Rechtsprechung
| BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11 |
Volltextveröffentlichungen (16)
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Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen
- openjur.de
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen
- Bundesarbeitsgericht
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen
- rechtsinformationen.bund.de
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 75 Abs 1 BetrVG, § 10 S 3 Nr 6 Alt 2 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, § 3 Abs 1 AGG
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung durch Vorsehen geringerer Abfindungen rentennaher Jahrgänge im Sozialplan
- Betriebs-Berater
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters, Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen
- Betriebs-Berater
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters, Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen
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Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung durch Vorsehen geringerer Abfindungen rentennaher Jahrgänge im Sozialplan
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Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ungleichbehandlung rentennaher Arbeitnehmer bei der Sozialplanabfindung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Benachteiligung von schwerbehinderten enschen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters, Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 12.08.2010 - 4 Ca 11774/09
- LAG Baden-Württemberg, 13.09.2011 - 15 Sa 104/10
- BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2619
- NZA 2013, 980
- BB 2013, 1971
- BB 2013, 2942
- DB 2013, 2094
Wird zitiert von ... (39) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 06.12.2012 - C-152/11
Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer …
Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Rn. 36 b) Die Vereinbarkeit der Senatsrechtsprechung mit Unionsrecht wird überdies durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar]) vollumfänglich bestätigt.Auch der Gerichtshof geht davon aus, dass eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein kann, wenn der Sozialplan die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine gerechte Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 42 f.).
Eine in Abhängigkeit von Lebensalter und Betriebszugehörigkeit berechnete Abfindung könne bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Entlassung durch den möglichen Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind, gemindert werden (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 48).
Rn. 38 aa) Das Arbeitsgericht München hat den Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV ua. nach der Vereinbarkeit der im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Regelung einer als "Vorsorglicher Sozialplan" bezeichneten Vereinbarung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG gefragt (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 30).
Rn. 39 bb) Der Gerichtshof hat zwar die im "Vorsorglichen Sozialplan" vorgenommene Berechnung der Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns als mit Unionsrecht für vereinbar gehalten (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 54).
- BAG, 23.03.2010 - 1 AZR 832/08
Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters
Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 17).Die Vorschrift ist gleichermaßen anwendbar, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, die im Sozialplan enthaltene Entschädigungsregelung aber ausreichend bemessen ist, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die sie in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 19).
Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus ihrer Sicht verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer zu ermöglichen (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 29).
Rn. 35 a) Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 (- 1 AZR 832/08 - Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 (…- 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) eingehend begründet, dass die zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) heranzuziehenden Grundsätze offenkundig, jedenfalls aber durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Slg. 2009, I-1569; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) als geklärt anzusehen sind, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist.
- EuGH, 15.04.2010 - C-433/05
Sandström - Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG - Rechtsangleichung - Sportboote …
Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Sie enthalten lediglich einen Hinweis des Gerichtshofs an das vorlegende Gericht, mit dem diesem eine sachdienliche Antwort auf seine Vorlagefrage gegeben werden sollte (vgl. EuGH 15. April 2010 - C-433/05 - [Sandström] Rn. 35, Slg. 2010, I-2885).
