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Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,464
EuGH, 22.10.1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97 (https://dejure.org/1998,464)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97 (https://dejure.org/1998,464)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97 (https://dejure.org/1998,464)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministero delle Finanze / IN.CO.GE.'90 u.a.

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministero delle Finanze / IN.CO.GE.'90 u.a.

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge — Folgen der Unvereinbarkeiteiner nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • EU-Kommission PDF

    Ministero delle Finanze / IN.CO.GE.'90 u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeitsfrage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit - Von der Qualifizierung einer Rechtslage nach Gemeinschaftsrecht abhängige Lösung - Zweckmässigkeit einer Vorabentscheidung

  • EU-Kommission

    Ministero delle Finanze / IN.CO.GE.'90 u.a.

  • Wolters Kluwer

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ; Neuqualifizierung der Rechtsbeziehungen, die durch die Erhebung einer später für gemeinschaftsrechtswidrig befundenen nationalen Abgabe zwischen der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats und den Gesellschaften in diesem Staat ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Gerichtsverfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69, Richtlinie 69/335/EWG
    Gemeinschaftsrecht; Steuererstattung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Rom - Erstattung von unter Verletzung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhobenen Abgaben - Qualifizierung des Rechtsverhältnisses im ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 200
  • NJW 1999, 201
  • NVwZ 1999, 169 (Ls.)
  • EuZW 1998, 719
  • DVBl 1999, 56 (Ls.)
  • NZG 1999, 41
 
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Wird zitiert von ... (88)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof im Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629) insbesondere entschieden habe, daß die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedstaaten nicht nur zur Folge hätten, daß jede zuwiderlaufende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar werde, sondern auch, daß ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert werde, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Simmenthal entschieden, daß jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise zuwiderlaufende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet läßt (Urteil Simmenthal, Randnrn. 21 und 24).

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann deshalb aus dem Urteil Simmenthal nicht hergeleitet werden, daß die Unvereinbarkeit einer später ergangenen Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht dazu führt, daß diese Vorschrift inexistent ist.

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37).

    Der Mitgliedstaat ist somit grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten (Urteil Fantask u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Das vorlegende Gericht stimmt dieser Auffassung jedoch nicht zu und weist darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht gehalten sei, jede - auch spätere - dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte (Urteil vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617).

    Diese Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt worden (vgl. z. B. Urteil Debus, Randnr. 32; Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 9, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 30).

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello …

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915), in dem es um die Konzessionsabgabe ging, entschieden, daß Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (…ABl. L 249, S. 25) so auszulegen ist, daß er es vorbehaltlich der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen verbietet, eine jährliche Abgabe wegen der Eintragung von Kapitalgesellschaften zu erheben, und zwar auch dann, wenn der Ertrag dieser Abgabe zur Finanzierung des Dienstes beiträgt, der mit der Führung des für die Eintragung von Gesellschaften bestimmten Registers betraut ist.

    Aus diesen Gründen hat die Pretura Rom das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Führt die Unvereinbarkeit des Artikels 3 Absätze 18 und 19 des Decreto-legge Nr. 853 vom 19. Dezember 1984, in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 17 vom 17. Februar 1985, mit Artikel 10 der Richtlinie 335/69/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 aufgrund der vom Gerichtshof selbst aufgestellten Kriterien der Integration der nationalen Vorschriften und der Gemeinschaftsvorschriften zur vollständigen Unanwendbarkeit des Artikels 3 Absätze 18 und 19? Bedeutet diese insbesondere, daß das nationale Gericht diese innerstaatlichen Vorschriften auch bei der Qualifizierung des Rechtsverhältnisses unberücksichtigt lassen muß, in dessen Rahmen der Bürger eines Mitgliedstaats von der Finanzverwaltung die Erstattung der entgegen Artikel 10 der Richtlinie 335/69 gezahlten Beträge verlangt? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes.

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung bestimmter, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhender Rechtslagen im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann (Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 17; vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 32, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht die Kriterien des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sich diesem Gericht stellt, beitragen können (Urteile Bozzetti, Randnr. 18, und SEIM, Randnr. 33).

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung bestimmter, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhender Rechtslagen im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann (Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 17; vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 32, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht die Kriterien des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sich diesem Gericht stellt, beitragen können (Urteile Bozzetti, Randnr. 18, und SEIM, Randnr. 33).

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Ohne zwischen früher oder später ergangenem Recht zu unterscheiden, hatte er jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253) ausgeführt, daß es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, einer innerstaatlichen Vorschrift Vorrang vor einer entgegenstehenden Gemeinschaftsnorm einzuräumen.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Diese Erstattung kann jedoch mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung nur unter Beachtung der in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen verlangt werden, wobei diese jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMC u. a., Slg. 1996, I-389, Randnr. 71).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edilizia Industriale Siderurgica / Ministero delle Finanze - Erstattung …

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Außerdem steht, wie der Gerichtshof kürzlich entschieden hat, das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigen Abgaben besondere Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen (Urteile vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Randnr. 37, und in der Rechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred / Administración General del Estado - Richtlinie 69/335/EWG - Abgabe auf …

  • EuGH, 02.08.1993 - C-158/91

    Ministère public und Direction du travail und de l'emploi / Levy

  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Ministero delle Finanze / Spac - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - …

  • EuGH, 04.04.1968 - 34/67

    Lück / Hauptzollamt Köln

  • EuGH, 08.02.1996 - C-212/94

    FMC u.a.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 04.12.1980 - 54/80

    Wilner

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer …

    Rn. 48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in vielen Bereichen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Modalitäten, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge Urteil vom 22. Oktober 1998, 1N. CO. GE.'90 u. a., C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307, Randnr. 25, in Bezug auf das Verwaltungsrecht Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28, in Bezug auf die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 31, und in Bezug auf das Erfordernis einer Bescheinigung für einen Steuervorteil Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-5669, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der …

    Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV entscheidet der Gerichtshof beim Vorabentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. nur EuGH, Rs. C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307 Rn. 23 - Ministero delle Finanze;… Rs. C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 63 - Kommission/Italien; jeweils mwN), nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die Frage der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Rechtsnormen wegen deren Unionsrechtswidrigkeit (…vgl. EuGH, Rs. C-292/92, Slg. 1993, I-6787 Rn. 8 - Hünermund;… Rs. C-265/01, Slg. 2003, I-683 Rn. 18 mwN - Pansard).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

    Rn. 100 Der Gerichtshof ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung befugt, dem nationalen Gericht die Kriterien des Unionsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sich diesem Gericht stellt, beitragen können (Urteile vom 22. Oktober 1998, 1N. CO. GE.'90 u. a., C-10/97 bis C-22/97, EU:C:1998:498' Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746' Rn. 43).

    Rn. 115 Insoweit ist es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten allerdings für die Wahrung des in Art. 47 der Charta verbürgten Rechts auf effektiven gerichtlichen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, 1N. CO. GE.'90 u. a., C-10/97 bis C-22/97, EU:C:1998:498, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 44 und 45, …sowie vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

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