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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15
BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 (https://dejure.org/2005,15)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 (https://dejure.org/2005,15)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 (https://dejure.org/2005,15)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Zweitwohnungsteuer II

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; RVG § 61

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 6 Abs. 1
    Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf reine Erwerbszweitwohnungen; Verbot der Diskriminierung der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften; Besteuerung der ehelichen Wohnung in einer anderen Gemeinde; Anforderungen an eine Differenzierung zu ...

  • hausundgrund-rheinland.de PDF
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnungen Verheirateter unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Unzulässige Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines Verheirateten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungssteuer für berufsbedingte Nebenwohnung

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines Verheirateten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verheiratete Berufstätige, die auswärts jobben müssen für eine Zweitwohnung am Arbeitsort keine Steuer zahlen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungsteuer kann unzulässig sein

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Verfassungswidrigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung: Keine Zweitwohnsitzsteuer für Ehepaare

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Zweitwohnungssteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines Ehepaars

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Verheiratete müssen nicht länger Zweitwohnungssteuer zahlen

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Verheiratete müssen nicht länger Zweitwohnungssteuer zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer für berufsbedingte Zweitwohnung eines Ehegatten unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG erklärt Zweitwohnungssteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen für unzulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.11.2005)

    Zweitwohnungsteuer für verheiratete Beschäftigte unzulässig // Städtebund befürchtet Verluste von 20 Millionen Euro

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    RVG § 61 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3
    Wertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zweitwohnungsteuer
    Steuerpflicht
    Erwerbszweitwohnung
    Erwerbszweitwohnung bei Verheirateten
    BVerfG vom 11.10.2005

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 114, 316
  • NJW 2005, 3556
  • NVwZ 2006, 205 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 2047
  • WM 2005, 2347
  • WM 2005, 2348
  • DVBl 2005, 1576
  • DB 2005, 2506
 
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Wird zitiert von ... (296)Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung BVerfGE 65, 325 ausdrücklich festgestellt, dass eine Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer, die ohne Berücksichtigung des Zwecks für das Innehaben einer Zweitwohnung allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstelle, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

    Rn. 87 aa) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ;… BVerwG, NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 ).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Rn. 89 Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Rn. 90 b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handelt (vgl. BVerfGE 65, 325 ) und die Zweitwohnungsteuer auch nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig ist (zur Einkommensteuer und Grundsteuer vgl. BVerfGE 65, 325 ;… zur Umsatzsteuer vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1986 - 2 BvR 36/86 -, Der Wohnungseigentümer 1986, S. 54; vgl. auch BFHE 182, 243 ).

    Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Davon ist abzusehen, wenn für den Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten bestehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 69 ; vgl. auch BVerfGE 22, 349 ; 65, 325 ).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

    Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden (vgl. BVerfGE 28, 324 ).

    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl. BVerfGE 28, 324 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 ; 99, 216 ).

    Rn. 92 a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 ; 99, 216 ).

    Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handelt es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerfGE 107, 27 ).

    Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerfGE 107, 27 ).

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    "Hinkende Ehen"

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Rn. 92 a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ).

    Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt.

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Rn. 92 a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ).

    Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Rn. 92 a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ).

    Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt.

  • BFH, 05.03.1997 - II R 28/95

    Zweitwohnungsteuer Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ;… BVerwG, NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 ).

    Rn. 90 b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handelt (vgl. BVerfGE 65, 325 ) und die Zweitwohnungsteuer auch nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig ist (zur Einkommensteuer und Grundsteuer vgl. BVerfGE 65, 325 ;… zur Umsatzsteuer vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1986 - 2 BvR 36/86 -, Der Wohnungseigentümer 1986, S. 54; vgl. auch BFHE 182, 243 ).

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit; …

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99 (8 C 18.99) - .

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99 (8 C 18.99) - verletzt den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 14 A 2917/03

    Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts; …

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Betriebsaufspaltung

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von …

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 30/69

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei …

  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 36/86
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu …

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (…vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 …und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).
  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und …

    Rn. 7 Etwas anderes könne auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) nicht entnommen werden.

    Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS M greife nicht ein, da sie ersichtlich der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) diene.

    In der Sitzungsvorlage zum Beschluss des Finanzausschusses vom 24. Januar 2006 wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) - ohne jede Einschränkung - ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliege, wenn "die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird" (…vgl. Sitzungsvorlage 02-08/V 07530, S. 8).

