Rechtsprechung
| EuGH, 15.01.2014 - C-292/11 P |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
"Rechtsmittel - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist - Zwangsgeld - Zahlungsverlangen - Aufhebung der die Vertragsverletzung begründenden nationalen Regelung - Beurteilung der Maßnahmen, die der ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Portugal
Rechtsmittel - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist - Zwangsgeld - Zahlungsverlangen - Aufhebung der die Vertragsverletzung begründenden nationalen Regelung - Beurteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat ...
- EU-Kommission
Kommission / Portugal
Rechtsmittel - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist - Zwangsgeld - Zahlungsverlangen - Aufhebung der die Vertragsverletzung begründenden nationalen Regelung - Beurteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat ...
- Wolters Kluwer
Zwangsgeldfestsetzung der Kommission zur Durchsetzung eines Vertragsverletzungsurteils bei Streit um Eignung mitgliedstaatlicher Abhilfemaßnahmen; Bindung der Kommission an Zwangsgeldurteil und Feststellungen des Gerichtshofs im zugrundeliegenden ...
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtige Zwangsgeldfestsetzung der Kommission zur Durchsetzung eines Vertragsverletzungsurteils bei Streit um Eignung mitgliedstaatlicher Abhilfemaßnahmen; Bindung der Kommission an Zwangsgeldurteil und Feststellungen des Gerichtshofs im zugrundeliegenden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Institutionelles Recht - Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds nicht über die Vereinbarkeit einer nicht zuvor vom Gerichtshof geprüften nationalen Regelung mit dem Unionsrecht entscheiden
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 29.03.2011 - T-33/09
- EuGH, 27.10.2011 - C-292/11
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11
- EuGH, 15.01.2014 - C-292/11 P
Papierfundstellen
- EuZW 2014, 185
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 14.10.2004 - C-275/03
Schadensersatz bei Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Rn. 2 Mit Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, im Folgenden: Urteil von 2004), hat der Gerichtshof entschieden, dass "[d]ie Portugiesische Republik … dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge [ABl.Rn. 3 Die Kommission war der Ansicht, dass die Portugiesische Republik diesem Urteil nicht nachgekommen sei, und beschloss deshalb, Klage gemäß Art. 228 Abs. 2 EG wegen Nichtbeachtung der durch das Urteil von 2004 auferlegten Verpflichtungen zu erheben.
Rn. 8 Am 28. Januar 2008 machten die Vertreter der Portugiesischen Republik bei einem Treffen mit Bediensteten der Kommission geltend, dass die Portugiesische Republik durch den Erlass des Gesetzes Nr. 67/2007 zur Aufhebung des Gesetzesdekrets Nr. 48 051 alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, die das Urteil von 2004 mit sich gebracht habe, und dass daher die Portugiesische Republik nur die Beträge zahlen müsse, die für die Zeit von der Verkündung des Urteils am 10. Januar 2008 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 67/2007 am 30. Januar 2008 geschuldet würden.
Sie wiederholte ihren Standpunkt, dass das Gesetz Nr. 67/2007 mit dem Urteil von 2004 in Einklang stehe, und erklärte, sie habe nichtsdestoweniger beschlossen, das Gesetz Nr. 31/2008 vom 17. Juli 2008 zur Änderung des Gesetzes Nr. 67/2007 (im Folgenden: Gesetz Nr. 31/2008) zu erlassen, um zu vermeiden, dass der Rechtsstreit über die dem Gesetz Nr. 67/2007 beizumessende Auslegung in die Länge gezogen werde.
Rn. 17 Aufgrund dieser Vorbemerkungen hat das Gericht erstens in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils, gestützt auf den Tenor des Urteils von 2004 in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des Gerichtshofs in den Rn. 16 bis 19 des Urteils von 2008, entschieden, dass die Portugiesische Republik nur das Gesetzesdekret Nr. 48 051 habe aufheben müssen, um dem Urteil von 2004 nachzukommen, und dass das Zwangsgeld bis zu dieser Aufhebung geschuldet werde.
