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Rechtsprechung
   EuG, 26.05.2016 - T-479/11, T-157/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11375
EuG, 26.05.2016 - T-479/11, T-157/12 (https://dejure.org/2016,11375)
EuG, Entscheidung vom 26.05.2016 - T-479/11, T-157/12 (https://dejure.org/2016,11375)
EuG, Entscheidung vom 26. Mai 2016 - T-479/11, T-157/12 (https://dejure.org/2016,11375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Erdölsuche - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut français du pétrole (IFP) implizit durch die Verleihung des Status eines "établissement public à caractère industriel et commercial" (öffentliches Unternehmen in den Bereichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Erdölsuche - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut français du pétrole (IFP) implizit durch die Verleihung des Status eines "établissement public à caractère industriel et commercial" (öffentliches Unternehmen in den Bereichen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte Bürgschaft des französischen Staates zugunsten des Institut Français du Pétrole als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Bürgschaft Frankreichs zugunsten des Französischen Erdölinstituts durfte nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4483 final der Kommission vom 29. Juni 2011, mit der die implizite unbeschränkte Bürgschaft des Staats zugunsten des Institut Français du Pétrole (IFP), die sich aus seinem Statut als öffentliches Industrie- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 656
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des …

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    Rn. 35 Nach Verkündung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, im Folgenden: Urteil La Poste, EU:C:2014:217), hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zu den Folgen zu äußern, die sich ihrer Auffassung nach aus dem Urteil für die jeweiligen Klagen ergeben, die Französische Republik in Bezug auf die Klage in der Rechtssache T-479/11, das IFPEN in Bezug auf die Klage in der Rechtssache T-157/12 und die Kommission in Bezug auf beide Klagen.

    Rn. 54 Die Klagegründe, die sich auf das Vorliegen einer sich implizit aus dem Begriff des EPIC ergebenden unbeschränkten staatlichen Garantie beziehen, haben die Kläger jedoch vom Gericht nach den Folgen befragt, die sich ihrer Auffassung nach aus dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergeben, mit Schreiben vom 5. Mai 2014 aufgegeben.

    Dabei wird das Gericht zu berücksichtigen haben, dass ein solcher Vorteil durch eine Vermutung nachgewiesen werden kann, wie sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergibt.

    Rn. 64 Die Kommission erwidert, sie müsse nach der Rechtsprechung, insbesondere nach dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), zum Nachweis des Vorliegens der Beihilfe nicht nachweisen, dass die Maßnahme konkrete oder tatsächliche Auswirkungen habe.

    Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 72 Was die Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen angeht, hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt werden, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 134 Als Erstes macht die Kommission geltend, nach Rn. 99 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), müsse sie die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie zum Nachweis des Vorteils, den eine mit dem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie verschaffe, nicht nachweisen.

    So hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), entschieden, dass der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil erlangt, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 96).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es in der Mitteilung über die Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften in den Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 ausdrücklich heißt, dass eine unbeschränkte staatliche Garantie für ein Unternehmen, dessen Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt, diesem Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschafft und eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie gewährt wird, ohne dass der Begünstigte die angemessene Prämie für die Risikoübernahme durch den Staat zahlt, und den Begünstigten in die Lage versetzt, "Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind" (Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 97).

    Aus diesen Feststellungen hat der Gerichtshof die einfache Vermutung abgeleitet, dass eine implizite unbeschränkte staatliche Bürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat (Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98).

    Rn. 137 Die in dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruht also auf zwei Prämissen, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten wurden.

    Rn. 142 Jedenfalls kann sich die Kommission zum Nachweis des Vorliegens des Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu den Lieferanten und Kunden nicht auf die einfache Vermutung, die der Gerichtshof in den Rn. 98 und 99 seines Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellt hat, berufen, da sich mit dieser Vermutung lediglich das Vorliegen eines Vorteils in Form günstigerer Kreditbedingungen nachweisen lässt.

    Rn. 143 Die in den Rn. 98 und 99 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung ist nämlich im Kontext des Sachverhalts und der Begründung des Beschlusses La Poste zu sehen.

    Die Erwägungen in den Rn. 102 bis 108 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), in denen das Gericht auf das Vorbringen der Französischen Republik eingeht, bestätigen ebenfalls die beschränkte Tragweite der genannten Vermutung.

    Aus einer Reihe von Analysen und Methoden von Ratingagenturen ging jedoch hervor, dass die betreffende Bürgschaft als Schlüsselelement der staatlichen Unterstützung zugunsten von La Poste deren Rating und somit die Finanzierungsbedingungen, die sie erhalten könne, positiv beeinflusse (…Rn. 256 bis 300 des Beschlusses La Poste und Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 18).

    Rn. 147 Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 106 und 107 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), darauf hingewiesen, dass die Untersuchung der Methoden der Ratingagenturen lediglich als Bestätigung herangezogen worden sei.

