.2023 - C-249/23

    ClientEarth/ Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe - Art. 40 Abs. 2 der Satzung …

    Es gilt als hinreichend, sofern der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2022, Naturgy Energy Group/Kommission, C-698/21 P, EU:C:2022:417, Rn. 7).
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   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21 P, C-698/21 P   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - C-693/21 P, C-698/21 P (https://dejure.org/2023,16533)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Umweltschutzanreizmaßnahme Spaniens für Kohlekraftwerke - Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Begründungspflicht - Nichtigkeitsklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    Rn. 54 Sie tragen vor, dass das Gericht in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es das auf die Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), gestützte Vorbringen zurückgewiesen habe.

    Die Entscheidung des Gerichts lasse sich auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), stützen, in dem der Gerichtshof nicht auf die Begründungspflicht eingegangen sei, sondern sein Augenmerk auf die Prüfung in der Sache gelegt habe.

    Insoweit verweisen die Rechtsmittelführerinnen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, (C-524/14 P, EU:C:2016:971), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass in Bezug auf die Selektivität einer Maßnahme, die schon Gegenstand eines Beschlusses über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gewesen sei, ein Rechtsfehler und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege.

    Rn. 113 Sie macht geltend, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Rechtsmäßigkeitskontrolle eines Beschlusses über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens auf die Kontrolle eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers beschränkt sei (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 78).

    {FN:10} Urteile vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971).

    {FN:13} Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971).

    {FN:16} Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), Rn. 58: "[Eine] Maßnahme, die nur einem Produktionszweig oder einem Teil der Unternehmen dieses Produktionszweigs zugutekommt, [ist] nicht zwangsläufig selektiv.

    {FN:23} Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, EU:C:2011:497), Rn. 61, und Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), Rn. 78.

    {FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), Rn. 73.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    Rn. 54 Sie tragen vor, dass das Gericht in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es das auf die Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), gestützte Vorbringen zurückgewiesen habe.

    Im Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), habe der Gerichtshof befunden, dass die Begründungspflicht verletzt worden sei, da die Selektivität der Maßnahme nur auf einen Tätigkeitsbereich angewendet worden sei.

    {FN:10} Urteile vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971).

    {FN:11} Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002).

    {FN:12} Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002).

    {FN:15} Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), Rn. 61.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/ Kommission - Rechtsmittel - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    Rn. 54 Sie tragen vor, dass das Gericht in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es das auf die Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), gestützte Vorbringen zurückgewiesen habe.

    Im Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), habe der Gerichtshof befunden, dass die Begründungspflicht verletzt worden sei, da die Selektivität der Maßnahme nur auf einen Tätigkeitsbereich angewendet worden sei.

    {FN:10} Urteile vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971).

    {FN:11} Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002).

    {FN:12} Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002).

    {FN:15} Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002), Rn. 61.

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    {FN:24} Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2021:201), Rn. 50.

    {FN:25} Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2021:201), Rn. 53.

    {FN:28} Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2021:201), Rn. 50 und 52.

  • EuG, 10.04.2019 - T-388/11

    Deutsche Post/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    Rn. 93 Im Urteil Deutsche Post/Kommission{FN-VERWEIS:19}, das einen Beschluss über die Ausweitung eines wegen eines Begründungsmangels für fehlerhaft beurteilten förmlichen Verfahrens betrifft, wurde klargestellt, dass die Kommission nach Abschluss der vorläufigen Würdigung der Maßnahme ihren Beschluss begründen muss, wenn sie beschließt, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen{FN-VERWEIS:20}.

    {FN:19} Urteil vom 10. April 2019, Deutsche Post/Kommission (T-388/11, EU:T:2019:237).

    {FN:21} Urteil vom 10. April 2019, Deutsche Post/Kommission (T-388/11, EU:T:2019:237), Rn. 72.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    Der Gerichtshof habe auch anerkannt, dass bei den Beschlüssen der Kommission keine bestimmte Struktur beachtet werden müsse und bei der Beurteilung der Beachtung der Begründungspflicht der gesamte Inhalt des Beschlusses zu prüfen sei (Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a., C-128/16 P, EU:C:2018:591, Rn. 93).

    {FN:22} Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), Rn. 93.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    Rn. 55 Des Weiteren habe das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils die in den Urteilen vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149), und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, EU:C:2011:497), aufgestellten Grundsätze falsch ausgelegt und angewendet.

    {FN:23} Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, EU:C:2011:497), Rn. 61, und Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971), Rn. 78.

  • EuGH, 10.03.2016 - C-247/14

    Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    Rn. 55 Des Weiteren habe das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils die in den Urteilen vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149), und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, EU:C:2011:497), aufgestellten Grundsätze falsch ausgelegt und angewendet.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    Selbst wenn es bei den nach einem bestimmten Zeitpunkt errichteten Kraftwerken zu einem Investitionsertrag kommen könne, werde durch die Maßnahme doch ein selektiver Vorteil in Höhe eines variablen Betrags gewährt (Urteil vom 22. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187/Kommission, EU:C:2006:416, Rn. 112 und 120).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
    Rn. 101 Die Rechtsmittelführerinnen und die Streithelferinnen argumentieren, dass das Gericht eine eingehende Prüfung der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Selektivität der fraglichen Maßnahme hätte vornehmen müssen (Naturgy führt das Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, an).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 …

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von …

  • EuGH, 06.11.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG …

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuGH, 15.10.2009 - C-425/08

    Enviro Tech (Europe) - Umwelt und Verbraucherschutz - Einstufung, Verpackung und …

  • EuG, 25.03.2009 - T-332/06

    Alcoa Trasformazioni / Kommission

  • EuGH, 26.06.2003 - C-217/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 08.09.2021 - T-328/18

    Naturgy Energy Group/ Kommission

  • EuG, 08.09.2021 - T-193/19

    Achema und Achema Gas Trade/ Kommission

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer …

  • EuGH, 14.12.2023 - C-693/21

    EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    In den verbundenen Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P.

    Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-693/21 P,.

    Klägerin in der Rechtssache C-698/21 P,.

    Rn. 36 Mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P beantragen EDP España und Naturgy Energy Group, die im ersten Rechtszug Streithelferin bzw. Klägerin waren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.

    Rn. 37 In den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P beantragt die Kommission, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, während die Generaciones Eléctricas Andalucía SLU, vormals Viesgo Producción sowie Streithelferin im ersten Rechtszug, beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und der Kommission die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rn. 38 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2022, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C-693/21 P, EU:C:2022:415), und vom 31. Mai 2022, Naturgy Energy Group/Kommission (C-698/21 P, EU:C:2022:417), ist die Endesa Generación SAU als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen zugelassen worden.

    Mit ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache C-698/21 P beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rn. 39 Mit Entscheidung vom 31. Januar 2023 sind die Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Rn. 50 Generaciones Eléctricas Andalucía ist zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P dem Rechtsstreit mit ähnlichem Vorbringen beigetreten.

    Rn. 51 Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 78 Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P stattzugeben.

    Nach diesen Bestimmungen trägt Endesa Generación als Streithelferin in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P ihre eigenen Kosten.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Naturgy Energy Group SA sowohl im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-328/18 als auch im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P entstanden sind, sowie die Kosten, die der EDP España SA in Bezug auf ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-693/21 P entstanden sind..

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