Rn. 19 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 80 ff. des angefochtenen Urteils das Argument der Kommission geprüft, wonach der Gerichtshof in den Urteilen von 2004 und 2008 von der Portugiesischen Republik zur Beseitigung der im ersten der beiden Urteile festgestellten Vertragsverletzung nicht bloß die Aufhebung des Gesetzesdekrets Nr. 48 051, sondern darüber hinaus verlangt habe, die nationale Regelung mit den Anforderungen der Richtlinie 89/665 in Einklang zu bringen.
Rn. 30 Erstens habe das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 87 bis 89 des angefochtenen Urteils die Möglichkeit für die Kommission ausgeschlossen habe, den Inhalt des Gesetzes Nr. 67/2007 zu beurteilen, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik das Urteil von 2004 ordnungsgemäß durchgeführt und auf diese Weise die Vertragsverletzung abgestellt habe, die Zuständigkeiten der Kommission für die Durchführung des Haushalts der Kommission und die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Vertragsverletzungsverfahrens in unzulässiger Weise bloß auf eine "rein formale Kontrolle" mit dem Ziel reduziert, festzustellen, ob das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufgehoben worden sei oder nicht.
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der die Definition der vom Gerichtshof in seinen Urteilen von 2004 und 2008 festgestellten Vertragsverletzung betrifft .
Rn. 59 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, dass das Gericht durch eine unvollständige und formalistische Auslegung des Tenors des Urteils von 2008 einen Rechtsfehler begangen und so den Gegenstand der vom Gerichtshof sowohl im Urteil von 2004 als auch im Urteil von 2008 festgestellten Vertragsverletzung in unzulässiger Weise beschränkt habe.
Das Gericht habe nämlich in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass es nach diesem Tenor genüge, wenn die Portugiesische Republik das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufhebe, um dem Urteil von 2004 nachzukommen, und dass daher das Zwangsgeld nur bis zu dieser Aufhebung geschuldet werde.
Rn. 61 Die Kommission habe daher völlig zu Recht die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 untersucht, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, und nach der Feststellung, dass im portugiesischen Recht die Gewährung von Schadensersatz weiterhin vom Nachweis von Verschulden oder Arglist abhängig sei, auf das Fortbestehen der Vertragsverletzung geschlossen.
Rn. 63 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht auf der falschen Annahme, dass die Kommission, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, zu Recht zu der Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 Stellung genommen habe.
Rn. 79 Genau von dieser Prämisse ausgehend hat das Gericht in den Rn. 83 bis 88 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstands, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen von 2004 und 2008 nicht zur Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit dem Unionsrecht Stellung bezogen hatte, weder berechtigt gewesen sei, selbst eine solche Beurteilung vorzunehmen, noch, daraus die Konsequenzen für die Berechnung des Zwangsgelds zu ziehen.
- EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
der Kommission vom 25. November 2008 (im Folgenden: streitige Entscheidung) mit der Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1, im Folgenden: Urteil von 2008), geschuldet wird, für nichtig erklärt hat.Rn. 4 Im Urteil von 2008 hat der Gerichtshof in den Rn. 16 und 17 ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Tenors des Urteils von 2004 für die Feststellung, ob die Portugiesische Republik die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen erlassen hatte, zu prüfen war, ob das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufgehoben worden war.
Rn. 5 In seinem Urteil von 2008 hat der Gerichtshof in Nr. 1 des Tenors festgestellt, dass "[d]ie Portugiesische Republik … dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 … nicht aufgehoben hat, … nicht die sich aus dem Urteil [von 2004] ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen [hat]".
Rn. 22 Daher hat es in Rn. 89 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung, ob das Urteil von 2008 durchgeführt worden war, nicht habe entscheiden können, dass das Gesetz Nr. 67/2007 nicht mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei, und nicht dann daraus die Konsequenzen für die Berechnung des vom Gerichtshof verhängten Zwangsgelds habe ziehen können.
Dieses Vorverfahren soll nämlich gerade dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, dass das Gericht durch eine unvollständige und formalistische Auslegung des Tenors des Urteils von 2008 einen Rechtsfehler begangen und so den Gegenstand der vom Gerichtshof sowohl im Urteil von 2004 als auch im Urteil von 2008 festgestellten Vertragsverletzung in unzulässiger Weise beschränkt habe.
