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   EuGH, 01.07.2004 - C-169/03   

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https://dejure.org/2004,1534
EuGH, 01.07.2004 - C-169/03 (https://dejure.org/2004,1534)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2004 - C-169/03 (https://dejure.org/2004,1534)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - C-169/03 (https://dejure.org/2004,1534)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen, der einen geringen Teil seiner Einkünfte in einem Mitgliedstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallentin

  • EU-Kommission PDF

    Florian W. Wallentin gegen Riksskatteverket.

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuer - Einkommen Gebietsfremder, die im Wohnsitzmitgliedstaat kein zu versteuerndes Einkommen erzielen, das einer Quellensteuer unterliegt, die keinen durch die persönlichen Verhältnisse des ...

  • EU-Kommission

    Florian W. Wallentin gegen Riksskatteverket

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit um die Vereinbarkeit der nationalen Erhebung einer besonderen Einkommensteuer für im Ausland ansässige Personen mit dem Gemeinschaftsrecht; Ausländerdiskriminierung durch Verweigerung eines Grundfreibetrags hinsichtlich der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freizügigkeit: Beschäftigungsstaat muss Grundfreibetrag auch beschränkt Steuerpflichtigen gewähren, die im Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielen oder nur über Ressourcen verfügen, die ihrem Wesen nach nicht der Steuer unterliegen

  • Judicialis

    EG Art. 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 39
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen, der einen geringen Teil seiner Einkünfte in einem Mitgliedstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkte Steuerpflicht bei nur geringen Einkünften aus einem anderen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Regeringsrätt vom 10. April 2003 in dem Rechtsstreit Florian W. Wallentin gegen Riksskatteverket

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39
    Arbeitnehmer; Ausland; Beschränkte Steuerpflicht; Einkommensteuer; Freizügigkeit; Grundfreibetrag; Inland; Quellensteuer; Steuerabzug; Steuersatz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung des Artikels 39 EG - Einkommensteuer natürlicher Personen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, nicht ansässig sind - Kein Anspruch auf Steuerabzüge, die den im Inland ansässigen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3097
  • EuZW 2004, 533
  • BB 2004, 714
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
    10 Der Riksskatteverket sowie die französische und die finnische Regierung machen geltend, dass die Unterscheidung zwischen unbeschränkt und beschränkt Einkommensteuerpflichtigen sachgerecht sei, weil die Lage dieser Steuerpflichtigen weder hinsichtlich ihrer Einkunftsquelle noch hinsichtlich ihrer persönlichen Steuerkraft oder ihrer persönlichen Verhältnisse sowie ihres Familienstands vergleichbar sei; sie berufen sich dabei auf die Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493) und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01 (Gerritse, Slg. 2003, I-5933).

    15 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteile Schumacker, Randnrn.

    16 Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, und Gerritse, Randnr. 44).

    17 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergeben (vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 36, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, de Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 89).

    Im Fall eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes den wesentlichen Teil seiner Einkünfte erzielt, besteht die Diskriminierung darin, dass seine persönlichen Verhältnisse und sein Familienstand weder im Wohnsitzstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden (Urteil Schumacker, Randnr. 38), unabhängig davon, dass für die besondere Einkommensteuer andere Steuersätze gelten als für die normale Einkommensteuer.

    In einem solchen Fall verlangt der Gemeinschaftsgrundsatz der Gleichbehandlung, dass die persönlichen Verhältnisse und der Familienstand des gebietsfremden Ausländers im Beschäftigungsstaat in derselben Weise berücksichtigt werden wie bei gebietsansässigen Inländern und dass ihm dieselben Steuervergünstigungen gewährt werden (vgl. Urteil Schumacker, Randnr. 41).

