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Rechtsprechung
   BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1502
BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02 (https://dejure.org/2002,1502)
BFH, Entscheidung vom 05.07.2002 - IV B 42/02 (https://dejure.org/2002,1502)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 2002 - IV B 42/02 (https://dejure.org/2002,1502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    HGB § 164; ; HGB § 166; ; FGO § 48; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; AO 1977 § 352; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 a; ; AO 1977 § 182 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Atypische Gesellschaft - Aktiengesellschaft - Einlagen - Rückzahlung - Bankenzulassung - Bankgeschäfte - Gewinnerzielungsabsicht - Mitunternehmer - Einkommensteuer - Gewinnfeststellung - Gewinnverteilung - Stille Gesellschafter - Verlustzuweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Gewinnfeststellung bzw. Verlustzuweisung für atypisch stille Gesellschafter

Papierfundstellen

  • DStRE 2002, 1339
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (26)

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Bei einer Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523, Abschn. III. Nr. 2 a (2), zu Gesellschaften mit Vermietungseinkünften).

    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, und in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523).

    Als Verlustzuweisungsgesellschaft hat der BFH eine Gesellschaft angesehen, deren Initiatoren selbst oder durch Dritte --meist durch Prospekt-- interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen werben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden, so dass das Streben nach einem Totalüberschuss von persönlichen Gründen, nämlich der Absicht der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt wird (BFH-Urteil in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523, unter Abschn. III. Nr. 2. b (1) mit Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).

    In dem vom IX. Senat des BFH entschiedenen Fall (Urteil in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523) sorgten bankgarantierte Barausschüttungen dafür, dass den Anlegern auch bei Ausbleiben von Gewinnen ein finanzieller Überschuss verblieb.

    Allerdings könnte man das BFH-Urteil in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523 so verstehen, dass es, soweit nicht der Bereich von Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten betroffen ist, nicht darauf ankommen könne, dass dem Gesellschafter die Umstände, die gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprechen, bekannt sind (unter III. 2. b (2)).

  • FG Hamburg, 27.09.1999 - V 12/99

    Begriff der "Verlustzuweisungsgesellschaft"; Unzulässigkeit der Beweislastumkehr …

    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Da das FG den angemessenen Teil der Verlustzuweisung im summarischen Verfahren nicht zu quantifizieren vermochte, schätzte es in seinem Beschluss in EFG 2000, 9 das der Aussetzung der Vollziehung zugrunde zu legende Verlustvolumen --u.a. unter Berücksichtigung des Verhältnisses von typisch stillem zu atypisch stillem Kapital im Streitjahr und der durch die jeweiligen Kapitalien und deren garantierte Verzinsung verursachten Kapitalabflüsse-- auf 50 v.H. des eingezahlten Gesellschaftskapitals und in dieser Höhe auch geltend gemachten Verlustes und erteilte gemäß den im Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) enthaltenen Grundsätzen eine entsprechende vorläufige Verlustzuweisung.

    Zum Streitjahr 1995 verwies es auf seinen rechtskräftigen Beschluss in EFG 2000, 9.

    Er folgt insoweit im Wesentlichen der Auffassung des FG, wie sie in den Beschlüssen in EFG 2000, 9 und 2002, 391 niedergelegt ist, mit der Einschränkung, dass er auch für das Jahr 1996 die vorläufige Anerkennung der Hälfte der geltend gemachten Verluste (= 285 000 DM) für geboten hält.

    In Übereinstimmung mit dem FG (in EFG 2000, 9) ist der Senat der Auffassung, dass die Frage, ob die Umstellung des Vertragswortlauts auf einen Ausschluss der Beteiligung am Firmenwert hindeutet, einer eingehenden Prüfung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss.

    Mit dem FG (in EFG 2000, 9) hat der Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die im Vertrag über die stille Beteiligung vereinbarte Gewinnverteilung steuerlich nicht in vollem Umfang anzuerkennen ist und dass deshalb die im Aussetzungsverfahren vorläufig anzuerkennenden Verluste zu begrenzen sind.

  • FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei atypisch stillen Gesellschaften

    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Es verwies insoweit auf seinen --inzwischen ebenfalls-- rechtskräftigen Beschluss vom gleichen Tag in einer Parallelsache (Beschluss vom 14. Dezember 2001 V 299/99, EFG 2002, 391).

    Er folgt insoweit im Wesentlichen der Auffassung des FG, wie sie in den Beschlüssen in EFG 2000, 9 und 2002, 391 niedergelegt ist, mit der Einschränkung, dass er auch für das Jahr 1996 die vorläufige Anerkennung der Hälfte der geltend gemachten Verluste (= 285 000 DM) für geboten hält.

    Zutreffend hat das FG in seinem Beschluss in EFG 2002, 391 darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht bereits dann zu vermuten ist, wenn ein Unternehmen länger andauernde Verluste erzielt, sofern die Tätigkeit keinen Bezug zur allgemeinen Lebensführung aufweist.

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    1. Bei Verlustzuweisungsgesellschaften besteht die Vermutung, daß sie bei ihrer …

    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, und in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523).

    Als Verlustzuweisungsgesellschaft hat der BFH eine Gesellschaft angesehen, deren Initiatoren selbst oder durch Dritte --meist durch Prospekt-- interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen werben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden, so dass das Streben nach einem Totalüberschuss von persönlichen Gründen, nämlich der Absicht der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt wird (BFH-Urteil in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523, unter Abschn. III. Nr. 2. b (1) mit Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Auch eine solche Änderung wird der Besteuerung der KG zugrunde gelegt, soweit sich diese geänderte Gewinnverteilungsabrede auf künftige Verluste der KG bezieht und nicht außerbetrieblich veranlasst oder rechtsmissbräuchlich ist (Senatsurteil vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1.).

    Im letzteren Fall könnten ihnen Verluste nur soweit zugewiesen werden, als diese in der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 2.;… Beispiele bei Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 455, und in der Verfügung der OFD Frankfurt vom 19. März 1998, a.a.O.).

  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege …

    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Da das FG den angemessenen Teil der Verlustzuweisung im summarischen Verfahren nicht zu quantifizieren vermochte, schätzte es in seinem Beschluss in EFG 2000, 9 das der Aussetzung der Vollziehung zugrunde zu legende Verlustvolumen --u.a. unter Berücksichtigung des Verhältnisses von typisch stillem zu atypisch stillem Kapital im Streitjahr und der durch die jeweiligen Kapitalien und deren garantierte Verzinsung verursachten Kapitalabflüsse-- auf 50 v.H. des eingezahlten Gesellschaftskapitals und in dieser Höhe auch geltend gemachten Verlustes und erteilte gemäß den im Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) enthaltenen Grundsätzen eine entsprechende vorläufige Verlustzuweisung.

    Gleichwohl hat der Große Senat des BFH entschieden, dass in einem solchen Fall (der lediglich materiell-rechtlichen Bedenken) in der Entscheidungsformel auszusprechen sei, es sei vorläufig von einem Verlust in einer bestimmten Höhe auszugehen (Beschluss in BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637).

  • OLG Köln, 26.08.1999 - 1 U 43/99
    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Tatsächlich war es wohl so, dass die A trotz Verlustes Ausschüttungen leistete, wenn ein Anleger des Typs S darauf bestand (vgl. das bei den Akten befindliche Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Köln vom 8. Juli 1999 1 U 43/99; vgl. auch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Erörterungstermin in den Sachen III 220/01 pp. vom 11. April 2002).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft - …

    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei diesem Unternehmen --wie im Streitfall-- um eine Kapitalgesellschaft handelt, bei der die Liebhabereigrundsätze möglicherweise durch die der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) verdrängt werden (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; kritisch: Weber-Grellet, DStR 1998, 873, 876; vgl. auch Gosch, DStR 2002, 671).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung …

