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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.2026 - C-77/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,307
EuGH, 15.01.2026 - C-77/24 (https://dejure.org/2026,307)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2026 - C-77/24 (https://dejure.org/2026,307)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2026 - C-77/24 (https://dejure.org/2026,307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Art. 4 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Deliktische Haftung eines Organs einer Gesellschaft, die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Art. 4 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Deliktische Haftung eines Organs einer Gesellschaft, die ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Art. 4 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Deliktische Haftung eines Organs einer Gesellschaft, die ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Glücksspieler kann Geschäftsführer einer konzessionslosen maltesischen Firma in seinem Land auf Schadensersatz wegen Gewinnspieleinsätzen verklagen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession können sich im Regelfall auf Recht ihres Wohnsitzlandes bei deliktischen Schadensersatzklagen stützen

  • lto.de (Pressebericht, 15.01.2026)

    Online-Glücksspiel: Geschäftsführer haften nach dem Recht des Wohnsitzes des Spielers

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Illegale Online-Glücksspiele: Geschädigte Spieler können am Ort ihres Wohnsitzes klagen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Glücksspieleinsätzen: Welches Recht ist anwendbar?

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Glücksspieleinsätzen: Welches Recht ist anwendbar?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Schadensort bei Verlusten durch illegales Online-Glücksspiel

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Deliktische Schadensersatzklage bei Online-Glücksspiel (jurisPR-IWR 2/2026 Anm. 1)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2026, 164
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 15.01.2026 - C-77/24
    Rn. 24 Da jedoch die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer als solche für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person ebenso wie diejenige von Rechnungsprüfern gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom-II-Verordnung keine organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen sind, ist die Tragweite des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlusses anhand eines funktionellen Kriteriums zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 53).

    Rn. 26 Da das mit diesem Ausschluss verfolgte Ziel im Willen des Unionsgesetzgebers liegt, die Aspekte, für die aufgrund ihrer Verbindung mit der Funktionsweise und dem Handeln einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person eine spezifische Lösung vorgesehen ist, unter das einheitliche Statut der lex societatis zu fassen, ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein außervertragliches Schuldverhältnis der Gesellschafter, Organe oder Rechnungsprüfer nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom-II-Verordnung im Gesellschaftsrecht oder außerhalb dessen begründet ist (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 54).

    Rn. 28 So hat der Gerichtshof speziell in Bezug auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten bereits entschieden, dass danach zu unterscheiden ist, ob es sich um die spezifische Sorgfaltspflicht handelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergibt und nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung fällt, oder aber um die allgemeine Sorgfaltspflicht erga omnes, die darunter fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 55).

    Rn. 40 Im Einklang mit den im siebten Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung vorgesehenen Kohärenzanforderungen ist diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Zwar kann sich nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat insbesondere aus einem zwischen den Parteien bereits bestehenden Rechtsverhältnis - etwa einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung eine enge Verbindung aufweist, es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer solchen Verbindung für sich genommen nicht ausreicht, um die Anwendung des nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 anzuwendenden Rechts auszuschließen und keine automatische Anwendung des Vertragsstatuts auf die außervertragliche Haftung erlaubt, da das angerufene Gericht über einen Spielraum bei der Beurteilung verfügt, ob zwischen dem außervertraglichen Schuldverhältnis und dem Staat, dessen Rechtsordnung das bereits bestehende Rechtsverhältnis regelt, eine enge Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 63 bis 65).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche …

    Auszug aus EuGH, 15.01.2026 - C-77/24
    Rn. 41 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort ist, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Bei der Bestimmung, was mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 gemeint ist, ist diese nämlich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens zu beziehen, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist, es sei denn, dass dieser Ort tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2015 - C-350/14

    Lazar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus EuGH, 15.01.2026 - C-77/24
    Rn. 32 Aus dem mit der Rom-II-Verordnung eingeführten System ergibt sich nämlich, dass zunächst das auf einen rechtlichen Tatbestand anzuwendende Recht zu bestimmen ist, um anschließend die Tragweite der nach diesem Recht anwendbaren Vorschriften bestimmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 28).

