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Rechtsprechung
   EuGH, 28.05.2020 - C-757/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13584
EuGH, 28.05.2020 - C-757/19 (https://dejure.org/2020,13584)
EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-757/19 (https://dejure.org/2020,13584)
EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-757/19 (https://dejure.org/2020,13584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallonische Region (Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Straßenverkehr - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallonische Region (Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Straßenverkehr - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallonische Region (Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Straßenverkehr - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallonische Region (Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Straßenverkehr - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wallonische Region (Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft)

    (fremdsprachig)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.09.2019 - C-315/19

    Wallonische Region - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-757/19
    Eine solche Verpflichtung zur Zulassung behindert den Zugang der gebietsansässigen Selbständigen zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese Personen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, EU:C:2005:775, Rn. 36 und 37, …sowie Beschluss vom 24. Oktober 2008, Vandermeir, C-364/08, EU:C:2008:593, Rn. 26; vgl. auch entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine solche Verpflichtung an sich nicht geeignet, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 In Bezug auf die Sanktion, die für den Fall vorgesehen ist, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine offensichtlich unverhältnismäßige Sanktion für die Nichterfüllung rechtlicher Formalitäten durch die betroffene Person eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen kann (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass es als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge mitzuführen, dieselbe Geldbuße verhängt wird, die bei einem Verstoß gegen diese Zulassungsverpflichtung fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiegt als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Sanktion, die die Zahlung all dieser Steuern umfasst, entspricht in ihren Folgen einem Festhalten an der Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist also - wie die Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge selbst - als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, wonach es - wie im vorliegenden Fall - der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch aus der Rechtsprechung, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Selbständiger mit Wohnsitz in Belgien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das ihm von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, zur Verfügung gestellt wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-757/19
    Rn. 20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, diese Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-151/04

    Nadin und Nadin-Lux - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Begriff …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-757/19
    Eine solche Verpflichtung zur Zulassung behindert den Zugang der gebietsansässigen Selbständigen zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese Personen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, EU:C:2005:775, Rn. 36 und 37, …sowie Beschluss vom 24. Oktober 2008, Vandermeir, C-364/08, EU:C:2008:593, Rn. 26;… vgl. auch entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-757/19
    Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio, C-465/18, EU:C:2019:1125, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2008 - C-364/08

    Vandermeir - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-757/19
    Eine solche Verpflichtung zur Zulassung behindert den Zugang der gebietsansässigen Selbständigen zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese Personen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, EU:C:2005:775, Rn. 36 und 37, sowie Beschluss vom 24. Oktober 2008, Vandermeir, C-364/08, EU:C:2008:593, Rn. 26;… vgl. auch entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-152/04

    Durré

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-757/19
    Eine solche Verpflichtung zur Zulassung behindert den Zugang der gebietsansässigen Selbständigen zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese Personen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, EU:C:2005:775, Rn. 36 und 37, …sowie Beschluss vom 24. Oktober 2008, Vandermeir, C-364/08, EU:C:2008:593, Rn. 26;… vgl. auch entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über …

    Rn. 58 a) Im Unionsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (…EuGH, Urteile vom 2. Mai 1996 - C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f., Paletta…, vom 12. Mai 1998 - C-367/96, Slg. 1998, I-2843 Rn. 20, Kefalas…, vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Rn. 24, Centros…, vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f., Diamantis…, vom 21. Februar 2006 - C-255/02, Slg. 2006, I-1609 Rn. 68, Halifax…, vom 21. Juli 2011 - C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25, Oguz…, vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13, juris Rn. 43, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti…, vom 26. Februar 2019 - C-116/16 und C-117/16, juris Rn. 70, T Danmark und Y Denmark; Beschluss vom 28. Mai 2020 - C-757/19, juris Rn. 34, Wallonische Region).
  • EuGH, 23.09.2021 - C-23/21

    Wallonische Region (Immatriculation d'un véhicule d'une société sans personnalité …

    Rn. 25 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung eine innerstaatliche Maßnahme, die sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Da im Ausgangsverfahren der grenzüberschreitende Aspekt, der dazu führt, dass die die Verkehrsfreiheiten gewährleistenden Bestimmungen des AEU-Vertrags anwendbar sind, hauptsächlich darin liegt, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat durch die Gründung einer Gesellschaft, deren geschäftsführende Gesellschafterin sie ist, in einem anderen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen demnach im Hinblick auf Art. 49 AEUV zu beantworten (vgl. entsprechend Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 21).

    Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 22).

    Eine solche Anmeldepflicht behindert den Zugang der gebietsansässigen Selbständigen zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese Personen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine solche Verpflichtung an sich nicht geeignet, einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 In Bezug auf die Sanktion, die für den Fall vorgesehen ist, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine offensichtlich unverhältnismäßige Sanktion für die Nichterfüllung der rechtlichen Formalitäten durch die betroffene Person eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen kann (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass es offensichtlich unverhältnismäßig ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge mitzuführen, dieselbe Geldbuße verhängt wird, die bei einem Verstoß gegen diese Zulassungspflicht fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiegt als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Wie in dem Fall, der dem Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region (Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft) (C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410), zugrunde lag, wird im Ausgangsverfahren der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Dokumente, die das Recht der betroffenen Person auf Befreiung von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge belegen, stets im Fahrzeug mitzuführen, nicht nur mit einer Geldbuße geahndet, sondern hat auch die Verpflichtung zur Folge, alle mit der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs verbundenen Steuern zu zahlen.

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, wonach es der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 In Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Selbständiger mit Wohnsitz in Belgien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das ihm von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, zur Verfügung gestellt wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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