    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Allerdings kann es gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen, wenn bei länger anhaltenden Verlusten keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden oder der Betrieb nicht eingestellt wird (vgl. z.B. Senatsurteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, …und vom 26. November 1992 IV R 6/91, BFH/NV 1994, 240).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …

    Auszug aus BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
    Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, zu einem Großhandel;… vom 21. Januar 1993 XI R 18/92, XI R 19/92, BFH/NV 1993, 475, zu einem Automatenaufsteller).
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht …

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 293/82

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede, die …

  • BFH, 14.07.1998 - VIII B 112/97

    Liebhaberei auch bei einer GmbH & atypisch Still

  • BFH, 29.03.2000 - X R 99/95

    BA; veruntreute Gesellschaftereinlagen

  • BFH, 02.07.1998 - IV R 90/96

    Mitunternehmerschaft; Land- und Forstwirtschaft; Farmprojekt in Paraguay

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 4/95

    Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages bei einer …

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 18/92
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 6/91

    Liebhaberei bei Ferienwohnanlage in Spanien

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 37/97

    Sonder-BV; unentgeltliche Übertragung unter Mitunternehmern

  • FG Köln, 20.02.1997 - 4 K 790/93
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98

    Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

  • BFH, 06.12.1995 - I R 109/94

    Atypischer Gesellschafter - Gewerbebetrieb

  • BFH, 21.05.1992 - IV R 47/90

    Berichtigung eines Bescheides über gesonderte Einkunftsfeststellung wegen …

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76

    Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides - …

  • BFH, 09.03.1994 - VIII S 9/93

    Verhandlungsunfähigkeit aufgrund der für einen Strafgefangenen geltenden …

  • BFH, 06.12.1994 - IX R 56/92

    Erlass von Feststellungsbescheiden zur Einordnung von Anteilen an Einkünften …

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der …

    So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3.a; vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, unter 3.a, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 383/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für …

    e) Die Verlustzuweisungen in den Parallelsachen HAG waren u.a. bereits Gegenstand einer Beschwerde wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) an den Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002, IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2002, 1339; zum "Untergang der Hanseatischen AG" insgesamt vgl. Anl. D 7, d.h. Jürgen Deeg: "Und alles im öffentlichen Interesse", Frankfurt a.M. 2003).

    In diesen 3 Beschlüssen und in einem Beschluss vom selben Tag zur AdV in einer weiteren Parallelsache (III B 42/02, vgl. oben 1 e) hat der BFH sich mit der Form der Negativbescheide befasst und gleichlautend (anknüpfend an das Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250 , BStBl II 1999, 286 ) darauf hingewiesen, dass es sich bei je einzelnen atypisch stillen Beteiligungen unter der Voraussetzung der Mitunternehmerschaft um gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellschafter handeln könne (BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339).

    Im Anschluss an die bereits im AdV-Beschluss des BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 gewürdigten Gesichtspunkte (BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339) trägt der Kläger unter Wiederholung und sinngemäßer Einbeziehung der Klägervorträge aus der HAG -Parallelsache III 286/01 zusammengefasst weiter vor (FG-A III 286/01 dortiger Kläger zu 1 Bd. I Bl. 75=123, 170, 173=177, Bd. II 217, 283=319, 361, Bd. III Bl. 393, 435=436=470, Bd. IV Bl. 622, 660, Bd. VIII Bl. 364, Bd. IX Bl. 1, 113, Anl. E 1 - 10 einschl.

    Gleiches gelte für die ausbedungenen Gewinngarantien / Mindestausschüttungen, die den stillen Gesellschaftern, anders als bisher angenommen und in den Verfahren V 299/99 und IV B 42/02 sowie im Erörterungstermin III 286/01 am 11. April 2002 vorgetragen, - bis einschließlich für 1995 in 1996 - entweder per Verrechnungsscheck ausgezahlt oder aber auf den Kapitalkonten der Gesellschafter gutgeschrieben worden seien.

    a AO zu befinden ist (oben A III 3, BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339;… IV B 70-72/02, BFH/NV 2002, 1477, 1479; oben A III 4, Senatsbeschlüsse vom 12. und 19. September und 10., 12., 13., 20. November 2004 III 286/01, III 287/01, III 288/01, III 325/01, III 486/01 und III 358/01, EFG 2004, 671 u. 577, DStRE 2004, 599 u. 589).

