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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 03.09.2015 - C-89/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23276
EuGH, 03.09.2015 - C-89/14 (https://dejure.org/2015,23276)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-89/14 (https://dejure.org/2015,23276)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-89/14 (https://dejure.org/2015,23276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    A2A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen - Einfache Zinsen oder Zinseszinsen - Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A2A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen - Einfache Zinsen oder Zinseszinsen - Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Staatliche Beihilfen; Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen; Einfache Zinsen oder Zinseszinsen; Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die Verordnung ...

  • Betriebs-Berater

    Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe - A2A/Agenzia delle Entrate

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di cassazione

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch Verweis auf eine damals noch nicht in Kraft getretene Unionsverordnung die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe vorsieht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Italien durfte bei Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen Zinseszinsen erheben

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen mit Zinsenszinsen - Grundsatz des Vertrauensschutzes

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    A2A

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen - Einfache Zinsen oder Zinseszinsen - Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Rn. 20 In seinem Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht hierzu unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46) aus, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2003/193 weder aus dem Unionsrecht noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben habe, dass die anzuwendenden Zinsen bei der Rückforderung der von dieser Entscheidung umfassten staatlichen Beihilfen nach der Zinseszinsformel zu berechnen seien.

    Rn. 29 Was zweitens die Frage betrifft, nach welcher Regelung sich vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt hat, ob einfache Zinsen oder Zinseszinsen zu berechnen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46) festgestellt hat, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, in Rede stand, d. h. am 12. Juli 2000, weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts ergab, ob die Zinsen, die für eine zurückzufordernde Beihilfe zu entrichten sind, nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen waren.

    In Ermangelung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung hat der Gerichtshof angenommen, dass die Praxis der Kommission, wie sie u. a. in ihrem Schreiben SG (91) D/4577 vom 4. März 1991 an die Mitgliedstaaten im Einzelnen dargestellt ist, die Frage der Erhebung von Zinsen mit den Modalitäten des Verfahrens der Rückforderung verknüpfe und insoweit auf das nationale Recht verweise (Urteil Kommission/Département du Loiret, C-295/07, EU:C:2008:707, Rn. 82 bis 84).

    Rn. 30 Erst in ihrer am 8. Mai 2003 veröffentlichten Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze hat die Kommission ausdrücklich angekündigt, dass sie in künftigen Entscheidungen über die Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen einen Zinseszinssatz anwenden werde (Urteil Kommission/Département du Loiret, C-295/07, EU:C:2008:707, Rn. 46) und dass von den Mitgliedstaaten erwartet werde, dass sie bei der Durchführung künftiger Rückforderungsentscheidungen Zinseszinsen berechneten.

    Rn. 32 Da diese Entscheidung am 7. Juni 2002 - und damit vor der Änderung der Praxis der Kommission, die sie in ihrer Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze angekündigt hat - der Italienischen Republik bekannt gegeben wurde, ist nach der im Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07, EU:C:2008:707) entwickelten Rechtsprechung darauf zu schließen, dass es sich nach dem nationalen Recht zu bestimmen hatte, ob im vorliegenden Fall der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen war.

  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien - Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Rn. 16 Im Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366, Rn. 54) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/193 verstoßen hatte, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um die mit der Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

    Rn. 17 Auf dieses Urteil hin erließ die Italienische Republik zur Regelung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen zunächst Art. 1 ("Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05. Umsetzung der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002. Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 228 EG-Vertrag Nr. 2006/2456") des Decreto-legge Nr. 10 mit Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher und internationaler Verpflichtungen (Decreto-legge, n. 10, recante disposizioni volte a dare attuazione ad obblighi comunitari ed internazionali) vom 15. Februar 2007, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 46 vom 6. April 2007 umgewandelt wurde (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 10/2007), sodann Art. 24 des Decreto-legge Nr. 185/2008 und schließlich Art. 19 des Decreto-legge Nr. 135 mit Dringlichkeitsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher Verpflichtungen und zur Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Decreto-legge, n. 135, recante disposizioni urgenti per l'attuazione di obblighi comunitari e per l'esecuzione di sentenze della Corte di giustizia delle Comunità europee) vom 25. September 2009, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 166 vom 20. November 2009 umgewandelt wurde.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Grundsatz der Gleichbehandlung aber in Einklang gebracht werden mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteil The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-154/05

    Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Rn. 44 Schließlich ist zu der von A2A in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfenen Frage, ob das Decreto-legge Nr. 185/2008 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung andere dem Gerichtshof von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegte Fragen als diejenigen, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts sind, nicht zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, C-154/05, EU:C:2006:449, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern, …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Rn. 38 Auch darf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (Urteil Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Nach ständiger Rechtsprechung haben jedoch die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, dessen allgemeine Grundsätze zu beachten (Urteil Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 125).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-120/08

    Bavaria - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Auch wenn die neue Regelung somit nur für die Zukunft gilt, gilt sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte (vgl. in diesem Sinne Urteil Bavaria, C-120/08, EU:C:2010:798, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2025 - C-38/24

    Diskriminierung am Arbeitsplatz: Der Schutz der Rechte behinderter Personen vor …

    Rn. 36 Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch andere dem Gerichtshof von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegte Fragen als diejenigen, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts sind, nicht zu prüfen (Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.06.2016 - T-122/14

    Italien / Kommission - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem …

    Rn. 28 Drittens hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zur möglichen Auswirkung des Urteils vom 3. September 2015, A2A (C-89/14, EU:C:2015:537), auf die Entscheidung über den zweiten Klagegrund zu äußern.

    Rn. 44 Im Unterschied zu dem Verfahren, das dem Urteil vom 3. September 2015, A2A (C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 13 und 14), zugrunde lag, haben die Parteien keine andere Vorschrift des italienischen Rechts als im vorliegenden Fall anwendbar angeführt.

    Allerdings präzisiert diese Bestimmung nicht, ob der Zinssatz nach der Zins- oder nach der Zinseszinsformel zu berechnen ist (Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 26).

    Rn. 59 Insoweit ist erstens festzustellen, dass zwar nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 der Zinssatz bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet wird und für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig sind, dass aber diese Bestimmung nach Art. 13 Abs. 5 dieser Verordnung nur bei Rückforderungsentscheidungen anwendbar ist, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, also nach dem 20. Mai 2004, bekannt gegeben wurden (Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 27).

    Rn. 60 Da die Rückforderungsentscheidung, mit der die im vorliegenden Verfahren zurückgeforderten Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, der Italienischen Republik am 4. Juni 1999, also vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004, bekannt gegeben wurde, ist Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung als solcher in zeitlicher Hinsicht im Ausgangsverfahren nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 28).

    In Ermangelung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Praxis der Kommission, wie sie u. a. in ihrem Schreiben SG (91) D/4577 vom 4. März 1991 an die Mitgliedstaaten im Einzelnen dargestellt ist, die Frage der Erhebung von Zinsen mit den Modalitäten des Verfahrens der Rückforderung verknüpft und insoweit auf das nationale Recht verweist (…Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret, C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 82 bis 84, und vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 29).

    Rn. 62 Erst in ihrer am 8. Mai 2003 veröffentlichten Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze hat die Kommission ausdrücklich angekündigt, dass sie in künftigen Entscheidungen über die Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen einen Zinseszinssatz anwenden werde und dass von den Mitgliedstaaten erwartet werde, dass sie bei der Durchführung künftiger Rückforderungsentscheidungen Zinseszinsen berechneten (…Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret, C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46, und vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 30).

    Rn. 63 Die Rückforderungsentscheidung verlangt in ihrem Art. 3 Abs. 2, dass die Rückforderung nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts erfolgt, dass auf die zurückzuzahlenden Beträge ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Empfängern bereitgestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben werden und dass die Zinsen auf der Grundlage des Referenzsatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berechnet werden, ohne jedoch weitere Angaben zu der Frage zu enthalten, ob die Zinsen nach der Zins- oder nach der Zinseszinsformel zu berechnen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 31).