    Rn. 35 Zunächst ist in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung darauf hinzuweisen, dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die sich nicht nur auf den Wortlaut der Vorschrift stützt, sondern auch auf den Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, …

    Auszug aus EuGH, 15.01.2026 - C-77/24
    Rn. 39 Aus der Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet, geht hervor, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Art des Rechts, das verletzt worden sein soll, variieren kann und dass die Verwirklichung eines Schadenserfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf …

    Auszug aus EuGH, 15.01.2026 - C-77/24
    Rn. 25 Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Kategorie der "außervertragliche[n] Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben" in Ermangelung eines Verweises auf irgendein nationales Recht autonom auszulegen, wobei das mit dieser Regel verfolgte Ziel zu berücksichtigen ist und sicherzustellen ist, dass die Rom-II-Verordnung ihre volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch, C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

    Auszug aus EuGH, 15.01.2026 - C-77/24
    Rn. 23 Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (…ABl. 2008, L 177, S. 6) enthält in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. f eine entsprechende Ausnahme, zu der der Gerichtshof entschieden hat, dass sie ausschließlich die organisatorischen Aspekte von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25

    Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der …

    Der Ort des Schadenseintritts sei stets am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers anzunehmen (Bezugnahme auf EuGH, U. v. 15.01.2026, C-77/24, Rn. 42).

    Rn. 74 Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des sogenannten Ubiquitätsprinzips liegt sowohl am Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) als auch an demjenigen des ursächlichen Handelns oder Unterlassens (Handlungsort) (st. Rspr. vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19, juris Rn. 23; Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 41; OLG Stuttgart…, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 37;… Senat a.a.O. Rn. 33;… Thode in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 82; Schaper WM 2022, 1917, 1921, 1922).

    Bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Schadenseintrittsort jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 50 f.;… Senat a.a.O., Schaper a.a.O. S. 1922).

    Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris 56).

    Da es in der Natur der Sache liegt, dass die konkrete Verortung des Stattfindens von Online-Glücksspielen zu Problemen kommen kann, ist davon auszugehen, dass die Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattgefunden haben (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 44).

    Rn. 98 Bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Schadenseintrittsort jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 50, 51; Schaper, WM 2022, 1917, 1922).

    Der Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs ist im vorliegenden Fall am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 51), hier in Deutschland in M. zu bestimmen.

    Rn. 274 Dies entspricht auch der Sichtweise des Generalanwaltes, der zur Erläuterung seines mit "selbstverständlich" attributierten Standpunktes die Gefahren einer Zersplitterung des anzuwendenden Rechts der Unvorhersehbarkeit der maßgeblichen Rechtsordnung aus Schädigersicht benennt, weshalb er es als angezeigt erachtet, davon auszugehen, dass die Spieleinsätze vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aus getätigt wurden und die Frage offenzulassen, an welchem Ort sich der Spieler bei Spielteilnahme aufgehalten hat (Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou vom 12.06.2025, C-77/24, Celex-Nr. 62024CC0077, juris Rn. 68 f.).

  • OLG Stuttgart, 24.07.2026 - 5 U 17/24
    Der einem Spieler entstandene Schaden gilt als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, zu Art. 4 Rom II-VO, wobei der EuGH a.a.O. Rn. 39f., Rn. 49 darauf hinweist, dass für Art. 7 Nr. 2 EuGVVO im Hinblick auf das Kohärenzgebot die gleichen Grundsätze wie für Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO gelten), mithin in Deutschland.

    Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist nämlich dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem der Anbieter nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (s. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, Rn. 44ff.).

  • OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 115/25

    Rückzahlungsansprüche eines Verbrauchers gegen den Anbieter unerlaubten …

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt der einem Spieler entstandene Schaden bei Verlusten aus Glücksspielen im Internet, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügt, insgesamt als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - C-77/24, EuZW 2026, 164 Rn. 34 ff, 56 - Wunner; vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 55).

    Als starkes Indiz für den Inlandsbezug ist überdies zu berücksichtigen, dass unabhängig von einer gelegentlichen Spielteilnahme im Ausland deutsche Gerichte international zuständig sind und deutsches Deliktsrecht Anwendung findet, weil der Schaden insgesamt als in Deutschland eingetreten gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - C-77/24, EuZW 2026, 164 Rn. 34 ff, 56 - Wunner).