    Der Senat folgt dem BFH in der Beurteilung, dass die gesellschaftsvertraglichen Formulierungen nach Aufklärung der Auslegung bedürfen, weil sie mehrdeutig sind (BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, DStRE 2002, 1339 zu 2 a Mitte, zu 2 b a.E.).

    a AO bei verschiedenen stillen Beteiligungen an einem Unternehmen in den BFH-Beschlüssen vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 und IV B 70 bis 72/02 (BFH/NV 2002, 1447, 1477, 1479) diese Feststellung auch nicht mitunternehmerische stille Beteiligungen einschließen soll, ähnlich wie bei einer Feststellung gemeinschaftlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO , § 180 Rd. 155); hier ggf. im Wege einer auf die Verluste bezogenen Teilfeststellung (vgl. § 179 Abs. 3 AO ).

    Wenngleich die stillen Gesellschafter im Streitfall einzeln in verschiedenen stillen Gesellschaften beigetreten sind, sind sie am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgeschäfts, d.h. am gesamten konsolidierten Ergebnis der EKAG, beteiligt, wie der BFH bereits im Beiladungs- und AdV-Parallelverfahren HAG ausgeführt hat (Beschlüsse vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339;… IV B 70-72/02, BFH/NV 2002, 1477, 1479; vgl. oben A III 3).

    In Anbetracht der im Sachverhalt (oben A) und bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung (hier B) dargestellten Schwierigkeiten ist die gesonderte und einheitliche Feststellung über Grund und Höhe der Verlustzuweisungen zur einheitlichen Rechtsanwendung (vgl. auch BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 2 a.E.) und gleichzeitig zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durch die zahlreichen Wohnsitzfinanzämter zwingend erforderlich.

    Anders als bei einer gemeinschaftlichen mitunternehmerischen Gewinnerzielung kommt es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. kapitalistischer stiller Beteiligung (nur) auf die Absicht des Gesellschafters an und nicht außerdem auf die der Gesellschaft oder ihrer geschäftsführenden Organe oder auf die Erkennbarkeit von deren Absicht (vgl. zu letzteren BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 3 a m.w.N.; oben A I 11 f-h).

    Unternehmen dieser Art. sind nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (vgl. BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 3 a m.w.N.).

    b) Trotz der objektiven Verlusterzielung und der mittels Verlustzuweisungen erstrebten Steuervorteile handelt es sich nicht um eine Verlustzuweisungsgesellschaft, bei der das Streben nach einem Totalüberschuss durch die Absicht zur Erzielung von Steuerersparnissen verdrängt wird (vgl. BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 3 a m.w.N.).

    c) Aus dem Umstand, dass in der Presse nicht nur positiv, sondern im dargestellten Umfang auch negativ berichtet wurde (oben A I 11 c-e), ergibt sich nicht, dass die Gesellschafter für die Zeit der Eingehung und Aufrechterhaltung ihrer Beteiligung in den Streitjahren solche negativen Informationen erhalten haben oder dass die Anleger aus den ihnen zugänglichen Informationsquellen negative Anzeichen erkennen konnten (oben A I 11 h; vgl. BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 3 a m.w.N.).

    b) An dieser Zuordnung zum Beitrittsjahr ändert sich auch nichts dadurch, dass steuerlich die Höhe der Verlustzuweisung - durch Schätzung - gemäß den vom BFH im AdV-Parallelverfahren HAG ausgeführten Grundsätzen zu korrigieren ist (vgl. BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 4).