    Rn. 64 Da diese Entscheidung der Italienischen Republik am 4. Juni 1999 - und damit vor der Änderung der Praxis der Kommission, die sie in ihrer Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze angekündigt hat - bekannt gegeben wurde, folgt aus dem Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707), dass sich nach dem nationalen Recht bestimmte, ob im vorliegenden Fall der Zinssatz nach der Zins- oder nach der Zinseszinsformel zu berechnen war (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 32).

    Rn. 65 Insoweit ergibt sich, wie die Italienische Republik geltend macht, aus der Rechtsprechung, beginnend mit den Urteilen vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707), und vom 3. September 2015, A2A (C-89/14, EU:C:2015:537), dass bei Rückforderungsentscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 getroffen wurden, nur dann Zinseszinsen berücksichtigt werden können, wenn dies dem normalerweise angewandten nationalen Recht entspricht.

    Die von der Kommission formulierte Aufforderung erging vor der Verkündung der Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707), und vom 3. September 2015, A2A (C-89/14, EU:C:2015:537), aus denen hervorgeht, dass das auf die hier in Frage stehende Rückforderungsentscheidung hinsichtlich der Bestimmung der Methode für die Berechnung der Zinsen anwendbare Recht das nationale Recht und nicht das Unionsrecht ist.

    Dies zuzulassen würde auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes hinauslaufen und stünde im Widerspruch zu den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707), und vom 3. September 2015, A2A (C-89/14, EU:C:2015:537).

    Unter diesen Umständen kann aus dem durchzuführenden Urteil nicht abgeleitet werden, dass es, was die Festsetzung der Methode für die Berechnung der Zinsen angeht, von den Grundsätzen abzugehen gedenkt, die zuvor im Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707), das durch das spätere Urteil vom 3. September 2015, A2A (C-89/14, EU:C:2015:537), bestätigt wurde, dargelegt worden waren.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen …

    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch andere dem Gerichtshof von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegte Fragen als diejenigen, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts sind, nicht zu prüfen (Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-260/14

    Județul Neamț - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen …

    Rn. 54 Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, dessen allgemeine Grundsätze zu beachten haben, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die neue Regelung somit nur für die Zukunft gilt, gilt sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Auch darf nach dieser Rechtsprechung der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-261/14

    Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften sind "Unregelmäßigkeiten"!

    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, dessen allgemeine Grundsätze zu beachten haben, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die neue Regelung somit nur für die Zukunft gilt, gilt sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch darf nach dieser Rechtsprechung der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und …

    Im Übrigen steht der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung der rückwirkenden Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift, also der Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, entgegen und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der zu der entsprechenden Zeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37, …und vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

    Rn. 94 Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Regelung, also einer Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, unabhängig davon, ob sie sich für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, entgegensteht und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird, die neue Regelung somit nur für die Zukunft und, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37, …und vom 26. Mai 2016, Judeţul Neamţ und Judeţul Bacău, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 55).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Rn. 43 Die Rückforderungspflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich Zinsen tatsächlich wiedererlangt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 54, und vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 42).
  • EuG, 07.09.2022 - T-631/19

    BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 - …

    Etwas anderes gilt - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - nur, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (…vgl. Urteile vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2026 - C-65/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …

    Rn. 39 Drittens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten lediglich bei der Durchführung des Unionsrechts an dessen allgemeine Grundsätze gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17

    Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rückforderung einer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23

    Cairo Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …

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Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14 (https://dejure.org/2015,5315)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.03.2015 - C-89/14 (https://dejure.org/2015,5315)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. März 2015 - C-89/14 (https://dejure.org/2015,5315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A2A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen - Methode zur Berechnung der auf diese Rückforderung anwendbaren Zinsen -Verordnung (EG) Nr. 794/2004 - Art. 11 - Zinseszins - Art. 13 - Zeitpunkt des ...