    Rn. 30 Sie kommt auch nicht aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) zum Tragen.

    Hieraus kann nicht geschlossen werden, der Satzungsgeber habe nur verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber von Zweitwohnungen von der Steuerpflicht ausnehmen wollen, die sich in einer "melderechtlichen Zwangslage" befinden, wie sie jener Entscheidung (BVerfGE 114, 316 ff.) zugrunde lag (vgl. auch BFHE 251, 569 ).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat dort ausdrücklich offengelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Rn. 44 Das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte eheliche Zusammenleben umfasst die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens (BVerfGE 114, 316 ).

    Gerade in der aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch der Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben (BVerfGE 114, 316 ).

    Rn. 45 Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden (BVerfGE 114, 316 ).

    Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handelt es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 114, 316 ).

    Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 114, 316 ).

    Rn. 48 Dem steht nicht entgegen, dass mit § 2 Nr. 2 Buchstabe c ZwStS F, § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS M solche Wohnungen nicht als Zweitwohnungen gelten, die "aus beruflichen Gründen" gehalten werden (so - im Ergebnis - schon BVerfGE 114, 316 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …

    Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Bestätigung von BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Rn. 77 1. Die hier streitige Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine örtliche, bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 - Zweitwohnungsteuer; 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 - Kernbrennstoffsteuer).

    Rn. 80 (1) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Rn. 81 Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; 145, 171 ; siehe auch BVerwGE 143, 301 ; BFHE 229, 572 ).

    Rn. 82 Als Aufwand gilt ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ) oder der dem Aufwand zugrundeliegende Grund festgestellt werden müsste.

    Der Verzicht auf die Ermittlung individueller Absichten dient der Praktikabilität der Steuererhebung (vgl. BVerfGK 17, 44 mit Verweis auf BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Das gilt auch dann, wenn die Verwendung von Einkommen beruflich veranlasst ist und insoweit nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abziehbar sind (vgl. BVerfGE 114, 316 ; dazu auch BVerfGK 17, 44 ).

    Rn. 83 Maßgeblich ist auch insoweit allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; a.A. BVerwGE 143, 301 für ausschließlich beruflich bedingten Aufwand;… unten Rn. 141).

    Anders als etwa beim Halten einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. -) erfolgt jede Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb für den persönlichen Lebensbedarf und ist damit aufwandsteuerbar (vgl. auch BVerfGE 114, 316 ).

    Für die Annahme, es werde Einkommen "für den persönlichen Lebensbedarf" verwendet, reicht es aus, dass der Steuerträger (Übernachtungsgast) dort selbst übernachtet (vgl. auch BVerfGE 114, 316 ).

    Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 143, 301 ) kann sich eine solche Pflicht nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben (…oben Rn. 83; vgl. BVerfGE 114, 316 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, Rn. 54;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, Rn. 41 ff.).

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Rechtsprechung
   BFH, 21.04.2005 - V R 11/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1431
BFH, 21.04.2005 - V R 11/03 (https://dejure.org/2005,1431)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - V R 11/03 (https://dejure.org/2005,1431)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2005 - V R 11/03 (https://dejure.org/2005,1431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 12 Satz 2, § 10

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1993 § 3 Abs. 1; ; UStG 1993 § 3 Abs. 12 Satz 2; ; UStG 1993 § 10

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 12 Satz 2, § 10

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 12 Satz 2; UStG § 10
    Abgrenzung von echtem Zuschuss und Leistungsentgelt; fehlende Lieferung trotz zivilrechtlicher Übereignung

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung einer "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn als umsatzsteuerbare Leistung; Abgrenzung Zuschuss vom Leistungsaustausch in Folge einer Lieferung; tauschähnlicher Umsatz; "nur zu einem geringen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerpflichtige Starthilfen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übernahme der Betriebsführung des Eisenbahnverkehrs als steuerbare Leistung; Verhältnis von zivilrechtlicher Übereignung und umsatzsteuerlicher Lieferung; Umsatzsteuer auch bei tauschähnlichen Geschäften; Starthilfe als echter Zuschuss