  • OLG München, 22.05.2026 - 36 U 2520/24

    Parteiwechsel, Globalzession, Online-Glücksspiel, Prozessstandschaft, …

    Der Ort der Schadensverwirklichung ist der Ort, an dem sich der Schaden konkret zeigt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (EuGH - Wunner - EuZW 2026, 164 Rn. 36).

    Schützt das Verbot von OnlineGlückspielen im Mitgliedsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts die Interessen des Spielers, ist der Schaden dort eingetreten, wo der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH - Wunner - EuZW 2026, 164 Rn. 42, 43).

    Der Eintritt eines Vermögensschadens durch Verfügungen über ein Bank- oder Spielerkonto ist lediglich eine indirekte Folge dieses primären Schadens und für die Frage des anwendbaren Rechts folglich nicht maßgeblich (EuGH - Wunner - EuZW 2026, 164 Rn. 47).

  • OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1331/25

    Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Prozessfinanzierung, internationale …

    Rn. 66 Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, MDR 2026, 370, juris Rdnr. 56).

    Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich sei, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, MDR 2026, 370, juris Rdnr. 44, 48).

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 410/24

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

    Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist nämlich dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem der Anbieter nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (s. EuGH, Urteil vom 15.01.2026 - C-77/24, Rn. 44ff.).

    Rn. 166 Weiterhin ist als starkes Indiz für den Inlandsbezug zu berücksichtigen, dass für derartige Fälle deutsche Zivilgerichte zuständig sind und insbesondere auch deutsches Deliktsrecht Anwendung findet (vgl. zu letzterem, EuGH, Urteil vom 15.01.2026 - C-77/24, Rn. 43f.; s. bereits unter 2.).

  • OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1027/25

    Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Rückforderung von Verlusten, …

    Rn. 55 Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, MDR 2026, 370, juris Rdnr. 56).

    Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich sei, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, MDR 2026, 370, juris Rdnr. 44, 48).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2026 - 19 U 106/23
    Die vorbezeichnete Bestimmung ist dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026, C-77/24, Celex-Nr. 62024CJ0077, Rn. 56).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 142/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

    Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist nämlich dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem der Anbieter nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (s. EuGH, Urteil vom 15.01.2026 - C-77/24, Rn. 44ff.).

    Rn. 167 Weiterhin ist als starkes Indiz für den Inlandsbezug zu berücksichtigen, dass für derartige Fälle deutsche Zivilgerichte zuständig sind und insbesondere auch deutsches Deliktsrecht Anwendung findet (vgl. zu letzterem, EuGH, Urteil vom 15.01.2026 - C-77/24, Rn. 43f.; s. bereits unter 2.).

  • OLG Köln, 10.04.2026 - 19 U 36/24

    Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von Spieleinsätzen gegen Betreiberin von …

    Rn. 94 Bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Schadenseintrittsort jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 50, 51; Schaper, WM 2022, 1917, 1922).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 299/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-345/25
  • OLG Köln, 24.04.2026 - 19 U 134/25

    Rückzahlung von Glücksspielverlusten aus Online-Casinospielen; Autonome Auslegung …

  • OLG Schleswig, 05.03.2026 - 6 U 40/24

    Klage auf Rückzahlung von Wettverlusten beim Online-Glücksspiel: Abgrenzung …

  • OLG München, 16.04.2026 - 14 U 2842/25

    Online-Glücksspiel, Schadensersatz, Schutzgesetzverletzung, Verjährung, …

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25

    Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …

  • EuGH, 27.02.2026 - C-574/24

    Streichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2026 - C-802/24

    Generalanwalt Biondi: Das Verbot, einen Anspruch einer russischen Organisation zu …

  • OLG Stuttgart, 20.02.2026 - 5 U 199/25

    Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …

  • KG, 17.02.2026 - 1 W 399/25

    Anspruch auf unbeschränkten Forschungszugang zu Daten einer Online-Plattform im …

  • OLG Rostock, 04.02.2026 - 4 U 44/25

    Internationale Zuständigkeit bei einer Schadensersatzklage eines …

  • LG Bielefeld, 20.03.2026 - 5 O 172/25
  • LG Coburg, 11.02.2026 - 15 O 575/23

    Prozessführungsbefugnis, gewillkürte Prozessstandschaft, Darlegungs- und …

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  • Europäischer Gerichtshof

    Wunner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Zivilrechtliche Haftungsklage eines Verbrauchers mit gewöhnlichem Aufenthalt in ...