- EuGH, 22.11.2005 - C-144/04
DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF …
Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Rn. 35 a) Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 (…- 1 AZR 832/08 - Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 (…- 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) eingehend begründet, dass die zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) heranzuziehenden Grundsätze offenkundig, jedenfalls aber durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Slg. 2009, I-1569; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) als geklärt anzusehen sind, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist. - EuGH, 16.10.2007 - C-411/05
Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit …
Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Rn. 35 a) Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 (…- 1 AZR 832/08 - Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 (…- 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) eingehend begründet, dass die zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) heranzuziehenden Grundsätze offenkundig, jedenfalls aber durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Slg. 2009, I-1569; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) als geklärt anzusehen sind, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist. - BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08
Altersdifferenzierung in Sozialplan
Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Rn. 35 a) Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 (…- 1 AZR 832/08 - Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 (- 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) eingehend begründet, dass die zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) heranzuziehenden Grundsätze offenkundig, jedenfalls aber durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Slg. 2009, I-1569; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) als geklärt anzusehen sind, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist. - BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10
Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente
Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 31, BAGE 138, 107). - EuGH, 05.03.2009 - C-388/07
DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN …
Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Rn. 35 a) Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 (…- 1 AZR 832/08 - Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 (…- 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) eingehend begründet, dass die zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) heranzuziehenden Grundsätze offenkundig, jedenfalls aber durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Slg. 2009, I-1569; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) als geklärt anzusehen sind, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist. - LAG Baden-Württemberg, 13.09.2011 - 15 Sa 104/10
Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 916/11
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. September 2011 - 15 Sa 104/10 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 16.10.2014 - 6 AZR 661/12
Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG(…vgl. zB BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 49; 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15). - LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2013 - 3 Sa 271/13
Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung rentennaher Arbeitnehmer
Die Vorschrift ist gleichermaßen anwendbar, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, die Abfindung aber ausreichend bemessen ist, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die sie in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden (BAG, Urteil vom 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - BeckRS 2013, 71029 Rz. 13 ff.; vom 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - NZA 2013, 921, 922 f.).Rn. 56 Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - BeckRS 2013, 71029 Rz. 28;… vom 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - NZA 2013, 921, 923 Rz. 33;… vom 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - NZA 2010, 774, 776 Rz. 29;… vom 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - NZA 2009, 1107, 1108 Rz. 13 f. jeweils m. w. N.) haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion.
Einen darüber hinausgehenden Ausgleich der Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente mussten die Betriebsparteien angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile nicht vorsehen (vgl. nur BAG, Urteil vom 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - BeckRS 2013, 71029 Rz. 30;… vom 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - NZA 2013, 921, 923 Rz. 35).
Wie der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Urteilen vom 23. April 2013 (1 AZR 916/11 - BeckRS 2013, 71029 Rz. 37 ff.) sowie vom 26. März 2013 (…1 AZR 813/11 - NZA 2013, 921, 924 Rz. 39 ff.) ausgeführt hat, lassen die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Odar (EuGH [2. Kammer], Urteil vom 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - NZA 2012, 1435) ein solches Verständnis von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zu.
- BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 94/12
Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw - Berücksichtigung …
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG(vgl. zB BAG 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15).
- LAG Köln, 19.11.2013 - 12 Sa 692/13
Pauschale Abfindung für Schwerbehinderte in Sozialplan
Rn. 57 Die Situation unterscheidet sich auch von der bei Einschränkung von Sozialplanansprüchen aufgrund des Alters (vgl. hierzu EuGH…, Urteil vom 06. Dezember 2012 - C-152/11, NZA 2012, 1435, juris-Rz. 43 ff.; BAG, Urteil vom 23. April 2013 - 1 AZR 916/11, NZA 2013, 980, Rz. 16 ff.), da § 10 Nr. 6, 2. Alt. AGG hier ausdrücklich die Möglichkeit der Berücksichtigung der anderweitigen wirtschaftlichen Absicherung der Beschäftigten vorsieht. - BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 943/11
Vereinbarkeit eines tariflichen Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn mit Art. 3 …
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG(…vgl. zB BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 49; 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15). - LAG Nürnberg, 19.01.2023 - 8 Sa 164 22
Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente
Rn. 64 Die dem Kläger durch den Wegfall des Arbeitsentgeltes entstehenden wirtschaftlichen Nachteile werden während des Arbeitslosengeldbezuges durch die Abfindung in Höhe von EUR 9.249,21 zumindest substantiell ausgeglichen (BAG, Urteil v. 23.04.2010, Az. 1 AZR 916/11, für EUR 3.000,- pro Jahr des Arbeitslosengeldbezuges). - LAG Berlin-Brandenburg, 12.03.2014 - 23 Sa 1807/13
Benachteiligung wegen des Alters bei Sozialplanleistungen
Sind sie erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (vgl. BAG Urteil vom 23.4.2013 - 1 AZR 916/11 - In NZA 2013, 2619).Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 10 Satz 1 und 3 Nummer 6 gleichermaßen anwendbar ist, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, die im Sozialplan enthaltenen Entschädigungen aber ausreichend bemessen sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die sie in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden (vgl. BAG Urteil vom 23.4.2013 - 1 AZR 916/11 - in NZA 2013, 980).