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verschaffung der Verfügungsmacht
    Formen der Verschaffung der Verfügungsmacht
    Keine Verschaffung der Verfügungsmacht trotz Eigentumsübertragung
    Grundsätzliches
    Zuschüsse
    Umsatzsteuerliche Behandlung
    Zuwendungen aus öffentlichen Kassen
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 J: 1993, UStG § 10 Abs 1 J: 1993
    Entgelt; Leistungsaustausch; Zuschuss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 50
  • BB 2005, 2566
  • DB 2005, 2506
  • BStBl II 2007, 63
 
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Wird zitiert von ... (66)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei …

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Jedoch bezieht sich der Begriff der Lieferung nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. EuGH-Urteil vom 21. April 2005 Rs. C-25/03, HE, UR 2005, 324, RandNr.
  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. dazu die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden Agrardienste, Slg. 1997, I-7387, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 102; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 110, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 294).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Dazu muss der Lieferer dem Abnehmer Wert, Substanz und Ertrag des Gegenstands der Lieferung unbedingt und endgültig überlassen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, unter 2. c bb; vom 13. November 1997 V R 66/96, BFHE 184, 134).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste / Finanzamt Calau - Mehrwertsteuer - Begriff der …

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. dazu die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden Agrardienste, Slg. 1997, I-7387, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 102; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 110, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 294).
  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist zwar in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang auf den Leistungsempfänger verbunden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, unter II.1.b).
  • BFH, 19.02.2004 - V R 10/03

    Sog. Selbstwerbung von Holz

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Die Regelung erfasst auch den Fall, dass als Entgelt für eine Leistung eine Barzahlung mit einer Lieferung verbunden wird (sog. tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe; BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675).
  • BFH, 10.06.1988 - III R 18/85

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision - Zurechnung von …

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Bei einem Streitwert von annähernd 2, 5 Mio. DM und einem Unterliegen in Höhe von 24 105 DM kann ein Unterliegen "zu einem geringen Teil" jedoch nicht angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 18/85, BFH/NV 1989, 348 bei 10 000 DM;… BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822 bei 5 v.H. von 75 000 DM).
  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394, mit Nachweisen).
  • BFH, 13.11.1997 - V R 66/96

    Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Dazu muss der Lieferer dem Abnehmer Wert, Substanz und Ertrag des Gegenstands der Lieferung unbedingt und endgültig überlassen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, unter 2. c bb; vom 13. November 1997 V R 66/96, BFHE 184, 134).
  • FG Köln, 13.11.2002 - 3 K 2613/99

    "Starthilfe" der DB für andere Verkehrsunternehmen kein echter Zuschuss

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 11/03
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 885 veröffentlicht.
  • BFH, 22.02.1994 - VII B 114/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme als Haftender für …

  • BFH, 08.12.1994 - V R 33/93

    Berechnung des Umsatzsteuer-Kürzungsanspruchs für neugegründete Unternehmen in …

  • BFH, 09.02.2006 - V R 22/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung des "sale-and-lease-back"-Verfahrens

    31 ff.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 2005 V R 11/03, BFH/NV 2005, 2320).
  • BFH, 18.06.2009 - V R 4/08

    Übernahme des Betriebs von Einrichtungen durch einen Unternehmer für eine Stadt - …

    Zum anderen kommt auch in Betracht, dass die Stadt Leistungsempfänger war (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63, unter II. 1.).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 11/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im …

    Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang auf den Leistungsempfänger verbunden (…vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634, unter II.1.; vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63;… vom 1. Februar 2007 V R 41/04, BFHE 217, 40, BFH/NV 2007, 1059, unter II.1.b).
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dejure.org Übersicht BFH

Rechtsprechung
   BFH, 18.08.2005 - V R 42/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2083
BFH, 18.08.2005 - V R 42/02 (https://dejure.org/2005,2083)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2005 - V R 42/02 (https://dejure.org/2005,2083)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2005 - V R 42/02 (https://dejure.org/2005,2083)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • Judicialis

    UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1993/1999 § 10 Abs. 1 Satz 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • Owlit

    UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UStG § 10
    Bemessungsgrundlage bei Wettumsätzen

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wetteinsätze auf Brieftauben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtbetrag von eingenommenen Teilnahmegebühren als Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs; Versteuerung von Wettumsätzen aus einer Brieftaubenvereinigung; Umsatzsteuerpflichtigkeit für Lieferungen und sonstige Leistungen eines ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a
    Brieftauben; Glücksspiel; Wettumsätze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 80
  • BB 2005, 2454
  • DB 2005, 2506
  • BStBl II 2007, 137
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-498/99

    Town and County Factors - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Geltungsbereich - …

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen Teilnahmegebühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. September 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-71/73).