    Verlustzuweisungen für das Folgejahr oder das Konkursjahr sind hier - abgesehen vom Verfahrensgegenstand - nicht zuzusprechen, weil keine laufende Verlustbeteiligung nach dem Beitrittsjahr vereinbart ist (vgl BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 4 a.E.) und weil ein Kapitalverlust im Konkurs sich mangels Mitunternehmerschaft (oben I) als bloßer Vermögensverlust bei den Kapitaleinkünften (oben II) steuerlich nicht auswirkt und weil hier nicht über Billigkeitsmaßnahmen (§ 163 AO ) zu befinden ist (vgl. oben II 1 b hh).

    Im Wesentlichen war nur noch über Tatfragen zu befinden (vgl. auch die tatsächliche Verständigung A VI), nachdem der BFH die zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte bereits durch den Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 - in der gleichgelagerten Sache HAG - vorgegeben hat (BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339).

  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 471/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für …

    e) Die Verlustzuweisungen der HAG bis 1996 waren u.a. bereits Gegenstand einer Beschwerde wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) an den Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447; Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2002, 1339; zum "Untergang der Hanseatischen AG" insgesamt vgl. Anl. D 7, d. h. Jürgen Deeg: "Und alles im öffentlichen Interesse", Frankfurt a.M. 2003).

    In diesen 3 Beschlüssen und in einem Beschluss vom selben Tag zur AdV in einer weiteren Parallelsache (III B 42/02 , vgl. oben 1 e) hat der BFH sich mit der Form der Negativbescheide befasst und gleichlautend (anknüpfend an das Urteil vom 15. Oktober 1998, IV R 18/98 , BFHE 187, 250 , BStBl II 1999, 286 ) darauf hingewiesen, dass es sich bei je einzelnen atypisch stillen Beteiligungen unter der Voraussetzung der Mitunternehmerschaft um gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellschafter handeln könne (BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339).

    Im Anschluss an die bereits im AdV-Beschluss des BFH vom 5. Juli 2002, IV B 42/02 gewürdigten Gesichtspunkte (BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339) trägt der Kläger unter Wiederholung und Einbeziehung der Klägervorträge aus der Parallelsache III 286/01 zusammengefasst weiter vor (FG-A III 286/01 dortiger Kläger zu 1 Bd. I Bl. 75=123, 170, 173=177, Bd. II 217, 283=319, 361, Bd. III Bl. 393, 435=436=470, Bd. IV Bl. 622, 660, Bd. VIII Bl. 364, Bd. IX Bl. 1, 113, Anl. E 1 - 10 einschl.

    Gleiches gelte für die ausbedungenen Gewinngarantien / Mindestausschüttungen, die den stillen Gesellschaftern, anders als bisher angenommen und in den Verfahren V 299/99 und IV B 42/02 sowie im Erörterungstermin III 286/01 am 11. April 2002 vorgetragen, - bis einschließlich für 1995 in 1996 - entweder per Verrechnungsscheck ausgezahlt oder aber auf den Kapitalkonten der Gesellschafter gutgeschrieben worden seien.

    a AO zu befinden ist (oben A III 3, BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339;… IV B 70-72/02 , BFH/NV 2002, 1477, 1479; oben A III 4, Senatsbeschlüsse vom 12. und 19. September und 10., 12., 13., 20. November 2004 III 286/01 , III 287/01 , III 288/01 , III 325/01 , III 486/01 und III 358/01 , EFG 2004, 671 u. 577, DStRE 2004, 599 u. 589).

    Der Senat folgt dem BFH in der Beurteilung, dass die gesellschaftsvertraglichen Formulierungen nach Aufklärung der Auslegung bedürfen, weil sie mehrdeutig sind (BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 , BFH/NV 2002, DStRE 2002, 1339 zu 2 a Mitte, zu 2 b a.E.).

    a AO bei verschiedenen stillen Beteiligungen an einem Unternehmen in den BFH-Beschlüssen vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 und IV B 70 bis 72/02 (BFH/NV 2002, 1447, 1477, 1479) diese Feststellung auch nicht mitunternehmerische stille Beteiligungen einschließen soll, ähnlich wie bei einer Feststellung gemeinschaftlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO , § 180 Rd. 155); hier ggf. im Wege einer auf die Verluste bezogenen Teilfeststellung (vgl. § 179 Abs. 3 AO ).