- LAG Nürnberg, 11.11.2022 - 8 Sa 164/22
Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente
Die dem Kläger durch den Wegfall des Arbeitsentgeltes entstehenden wirtschaftlichen Nachteile werden während des Arbeitslosengeldbezuges durch die Abfindung in Höhe von EUR 9.249,21 zumindest substantiell ausgeglichen (BAG, Urteil v. 23.04.2010, Az. 1 AZR 916/11, für EUR 3.000,-- pro Jahr des Arbeitslosengeldbezuges). - LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 Sa 466/14
Sozialplanabfindung - Sonderprämie für Klageverzicht - beurlaubter Beamter - …
Rn. 87 Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - BeckRS 2013, 71029 Rz. 28;… vom 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - NZA 2013, 923 Rz. 33;… vom 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - NZA 2010, 774, 776 Rz. 29;… vom 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - NZA 2009, 1107, 1108 Rz. 13 f.;… vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - NZA 2009, 210, 212 Rz. 19 jeweils m. w. N.) haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. - BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 944/11
Vereinbarkeit eines tariflichen Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn mit Art. 3 …
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG (…vgl. zB BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 49; 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15). - BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 945/11
Vereinbarkeit eines tariflichen Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn mit Art. 3 …
- ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 752/15
Berechnung einer Sozialplanabfindung; Wirksamkeit eines Sozialplans bei …
- ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16
Sozialplan - Pauschalabfindung - Altersdiskriminierung - …
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 613/15
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 702/15
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 657/15
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 659/15
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 649/15
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 653/15
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 619/15
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 647/15
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 673/15
- ArbG Bochum, 29.10.2015 - 4 Ca 897/15
- ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 656/15
- ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 616/15
- ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 666/15
- ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 652/15
- ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 622/15
- ArbG Bochum, 02.09.2015 - 5 Ca 680/15
- ArbG Bochum, 02.09.2015 - 5 Ca 679/15
- ArbG Bochum, 02.09.2015 - 5 Ca 674/15
- ArbG Bochum, 02.09.2015 - 5 Ca 769/15
- ArbG Bochum, 02.09.2015 - 5 Ca 669/15
- ArbG Bochum, 02.09.2015 - 5 Ca 664/15
- ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 672/15
- ArbG Bochum, 08.09.2015 - 2 Ca 696/15
- ArbG Bochum, 02.09.2015 - 5 Ca 700/15
- ArbG Bochum, 20.11.2015 - 4 Ca 617/15
- ArbG Bochum, 02.09.2015 - 2.09.2015
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Rechtsprechung
| BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
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§ 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 88 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 6 BGB
Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer Betriebsvereinbarung - JLaw (App) | www.prinz.law
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Auslegung einer anlässlich eines Betriebsteilübergangs geschlossenen Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Rückkehrrechts
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Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
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Auslegung einer anlässlich eines Betriebsteilübergangs geschlossenen Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Rückkehrrechts
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rückkehrrecht zum Betriebsteilveräußerer kann in Betreibsvereinbarung geregelt werden
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 14.04.2010 - 4 Ca 2875/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2011 - 1 Sa 507/10
- BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Papierfundstellen
- BB 2013, 1843
- DB 2013, 2094
- NZA-RR 2014, 532
- NZG 2014, 1112
Wird zitiert von ... (59) Zitiert selbst (14)
- BAG, 14.03.2012 - 7 AZR 147/11
Bestimmtheit der Urteilsformel - Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer …
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (…vgl. zB BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 743/10 - Rn. 16;… 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 54;… 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 14;… 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 23).Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (…vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 17 und 35, BAGE 134, 223; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 28).