    In diesem Zusammenhang verweist es auf das EuGH-Urteil vom 17. September 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd. (Slg. 2002, I-7173, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2002, 352 mit Anm. Wagner), nach dem der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bilde, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen könne.

    Nach dem EuGH-Urteil Town & County Factors Ltd. (Slg. 2002, I-7173, UVR 2002, 352) ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann.

    Wie der EuGH im Urteil Town & County Factors Ltd. in Slg. 2002, I-7173, UVR 2002, 352 (RandNr. 30) klargestellt hat, war für jene Geldautomaten kennzeichnend, dass sie im Einklang mit durch Gesetz zwingend vorgeschriebenen Verpflichtungen so konzipiert waren, dass ein bestimmter Mindestprozentsatz, nämlich 60 %, der von den Spielern geleisteten Einsätze als Gewinn an die Spieler ausgeschüttet wurde und dass diese Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt waren, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen konnte.

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN …

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Der EuGH hat die Rechtssache C-462/02 mit der Rechtssache C-453/02 verbunden und mit Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02, Edith Linneweber, und C-462/02, Savvas Akritidis (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 194) entschieden:.

    Mit Ergehen des EuGH-Urteils Linneweber/Akritidis (UR 2005, 194) endete die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Der EuGH hatte zwar im Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93, Glawe (Slg. 1994, I-1697) entschieden, dass bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den er effektiv selbst verfügen kann.
  • BFH, 30.01.1997 - V R 27/95

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (…BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
  • BFH, 20.01.1997 - V R 20/95

    Glücksspiel

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (…BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (…BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
  • BFH, 15.04.1998 - V B 148/97

    Bemessungsgrundlage bei Durchführung von Systemspielen mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in …

    Zudem bildeten die von den Spielern geleisteten Spieleinsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne nach dem EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93, Glawe (Slg. 1994, I-1697) die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80), bis der EuGH entschied, dass die Umsätze der Aufsteller von Geldspielautomaten umsatzsteuerfrei sind, solange dies die Umsätze aus dem Betreiben von Glücksspielgeräten durch öffentliche Spielbanken sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617).
  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit …

    Dass die Klägerin gegenüber den Spielern entgeltliche Leistungen durch Einräumung einer Spielmöglichkeit und Gewinnchance erbracht hat (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137, m.w.N.), ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

    Die Grundsätze des Urteils Glawe in Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548 können deshalb nicht auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden, bei denen eine technische und gegenständliche Trennung ausgeschütteter Beträge von den Einsätzen fehlt (BFH-Urteile in BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137, unter II.3.b; vom 22. April 2010 V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, unter II.2.c).

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der …

    Dementsprechend hat auch der BFH bei Brieftaubenwetten die gesamten Wetteinsätze in die Bemessungsgrundlage einbezogen (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137).
  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Dieses Urteil, nach dem bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die der Umsatzsteuer unterliegende Gegenleistung für die Bereitstellung der Automaten nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den der Betreiber effektiv verfügen kann, beruht auf Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80) und betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht aber die in Art. 105 Abs. 2a GG geregelten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
  • BFH, 26.06.2025 - V B 23/24

    Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

    Rn. 9 So beschäftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht hinreichend substantiiert mit der Frage, ob der Senat in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) --ohne inhaltliche Auseinandersetzung-- lediglich erwähnt wird, diese Rechtsprechung stillschweigend aufgegeben haben könnte.

    Zwar meint die Klägerin, der Senat habe die im Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416, Leitsatz 2) vertretene Auffassung, wonach Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird, in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137, Rz 19, 20) ausdrücklich aufgegeben, so dass eine Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) entbehrlich sei.

  • FG Münster, 26.02.2025 - 5 V 1672/24

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von …

    Spätestens seit dem BFH-Urteil vom 18.08.2005 V R 42/02 habe aber festgestanden, dass nur dann der Spielertrag bzw. die Kasseneinnahme als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen werden dürfe, wenn erstens eine Mindestausschüttung gesetzlich vorgeschrieben sei und zweitens die wieder ausgeschütteten Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt seien, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen könne.