Rn. 61 Die Kommission habe daher völlig zu Recht die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 untersucht, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, und nach der Feststellung, dass im portugiesischen Recht die Gewährung von Schadensersatz weiterhin vom Nachweis von Verschulden oder Arglist abhängig sei, auf das Fortbestehen der Vertragsverletzung geschlossen.
Rn. 63 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht auf der falschen Annahme, dass die Kommission, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, zu Recht zu der Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 Stellung genommen habe.
- EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Rn. 39 Im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 258 AEUV, das darauf abzielt, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen (…vgl. Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Rn. 27, …und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-456/05, Slg. 2007, I-10517, Rn. 25), hat das in Art. 260 AEUV vorgesehene Verfahren einen sehr viel begrenzteren Gegenstand, indem es nur bezweckt, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Rn. 80, …und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Rn. 119).Rn. 40 Infolgedessen ist das letztgenannte Verfahren als ein besonderes gerichtliches Verfahren der Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs, mit anderen Worten als ein Vollstreckungsverfahren anzusehen (Urteil Kommission/Frankreich, Rn. 92).
- EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Rn. 72 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.09.2010 - C-514/07
Schweden u.a. / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Rn. 39 Im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 258 AEUV, das darauf abzielt, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen (…vgl. Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Rn. 27, …und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-456/05, Slg. 2007, I-10517, Rn. 25), hat das in Art. 260 AEUV vorgesehene Verfahren einen sehr viel begrenzteren Gegenstand, indem es nur bezweckt, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen (…Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Rn. 80, und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Rn. 119). - EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE …
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Rn. 49 Nach dem System der Art. 258 AEUV bis 260 AEUV kann sich nämlich nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben, welche Rechte und Pflichten die Mitgliedstaaten haben und wie ihr Verhalten zu beurteilen ist (Urteil vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C-191/95, Slg. 1998, I-5449, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.12.2007 - C-456/05
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - …
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Rn. 39 Im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 258 AEUV, das darauf abzielt, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen (…vgl. Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Rn. 27, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-456/05, Slg. 2007, I-10517, Rn. 25), hat das in Art. 260 AEUV vorgesehene Verfahren einen sehr viel begrenzteren Gegenstand, indem es nur bezweckt, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen (…Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Rn. 80, …und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Rn. 119). - EuGH, 07.02.1979 - 15/76
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Rn. 39 Im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 258 AEUV, das darauf abzielt, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen (vgl. Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Rn. 27, …und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-456/05, Slg. 2007, I-10517, Rn. 25), hat das in Art. 260 AEUV vorgesehene Verfahren einen sehr viel begrenzteren Gegenstand, indem es nur bezweckt, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen (…Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Rn. 80, …und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Rn. 119). - EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und …
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Daher können im Rahmen eines solchen Verfahrens nur Verstöße gegen Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus dem AEU-Vertrag behandelt werden, die der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 AEUV als begründet angesehen hat (Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, C-457/07, Slg. 2009, I-8091, Rn. 47). - EuG, 29.03.2011 - T-33/09
Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die …
Auszug aus EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, Slg. 2011, II-1429, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2008) 7419 endg.
- EuG, 27.06.2016 - T-810/14
Portugal / Kommission - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem …
Im Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), stellte der Gerichtshof insbesondere Folgendes fest:.Rn. 22 Jedenfalls genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), entschieden hat, dass das Gericht mit einer Nichtigkeitsklage gegen Entscheidungen befasst werden kann, in denen die Kommission ein vom Gerichtshof verhängtes Zwangsgeld festgesetzt hat, und dass das Urteil des Gerichts mit einem Rechtsmittel beim Gerichtshof angefochten werden kann.
Zweitens stelle der angefochtene Beschluss eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Urteils vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), dar.
Rn. 27 Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus dem Verfahren, das zum Erlass des ersten Festsetzungsbeschlusses geführt habe, und auch aus den Feststellungen in den Urteilen vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Februar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), dass die Portugiesische Republik seinerzeit der Ansicht gewesen sei, dass sie das Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:632), mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 67/2007 in vollem Umfang durchgeführt habe, und dass sie damals geltend gemacht habe, dass der hierbei zu berücksichtigende Zeitpunkt der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sei, d. h. der 30. Januar 2008.
