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Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2012 - C-489/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11736
EuGH, 05.06.2012 - C-489/10 (https://dejure.org/2012,11736)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2012 - C-489/10 (https://dejure.org/2012,11736)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - C-489/10 (https://dejure.org/2012,11736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Regelung für die einheitliche Flächenzahlung - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Art. 138 Abs. 1 - Ausschluss von der Gewährung der Beihilfe bei unrichtiger Flächenangabe - Verwaltungs- oder strafrechtlicher Charakter dieser Sanktion - Verbot der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bonda

    Gemeinsame Agrarpolitik - Regelung für die einheitliche Flächenzahlung - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Art. 138 Abs. 1 - Ausschluss von der Gewährung der Beihilfe bei unrichtiger Flächenangabe - Verwaltungs- oder strafrechtlicher Charakter dieser Sanktion - Verbot der ...

  • EU-Kommission

    Bonda

    Gemeinsame Agrarpolitik - Regelung für die einheitliche Flächenzahlung - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Art. 138 Abs. 1 - Ausschluss von der Gewährung der Beihilfe bei unrichtiger Flächenangabe - Verwaltungs- oder strafrechtlicher Charakter dieser Sanktion - Verbot der ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines polnischen Landwirts von der Inanspruchnahme einer Beihilferegelung bei falschen Angaben zur landwirtschaftlich genutzten Fläche; Rechtsnatur einer Sanktion zur Verhinderung unrichtiger Erklärungen über beihilfefähige Tatbestände; Voraussetzungen für ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss eines polnischen Landwirts von der Inanspruchnahme einer Beihilferegelung bei falschen Angaben zur landwirtschaftlich genutzten Fläche; Rechtsnatur einer Sanktion zur Verhinderung unrichtiger Erklärungen über beihilfefähige Tatbestände; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen falscher Angaben über die Fläche seines Betriebs schließt nicht aus, dass wegen desselben Sachverhalts eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falsche Angaben bei der Gewährung von Agrarbeihilfen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nationale Maßnahmen zum Ausschluss von Beihilfen wegen Subventionsbetrugs sind nicht als strafrechtliche Sanktionen einzustufen - Strafrechtliche Maßnahmen und Ausschluss von Gewährung von Agrarbeihilfen bei Subventionsbetrug zulässig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwyzszy (Republik Polen), eingereicht am 12. Oktober 2010 - Strafverfahren gegen Lukasz Marcin Bonda

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Sad Najwy?¼szy - Auslegung von Art. 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 543
 
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Wird zitiert von ... (63)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister - "Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - …

    Auszug aus EuGH, 05.06.2012 - C-489/10
    Rn. 28 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebene Sanktionen wie der zeitweilige Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Inanspruchnahme einer Beihilferegelung keinen strafrechtlichen Charakter besitzen (vgl. Urteile vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, Slg. 1987, 4587, Randnr. 13, vom 27. Oktober 1992, Deutschland/Kommission, C-240/90, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 43).

    Rn. 29 Ein solcher Ausschluss dient nämlich der Bekämpfung der zahlreichen Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Beihilfen begangen werden und die durch die von ihnen verursachte erhebliche Belastung des Unionshaushalts die Maßnahmen beeinträchtigen können, die die Unionsorgane auf diesem Gebiet ergriffen haben, um die Märkte zu stabilisieren, die Lebenshaltung der Landwirte zu stützen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen (vgl. Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 38).

    Rn. 30 Der Gerichtshof hat dies auch damit untermauert, dass sich die verletzten Vorschriften allein an die Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich aus freien Stücken dafür entschieden haben, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Maizena u. a., Randnr. 13, Deutschland/Kommission, Randnr. 26, und Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 41).

    Da eine Beihilfe im Rahmen einer unionsrechtlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet, stellt die Sanktion, die bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen verhängt wird, eine spezifische Handhabe für die Verwaltung dar, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Union sicherzustellen (Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 41).

  • EuGH, 27.10.1992 - C-240/90

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.06.2012 - C-489/10
    Rn. 28 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebene Sanktionen wie der zeitweilige Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Inanspruchnahme einer Beihilferegelung keinen strafrechtlichen Charakter besitzen (vgl. Urteile vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, Slg. 1987, 4587, Randnr. 13, vom 27. Oktober 1992, Deutschland/Kommission, C-240/90, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 43).

    Rn. 30 Der Gerichtshof hat dies auch damit untermauert, dass sich die verletzten Vorschriften allein an die Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich aus freien Stücken dafür entschieden haben, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Maizena u. a., Randnr. 13, Deutschland/Kommission, Randnr. 26, und Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 41).

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus EuGH, 05.06.2012 - C-489/10
    Rn. 28 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebene Sanktionen wie der zeitweilige Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Inanspruchnahme einer Beihilferegelung keinen strafrechtlichen Charakter besitzen (vgl. Urteile vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, Slg. 1987, 4587, Randnr. 13, vom 27. Oktober 1992, Deutschland/Kommission, C-240/90, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 43).

    Rn. 30 Der Gerichtshof hat dies auch damit untermauert, dass sich die verletzten Vorschriften allein an die Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich aus freien Stücken dafür entschieden haben, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Maizena u. a., Randnr. 13, Deutschland/Kommission, Randnr. 26, und Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 41).

  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71
    Auszug aus EuGH, 05.06.2012 - C-489/10
    Das erste ist die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, das zweite die Art der Zuwiderhandlung und das dritte die Art und der Schweregrad der angedrohten Sanktion (vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 8. Juni 1976, Engel u. a./Niederlande, Serie A Nr. 22, §§ 80 bis 82, und vom 10. Februar 2009, Zolotoukhine/Russland, Beschwerde-Nr. 14939/03, §§ 52 und 53).
  • EGMR, 10.02.2009 - 14939/03

    Sergeï Zolotoukhine ./. Russland

    Auszug aus EuGH, 05.06.2012 - C-489/10
    Das erste ist die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, das zweite die Art der Zuwiderhandlung und das dritte die Art und der Schweregrad der angedrohten Sanktion (vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 8. Juni 1976, Engel u. a./Niederlande, Serie A Nr. 22, §§ 80 bis 82, und vom 10. Februar 2009, Zolotoukhine/Russland, Beschwerde-Nr. 14939/03, §§ 52 und 53).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Rn. 35 Sodann ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von Steuerzuschlägen drei Kriterien maßgeblich sind: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens die Art und der Schweregrad der angedrohten Sanktion (Urteil vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, Randnr. 37).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

    Rn. 87 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Zuwiderhandlung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37…, vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28, …und vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42).

    Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 39, …und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 33).

  • BGH, 06.05.2025 - VI ZR 53/23

    EuGH-Vorlage zur DSGVO

    Rn. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Zuwiderhandlung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (…EuGH, ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 87;… ECLI:EU:C:2021:84, NZG 2021, 295 Rn. 42;… ECLI:EU:C:2018:193, NJW 2018, 1233 Rn. 28; ECLI:EU:C:2012:319, EuZW 2021, 543 Rn. 37; jeweils mwN).
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