    Rn. 148 Was zweitens die Rn. 96 und 97 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), angeht, die unmittelbar den Randnummern vorangehen, in denen der Gerichtshof die Vermutung des Vorliegens eines selektiven Vorteils aufgestellt hat, ist festzustellen, dass in ihnen auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), und auf die Abschnitte 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften verwiesen wird.

    Rn. 151 Die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 39 des Urteils vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), auf die der Gerichtshof in Rn. 96 seines Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), verweist, nämlich, dass, wenn "die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft für das Darlehen eines Kreditinstituts an einen Kreditnehmer [übernehmen], ... dieser ... normalerweise einen finanziellen Vorteil [erlangt] und ... damit Empfänger einer Beihilfe im Sinne von Art. [107] Abs. 1 [AEUV] [ist], da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen", ist genau in diesem Kontext zu sehen.

    Rn. 152 Der Verweis in Rn. 96 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), beschränkt die Anwendung der in dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung auf Verhältnisse zwischen dem Unternehmen, für das eine staatliche Garantie besteht, z. B. einem EPIC, und den Gläubigern, die ihm Darlehen gewähren, insbesondere Kredit- und Finanzinstitute, und auf einen Vorteil in Form von günstigeren Finanzierungsbedingungen.

    Rn. 156 Die beiden Abschnitte der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, die der Gerichtshof als Grundlage für die in den Rn. 98 und 99 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines selektiven Vorteils herangezogen hat, beziehen sich auf den Vorteil in Form günstigerer Kreditbedingungen, wie eines niedrigeren Darlehenszinssatzes oder weniger strenger Anforderungen an Sicherheiten, die ein Unternehmen, für das eine staatliche Garantie besteht, auf dem Markt erhält.

    Rn. 157 Folglich begrenzt auch der Verweis auf diese beiden Abschnitte der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Garantien, den der Gerichtshof in Rn. 97 seines Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), vorgenommen hat, die dort aufgestellte Vermutung auf Verhältnisse zwischen dem Unternehmen, für das eine staatliche Garantie besteht, und den Gläubigern, die ihm Darlehen gewähren, insbesondere Kredit- und Finanzinstitute.

    Rn. 159 Drittens schließlich bestätigen die insbesondere in Rn. 104 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), enthaltenen Ausführungen des Gerichtshofs zum Vorbringen der Französischen Republik, dass die Beweiserleichterung, die nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte für den Nachweis, ob eine implizit mit dem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte staatliche Garantie einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, anerkannt ist, auf den Fall eines Darlehensnehmers Anwendung findet, der aufgrund einer solchen Garantie niedrigere Zinsen zahlen oder eine geringere Sicherheit leisten muss.

    Rn. 160 Somit ist festzustellen, dass die in dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur für Rechtsverhältnisse gilt, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit des Gläubigers eines EPIC zu tun haben, insbesondere für das Verhältnis zwischen dem EPIC und den Kredit- und Finanzinstituten.

    In der Begründung des angefochtenen Beschlusses wird jedoch nirgendwo auf die Gewährung eines Kredits, aufgrund derer gegebenenfalls die Anwendung der dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung auf des Verhältnis zwischen dem IFPEN und seinen Lieferanten in Betracht gezogen werden könnte, abgestellt.

    Rn. 187 Hierzu ist festzustellen, dass unstreitig ist, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall, was die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, die ihm Darlehen gewähren, auf die im Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98 und 99), aufgestellte einfache Vermutung stützen kann, dass eine implizit mit dem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte staatliche Bürgschaft für das begünstigte Unternehmen eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat.

    Rn. 188 Außerdem steht fest, dass die einfache Vermutung im Sinne des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), im Fall des IFPEN widerlegt ist.

    Rn. 193 Zu der Möglichkeit der Kommission, sich auf die einfache Vermutung im Sinne des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), zu berufen, um festzustellen, dass die betreffende Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten des IFPEN darstellt, weil dieser Einrichtung dadurch ein künftiger Vorteil zuteilwerden kann, was die der Französischen Republik auferlegte Verpflichtung, Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des IFPEN zu machen und nachzuweisen, dass diese Bedingungen marktüblichen Bedingungen entsprechen, rechtfertigen würde, ist festzustellen, dass eine einfache Vermutung wie die im Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte, wenn sie einmal widerlegt ist, ohne wesentliche Änderung der Umstände, unter denen sie widerlegt worden ist, nicht erneut herangezogen werden kann.

    Was die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, hat die Kommission ausdrücklich ausgeschlossen, dass in dem Zeitraum von der Umwandlung des IFPEN in ein EPIC bis 2010 ein tatsächlicher Vorteil vorgelegen hat, und sie kann sich, um nachzuweisen, dass ein solcher Vorteil in der Zukunft vorliegen werde, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles nicht auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung berufen.