  • Europäischer Gerichtshof

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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    Rn. 54 Die von NM und OU, der maltesischen Regierung sowie der Kommission vertretene Lösung beruht im Wesentlichen auf einer Analogie zum Urteil Kronhofer{FN-VERWEIS:28}, das die nunmehr in Art. 7 Abs. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung vorgesehene Zuständigkeitsregel in Fällen betrifft, in denen "eine unerlaubte Handlung … oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden".

    Rn. 56 Der Lösungsansatz, der sich aus dem Urteil Kronhofer ergibt, eignet sich meines Erachtens gut für Fälle, in denen eine Person i) eine andere (typischerweise eine Bank oder eine Wertpapierfirma) anweist, einen bestimmten Vermögenswert zu verwalten, ii) diesen Vermögenswert zu diesem Zweck vom Rest ihres Vermögens bewusst dadurch separiert, dass sie ihn im Einvernehmen mit der Angewiesenen auf einem spezifischen Konto anlegt und iii) die andere Person in der Folge eine mit der schlechten Verwaltung des betreffenden Vermögenswerts im Zusammenhang stehende unerlaubte Handlung (sorgfaltswidrige Anlage, Veruntreuung, Provisionsschneiderei usw.) begeht.

    {FN:28} Urteil vom 10. Juni 2004 (C-168/02, im Folgenden: Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364).

    {FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer (…Rn. 17 bis 21).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    {FN:38} Vgl. Urteile vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (…C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 29 bis 40), und vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 39 und 40).

    {FN:42} Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2012, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 42), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims (C-34/24, EU:C:2025:212, Nrn. 81 bis 86).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    {FN:38} Vgl. Urteile vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 29 bis 40), und vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (…C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    {FN:23} Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    {FN:15} Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C 47/14, EU:C:2015:574, Rn. 19).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    {FN:34} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 38).
  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    {FN:21} Urteil vom 30. November 1976 (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-350/14

    Lazar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    {FN:20} Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar (C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21).
  • EuGH, 28.11.2024 - C-526/23

    VariusSystems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    Vgl. entsprechend Urteile vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation (…C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 53), und vom 28. November 2024, VariusSystems digital solutions (C-526/23, EU:C:2024:985, Rn. 22).
  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
    {FN:18} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Löber (C-304/17, EU:C:2018:310, Nrn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

  • EuGH, 12.05.2021 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24

    Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …

  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23

    European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten - Vorlage zur …

    {FN:21} Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache NM und OU (C-77/24, EU:C:2025:432, Nrn. 65 und 66), sowie Urteile vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation (…C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 53), und vom 28. November 2024, VariusSystems digital solutions (…C-526/23, EU:C:2024:985, Rn. 22).
  • OLG München, 28.10.2025 - 8 U 2137/25

    Glücksspielstaatsvertrag, Feststellungsinteresse, Gewöhnlicher Aufenthalt, …

    Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob das Angebot von Online-Glücksspiel in Österreich durch diese Glücksspielgesellschaft ohne die nach dem Recht dieses Staates erforderliche Konzession dem österreichischen Recht oder dem maltesischen Recht unterliegt (vgl. EuGH Schlussantrag v. 12.6.2025 - C-77/24, BeckRS 2025, 12760 Rn. 1 und 2).

    Und darüber hinaus, sofern die Frage 1 verneint wird, legte der Oberste Gerichtshof die weitere Frage vor, ob Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet, b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden, c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen, d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto, e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens (EuGH Schlussantrag v. 12.6.2025 - C-77/24, BeckRS 2025, 12760 Rn. 17).

    Rn. 31 Entgegen des Vorbringens der Berufung steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Generalanwalts am EuGH, der im Rahmen seiner Schlussanträge ausdrücklich - und insofern im Einklang mit der Rechtsauffassung des Senats - bestätigt, dass der Anwendungsbereich des österreichischen Glücksspielgesetzes, auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt ist und dementsprechend die nach diesem Gesetz geschützten Interessen des Verbrauches nur dann verletzt sein können, wenn ein Verbraucher an konzessionslosen Glücksspielen in Österreich teilgenommen hat (EuGH Schlussantrag v. 12.6.2025 - C-77/24, BeckRS 2025, 12760 Rn. 66).

