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   EuGH, 09.04.2014 - C-616/11   

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https://dejure.org/2014,6242
EuGH, 09.04.2014 - C-616/11 (https://dejure.org/2014,6242)
EuGH, Entscheidung vom 09.04.2014 - C-616/11 (https://dejure.org/2014,6242)
EuGH, Entscheidung vom 09. April 2014 - C-616/11 (https://dejure.org/2014,6242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein ...

  • Europäischer Gerichtshof

    T-Mobile Austria

    Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein ...

  • EU-Kommission

    T-Mobile Austria GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des ...

  • kanzlei.biz

    Zahlungsempfängern kann untersagt werden, eine Bearbeitungsgebühr vom Zahler zu verlangen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Zahlungsempfängern kann unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell untersagt werden, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr bei Zahlung per Zahlschein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten können Entgelterhebung durch Zahlungsempfänger verbieten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entgelte für Zahlungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot einer Bearbeitungsgebühr bei Zahlung mit Online-Banking nicht rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nun steht´s fest: Zahlscheingebühr ist rechtswidrig

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungsdiensterichtlinie; Definition von Authentifizierung (Art. 4 Nr. 19 RL 2007/64/EG) und Zahlungsinstrument (Art. 4 Nr. 23 RL 2007/64/EG)

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahren des Überweisungsauftrags mit Unterschrift ist ein Zahlungsinstrument

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    T-Mobile Austria

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 4 Nr. 23 und Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 464
  • WM 2015, 813
  • MMR 2014, 486
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Darüber hinaus ist eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils eine außergewöhnliche Maßnahme, die voraussetzt, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhängen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen wurden; dabei müssen die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sein, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb ist nicht dargetan, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Endress, EU:C:2013:864, Rn. 37).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 22, sowie Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 34).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 22, sowie Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 34).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 22, sowie Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 34).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-309/11

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile Bark, C-89/12, EU:C:2013:276, Rn. 40, und Kommission/Finnland, C-309/11, EU:C:2013:610, Rn. 49).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-89/12

    Bark - Gemeinsame Unternehmen - Verträge mit den Bediensteten - Geltende Regelung

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile Bark, C-89/12, EU:C:2013:276, Rn. 40, und Kommission/Finnland, C-309/11, EU:C:2013:610, Rn. 49).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU)

    Zweitens ist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Rn. 33 und 35 des Urteils vom 9. April 2014, T-Mobile Austria (C-616/11, EU:C:2014:242), der Ansicht, dass es sich bei der Auslösung eines Zahlungsauftrags unter Verwendung der NFC-Funktion einer einem individuellen Bankkonto zugeordneten Bankkarte um einen nicht personalisierten "Verfahrensablauf" und damit um ein "Zahlungsinstrument" im Sinne von Art. 4 Nr. 14 dieser Richtlinie handeln könne.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 9. April 2014, T-Mobile Austria (C-616/11, EU:C:2014:242), zur Auslegung von Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 zunächst festgestellt hat, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung eine gewisse Divergenz hinsichtlich der Verwendung des Attributs "personalisiert" besteht, das sich je nach Sprachfassung auf das Syntagma "jedes Instrument" und/oder auf das Syntagma "jeden Verfahrensablauf" bezieht.

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64, jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/2366, ergibt, dass bestimmte Zahlungsinstrumente anonym genutzt werden und die Zahlungsdienstleister dann den Nachweis der Authentifizierung in dem in Art. 59 der Richtlinie 2007/64, jetzt Art. 72 der Richtlinie 2015/2366, geregelten Fall nicht zu erbringen brauchen (Urteil vom 9. April 2014, T-Mobile Austria, C-616/11, EU:C:2014:242, Rn. 34).

  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19

    Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines

    Dabei setzte der Unionsgesetzgeber für das Verständnis des Art. 61 ZDRL 2007 relevant in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b ZDRL 2007 voraus, dass der in Art. 4 Nr. 23 ZDRL 2007 definierte Begriff des Zahlungsinstruments einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen könne, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart und der vom Nutzer eingesetzt werden könne, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (EuGH, Urteil vom 9. April 2014 - C-616/11, "T-Mobile Austria", WM 2015, 813 Rn. 35; kritisch Piekenbrock, WuB 2015, 302, 304 f.).

    Art. 4 Nr. 23 ZDRL 2007 war im Lichte insbesondere des Art. 53 Abs. 1 Buchst. b ZDRL 2007 deshalb dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als reinem "Zahlungsverfahren" als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelte (EuGH, Urteil vom 9. April 2014, aaO, Rn. 44; vgl. zum Begriff des Zahlungsinstruments auch Omlor, BKR 2019, 105, 107).

    Konsequent konnte der Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag gemäß Art. 4 Nr. 19 ZDRL 2007 authentifizieren, indem er "die eigenhändige Unterschrift auf dem Zahlschein mit der vorab vom Zahler hinterlegten Probe der eigenhändigen Unterschrift" verglich (EuGH, Urteil vom 9. April 2014 - C-616/11, "T-Mobile Austria", WM 2015, 813 Rn. 39).

  • OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20

    Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter

    Dabei setzte der Unionsgesetzgeber voraus, dass der in Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64/EG definierte Begriff des Zahlungsinstruments einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen kann, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart und der vom Nutzer eingesetzt werden könne, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (so EuGH, Urteil vom 9. April 2014 - C-616/11, "T-Mobile Austria", WM 2015, 813 Rn. 35).
  • BGH, 05.03.2024 - XI ZR 107/22

    Die nicht autorisierte Zahlung - und die Beweislast

    Für ein weites Verständnis der aus § 675w BGB aF folgenden Beweislastregelung spricht überdies, dass der in Art. 4 Nr. 23 ZDRL 2007 definierte Begriff des Zahlungsinstruments auch einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen kann, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (EuGH, Urteile vom 9. April 2014 - C-616/11, WM 2015, 813 Rn. 35 - T-Mobile Austria und vom 11. November 2020 - C-287/19, WM 2020, 2218 Rn. 71, 75 - DenizBank; Senatsurteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 Rn. 34; s. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 30. November 2023, C-409/22, juris Rn. 44 ff. - EUROBANK BULGARIA), und der deutsche Gesetzgeber dem Begriff "Zahlungsauthentifizierungsinstrument" keinen von dem unionsrechtlichen Begriff "Zahlungsinstrument" abweichenden Inhalt geben wollte (Senatsurteil vom 17. November 2020, aaO Rn. 40 ff.).
  • OLG Celle, 17.11.2020 - 3 U 122/20

    Voraussetzungen der Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung aufgrund eines

    Nach einer auf die Rechtsprechung des EuGH zur Zahlungsdiensterichtlinie gestützten Auffassung ist die Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge - wie hier - durch die Verwendung von Überweisungsbelegen mit Unterschrift erteilt werden, die wiederum mit beim Kreditinstitut hinterlegten Unterschriftsproben abgeglichen werden können, als personalisiertes Sicherheitsmerkmal und damit als Zahlungsinstrument einzustufen (vgl. zu Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64: EuGH, Urteil vom 9. April 2014 - C-616/11 -, Rn. 44, juris; Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht des Zahlungsverkehrs, 24. Aufl. 2020, ZahlungsVerkehrsR Rn. 180; MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, § 675v Rn. 17, Zahrte, Haftungsverteilung im Zahlungsdiensterecht beim CEO-Fraud, BKR 2019, 126, 130).
  • LG Heilbronn, 20.10.2015 - 6 O 128/15

    Haftung des Zahlungsdienstleisters: Autorisierung eines

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2014 C-616/11 festgestellt, dass der in der Richtlinie definierte Begriff des Zahlungsinstruments einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen kann, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.
  • OLG Köln, 16.05.2019 - 12 U 258/17
    Dass der in Art. 4 Nr. 23 ZDRL definierte Begriff "Zahlungsinstrument" nach der Rechtsprechung des EuGH kein personalisiertes Sicherheitsmerkmal voraussetzt und deshalb auch eine schlichte Personalisierung ohne den Einsatz eines Sicherheitsmerkmals zulässt (EuGH, Urteil vom 09.04.2014 - C-616/11 "T-Mobile Austria GmbH/Verein für Konsumenteninformation", EuZW 2014, 464, 466 - zitiert nach beck-online), hat für die Auslegung des im BGB aF verwendeten Begriffs "Zahlungsauthentifizierungsinstrument" keine Bedeutung (MüKo-Jungmann, aaO).

    Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 09.04.2014 - C-616/11 ausgeführt hat, Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64/EG sei dahin auszulegen, dass es sich auch bei der Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen eigenhändig unterschriebenen Zahlschein um ein "Zahlungsinstrument" im Sinne der Bestimmung handelt (EuGH, aaO, WM 2015, 813, 815, zitiert nach juris [44]), rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorabentscheidungsverfahren - Verbraucherschutz - Zahlungsdienste im

    9 Urteil vom 9. April 2014 (C-616/11, EU:C:2014:242, im Folgenden: Urteil T-Mobile Austria, Rn. 33 und 34).
  • OLG Köln, 01.12.2023 - 6 U 20/23
    In verschiedenen anderen Sprachfassungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 (und der Richtlinie (EG) 2007/64) findet sich nämlich in der Definition des Zahlungsinstruments bei dem Merkmal "Verfahren" nicht das Attribut "personalisiert"; dieses wird dort lediglich in der 1. Alt. dem "Instrument" vorangestellt (dies ist aus Sicht des EuGH in EuZW 2014, 464 Rn. 31 ganz entscheidend; bestätigend: EuGH WM 2020, 2218 Rn. 72).

    In der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurde diese Abweichung der Sprachfassungen zwar nicht behoben, aufgrund des unveränderten Wortlautes der Definition (worauf der EuGH in EuZW 2014, 464 Rn. 31 entscheidend abstellt) hat die EuGH-Entscheidung jedoch auch im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2366 Bestand (so auch EuGH WM 2020, 2218 Rn. 72).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem obliegt es dem Mitgliedstaat, der die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die belegen, dass die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht (Urteil vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und entsprechend Urteil vom 9. April 2014, T-Mobile Austria, C-616/11, EU:C:2014:242, Rn. 53).
  • LG Köln, 10.11.2022 - 81 O 9/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2018 - C-191/17

    ING-DiBa Direktbank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-409/22

    EUROBANK BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-661/22

    ABC Projektai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tätigkeit eines

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