    Rn. 204 In ihren Schreiben vom 5. Mai 2014 (…siehe oben, Rn. 36), in denen sie sich zu den Folgen geäußert haben, die sich ihrer Auffassung nach aus dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergeben, haben die Kläger jedoch die Klagegründe, die sich auf das Vorliegen einer sich implizit aus dem Begriff des EPIC ergebenden unbeschränkten staatlichen Garantie beziehen, zurückgenommen (…siehe oben, Rn. 36 und 54).

  • EuG, 23.11.2012 - T-157/12

    IFP Énergies nouvelles / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    In den verbundenen Rechtssachen T-479/11 und T-157/12.

    Kläger in der Rechtssache T-157/12,.

    Rn. 29 Mit Klageschrift, die am 5. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das IFPEN Klage erhoben (T-157/12).

    Die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 sind daraufhin dieser Kammer zugewiesen worden.

    Rn. 34 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 nach Anhörung der Parteien bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-559/12 P, Frankreich/Kommission, ausgesetzt.

    Rn. 35 Nach Verkündung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, im Folgenden: Urteil La Poste, EU:C:2014:217), hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zu den Folgen zu äußern, die sich ihrer Auffassung nach aus dem Urteil für die jeweiligen Klagen ergeben, die Französische Republik in Bezug auf die Klage in der Rechtssache T-479/11, das IFPEN in Bezug auf die Klage in der Rechtssache T-157/12 und die Kommission in Bezug auf beide Klagen.

    Rn. 37 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) am 8. September 2015 beschlossen, in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 das mündliche Verfahren zu eröffnen.

    Rn. 38 Mit Beschluss vom 8. September 2015 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Rn. 46 In der Rechtssache T-157/12 macht das IFPEN fünf Klagegründe geltend.

    Rn. 57 Der erste Teil des zweiten Klagegrundes und der vierte Klagegrund der Klage in der Rechtssache T-157/12 sowie der zweite Teil des ersten Klagegrundes und der erste Teil des dritten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T-479/11 betreffen in erster Linie das Vorliegen des Vorteils, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie erlangt haben soll, daneben auch die Schätzung dieses Vorteils.

    Rn. 198 Folglich ist dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes und dem vierten Klagegrund der Klage in der Rechtssache T-157/12 sowie dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes und dem ersten Teil des dritten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T-479/11 stattzugeben, soweit sie das Vorliegen des Vorteils für das IFPEN aufgrund der betreffenden Garantie betreffen, und, ohne dass die übrigen Klagegründe und das übrige Vorbringen der Kläger zu prüfen wären, festzustellen, dass die Kommission die Garantie zu Unrecht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft hat.

    Die Französische Republik trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T-479/11. Ebenso trägt das IFPEN ein Drittel seiner eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T-157/12.

    Die Europäische Kommission trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 und zwei Drittel der Kosten der Französischen Republik und des IFP Énergies nouvelles..

    Das IFP Énergies nouvelles trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T-157/12..

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die …

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    Rn. 148 Was zweitens die Rn. 96 und 97 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), angeht, die unmittelbar den Randnummern vorangehen, in denen der Gerichtshof die Vermutung des Vorliegens eines selektiven Vorteils aufgestellt hat, ist festzustellen, dass in ihnen auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), und auf die Abschnitte 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften verwiesen wird.

    Rn. 149 In dem Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), das auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande, Niederlande) ergangen ist, hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die nationalen Gerichte befugt sind, eine staatliche Bürgschaft gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV für nichtig zu erklären, wenn durch die Bürgschaft eine rechtswidrige Beihilfe durchgeführt worden ist, die eine staatliche Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen übernommen hat, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären.

    Rn. 150 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814) ergangen ist, war die Einstufung der von der betreffenden staatlichen Stelle gewährten Bürgschaft als staatliche Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers unproblematisch, da unstreitig war, dass sich der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft bereits in Schwierigkeiten befand, so dass er ohne die Bürgschaft auf den Kapitalmärkten keine Finanzierung hätte erlangen können (Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 39 bis 42).

    Rn. 151 Die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 39 des Urteils vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), auf die der Gerichtshof in Rn. 96 seines Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), verweist, nämlich, dass, wenn "die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft für das Darlehen eines Kreditinstituts an einen Kreditnehmer [übernehmen], ... dieser ... normalerweise einen finanziellen Vorteil [erlangt] und ... damit Empfänger einer Beihilfe im Sinne von Art. [107] Abs. 1 [AEUV] [ist], da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen", ist genau in diesem Kontext zu sehen.

