Rechtsprechung
| EuGH, 17.09.2015 - C-85/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
KPN
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Universaldienst und Nutzerrechte - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Zugang zu Rufnummern und Diensten - Geografisch nicht gebundene Nummern - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 5, 8 und 13 - ...
- Europäischer Gerichtshof
KPN
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Universaldienst und Nutzerrechte - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Zugang zu Rufnummern und Diensten - Geografisch nicht gebundene Nummern - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 5, 8 und 13 - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; Universaldienst und Nutzerrechte; Richtlinie 2002/22/EG; Art. 28; Zugang zu Rufnummern und Diensten; Geografisch nicht gebundene Nummern; Richtlinie 2002/19/EG; Art. 5, 8 und 13; Befugnisse ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
KPN
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
- EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
- EuGH, 06.10.2015 - C-85/14
Papierfundstellen
- MMR 2017, 363
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 06.03.2008 - C-82/07
Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones - Elektronische Kommunikation - …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten zwar in diesem Bereich bei der Organisation und Strukturierung der NRB im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (vgl. Urteile Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24, und Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26).Rn. 55 Nach Art. 3 Abs. 2, 4 und 6 der Rahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten nicht nur die Unabhängigkeit der NRB gewährleisten, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten, unabhängig sind, sondern auch die Aufgaben, die diese Behörden in Übereinstimmung mit dem NRR wahrzunehmen haben, in leicht zugänglicher Form veröffentlichen, insbesondere wenn diese Aufgaben mehreren Stellen übertragen sind, und der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten die Namen der Regulierungsbehörden mitteilen, denen die Aufgaben übertragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 25, und UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 52).
Rn. 56 Wenn daher die übertragenen Aufgaben, und sei es auch nur teilweise, in den Zuständigkeitsbereich einer anderen nationalen Behörde fallen als der NRB, die normalerweise mit der Anwendung des NRR betraut ist, ist es Sache des Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass die andere Behörde nicht unmittelbar oder mittelbar mit den "betrieblichen Funktionen" im Sinne der Rahmenrichtlinie zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 26).
- EuGH, 12.11.2009 - C-192/08
TeliaSonera Finland - Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikation - …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
Rn. 36 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die NRB nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zugangsrichtlinie die Aufgabe haben, einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste durch Maßnahmen zu garantieren, die nicht abschließend aufgezählt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Finland, C-192/08, EU:C:2009:696, Rn. 58).Rn. 37 In diesem Rahmen müssen die NRB nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Zugangsrichtlinie unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß deren Art. 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in der Lage sein, "Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren", allein zum Zweck der Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds "Verpflichtungen auf[zu]erlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten" (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Finland, C-192/08, EU:C:2009:696, Rn. 59).
Rn. 39 Diese Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie ermöglichen es somit den NRB, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen zu treffen, das keine beträchtliche Marktmacht hat, aber den Zugang zu den Endnutzern kontrolliert (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Finland, C-192/08, EU:C:2009:696, Rn. 62).
- EuGH, 06.10.2010 - C-389/08
Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten zwar in diesem Bereich bei der Organisation und Strukturierung der NRB im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (vgl. Urteile Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24, und Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26).Ferner müssen nach Art. 4 dieser Richtlinie gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörden wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Parteien unabhängigen Beschwerdestelle gegeben sein (vgl. Urteil Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 29).
- EuGH, 07.11.2013 - C-518/11
UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
Rn. 55 Nach Art. 3 Abs. 2, 4 und 6 der Rahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten nicht nur die Unabhängigkeit der NRB gewährleisten, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten, unabhängig sind, sondern auch die Aufgaben, die diese Behörden in Übereinstimmung mit dem NRR wahrzunehmen haben, in leicht zugänglicher Form veröffentlichen, insbesondere wenn diese Aufgaben mehreren Stellen übertragen sind, und der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten die Namen der Regulierungsbehörden mitteilen, denen die Aufgaben übertragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 25, und UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 52). - EuGH, 22.01.2015 - C-282/13
T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 32). - EuGH, 13.11.2008 - C-227/07
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
Dort ist vorgesehen, dass diese Behörden zur Verwirklichung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste garantieren und die Effizienz fördern, den Wettbewerb stimulieren und für größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, C-227/07, EU:C:2008:620, Rn. 64).