  • rechtsportal.de

    Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di cassazione

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    Rn. 34 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 83) entschieden, dass "die Methode der Aktualisierung einer staatlichen Beihilfe eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage [ist]", doch geht aus diesem Urteil auch hervor, dass vor dem Erlass der Verordnung Nr. 794/2004 und angesichts des Schweigens der Rückforderungsentscheidung zur Frage, ob die zurückzufordernde Beihilfe auf der Grundlage eines Zinseszinssatzes aktualisiert werden muss oder nicht, die unrechtmäßig gezahlten Beihilfen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurückzuzahlen sind, wobei zuzüglich für die vom Staat gewährten Darlehen Verzugszinsen zu zahlen sind{FN-VERWEIS:16}.

    {FN:13} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46 und 82).

    Es handelt sich um die Vorschriften über die Anmeldepflicht, die Anmeldeverfahren, einschließlich der beschleunigten Anmeldung, der Jahresberichte, die Fristen und die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen." Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 83 und 84).

    {FN:17} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 80 bis 86).

    {FN:18} - Meiner Ansicht nach verknüpft Art. 3 der Entscheidung 2003/193, dessen Wortlaut mit der fraglichen Bestimmung im Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707) fast identisch ist, die Frage der Erhebung der Zinsen ausdrücklich mit den verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rückforderung und verweist insoweit auf das nationale Recht.

  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien - Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    Rn. 17 In seinem Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366) entschied der Gerichtshof, dass "[d]ie italienische Republik … dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung [2003/193] verstoßen [hat], dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern".

    Rn. 44 A2A stellt fest, dass die verzögerte Wiedereinziehung der im Ausgangsverfahren fraglichen Beihilfe und der Umstand, dass sie erst nach der Feststellung der Vertragsverletzung der Italienischen Republik durch den Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366) erfolgt sei, ausschließlich auf die "Untätigkeit" dieses Staats zurückzuführen sei.

    Dieser Artikel trägt die Überschrift "Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05.

    {FN:38} - Art. 1 des Decreto-legge Nr. 10/2007 trägt die Überschrift: "Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05.

  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    {FN:19} - Vgl. Urteil Scott und Kimberly Clark (C-210/09, EU:C:2010:294, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} - Urteil Scott und Kimberly Clark (C-210/09, EU:C:2010:294, Rn. 21).

    {FN:26} - Vgl. Urteil Scott und Kimberly Clark (C-210/09, EU:C:2010:294, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer - "Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des materiellen Rechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49).

    {FN:32} - Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-459/02

    Gerekens und Procola

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    {FN:22} - Urteil Gerekens und Procola (C-459/02, EU:C:2004:454, Rn. 21).

    {FN:28} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Gerekens und Procola (C-459/02, EU:C:2004:454, Rn. 21 bis 24).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    {FN:33} - Vgl. entsprechend Urteil Belgien/Kommission (C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 65).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    {FN:36} - Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    {FN:23} - Urteil Unicredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    {FN:25} - Vgl. entsprechend Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 159), in dem das Gericht entschieden hat, dass "[d]ie vorherige Lage … naturgemäß nur dann annähernd wiederhergestellt [wird], wenn der zurückzuzahlende Beihilfenbetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe an zu verzinsen ist und wenn die angewandten Zinssätze den marktüblichen Zinssätzen entsprechen.
  • EuGH, 28.07.2011 - C-471/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei baskische Steuererleichterungen - eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
    {FN:34} - Vgl. Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-471/09 P bis C-473/09 P, EU:C:2011:521, Rn. 100).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und …

  • EuGH, 11.09.2014 - C-527/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem …

  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat - "Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und …

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der …

  • EuGH, 21.12.2011 - C-318/09

    A2A (anciennement ASM Brescia) / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …

  • EuGH, 21.12.2011 - C-320/09

    A2A (anciennement ASM Brescia) / Kommission

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