    Denn in Rn. 19, 20 des Urteils vom 18.08.2005 V R 42/02 habe der V. Senat ausdrücklich seine Auffassung aufgegeben, wonach es für die Anwendung der Kasseneinnahme bzw. des Spielertrags als Bemessungsgrundlage nicht notwendigerweise zwingender gesetzlicher Vorschriften bedürfe, wie sie für die in den Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte durch die Vorschriften der auf die Geräte anzuwendenden Spielverordnung gelten würden.

  • BFH, 01.02.2007 - II B 58/06

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

    Dieses Urteil, nach dem bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die der Umsatzsteuer unterliegende Gegenleistung für die Bereitstellung der Automaten nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den der Betreiber effektiv verfügen kann, beruht auf Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80) und betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht aber die in Art. 105 Abs. 2a GG geregelten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
  • BFH, 31.10.2024 - V B 53/23

    Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung

    Rn. 9 So beschäftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht mit der Frage, ob der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich erwähnt wird, stillschweigend aufgegeben haben könnte.
  • FG Hamburg, 09.05.2006 - 7 V 87/06

    AdV wegen ernsthafter Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der …

    Auch kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, dass bei einer Umsatzbesteuerung nur die von dem Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung der Besteuerung unterworfen werden könnte, nämlich der Teil der Spieleinsätze, der nach Auszahlung der Gewinne bei ihm verbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 18.8.2005 - V R 42/02, BFH/NV 2005, 2325 , m.w.N.).
  • FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 608/25

    Rechtmäßige Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …

    Mit Urteil vom 18.08.2005 V R 42/02 (juris, Rn. 19 f.) habe der BFH, gestützt auf das EuGH-Urteil vom 17.09.2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., UVR 2002, 352 und unter ausdrücklicher Aufgabe der noch im BFH-Urteil vom 30.01.1997 V R 27/95 vertretenen Auffassung, die Heranziehung lediglich der Kasseneinnahme / des Spielertrages als Bemessungsgrundlage ausdrücklich nur dann als zulässig erachte, wenn einerseits eine Mindestausschüttung gesetzlich vorgeschrieben sei und andererseits die wieder ausgeschütteten Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt seien, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen könne.
  • FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 1464/25

    Rechtmäßige Umsatzbesteuerung aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …

  • FG Hamburg, 09.05.2006 - 7 V 36/06

    Spielvergnügungsteuer: AdV wegen ernsthafter Zweifel an der zuverlässigen …

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Rechtsprechung
   BFH, 07.07.2005 - V R 32/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1798
BFH, 07.07.2005 - V R 32/04 (https://dejure.org/2005,1798)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2005 - V R 32/04 (https://dejure.org/2005,1798)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - V R 32/04 (https://dejure.org/2005,1798)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1980 § 15a; UStG 1999 § 15a, § 27 Abs. 8; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20

  • Judicialis

    UStG 1980 § 15a; ; UStG 1999 § 15a; ; UStG 1999 § 27 Abs. 8; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 15a; UStG 1999 § 15a, § 27 Abs. 8; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20

  • Owlit

    6. EG-Richtlinie Art. 20; UStG § 15a Abs. 1 und 4; UStG § 27 Abs. 8
    Zulässige Rückwirkung des § 15a UStG

  • rechtsportal.de

    Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerberichtigung in Altfällen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Gründung einer Gesellschaft zur Errichtung von Immobilien; Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug; Abhängigkeit der Zulässigkeit vom Vorsteuerabzug von der Verwendungsabsicht; Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1980, UStG § 15 Abs 2 Nr 1 J: 1980, UStG § 15a J: 1980, UStG § 9 Abs 1 J: 1980, UStG § 4 Nr 9 Buchst a J: 1980
    Absicht; Nachweis; Option; Vermietung; Vorsteuerabzug; Vorsteuerberichtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 74
  • BB 2005, 2398
  • DB 2005, 2506
  • BStBl II 2005, 907
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.02.2003 - V B 166/02

    Vorsteuerabzug und Verwendungsabsicht

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 32/04
    Nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG ist demzufolge die Vorsteuerberichtigung in allen Fällen geboten, in denen sich bei Investitionsgütern die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2003 V B 166/02, BFHE 201, 561, BFH/NV 2003, 874;… Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 15a UStG Rz. 27, 86 ff.).

