Rechtsprechung
| EuGH, 07.03.2024 - C-740/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Endemol Shine Finland
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2, 4, 6, 10 und 86 - Daten, die sich im Besitz eines Gerichts befinden, über strafrechtliche Verurteilungen einer natürlichen Person - Mündliche Übermittlung solcher Daten an ...
- Europäischer Gerichtshof
Endemol Shine Finland
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2, 4, 6, 10 und 86 - Daten, die sich im Besitz eines Gerichts befinden, über strafrechtliche Verurteilungen einer natürlichen Person - Mündliche Übermittlung solcher Daten an ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Mündliche Übermittlung personenbezogener Daten und Datenschutz-Grundverordnung
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Mündliche Auskunft ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO wenn die Informationen in einem Dateisystem gespeichert ist oder gespeichert werden soll
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Endemol Shine Finland
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Endemol Shine Finland
Papierfundstellen
- NJW 2024, 1947
- NVwZ 2024, 653
- EuZW 2024, 488
- NZA 2024, 533
- K&R 2024, 575
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Rn. 45 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen muss und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erfüllen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, …sowie vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67).Rn. 46 Insbesondere kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten, d. h. die mündliche Mitteilung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen an die Öffentlichkeit, unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der DSGVO fallen, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn und soweit sie "für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [ist], die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).
Gemäß dieser Bestimmung darf die Verarbeitung dieser Daten "nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden", es sei denn, sie ist "nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 100).
Rn. 48 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass weder Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO noch Art. 10 dieser Verordnung es allgemein und absolut verbietet, dass eine Behörde durch eine nationale Regelung ermächtigt oder sogar gezwungen wird, personenbezogene Daten an Personen zu übermitteln, die dies beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 103).
Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Daten unter Art. 10 DSGVO fallen, sofern die Regelung, die diese Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 104).
Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105).
Rn. 53 Um festzustellen, ob eine Übermittlung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, und ob die Regelung, die eine solche Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von Art. 10 dieser Verordnung vorsieht, ist insbesondere zu prüfen, ob diese Übermittlung angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 106).
Da nämlich solche Daten Verhaltensweisen betreffen, die zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, kann die Gewährung eines Zugangs zu solchen Daten die betroffene Person stigmatisieren und damit einen schweren Eingriff in ihr Privat- oder Berufsleben darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 74, 75 und 112).
Angesichts insbesondere der Sensibilität der Daten über strafrechtliche Verurteilungen und der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, der mit der Offenlegung dieser Daten vorgenommen wird, ist indessen davon auszugehen, dass diese Rechte dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu amtlichen Dokumenten vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 120).
Rn. 56 Aus demselben Grund kann das in Art. 85 DSGVO verankerte Recht auf Informationsfreiheit nicht dahin ausgelegt werden, dass es die Übermittlung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen an jede Person rechtfertigt, die sie beantragt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 121).
- EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Allerdings geht daraus ebenfalls hervor, dass diese Verordnung für manuelle Verarbeitungen personenbezogener Daten nur dann gilt, wenn die verarbeiteten Daten "in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen" (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 53).Insbesondere geht weder aus dieser noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieser Verordnung hervor, dass die in Rede stehenden personenbezogenen Daten in spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder einem anderen Recherchesystem enthalten sein müssten, damit das Vorliegen eines Dateisystems im Sinne dieser Richtlinie bejaht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 56 bis 58).
- EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Rn. 45 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen muss und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erfüllen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67).
- EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Rn. 26 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung dieser Vorschriften des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 29). - EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Daher haben Bestimmungen von Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (…Urteile vom 16. Juni 2022, Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale, C-229/21, EU:C:2022:471, Rn. 47, und vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 77). - EuGH, 22.06.2023 - C-579/21
Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Rn. 29 Insbesondere aus dem Ausdruck "jeder Vorgang" ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Verarbeitung" weit fassen wollte, was dadurch bestätigt wird, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung "wie" zum Ausdruck kommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2022, Valsts ieņemumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 35, und vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 46). - EuGH, 04.05.2023 - C-60/22
Bundesrepublik Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Rn. 31 Diese Auslegung des Begriffs "Verarbeitung" wird durch das Ziel der DSGVO bestätigt, die, wie sich aus ihrem Art. 1 sowie ihren Erwägungsgründen 1 und 10 ergibt, insbesondere bezweckt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben - bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 64). - EuGH, 24.02.2022 - C-175/20
Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Rn. 29 Insbesondere aus dem Ausdruck "jeder Vorgang" ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Verarbeitung" weit fassen wollte, was dadurch bestätigt wird, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung "wie" zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2022, Valsts ieņemumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 35, …und vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 46). - EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Rn. 43 Ein nationales Gericht ist daher gehalten, die Anforderungen der DSGVO insgesamt anzuwenden, auch wenn es im anwendbaren nationalen Recht keine spezifische Bestimmung gibt, die es erlaubt, die Interessen der Person, um deren personenbezogene Daten es geht, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 44 und 59). - EuGH, 16.06.2022 - C-229/21
Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Daher haben Bestimmungen von Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteile vom 16. Juni 2022, Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale, C-229/21, EU:C:2022:471, Rn. 47, …und vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 77).
- EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …
Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 596 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass weder Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO noch Art. 10 DSGVO es allgemein und absolut verbietet, dass eine Behörde durch eine nationale Regelung ermächtigt oder sogar gezwungen wird, personenbezogene Daten an Personen zu übermitteln, die dies beantragen (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Daten unter Art. 10 DSGVO fallen, sofern die Regelung, die diese Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 601 Um festzustellen, ob eine Bereitstellung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, und ob die Regelung, die eine solche Bereitstellung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von Art. 10 DSGVO vorsieht, ist insbesondere zu prüfen, ob die betreffende Verarbeitung angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da solche Daten Verhaltensweisen betreffen, die zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, kann die Gewährung eines Zugangs zu solchen Daten nämlich die betroffene Person stigmatisieren und damit einen schweren Eingriff in ihr Privat- oder Berufsleben darstellen (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 604 Allerdings ist zu beachten, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten im Sinne von Art. 86 DSGVO, etwa dem im vorliegenden Fall im Strafregistergesetz genannten Strafregistersystem, in dem strafrechtliche Verurteilungen eingetragen werden, zwar, wie sich aus dem 154. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, ein öffentliches Interesse darstellt, das die Übermittlung von in solchen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten rechtfertigen kann, dass aber der entsprechende Zugang nichtsdestoweniger mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang gebracht werden muss, wie es im Übrigen in Art. 86 DSGVO ausdrücklich verlangt wird (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BSG, 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R
(Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung
Rn. 23 Das Erteilen von Auskunft und Informationen nach Art. 15 DS-GVO unterfällt dem Begriff der Datenverarbeitung iS des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO (für eine Auskunft an eine dritte Person auch EuGH vom 7.3.2024 - C-740/22 - EU:C:2024:216 = BeckRS 2024, 3639 RdNr 25 ff; im Ergebnis so auch OLG Köln vom 14.7.2022 - I-15 U 137/21 - juris RdNr 24; LG Aachen vom 10.2.2023 - 8 O 177/22 - juris RdNr 55 f; Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, DS-GVO, Art. 82 RdNr 14, Stand 1.8.2024; zweifelnd BAG vom 5.5.2022 - 2 AZR 363/21 - juris RdNr 11 mit Anm Brink, jurisPR-ArbR 39/2023 Anm 2; aA LG Bonn vom 1.7.2021 - 15 O 372/20 - BeckRS 2021, 18275 RdNr 33; LG Düsseldorf vom 28.10.2021 - 16 O 128/20 - juris RdNr 35; LAG Nürnberg vom 25.1.2023 - 4 Sa 201/22 - juris RdNr 21; LAG Düsseldorf vom 28.11.2023 - 3 Sa 285/23 - juris RdNr 41 ff; Barrein/Fuhlrott, NZA 2024, 443, 445).Dabei ist vor dem Hintergrund von Wortlaut, Systematik und der mit der DS-GVO verfolgten Ziele (zu diesen Auslegungsgrundsätzen vgl nur EuGH vom 12.1.2023 - C-154/21 - EU:C:2023:3 = NJW 2023, 973 RdNr 29; zuletzt EuGH vom 7.3.2024 - C-740/22 - EU:C:2024:216 = BeckRS 2024, 3639 RdNr 26) von einem weiten Verarbeitungsbegriff auszugehen.
Art. 4 Nr. 2 DS-GVO erfasst bereits nach seinem Wortlaut "jeden" mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang und fügt regelbeispielhaft ("wie") Tätigkeiten auf, die als Vorgang in diesem Sinn angesehen werden können (vgl in diesem Sinne EuGH vom 24.2.2022 - C-175/20 - EU:C:2022:124 = EuZW 2022, 527 RdNr 35; EuGH vom 22.6.2023 - C-579/21 - EU:C:2023:501 = BeckRS 2023, 14515 RdNr 46; EuGH vom 7.3.2024 - C-740/22 - EU:C:2024:216 = BeckRS 2024, 3639 RdNr 29).
Die VO bezweckt insbesondere (vgl Art. 1 DS-GVO; Erwägungsgründe 1, 10) ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl in diesem Sinne EuGH vom 4.5.2023 - C-60/22 - EU:C:2023:373 = BeckRS 2023, 8967 RdNr 64; zuletzt EuGH vom 7.3.2024 - C-740/22 - EU:C:2024:216 = BeckRS 2024, 3639 RdNr 31).