    Wenngleich die stillen Gesellschafter im Streitfall einzeln in verschiedenen stillen Gesellschaften beigetreten sind, sind sie am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgeschäfts, d. h. am gesamten konsolidierten Ergebnis der HAG , beteiligt, wie der BFH hier bereits im Beiladungs- und AdV-Verfahren ausgeführt hat (Beschlüsse vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339;… IV B 70-72/02 , BFH/NV 2002, 1477, 1479; vgl. oben A III 3).

    In Anbetracht der im Sachverhalt (oben A) und bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung (hier B) dargestellten Schwierigkeiten ist die gesonderte und einheitliche Feststellung über Grund und Höhe der Verlustzuweisungen zur einheitlichen Rechtsanwendung (vgl. auch BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 2 a.E.) und gleichzeitig zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durch die zahlreichen Wohnsitzfinanzämter zwingend erforderlich.

    Anders als bei einer gemeinschaftlichen mitunternehmerischen Gewinnerzielung kommt es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. kapitalistischer stiller Beteiligung (nur) auf die Absicht des Gesellschafters an und nicht außerdem auf die der Gesellschaft oder ihrer geschäftsführenden Organe oder auf die Erkennbarkeit von deren Absicht (vgl. zu letzteren BFH vom 5. Juli 2002, IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 3 a m.w.N.; oben A I 11 f-h).

    Unternehmen dieser Art. sind nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (vgl. BFH vom 5. Juli 2002, IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 3 a m.w.N.).

    b) Trotz der objektiven Verlusterzielung und der mittels Verlustzuweisungen erstrebten Steuervorteile handelt es sich nicht um eine Verlustzuweisungsgesellschaft, bei der das Streben nach einem Totalüberschuss durch die Absicht zur Erzielung von Steuerersparnissen verdrängt wird (vgl. BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 3 a m.w.N.).

    c) Aus dem Umstand, dass in der Presse nicht nur positiv, sondern im dargestellten Umfang auch negativ berichtet wurde (oben A I 11 c-e), ergibt sich nicht, dass die Gesellschafter für die Zeit der Eingehung und Aufrechterhaltung ihrer Beteiligung in den Streitjahren solche negativen Informationen erhalten haben oder dass die Anleger aus den ihnen zugänglichen Informationsquellen negative Anzeichen erkennen konnten (oben A I 11 h; vgl. BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 3 a m.w.N.).

    b) An dieser Zuordnung zum Beitrittsjahr ändert sich auch nichts dadurch, dass steuerlich die Höhe der Verlustzuweisung - durch Schätzung - gemäß den vom BFH im AdV-Verfahren ausgeführten Grundsätzen zu korrigieren ist (vgl. BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 4).

    Verlustzuweisungen für das Folgejahr oder das Konkursjahr sind hier - abgesehen vom Verfahrensgegenstand - nicht zuzusprechen, weil keine laufende Verlustbeteiligung nach dem Beitrittsjahr vereinbart ist (vgl BFH vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 , BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339 zu 4 a.E.) und weil ein Kapitalverlust im Konkurs sich mangels Mitunternehmerschaft (oben I) als bloßer Vermögensverlust bei den Kapitaleinkünften (oben II) steuerlich nicht auswirkt und weil hier nicht über Billigkeitsmaßnahmen (§ 163 AO ) zu befinden ist (vgl. oben II 1 b hh).

    Im Wesentlichen war nur noch über Tatfragen zu befinden (vgl. auch die tatsächliche Verständigung A VI), nachdem der BFH die zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte bereits durch den Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 vorgegeben hat (BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339).

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