    Im Hinblick auf den klägerseits zitierten Ausführungen des Generalanwalts im oben genannten Verfahren, das keine im hiesigen Fall entscheidungserheblichen Vorlagefragen enthält, zur Frage der Fiktion, dass alle Spieleinsätze an dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts getätigt worden sind, ungeachtet dessen an welchem Ort der Spieler sich zu dem Zeitpunkt, zu dem er an einem Glücksspiel teilgenommen hat, tatsächlich aufgehalten hat (EuGH Schlussantrag v. 12.6.2025 - C-77/24, BeckRS 2025, 12760 Rn. 69), bleibt zunächst festzuhalten, dass die Schlussanträge des Generalanwalts den Europäischen Gerichtshof nicht binden.

    Rn. 35 Die Vorlagefragen beantwortet der Generalanwalt sodann auch dahingehend, dass er die erste Vorlagefrage verneint und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 (Rom II) dahin auslegt, dass in Fällen, in denen ein Verbraucher geltend macht, Glücksspielverluste erlitten zu haben, weil er von dem Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen teilgenommen habe, die ihm von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter ohne eine von den Behörden des erstgenannten Staates erteilte Konzession angeboten worden seien, der "Schaden" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung in dem erstgenannten Staat - als demjenigen Land, von dem aus die Spieleinsätze getätigt wurden - eintrat (EuGH Schlussantrag v. 12.6.2025 - C-77/24, BeckRS 2025, 12760, Rn. 77).

  • OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25

    Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, …

    Rn. 173 Dies entspricht auch der Sichtweise des Generalanwaltes, der zur Erläuterung seines mit "selbstverständlich" attributierten Standpunktes die Gefahren einer Zersplitterung des anzuwendenden Rechts der Unvorhersehbarkeit der maßgeblichen Rechtsordnung aus Schädigersicht benennt, weshalb er es als angezeigt erachtet, davon auszugehen, dass die Spieleinsätze vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aus getätigt wurden und die Frage offenzulassen, an welchem Ort sich der Spieler bei Spielteilnahme aufgehalten hat (Schlussanträge des Generalanwalts T. vom 12.06.2025, C-77/24, Celex-Nr. 62024CC0077, juris Rn. 68 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-530/24

    Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen …

    {FN:2} Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Wunner (C-77/24, EU:C:2025:432, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Wunner), European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten (C-440/23, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache European Lotto, EU:C:2025:668) und Mr Green (C-198/24, EU:C:2025:852).
  • OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25

    Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an …

    Rn. 174 Dies entspricht auch der Sichtweise des Generalanwaltes, der zur Erläuterung seines mit "selbstverständlich" attributierten Standpunktes die Gefahren einer Zersplitterung des anzuwendenden Rechts der Unvorhersehbarkeit der maßgeblichen Rechtsordnung aus Schädigersicht benennt, weshalb er es als angezeigt erachtet, davon auszugehen, dass die Spieleinsätze vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aus getätigt wurden und die Frage offenzulassen, an welchem Ort sich der Spieler bei Spielteilnahme aufgehalten hat (Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou vom 12.06.2025, C-77/24, Celex-Nr. 62024CC0077, juris Rn. 68 f.).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 5 U 113/25
    Ein Glücksspielbetreiber, der seine Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) ausrichtet, muss damit rechnen, dass das Recht dieses Staates auf unerlaubte Handlungen, die mit dieser Tätigkeit in Verbindung stehen, Anwendung findet (s. Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 12.06.2025 - C-77/24, BeckRS 2025, 12760 Rn. 40ff.; s. zudem im Kontext des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO OLG Stuttgart…, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23 , Rn. 36 ff. juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-683/24

    Glücksspiel: Nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou ist das …

    {FN:2} Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Wunner (C-77/24, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Wunner, EU:C:2025:432, Nrn. 19 bis 22), European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten (C-440/23, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache European Lotto, EU:C:2025:668, Nrn. 16 bis 18), Mr Green (C-198/24, EU:C:2025:852, Nrn. 1 bis 5) und Tipico (C-530/24, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Tipico, EU:C:2026:230, Nr. 1).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-198/24

    " Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …

    {FN:2} Vgl. bereits meine Schlussanträge in den Rechtssachen Wunner (C-77/24, EU:C:2025:432) und European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten (C-440/23, EU:C:2025:668).
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