- BGH, 21.05.2026 - V ZB 90/25
Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht in Zwangsvollstreckungakte ohne …
Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gelten gem. Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV aber in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar und genießen Anwendungsvorrang vor nationalen Bestimmungen wie § 42 ZVG, die keine spezifischeren Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 42 f.).Akteneinsicht nach § 42 ZVG darf daher nur insoweit gewährt werden, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung hierfür aufgestellten Anforderungen insgesamt erfüllt werden, wofür - ungeachtet dessen, ob dies in der nationalen Rechtsgrundlage vorgesehen ist - insbesondere die Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 43 f.;… Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 43, 48, 59).
Denn die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definierte "Verarbeitung" umfasst auch die Gewährung von Akteneinsicht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 30 für die Erteilung mündlicher Auskünfte), und die Datenschutz-Grundverordnung gilt auch für die Datenverarbeitung durch Justizbehörden einschließlich der Gerichte (vgl. EuGH…, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 26;… Urteil vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens, C-245/20, EU:C:2022:216, Rn. 25 f.).
Dabei ist für das Erfordernis der Speicherung "in einem Dateisystem" nicht relevant, ob diese Daten in elektronischen Datenbanken oder noch in physischen Akten oder Registern enthalten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 37 f.;… Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 56 ff.).
Rn. 39 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den hierfür in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. EuGH…, Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96;… Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67; Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 45).
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch nationale Gerichte kann insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO fallen, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn und soweit sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 46;… Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, nach welchen Maßstäben die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch nationale Gerichte nach der Datenschutz-Grundverordnung zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216; Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145).
- BAG, 20.06.2024 - 8 AZR 253/20
Datenschutz - Gesundheitsdaten - Verarbeitung durch Arbeitgeber - Medizinischer …
Der Begriff der Verarbeitung, der weit auszulegen ist (…EuGH 5. Oktober 2023 - C-659/22 - [Ministerstvo zdravotnictvi (Application mobile Covid-19)] Rn. 27 mwN), umfasst auch das telefonische Abfragen von Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers zur weiteren Dokumentation und Auswertung in einer gutachtlichen Stellungnahme, die - wie hier - zur Speicherung in einem Dateisystem des Beklagten vorgesehen ist (zur mündlichen Übermittlung von in einem Dateisystem gespeicherten Daten vgl. EuGH 7. März 2024 - C-740/22 - [Endemol Shine Finland] Rn. 32 ff.). - EuGH, 03.04.2025 - C-710/23
Ministerstvo zdravotnictví (Données relatives au représentant d'une personne …
Rn. 27 Aus dem Ausdruck "jeder Vorgang" ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber den Begriff "Verarbeitung" weit fassen wollte; dies wird dadurch bestätigt, dass die Vorgänge - die die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung einschließen, wobei diese Vorgänge automatisiert oder nicht automatisiert erfolgen können - in der genannten Bestimmung nicht abschließend aufgezählt werden, was durch die Wendung "wie" zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 03.09.2025 - T-553/23
Latombe / Kommission - Datentransfer-Abkommen mit USA nicht zu beanstanden
Rn. 194 Nach der Rechtsprechung ergibt sich insbesondere aus dem Ausdruck "jeder Vorgang" in Art. 4 Nr. 2 DSGVO, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Verarbeitung" weit fassen wollte, was dadurch bestätigt wird, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung "wie" zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BFH, 13.08.2024 - IX R 6/23
Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
Rn. 32 Offensichtlich handelt es sich bei den Daten der Mieter um personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO und die Offenlegung durch die Klägerin stellt einen Verarbeitungsvorgang nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Endemol Shine Finland vom 07.03.2024 - C-740/22, EU:C:2024:216, Rz 29). - Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
{FN:151} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland (C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 46 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:152} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland (C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 52 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-12/25
Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene …
{FN:24} Voir, en ce sens, arrêt du 7 mars 2024, Endemol Shine Finland (C-740/22, EU:C:2024:216, point 37 et jurisprudence citée). - Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
{FN:52} Vgl. Urteile Latvijas Republikas Saeima (…Rn. 100) und vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland (C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 49). - EuGH, 04.06.2026 - C-312/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …
- BFH, 11.03.2025 - IX R 34/21
Klage gegen Ablehnung der Akteneinsicht erst nach Vorverfahren
- VG Magdeburg, 18.03.2024 - 1 A 217/22
- VG München, 08.05.2024 - M 3 E 24.1136
Einstweiliger Rechtsschutz, Anscheinsbeweis, Zulassung zum Eignungsverfahren im …
- VG Osnabrück, 11.08.2026 - 7 A 26/24
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-258/23
Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist für die Wahrung des Rechts auf Schutz …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-312/24
Darashev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …
- VG Magdeburg, 24.03.2026 - 1 A 26/24
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