    Rn. 152 Der Verweis in Rn. 96 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), beschränkt die Anwendung der in dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung auf Verhältnisse zwischen dem Unternehmen, für das eine staatliche Garantie besteht, z. B. einem EPIC, und den Gläubigern, die ihm Darlehen gewähren, insbesondere Kredit- und Finanzinstitute, und auf einen Vorteil in Form von günstigeren Finanzierungsbedingungen.

  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen …

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des Gerichts, zu ermitteln, ob dies der Fall ist (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien - …

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (…ABl. 2012, L 14, S. 1).

    Rn. 1 Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Französische Republik und das IFP Énergies nouvelles (vormals, bis zum 13. Juli 2010, 1nstitut français du pétrole, im Folgenden: IFPEN), den Beschluss 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (…ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

    Art. 1 Abs. 3 bis 5 und die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" werden für nichtig erklärt..

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    Außerdem müsste sie folgerichtig sein und dürfte insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, …und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    Außerdem müsste sie folgerichtig sein und dürfte insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen (Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251, …und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05, EU:T:2010:59, Rn. 37).
  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    Rn. 162 Als Zweites macht die Kommission unter Berufung u. a. auf die Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission (…C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 91 und 92), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 91), vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (…C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114), und vom 12. September 2007, 1talien/Kommission (…T-239/04 et T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 142 bis 144) geltend, dass, wenn sie, wie hier, eine Beihilferegelung zu beurteilen habe, nicht nachweisen müsse, dass oder in welchem Umfang ein Vorteil vorliege, sondern sich darauf beschränken könne, die allgemeinen Merkmale der betreffenden Regelung zu untersuchen, um zu prüfen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthalte.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.05.2016 - T-479/11
    Rn. 135 Unter Berufung u. a. auf die Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, EU:C:1990:67), und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), macht die Kommission ferner geltend, dass es für den Nachweis einer staatlichen Beihilfe genüge, dass der Begünstigte durch die Maßnahme einen Vorteil erlangen könne.
  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung …

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in …

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der …

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier …

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE …

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN …

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für …

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/07

    Michaeler u.a. - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und …

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (…ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Rn. 23 Mit am 9. September 2011 (Rechtssache T-479/11) bzw. am 5. April 2012 (Rechtssache T-157/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Französische Republik und das IFPEN jeweils Klage gegen den streitigen Beschluss.

    Rn. 25 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des die Rechtmäßigkeit des Beschlusses "La Poste" betreffenden Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-559/12 P aus.

    Rn. 27 Mit Beschluss vom 8. September 2015 verband das Gericht die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), wird aufgehoben, soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" für nichtig erklärt hat..

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16

    Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles - Rechtsmittel - Staatliche …

    Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), mit dem dieses den Klagen der Französischen Republik und des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles (im Folgenden: IFPEN) auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 stattgegeben hat{FN-VERWEIS:2}.

    Rn. 22 Am 9. September 2011 erhob die Französische Republik eine unter dem Aktenzeichen T-479/11 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, und am 5. April 2012 erhob auch das IFPEN eine unter dem Aktenzeichen T-157/12 in das Register eingetragene Klage gegen diesen Beschluss.

    Rn. 24 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217){FN-VERWEIS:9}, aus.

    Am 8. September 2015 beschloss das Gericht, die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), aufzuheben, soweit das Gericht erstens entschieden hat, dass für die Widerlegung der im Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung der Nachweis des Fehlens jeglicher (tatsächlicher) Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu Finanz- und Kreditinstituten in der Vergangenheit ausreiche, und zweitens, dass diese einfache Vermutung auf keine anderen Märkte oder Beziehungen ausgedehnt werden könne als die des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu den Kredit- und Finanzinstituten, somit nicht auf seine Beziehungen zu Lieferanten und/oder Kunden;.

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu …

    Rn. 125 EDF ist der Ansicht, die Urteile vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission (T-103/14, EU:T:2016:152), und vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:320), stützten ihr Vorbringen, dass es im Wesentlichen Sache der Kommission sei, jeden relevanten Umstand zu berücksichtigen, auch diejenigen, die dem Urheber der Maßnahme, d. h. dem betroffenen Mitgliedstaat, nicht mitgeteilt worden seien.
  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - …

    Um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, hat die Kommission unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission, T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Erdölsuche - Von Frankreich …

    Rn. 32 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien das Verfahren in den Rechtssachen, in denen mittlerweile das Urteil vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2016:320), ergangen ist, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache, in der mittlerweile das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergangen ist, ausgesetzt.
  • EuG, 01.07.2016 - T-479/11

    Frankreich/ Kommission

    Rn. 1 Le 26 mai 2016, 1e Tribunal a rendu l'arrêt France et IFP Énergies nouvelles/Commission (T-479/11 et T-157/12, EU:T:2016:320, ci-après l'« arrêt en cause ").
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