    Zum andern hat der BFH erstmals im Jahr 2003 in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, es sei lediglich "ernstlich zweifelhaft", ob für die Jahre 1992 bis 1996 anerkannte Vorsteuerbeträge bei den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 nach § 15a UStG a.F. berichtigt werden könnten, oder ob damit unzulässigerweise der Regelung des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15a UStG 1999 n.F. bereits in den Streitjahren 1997 bis 1999 Geltung verschafft werde, obwohl die Richtlinienbestimmung für Fälle der streitigen Art erst durch § 15a UStG 1999 n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden sei und der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet habe (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 561, BFH/NV 2003, 874).

  • BFH, 13.11.1997 - V R 140/93

    Vorsteuerberichtigung bei Rechtsirrtum

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 32/04
    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von § 15a UStG bei sog. Zwischenmietverhältnissen ausgeführt, eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG liege auch vor, wenn in einem Folgejahr die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze durch das FA im Erstjahr als unzutreffend erkannt worden, die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres jedoch unabänderbar sei (Hinweis auf Urteile vom 13. November 1997 V R 140/93, BFHE 184, 130, BStBl II 1998, 36;… vom 8. Januar 1998 V R 5, 6/97, BFH/NV 1998, 890).

    Zum einen hat der BFH § 15a UStG a.F. u.a. in den vom FG genannten Urteilen in BFHE 184, 130, BStBl II 1998, 36 und in BFH/NV 1998, 890 weit ausgelegt.

  • BFH, 20.10.2004 - II R 74/00

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 …

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 32/04
    a) Eine "echte Rückwirkung" eines Gesetzes, die dann vorliegt, wenn --wie hier-- nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird, ist u.a. dann zulässig, wenn die bestehende Rechtslage keine ausreichende Vertrauensgrundlage darstellte und deshalb das Vertrauen des Steuerbürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts nicht schutzbedürftig ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 74/00, BFHE 207, 355, BStBl II 2005, 99, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.2010 - V R 26/09

    Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines an eine Organgesellschaft …

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil vom 7. Juli 2005 V R 32/04 (BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907, unter II.2.b).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907, unter II.2.).

  • BFH, 24.09.2009 - V R 6/08

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei diese Rückwirkung verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 32/04, BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907).

    Zwar habe der BFH mit Urteil in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907 entschieden, dass die Rückwirkung mangels schutzwürdigen Vertrauens der Steuerpflichtigen verfassungsgemäß sei.

    Dies gelte jedoch, weil das Urteil in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907 Vorsteuerbeträge im Jahr 1990 betreffe und deshalb lediglich "für Fälle im Veranlagungszeitraum 1990" gelte, nicht - wie vorliegend - für das Streitjahr 2001, weil inzwischen der Vorsteuerabzug nach Maßgabe der Verwendungsabsicht geltende Rechtsprechung geworden sei und es nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen könne, wenn der Gesetzgeber über zwei Jahre für die Umsetzung einer sich abzeichnenden Rechtsprechungsänderung des EuGH und des BFH benötige.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907) ist die Rückwirkung eines Gesetzes durch Eingriff in bereits abgewickelte Tatbestände dann zulässig, wenn die bestehende Rechtslage keine ausreichende Vertrauensgrundlage darstellt und das Vertrauen des Steuerbürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts nicht schutzwürdig ist.

  • BFH, 19.04.2007 - V R 56/04

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude - …

    Anders als im Fall des BFH-Urteils vom 7. Juli 2005 V R 32/04 (BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907) gibt die Richtlinie 77/388/EWG hier keine eindeutige Regelung vor; außerdem handelte es sich in diesem Fall um eine gesetzlich angeordnete Rückwirkung zur Schließung einer offenkundigen Lücke und nicht um eine rückwirkende Verwaltungsanweisung.
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Rechtsprechung
   BFH, 07.07.2005 - V R 4/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2660
BFH, 07.07.2005 - V R 4/03 (https://dejure.org/2005,2660)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2005 - V R 4/03 (https://dejure.org/2005,2660)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - V R 4/03 (https://dejure.org/2005,2660)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 5 Nr. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5; UStDV 1993 § 36, § 38