    22 Die Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist somit nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz der anwendbaren Steuerregelung zu gewährleisten (vgl. zu einer ähnlichen Situation Urteil Schumacker, Randnr. 42).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
    10 Der Riksskatteverket sowie die französische und die finnische Regierung machen geltend, dass die Unterscheidung zwischen unbeschränkt und beschränkt Einkommensteuerpflichtigen sachgerecht sei, weil die Lage dieser Steuerpflichtigen weder hinsichtlich ihrer Einkunftsquelle noch hinsichtlich ihrer persönlichen Steuerkraft oder ihrer persönlichen Verhältnisse sowie ihres Familienstands vergleichbar sei; sie berufen sich dabei auf die Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493) und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01 (Gerritse, Slg. 2003, I-5933).

    16 Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, und Gerritse, Randnr. 44).

    19 In Bezug auf die Frage, ob der fragliche Grundfreibetrag eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands des Steuerpflichtigen widerspiegelt, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundfreibetrag nach deutschem Recht einer sozialen Zielsetzung dient, da er die Möglichkeit bietet, dem Steuerpflichtigen ein von der Einkommensbesteuerung freies Existenzminimum zu sichern (Urteil Gerritse, Randnr. 48).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
    31 und 32, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-319/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).

    16 Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, und Gerritse, Randnr. 44).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
    10 Der Riksskatteverket sowie die französische und die finnische Regierung machen geltend, dass die Unterscheidung zwischen unbeschränkt und beschränkt Einkommensteuerpflichtigen sachgerecht sei, weil die Lage dieser Steuerpflichtigen weder hinsichtlich ihrer Einkunftsquelle noch hinsichtlich ihrer persönlichen Steuerkraft oder ihrer persönlichen Verhältnisse sowie ihres Familienstands vergleichbar sei; sie berufen sich dabei auf die Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493) und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01 (Gerritse, Slg. 2003, I-5933).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
    17 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergeben (vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 36, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, de Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 89).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
    31 und 32, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-319/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).
  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

    Die Analyse der Urteilsgründe des EuGH belässt indessen keinen Zweifel daran, dass es grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (s. Tz. 41 ff. und 60 des Urteils), wozu in Deutschland auch der Grundfreibetrag --im Streitjahr in Höhe von 7.664 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten davon das Zweifache (§ 32a Abs. 5 EStG 2002)-- gehört (s. eindeutig EuGH, Urteile vom 12. Juni 2003 C-234/01, Gerritse, Slg. 2003, I-5933, BStBl II 2003, 859, sowie vom 1. Juli 2004 C-169/03, Wallentin, Slg. 2004, I-6443).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-329/05

    Meindl - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43

    23 Gebietsansässige und Gebietsfremde in einem Staat befinden sich im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin, C-169/03, Slg. 2004, I-6443, Randnr. 15 und die angeführte Rechtsprechung).

    30 Da im vorliegenden Fall die persönliche Lage von Herrn Meindl und sein Familienstand nicht im Rahmen der Zusammenveranlagung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, liegt eine nach Art. 52 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung vor (vgl. entsprechend Urteil Wallentin, Randnr. 17 und die angeführte Rechtsprechung), selbst wenn die Einkünfte der beiden Eheleute im Streitjahr laut Steuerbescheid unter der Grenze von 90 % liegen und die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, 24 000 DM übersteigen.

  • EuGH, 19.11.2015 - C-632/13

    Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

    12 Seit 2005 haben gebietsfremde Steuerpflichtige infolge des Urteils Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) das Recht, anstelle der Quellensteuerregelung die normale Besteuerungsregelung zu wählen.

    31 Hierzu ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergeben (Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Im Fall eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes den wesentlichen Teil seiner Einkünfte erzielt, besteht die Diskriminierung darin, dass seine persönlichen Verhältnisse und sein Familienstand weder im Wohnsitzstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden, unabhängig von den unterschiedlichen Steuersätzen, die nach Gesetzen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten, d. h. nach dem Gesetz über die besondere Einkommensteuer und dem Einkommensteuergesetz (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 17).

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

    36 und 37, und vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-169/03, Wallentin, Slg. 2004, I-6443, Randnr. 17).