Da der angefochtene Beschluss von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, verstoße er gegen das in den Verträgen vorgesehene Gleichgewicht der Rechtsbehelfe und gegen die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren zustehenden Verteidigungsrechte, wie der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), festgestellt habe.
In Rn. 41 des Urteils vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), hat der Gerichtshof diese Entscheidung bestätigt.
Zum zweiten Klagegrund einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3).
Rn. 44 Die Portugiesische Republik bringt vor, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer "künstlichen Aufteilung" der Wirkungen des Urteils vom 15. Februar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3).
Im Urteil des Gerichts vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), sei jeweils nur ein einziger Rechtswidrigkeitsgrund festgestellt worden.
Weder der Tenor noch die Begründung des Urteils vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), erlaube eine solche Unterscheidung.
Rn. 45 Im Übrigen sei der erste Festsetzungsbeschluss durch das Urteil vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), insgesamt für nichtig erklärt worden, und dieses Urteil sei im Rechtsmittelverfahren zur Gänze durch das Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), bestätigt worden.
Rn. 48 Das Vorbringen der Portugiesischen Republik beruht auf der Annahme, dass das gesamte Zwangsgeld für den Zeitraum vom 10. Januar bis 18. Juli 2008 einer rechtlichen Grundlage entbehre, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), in dem er die Nichtigerklärung des ersten Festsetzungsbeschlusses durch das Gericht in dessen Urteil vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), bestätigt habe, sich auf einen einzigen Grund gestützt habe, dem zufolge die Kommission nicht dafür zuständig gewesen sei, die Beendigung der im Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:632), festgestellten Vertragsverletzung auf den 18. Juli 2008 festzusetzen.
Rn. 49 Einer solchen Auslegung des Urteils vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), könnte nur gefolgt werden, wenn der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hätte, dass gegen die Portugiesische Republik kein Zwangsgeld verhängt werden darf.
Im Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), bestätigte er die Analyse des Gerichts in dessen Urteil vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), wonach die Kommission ihren Beschluss über die Berechnung des Zwangsgelds nicht auf eine Auslegung der Frage der Vereinbarkeit der portugiesischen Rechtsvorschrift mit der Richtlinie 89/665 stützen konnte, die nicht zuvor dem Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vorgelegt worden war.
Dagegen hindert weder das Urteil vom 15. Januar 2004, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), noch das Urteil vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), die Kommission daran, als tatsächlichen Zeitpunkt der Beendigung der im Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:632), festgestellten Vertragsverletzung den Tag des Inkrafttretens dieser Aufhebung, d. h. den 30. Januar 2008, anzusehen.
Rn. 50 Damit ließ die Kommission - entgegen der Ansicht, die die Portugiesische Republik im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu vertreten scheint - das Zwangsgeld, dem die Urteile vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), seine rechtliche Grundlage genommen hatten, nicht "wieder aufleben".
Rn. 53 Die Portugiesische Republik macht geltend, die Urteile vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), hätten die Durchführung des Urteils vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:632), zum Gegenstand gehabt.
Daher beträfen das, was in den Urteilen vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), entschieden worden sei, und die Frage, die im vorliegenden Fall zu entscheiden sei, den gleichen Gegenstand.
Gegenstand der Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), geführt hätten, sei die Feststellung, ob die Portugiesische Republik zur Zahlung des mit dem Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), verhängten Zwangsgelds verpflichtet sei oder nicht.
Rn. 54 Zudem hätten das Gericht und der Gerichtshof, als sie die Urteile vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), bzw. vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), erlassen hätten, gewusst, dass das Gesetz Nr. 67/2007 am 30. Januar 2008, also nach der Verkündung des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), in Kraft getreten sei.
Die Urteile vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), hätten daher zwangsläufig die Begründetheit des Zwangsgelds für den Zeitraum vom 10. bis 29. Januar 2008 zum Gegenstand gehabt, und der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Rechtskraft dieser Urteile.
Rn. 56 Die Prüfung des zweiten Klagegrundes (…vgl. oben, Rn. 49 und 50) hat ergeben, dass in den Urteilen vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), grundsätzlich nicht beanstandet worden ist, dass die Kommission im ersten Feststellungsbeschluss ein Zwangsgeld verhängt hat.