  • Judicialis

    UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; UStG 1993 § 15 Abs. 5 Nr. 4; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5; ; UStDV 1993 § 36; ; UStDV 1993 § 38

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 5 Nr. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5; UStDV 1993 § 36, § 38

  • Owlit

    6. EG-Richtlinie Art. 27 Abs. 5; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 5 Nr. 4
    Pauschbeträge und Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen über den 31.3.1999 hinaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug bei pauschalen Reisekosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug ohne Rechnungsvorlage; Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Reisekosten-Pauschalen beim Vorsteuerabzug

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStDV § 36 J: 1999, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1999
    Pauschbetrag; Reisekosten; Verpflegungsmehraufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 56
  • BB 2005, 2341
  • DB 2005, 2506
  • BStBl II 2005, 903
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf …

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 4/03
    Ein abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 (Art. 17 Abs. 1, 2 der Richtlinie 77/388/EWG) zugelassener Vorsteuerabzug darf nachträglich eingeschränkt werden, um den Zielen der Richtlinie 77/388/EWG näher zu kommen (…vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 14. Juni 2001 Rs. C-345/99, Kommission/Französische Republik, Slg. 2001, I-4493, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 405, Rz. 22); er darf aber nicht erweitert werden (…vgl. EuGH-Urteile vom 14. Juni 2001 Rs. C-40/00, Kommission/Französische Republik, Slg. 2002, I-4539, UR 2001, 407 Rz. 17 ff., und vom 8. Januar 2002 Rs. C-409/99, Metropol, UR 2002, 220 Rz. 49).
  • BFH, 03.04.2003 - V R 88/01

    Vorsteuerabzug bei Verpflegungsmehraufwendungen

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 4/03
    Hinsichtlich des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Kosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt, hat der Senat bereits im Urteil vom 3. April 2003 V R 88/01 (BFHE 201, 565, BStBl II 2003, 677) ausgeführt, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch die Aufhebung der §§ 36 bis 38 UStDV richtliniengemäß ist, weil das Gemeinschaftsrecht einen derartigen Vorsteuerabzug nicht kennt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2002 - 5 K 2545/00

    Vorsteuerabzug aus Reisekosten

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 4/03
    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 813 veröffentlicht.
  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 …

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 4/03
    Ein abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 (Art. 17 Abs. 1, 2 der Richtlinie 77/388/EWG) zugelassener Vorsteuerabzug darf nachträglich eingeschränkt werden, um den Zielen der Richtlinie 77/388/EWG näher zu kommen (…vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 14. Juni 2001 Rs. C-345/99, Kommission/Französische Republik, Slg. 2001, I-4493, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 405, Rz. 22); er darf aber nicht erweitert werden (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Juni 2001 Rs. C-40/00, Kommission/Französische Republik, Slg. 2002, I-4539, UR 2001, 407 Rz. 17 ff., …und vom 8. Januar 2002 Rs. C-409/99, Metropol, UR 2002, 220 Rz. 49).
  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V R 4/03
    Ein abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 (Art. 17 Abs. 1, 2 der Richtlinie 77/388/EWG) zugelassener Vorsteuerabzug darf nachträglich eingeschränkt werden, um den Zielen der Richtlinie 77/388/EWG näher zu kommen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 14. Juni 2001 Rs. C-345/99, Kommission/Französische Republik, Slg. 2001, I-4493, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 405, Rz. 22); er darf aber nicht erweitert werden (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Juni 2001 Rs. C-40/00, Kommission/Französische Republik, Slg. 2002, I-4539, UR 2001, 407 Rz. 17 ff., …und vom 8. Januar 2002 Rs. C-409/99, Metropol, UR 2002, 220 Rz. 49).
  • FG Hamburg, 04.04.2006 - III 105/05

    Vorsteuer für Umzugskosten

    Leistungsempfänger ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH vom 7. Juli 2005, V R 4/03, BFHE 211, 56 , BStBl II 2005, 903 , vorgehend FG Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2002, 5 K 2545/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 813, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2003, 682 betr.
  • FG Nürnberg, 21.05.2007 - II 49/04

    Vorliegen der von Gesetzes wegen bestimmten wesentlichen formalen Voraussetzungen …

    Die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999 hat mithin die Richtlinienregelung insoweit zutreffend umgesetzt (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2005 V R 4/03, BFHE 211, 56, UR 2005, 611).
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