Rn. 20 1. Nr. 15 JVR 1986 regelt in zulässiger Weise für die zum 1. Januar 1987 in die C I GmbH wechselnden Arbeitnehmer das Recht einer Rückkehr zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 32 ff.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt den Betriebsparteien aber auch eine umfassende Kompetenz zu, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu treffen (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 36 mwN).
Ein Wiedereinstellungsversprechen kann als Abschlussnorm grundsätzlich zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 37 mwN).
Die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrVG zeigt, dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 38 mwN).
Bei Wiedereinstellungsbestimmungen, die - wie im vorliegenden Streitfall - Arbeitnehmer betreffen, die (noch) in einem Arbeitsverhältnis stehen, können die Betriebsparteien Regelungen zu diesen Arbeitsverhältnissen treffen (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 39).
Die Rückkehrklausel regelt keinen Erwerbertatbestand, sondern einen den Betriebsteilveräußerer - die Beklagte - anbelangenden Sachverhalt (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 40).
Etwas anderes gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 45 mwN).
Tarifnorm und Betriebsvereinbarungsregel ordnen damit zwar die gleiche Rechtsfolge an, regeln aber nicht die gleichen Sachverhalte (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 47).
Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 49 mwN).
Andere Voraussetzungen oder Bedingungen als der Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen in dieser "neuen Gesellschaft" sind nicht explizit ausgedrückt (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 51).
Dies kann dafür sprechen, dass die in der JVR 1986 geregelten Leistungen für die wechselnden Arbeitnehmer - ungeachtet ihrer Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit - nach der Vorstellung der Betriebspartner nur so lange gelten sollten, wie die Beklagte überhaupt eine Einflussmöglichkeit auf die C I GmbH als konzernzugehöriges Unternehmen hat (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 52).
Auch dies spricht gegen einen derartigen ungeschriebenen Vorbehalt (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 53).
Abgesehen davon, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2003 für einen Wechsel zur C S GmbH die Fortgeltung des Rückkehrrechts entsprechend der Nr. 15 JVR 1986 zugesagt hat (vgl. auch BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 56 ff.), wird dieser Anspruch durch einen Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht berührt.
Rn. 39 a) Bisher hat der Senat die Frage offengelassen, ob sich die Wiedereinstellungszusage nach Nr. 15 JVR 1986 sachlich auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der C I GmbH beschränkt oder auch auf einen solchen bei deren Rechtsnachfolgern erstreckt (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 31, 55).
Der das Rückkehrrecht auslösende Wegfall der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen "innerhalb der neuen Gesellschaft" könnte daher allein auf einen solchen bei der C I GmbH - und nicht bei rechtsnachfolgenden Gesellschaften - verstanden werden (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 31, 55).
Es handelte sich um eine dem Arbeitnehmer unzumutbare, mit § 75 Abs. 1 BetrVG unvereinbare Bedingung (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 63).
- BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 181/11
Betriebsübergang
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu ( BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 30 ff. mwN).Vielmehr genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 33).
Rn. 47 bb) Wie der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu vorliegendem Sachverhalt bereits entschieden hat, hat die A GmbH nicht den gesamten Betrieb der C S GmbH, sondern nur den Betriebsteil "IT-Service" durch Rechtsgeschäft nach § 613a Abs. 1 BGB übernommen (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 30 ff.; vgl. auch - 8 AZR 243/11 und 8 AZR 244/11 -); der daneben bestehende Bereich der "Druckerwartung" der C S GmbH ist ein eigenständiger Betriebsteil, der nicht übernommen worden ist (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 71).
- BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10
Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Soweit im Anschluss an die Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Sozialplanabfindung (…BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 30, BAGE 121, 168) und zur Anzahl von Arbeitnehmern bei Massenentlassungsanzeigen nach § 17 KSchG (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 48) auch in diesem Zusammenhang erwogen werden könnte, ein Rückkehrrecht bei einer von der Rechtsnachfolgerin veranlassten Beendigung aufgrund Aufhebungsvertrags oder Eigenkündigung anzunehmen, bedarf es dazu hier keiner Entscheidung.
- BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06
Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans - …
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Soweit im Anschluss an die Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Sozialplanabfindung (BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 30, BAGE 121, 168) und zur Anzahl von Arbeitnehmern bei Massenentlassungsanzeigen nach § 17 KSchG (…BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 48) auch in diesem Zusammenhang erwogen werden könnte, ein Rückkehrrecht bei einer von der Rechtsnachfolgerin veranlassten Beendigung aufgrund Aufhebungsvertrags oder Eigenkündigung anzunehmen, bedarf es dazu hier keiner Entscheidung. - BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05
Wiedereinstellungsanspruch
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Damit unterscheidet sich die JVR 1986 von der gleichfalls ein Rückkehrrecht beinhaltenden Betriebsvereinbarung, die von der Beklagten mit den zuständigen Betriebsräten am 4. Dezember 1990 anlässlich der Ausgliederung ihrer Magnetproduktaktivitäten in ein Tochterunternehmen geschlossen worden ist und die der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2005 zugrunde lag (- 7 AZR 32/05 - [Magnetic]). - BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 243/11
Betriebsübergang
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Rn. 47 bb) Wie der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu vorliegendem Sachverhalt bereits entschieden hat, hat die A GmbH nicht den gesamten Betrieb der C S GmbH, sondern nur den Betriebsteil "IT-Service" durch Rechtsgeschäft nach § 613a Abs. 1 BGB übernommen (…BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 30 ff.; vgl. auch - 8 AZR 243/11 und 8 AZR 244/11 -); der daneben bestehende Bereich der "Druckerwartung" der C S GmbH ist ein eigenständiger Betriebsteil, der nicht übernommen worden ist (…BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 71). - BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 244/11
Betriebsübergang
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Rn. 47 bb) Wie der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu vorliegendem Sachverhalt bereits entschieden hat, hat die A GmbH nicht den gesamten Betrieb der C S GmbH, sondern nur den Betriebsteil "IT-Service" durch Rechtsgeschäft nach § 613a Abs. 1 BGB übernommen (…BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 30 ff.; vgl. auch - 8 AZR 243/11 und 8 AZR 244/11 -); der daneben bestehende Bereich der "Druckerwartung" der C S GmbH ist ein eigenständiger Betriebsteil, der nicht übernommen worden ist (…BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 71). - BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 201/07
Betriebsübergang - Kündigungstermin - Wiedereinstellungsanspruch
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (…vgl. zB BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 743/10 - Rn. 16; 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 54;… 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 14;… 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358;… 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 23). - BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (…vgl. zB BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 743/10 - Rn. 16;… 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 54; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 14;… 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358;… 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 23). - BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06
Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher …
Auszug aus BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11
Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (…vgl. zB BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 743/10 - Rn. 16;… 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 54;… 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 14; 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358;… 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 23). - BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 91/10
Wiedereinstellungsanspruch - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit …
- BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 155/09
Altersteilzeit - Vertragsänderung mit Rückwirkung
- BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 743/10
Wiedereinstellungsanspruch - Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung - …
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2011 - 1 Sa 507/10
Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines …
- LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16
Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel …
Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (BAG v. 24.04.2013 - 7 AZR 523/11, DB 2013, 2094; BAG v. 14.03.2012 - 7 AZR 147/11, NZA 2012, 1138; BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 114/07, NZA 2008, 1313; BAG v. 30.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - NZA 2008, 1297; BAG v. 19.2.2008 - 1 AZR 114/07, NZA 2008, 1313; BAG v. 29.09.2004 -1 AZR 634/03, EzA § 42d EStG Nr. 2; BAG v. 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117; BAG v. 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 -, zu II 1 der Gründe: Fitting, § 122a Rz.175; Richardi, § 112 Rz.139; Däubler, § 112 a Rz.25). - BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20
Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene …
Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (…BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 564/12 - Rn. 33; 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17;… 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223). - BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 572/12
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Ein solcher Antrag entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN).Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17;… 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223).
Rn. 36 (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen Betriebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausgelöst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37).
Für den damit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm zu garantieren, ist es ohne Bedeutung, wenn an die Stelle der "BKK Berlin" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41).
- BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 564/12
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Ein solcher Antrag entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN).Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17;… 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223).
Rn. 45 (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen Betriebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausgelöst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37).
Für den damit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm zu garantieren, ist es ohne Bedeutung, wenn an die Stelle der "BKK Berlin" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41).
- BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 666/12
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Ein solcher Antrag entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN).Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17;… 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223).
Rn. 36 (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen Betriebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausgelöst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37).
Für den damit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm zu garantieren, ist es ohne Bedeutung, wenn an die Stelle der "BKK Berlin" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41).
- BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 364/13
Bonusanspruch - Ermittlung des EBITDA
Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (st. Rspr., zuletzt zB BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 33;… 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 14;… 16. Mai 2012 - 10 AZR 174/11 - Rn. 15 ). - BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 688/12
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Ein solcher Antrag entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN).Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17;… 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223).
Rn. 37 (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen Betriebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausgelöst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37).
Für den damit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm zu garantieren, ist es ohne Bedeutung, wenn an die Stelle der "BKK Berlin" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41).
- BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 399/13
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Ein solcher Antrag entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN).Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17;… 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223).
Rn. 36 (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen Betriebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausgelöst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37).
Für den damit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm zu garantieren, ist es ohne Bedeutung, wenn an die Stelle der "BKK Berlin" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41).
- BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 573/12
Auslegung einer Rückkehrzusage
Rn. 29 2. Dem Feststellungsantrag steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen, obwohl die auf Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtete Leistungsklage dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens eines Arbeitnehmers entspricht (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN) und die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, die mit dem Feststellungsbegehren begehrte Verpflichtung mittels einer Leistungsklage geltend zu machen.Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17;… 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223).
Rn. 44 (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen Betriebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausgelöst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37).
Für den damit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm zu garantieren, ist es ohne Bedeutung, wenn an die Stelle der "BKK Berlin" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41).
- BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 587/12
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Ein solcher Antrag entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN).Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17;… 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223).
Rn. 37 aa) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen Betriebskrankenkasse bestünde, wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausgelöst hätte (vgl. zum Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37).
Für den damit vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm zu garantieren, ist es ohne Bedeutung, wenn an die Stelle der "BKK Berlin" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41).
- BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 834/12
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
- LAG Düsseldorf, 23.03.2015 - 9 TaBV 86/14
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- BAG, 04.12.2024 - 5 AZR 277/23
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- BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 2/13
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
- BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 53/13
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
- BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 83/12
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Verrechnung von Zeitguthaben verschiedener Arbeitszeitkonten
- BAG, 04.12.2024 - 5 AZR 280/23
Verrechnung von Zeitguthaben verschiedener Arbeitszeitkonten
- LAG Düsseldorf, 02.08.2013 - 17 Sa 135/13
Anerkennung von Beschäftigungszeiten aus einer Betriebsvereinbarung - Vorrang der …
- LAG Düsseldorf, 30.04.2014 - 7 Sa 1160/13
Berechnung einer Sozialplanabfindung
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- LAG Düsseldorf, 30.04.2014 - 7 Sa 18/14
Berechnung einer Sozialplanabfindung
- LAG Düsseldorf, 30.04.2014 - 7 Sa 1340/13
Berechnung einer Sozialplanabfindung
- LAG Düsseldorf, 13.11.2013 - 7 Sa 500/13
Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages
- LAG Köln, 11.05.2015 - 2 Sa 233/15
Auslegung der VO 2004 der westdeutschen Spielbanken
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Anpassung der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden …
- LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 1260/14
Auslegung der VO 2004 der westdeutschen Spielbanken
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2020 - 7 Sa 258/19
Vergütung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit - …
- LAG Hamm, 01.12.2021 - 4 Sa 219/21
Höhe der betrieblichen Altersversorgung; Auslegung einer Betriebsvereinbarung für …
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 - 4 Sa 430/16
Anpassung der Betriebsrente
- ArbG Düsseldorf, 12.10.2023 - 15 Ca 2159/23
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