Somit ist festzustellen, dass sich Gegenstand und Grund des vorliegenden Rechtsstreits vom Gegenstand und Grund der mit Urteilen vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), entschiedenen Rechtsstreitigkeiten unterscheidet.
Auch wenn es im Unionsrecht diesbezüglich keine Verfahrensvorschrift gebe, sei die Portugiesische Republik im vorliegenden Fall angesichts der langen Zeit, die zwischen den ersten Schritten der Kommission vor Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens und der rechtskräftig gewordenen Nichtigerklärung des ersten Festsetzungsbeschlusses vergangen sei, zu der Annahme berechtigt, dass die Forderung der Kommission ihr gegenüber auf Zahlung eines Zwangsgelds durch das Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, (C-292/11 P, EU:C:2014:3), endgültig erloschen sei.
Die Portugiesische Republik trägt auch vor, die Kommission habe durch die Rückzahlung des gesamten Zwangsgelds rechtmäßig und im Einklang mit den Urteilen vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), gehandelt.
- EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds …
Rn. 101 Im Rahmen des mit den Art. 258 und 260 AEUV geschaffenen Systems verfügt der Gerichtshof indessen über eine ausschließliche Zuständigkeit, die ihm unmittelbar und ausdrücklich durch den EUV-Vertrag übertragen worden ist, um über die Vereinbarkeit von Verhaltensweisen der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 49 und 50).Rn. 103 Diese Befugnis kann es jedoch, wenn die sich aus den Art. 258 und 260 AEUV ergebende ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht beeinträchtigt werden soll, dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht erlauben, zu beurteilen, ob eine nationale Praxis oder Regelung, die nicht Gegenstand von zur Stützung einer Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Rügen ist und die zuvor vom Gerichtshof nicht geprüft worden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 51).
Rn. 104 Eine gegenteilige Lösung würde im Übrigen die Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats verletzen, indem ihm die Möglichkeit genommen würde, seinen Standpunkt zu den von der Kommission vorgebrachten Argumenten im vorgerichtlichen Abschnitt des Vertragsverletzungsverfahrens darzulegen, das ihm Gelegenheit gibt, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber diesen Argumenten sachdienlich geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 55 und 56).
Rn. 107 Wenn bei der Prüfung der Durchführung einstweiliger Anordnungen durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ein Streit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat darüber besteht, ob eine nationale Praxis oder Regelung, die nicht Gegenstand von zur Stützung einer Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Rügen ist und die nicht zuvor vom Gerichtshof geprüft worden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist es daher Sache der Kommission, eine neue Vertragsverletzungsklage hinsichtlich dieser nationalen Praxis oder dieser nationalen Regelung zu erheben, wenn sie dies für angebracht hält (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 52).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15
Spanien/ Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates …
{FN:19} Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 50 und 51).{FN:20} Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 77 und 78).
- EuGH, 26.03.2015 - C-7/14
Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex …
Rn. 84 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. u. a. Urteile France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 72). - Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-599/15
Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - …
{FN:65} Vgl. hierzu Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 54). - Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11
Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von …
{FN:57} - Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-593/15
Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Haftung der …
Dennoch stünden die Entscheidungen, die das Gericht im Rahmen dieser Lösungen zu treffen hätte, nicht in Konflikt mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs, über Vertragsverletzungsverfahren zu entscheiden( 65 Vgl. hierzu Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal ( P, EU:C:2014:3, Rn. 54). - Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16
SNCF Mobilités/ Kommission - Rechtsmittel - Von der Französischen Republik …
{FN:50} Von der umfangreichen Rechtsprechung vgl. Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (…C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
{FN:9} - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 37). - EuG, 14.09.2015 - T-585/14
Slowenien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Union - Finanzielle …
Rn. 39 Im Übrigen folgt aus ständiger Rechtsprechung, dass sich nach dem System der Art. 258 AEUV bis 260 AEUV nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben kann, welche Rechte und Pflichten die Mitgliedstaaten haben und wie ihr Verhalten zu beurteilen ist (…Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C-191/95, Slg, EU:C:1998:441, Rn. 45 und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, Slg, EU:C:2014:3, Rn. 49).
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