- EuGH, 14.04.2016 - C-397/14
Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Rn. 44 Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass die NRB nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zugangsrichtlinie die Aufgabe haben, einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste durch Maßnahmen zu garantieren, die nicht abschließend aufgezählt sind (vgl. zu dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 [ABl. L 337, S. 37] geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 In diesem Rahmen müssen die NRB nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Zugangsrichtlinie unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß deren Art. 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in der Lage sein, "Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren", allein zum Zweck der Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds "Verpflichtungen auf[zu]erlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten" (vgl. zu dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 8 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie erlegen die NRB einem Betreiber, wenn er aufgrund einer Marktanalyse nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft wird, die genannten Verpflichtungen auf (vgl. zur Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung sowie zur Rahmenrichtlinie und zur Zugangsrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 40).
Rn. 50 Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie dürfen die NRB - unbeschadet bestimmter Vorschriften, darunter auch Art. 28 der Universaldienstrichtlinie, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft sind - die Verpflichtungen in Bezug auf die Preiskontrolle, die u. a. in Art. 13 der Zugangsrichtlinie vorgesehen sind, nur Betreibern auferlegen, die gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden (vgl. zur Zugangsrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und zur Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 41).
Somit verbietet es Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie nicht, dass einem Betreiber, der über keine beträchtliche Marktmacht auf einem bestimmten Markt verfügt, im Rahmen der Anwendung von Art. 28 der Universaldienstrichtlinie mit der Preiskontrolle zusammenhängende Verpflichtungen wie die, um die es in Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie geht, auferlegt werden, sofern die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 28 der Universaldienstrichtlinie erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne zur Zugangsrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und zur Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 42).
Rn. 52 Demzufolge dürfen die NRB einem Betreiber, der über keine beträchtliche Marktmacht verfügt, aber den Zugang zu den Endnutzern kontrolliert, aufgrund von Art. 28 der Universaldienstrichtlinie Tarifverpflichtungen wie die, um die es in Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie geht, auferlegen, wenn solche Verpflichtungen erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen darstellen, um sicherzustellen, dass die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Union zu erreichen (vgl. zur Zugangsrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und zur Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 43).
Rn. 54 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 und 3 und Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie die Voraussetzungen vorsehen, die die von den NRB den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen erfüllen müssen (vgl. zu dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 45).
Rn. 55 Insbesondere sieht Art. 5 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie vor, dass die u. a. gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein müssen und nicht diskriminierend sein dürfen und dass für ihre Anwendung die Verfahren der Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie gelten (vgl. zur Zugangsrichtlinie und zur Rahmenrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 46).
Rn. 56 Nach Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie müssen die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Rahmenrichtlinie angemessen und gerechtfertigt sein und dürfen nur nach der Anhörung gemäß den Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie auferlegt werden (vgl. zur Zugangsrichtlinie und zur Rahmenrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 47).
- EuGH, 14.01.2016 - C-395/14
Vodafone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für …
Rn. 40 Daher sind zur Auslegung dieses Begriffs nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile The Number [UK] und Conduit Enterprises, C-16/10, EU:C:2011:92, Rn. 28, sowie KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 33). - EuGH, 19.10.2016 - C-424/15
Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 30 Zwar verfügen die Mitgliedstaaten demnach bei der Organisation und Strukturierung der NRB im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (…Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24…, vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26, und vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53).Rn. 36 Es ist daher festzustellen, dass es die Rahmenrichtlinie nicht grundsätzlich untersagt, dass eine NRB im Sinne dieser Richtlinie mit anderen nationalen Regulierungsbehörden zu einer einzigen multisektoralen Regulierungsstelle zusammengelegt wird, sofern diese Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien den NRB zuweisen, die in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz erfüllt und gegen die Entscheidungen, die sie erlässt, wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Beteiligten unabhängigen Stelle gegeben sind (…vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30, und vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 57).
- EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit ihrem elften Erwägungsgrund haben die Mitgliedstaaten außerdem die Unabhängigkeit der NRB zu gewährleisten, damit diese ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 54, vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 54, …und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 33). - EuGH, 15.09.2016 - C-28/15
Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen …
Rn. 48 Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die NRB einem Betreiber, der als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft wird, für die Vornahme von Anrufzustellungen in Fest- und Mobilfunknetzen eine Preisverpflichtung auferlegen kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie die von der NRB auferlegten Verpflichtungen einschließlich der in Art. 13 dieser Richtlinie vorgesehenen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Rahmenrichtlinie angemessen und gerechtfertigt sein müssen und nur nach der Anhörung gemäß den Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie auferlegt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 47). - Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-243/21
TOYA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Richtlinie 2014/61/EU …
{FN:16} Urteil vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. Urteile vom 12. November 2009, TeliaSonera Finland (C-192/08, EU:C:2009:696), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15
Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni - Elektronische Kommunikationsnetze …
{FN:25} - Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (…C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (…C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 29), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53 und 54).{FN:26} - Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (…C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30), und Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache KPN (C-85/14, EU:C:2015:245, Nrn. 110 bis 117).
- EuGH, 06.10.2015 - C-85/14
KPN
Rn. 1 Le 17 septembre 2015, 1a Cour (troisième chambre) a rendu l'arrêt KPN (C-85/14, EU:C:2015:610).1) Dans la partie introductive de l'arrêt KPN (C-85/14, EU:C:2015:610), il y a lieu d'omettre ce qui suit:.
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15
Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:12} Vgl. Urteil vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:14} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (…C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 57).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15
Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …
{FN:39} Zur Möglichkeit der Übertragung von Regulierungsaufgaben auf mehrere innerstaatliche Stellen im Rahmen der institutionellen Autonomie der Mitgliedstaaten vgl. Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (…C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 18, 19 und 24), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (…C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26), vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53), und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros (…C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 30). - Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-28/15
Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Elektronische …
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Rechtsprechung
| EuGH, 06.10.2015 - C-85/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
KPN
(fremdsprachig)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
- EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
- EuGH, 06.10.2015 - C-85/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-85/14
Rn. 1 Le 17 septembre 2015, 1a Cour (troisième chambre) a rendu l'arrêt KPN (C-85/14, EU:C:2015:610).1) Dans la partie introductive de l'arrêt KPN (C-85/14, EU:C:2015:610), il y a lieu d'omettre ce qui suit:.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
KPN
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Interessen und Rechte der Endnutzer - Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern und zu Diensten unter Verwendung dieser Nummern - Nationale Regelung, ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
- EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
- EuGH, 06.10.2015 - C-85/14
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- EuGH, 03.12.2009 - C-424/07
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
{FN:37} - C-424/07, EU:C:2009:749.Vgl. auch Urteil Kommission/Deutschland (C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 74 bis 78).
- EuGH, 06.10.2010 - C-389/08
Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG …
- EuGH, 05.05.2011 - C-543/09
Deutsche Telekom - Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
{FN:40} - Vgl. Urteil Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2010 - C-389/08
Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/22/EG - Finanzierung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
{FN:38} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:360, Nr. 46). - EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
{FN:9} - Vgl. Urteile Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie T-Mobile Austria (…C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.01.2015 - C-282/13
T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
{FN:9} - Vgl. Urteile Sturgeon u. a. (…C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie T-Mobile Austria (C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.03.2008 - C-82/07
Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones - Elektronische Kommunikation - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
{FN:36} - Vgl. Urteil Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24 bis 26). - Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-556/12
TDC - 'Richtlinie 2002/19/EG - Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14
{FN:27} - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache TDC (C-556/12, EU:C:2014:17, Nrn. 41 und 42).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15
Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni - Elektronische Kommunikationsnetze …
{FN:26} - Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (…C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30), und Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache KPN (C-85/14, EU:C:2015:245, Nrn. 110 bis 117).
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