    42 Es ist hinzuzufügen, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von dem unterscheidet, der dem Urteil Wallentin zugrunde lag, da es sich bei den Unterhaltsleistungen, die Herr Wallentin von seinen Eltern erhielt, und dem ihm vom deutschen Staat gewährten Stipendium ihrem Wesen nach im Rahmen des deutschen Steuerrechts um steuerfreie Einkünfte handelte.

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Das Königreich Belgien beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), und vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004, I-6443), wonach sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befänden und es im Allgemeinen nicht diskriminierend sei, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versage, die er Gebietsansässigen gewähre.

    31 und 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21, und Wallentin, Randnr. 15).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies, wie vom Königreich Belgien hervorgehoben, in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 34, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 44, und Wallentin, Randnr. 16).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Wie nämlich aus dem Urteil Schumacker hervorgehe, das durch das Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004, I-6443), bestätigt worden sei, befänden sich die Personen, die nur einen kleinen Teil ihrer Einkünfte in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bezögen, vom Gesichtspunkt der steuerlichen Behandlung aus in einer Situation, die mit der Situation derjenigen vergleichbar sei, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Einkünfte bezögen, ansässig seien.

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451), und im Urteil Wallentin anerkannt habe, müsse ein Mitgliedstaat, der einen Steuerfreibetrag auf Einkünfte unterhalb eines bestimmten Betrags gewähre, um den Steuerpflichtigen das Existenzminimum zu sichern, einen solchen Vorteil folglich auch Gebietsfremden einräumen, da er entsprechend der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen gewährt wird.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann in einer Situation, in der es nach dem Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats keine steuerpflichtigen Einkünfte gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin, Randnr. 18), eine Diskriminierung vorliegen, wenn die persönliche Situation und der Familienstand einer Person wie der Beschwerdeführerin weder im Wohnsitzmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin, Randnr. 17).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    31 und 32, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und vom 1. Juli 2004, Wallentin, C-169/03, Slg. 2004, I-6443, Randnr. 15).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands außerdem im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 44, und Wallentin, Randnr. 16).

  • BFH, 28.06.2005 - I R 114/04

    Vorabentscheidungsersuchen an EuGH: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit bei

    Die Entscheidung des EuGH vom 1. Juli 2004 Rs. C-169/03 "Wallentin" (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004, Nr. C 217, 7) betreffe einen anderen Sachverhalt als den Streitfall.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    26 - Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004 I-6443, Randnrn.

    27 - Vgl. entsprechend u. a. Urteile Wallentin (Randnr. 17) und Kommission/Estland (Randnr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Die Rechtssache, in der dieses Urteil erging, betraf ein schwedisches Gesetz, mit dem bezweckt wurde, die im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) festgestellte Beschränkung zulasten gebietsfremder Steuerpflichtiger aufzuheben, indem diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, anstelle der grundsätzlich für sie geltenden Quellensteuerregelung, um die es im letztgenannten Urteil ging, die für Gebietsansässige geltende Steuerregelung zu wählen.

    Dabei wird außer Acht gelassen, dass der Gerichtshof im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) entschieden hat, dass die im Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) als insgesamt günstiger angesehene Regelung in Wirklichkeit diskriminierend ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST EINE REGELUNG EINES

  • FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99

    Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-512/03

    Blanckaert - Freier Kapitalverkehr - Direkte Steuern - Einkommensteuer -

  • FG Saarland, 21.06.2006 - 1 K 394/02

    Keine Abzugsfähigkeit von Umrechnungskosten bei Fremdwährungseinnahmen - keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2005 - C-152/03

    Ritter-Coulais

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation - Auslegung der Artikel 43

  • FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09

    Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03

    D.

  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 16 K 567/01

    Zusammenveranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger EU-Bürger und Ermittlung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08

    Gielen - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06

    Renneberg - Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 14 K 2879/12

    Keine Zusammenveranlagung von EU-Eheleuten ohne inländischem Wohnsitz mit die

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-329/05

    Meindl - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2006 - C-346/04

    Conijn - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Direkte

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Diskriminierende

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